Zusammenfassung - Aktueller Stand der Erörterungen (Papier 5/63)
Der Stab stellte den Boards ein kurzes Papier vor, in dem der
gegenwärtige Stand des Versicherungsprojekts und die bisher
getroffenen Entscheidungen zusammengefasst wurden. Das Papier wurde
nicht groß diskutiert, und das wichtigste Ergebnis ist, dass der
Juni 2011 nun offiziell noch ein "Arbeitsmonat" ist, der zu einer
endgültigen Abstimmung über den Standard und zu einer
Veröffentlichung des Standards vermutlich im Juli 2011 führen wird.
Top-Down-Ansatz beim Diskontierungssatz (Papier 5A/63A)
Der Stab stellte den Boards ein Papier vor, das der Anwendung der
vorläufigen Entscheidung der Boards vom 17. Februar, sowohl
Top-Down- als auch Bottom-Up-Ansätze für die Bestimmung des
Diskontierungssatzes zuzulassen, mit Schwerpunkt auf nicht
teilnehmende Verträge gewidmet war.
Der Stab empfahl, dass die Boards die folgenden
Anwendungsleitlinien in den endgültigen Standard aufnehmen sollten:
| Der Top-Down-Zinssatz ist kein
vermögensspezifischer Zinssatz sondern
sollte so bestimmt werden, dass er die
Merkmale der Verbindlichkeit aus dem
Versicherungsvertrag widerspiegelt.
|
| Eine angemessene Ertragskurve sollte auf
Grundlage von aktuellen Marktinformationen
bestimmt werden. Die Ertragskurve kann die
tatsächlichen Vermögenswerte widerspiegeln,
die der Versicherer hält, oder auf einem
Referenzportfolio (keinem replizierenden
Portfolio) basieren, das bestimmt wird, um
die Merkmale der Versicherungsschuld
widerzuspiegeln.
|
| Wo es keine beobachtbaren Marktwerte für
einzelne Punkte auf der Ertragskurve gibt,
sollte der Versicherer einen Schätzung
verwenden, die im Einklang mit den
Leitlinien der Boards zu Schätzungen steht -
insbesondere sind die Leitlinien zu
Finanzinstrumenten der dritten Ebene
in den Leitlinien zur Bewertung zum
beizulegenden Zeitwert zu
berücksichtigen.
|
Der Stab bestätigte, dass es im endgültigen Standard heißen wird,
dass Kapitalflüsse, die für eine
Top-Down-Diskontierungssatzbewertung verwendet werden, angepasst
werden sollten, um die Kapitalflüsse der Versicherungsschuld
widerzuspiegeln. Insbesondere sollten sie in folgender Hinsicht
angepasst werden.
| Zeitliche Unterschiede zwischen den
Kapitalflüssen im Referenzportfolio
(oder den eigenen Vermögenswerten
des Versicherers) und denen der
Versicherungsschuld sollten so
angepasst werden, dass sie den
tatsächlichen Grad widerspiegeln,
wie die Laufzeiten einander
entsprechen.
|
| Sie
sollten um Risiken angepasst werden,
die dem Vermögenswert innewohnen
aber keinen Bezug zur
Versicherungsschuld haben.
|
Der Stab empfahl außerdem, dass aufgrund der Tatsache, dass
Versicherer, die einen Top-Down-Ansatz für die Bestimmung des
Diskontierungssatzes verwenden, es vermutlich schwierig gefunden
haben, einen Bottom-Up-Ansatz zu verwenden, keine weiteren
Anpassungen (z.B. für Liquidität/Illiquidität) vorgenommen werden
sollten.
Die Mitglieder der Boards stellten dem Stab eine Reihe von
Fragen, die generell darauf abzielten, ihr Verständnis der
betroffenen Sachverhalte zu vertiefen. Ein Boardmitglied schlug vor,
eine Praxishilfe für Nichtversicherungsunternehmen für diesen
Prozess zur Verfügung zu stellen, aber dieser Vorschlag wurde nicht
großartig unterstützt. Der Stab verdeutlichte außerdem, dass der
Top-Down-Diskontierungssatz kein vermögenswertbasierter
Abzinsungssatz ist. Er bleibt der Diskontierungssatz der die
Merkmale der Versicherungsschuld widerspiegelt (ebenso wie der
Bottom-Up-Zinssatz kein risikofreier Zinssatz ist); er wurde
lediglich auf einer anderen Grundlage bestimmt.
Insgesamt unterstützten die Boardmitglieder die Analyse des Stabs
und die Schlussfolgerungen, die er gezogen hat, ohne abweichende
Meinungen. Der Stab soll nun die Analyse abschließen und endgültige
Formulierungen für den Standard in Bezug auf die Wertfeststellung
von Abzinsungssätzen für nicht teilnehmende Verträge erarbeiten.