Rückmeldungen zum Entwurf
Der Stab des IASB stellte den Boards eine Zusammenfassung der
Rückmeldungen vor, die als Stellungnahmen zum Entwurf zur
Aufrechnung in der Bilanz und im Rahmen der Einbindungsaktivitäten
eingegangen sind, die während der Kommentierungsfrist veranstaltet
wurden. dazu zählten auch Gesprächsrunden in London, Norwalk und Singapur.
Die allgemeinen Rückmeldungen, die bei den Boards eingegangen
sind, haben ergeben, dass die meisten Stellungnahmenden die
Harmonisierungsbemühungen der Boards unterstützen, da sie das Gefühl
haben, das dieses Projekt eines derjenigen sei (wenn nicht gar das
wichtigste), bei denen man Harmonisierung erzielen müsse. Einige
Stellungnehmende hatten tatsächlich sogar gesagt, dass
Harmonisierung wichtiger sei als ihre eignen Meinung, ob die Netto-
oder die Bruttodarstellung vorzuziehen sei.
Insgesamt waren die Nutzer von Abschlüssen gemischter Ansicht.
Einige zogen die Bruttodarstellung vor, während andere die
Nettodarstellung in der Vermögens- und Finanzlage unterstützten.
Diese gemischten Ansichten traten nicht nur über verschiedene
Rechtskreise auf sondern sogar unter Nutzern von Abschlüssen in der
gleichen Organisation. Es herrschte jedoch Einigkeit, dass sowohl
Brutto- als auch Nettodarstellung für die Abschlussanalyse notwendig
seien. Die Nutzer waren auch der Meinung, dass die
Aufrechnungskriterien verpflichtend anzuwenden sein und nicht nur
eine Wahlmöglichkeit in Bezug auf die Darstellungsmethode sein
sollten, um Vergleichbarkeit zu gewährleisten.
Die Nutzer unterstützten außerdem allgemein die
Angabevorschriften, die im Entwurf vorgeschlagen worden waren.
Die Aufsichten unterstützten die Vorschläge im Entwurf allgemein
ebenso wie die Grundlage der Boards für ihre Entscheidungen. Sie
waren der Meinung, dass die Bruttodarstellung die Marktdisziplin
verbessern würde. Die Aufsichten sprachen sich auch für eine
Harmonisierung aus. Die US-amerikanischen Aufsichtsbehörden jedoch
sprachen sich für eine Nettodarstellung aus, da sie der Meinung
waren, dass die Vorschläge im Entwurf eher die äußere Form der
Geschäftsvorfälle widerspiegeln würden als die zugrundeliegenden
wirtschaftlichen Gegebenheiten von Derivaten und
Rückkaufvereinbarungen, die einem Master Netting Agreement
unterlägen. Daher würden die Vorschläge zu weniger relevanten
Informationen führen.
Viele derjenigen, die derzeit die IFRS anwenden, unterstützten
die vorgeschlagenen Aufrechnungskriterien. Finanzinstitute und die
der Branche zugehörigen Konzerne aller Rechtskreise sprachen sich
jedoch für eine Harmonisierung aus, die näher an US-GAAP
ausgerichtet ist, da sie der Meinung waren, dass dies ein besseres
Abbild der Solvenz sowie die Aussetzung gegenüber Kredit- und
Liquiditätsrisiken zeige. Die meisten Ersteller verlangten außerdem,
dass die Boards den Umfang der vorgeschlagenen Angabevorschriften
noch einmal überdenken sollten; dies gelte insbesondere für
Darlehen, Forderungen und andere Arten von Finanzinstrumenten
(Posten mit Ausnahme von Derivaten und Rückkaufvereinbarungen).
Die großen Prüfungsgesellschaften unterstützten die Bemühungen
der Boards in Bezug auf die Harmonisierung und die Entwicklung eines
prinzipienbasierten Ansatzes hinsichtlich Aufrechnung. Sie haben
jedoch Sachverhalte identifiziert, die sie als mangelnde Abstimmung
zwischen den vorgeschlagenen Kriterien, den Konzepten und den
Anwendungsleitlinien wahrnehmen, was ihrer Meinung nach zu nicht
sachgerechter Interpretation oder uneinheitlicher Anwendung führen
kann. Einige Firmen waren der Ansicht, dass Derivate anders als
andere finanzielle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten behandelt
werden sollten und dass eine Nettodarstellung mehr
entscheidungsnützliche Informationen zum Kredit- und
Liquiditätsrisiko bieten würde.
Insgesamt kann man die Rückmeldungen zu de einzelnen
Sachverhalten des Entwurfs in die folgenden Gruppen zusammenfassen:
| Unbedingtes und rechtlich durchsetzbares
Recht auf Aufrechnung
| Unbedingtes gegenüber bedingtem Recht auf
Aufrechnung
|
| Definition von 'unbedingtem und rechtlich
durchsetzbarem' Recht auf Aufrechnung
|
| Rechtliche Durchsetzbarkeit - Bedeutung von
'unter
allen
Umständen'
durchsetzbar
|
|
| Absicht, entweder (i) den
finanziellen Vermögenswert und die
finanzielle Verbindlichkeit netto zu
realisieren bzw. erfüllen oder (ii)
den finanziellen Vermögenswert und
die finanzielle Verbindlichkeit
gleichzeitig zu realisieren bzw.
erfüllen
| Definition
von
gleichzeitiger
Erfüllung
und
Absicht
|
| Buchungseinheit,
auf
die
die
Kriterien
anzuwenden
sind
|
| Behandlung
von
Sicherheiten
und
Variation
Margins
|
| ob
Aufrechnung
verbindlich
oder
optional
sein
soll
|
|
Zukünftige Schritte im Projekt
Der Stab bat die Boards dann, einige erste Anweisungen für die
weitere Richtung der Arbeit auf Grundlage der eingegangenen
Stellungnahmen zu erteilen.
Eines der IASB-Mitglieder stellte eine Frage zum Thema der
Sicherheitenvereinbarungen und die Formen, die diese annehmen
könnten. Der Stab gab zu Antwort, dass er beabsichtige eine
Lehreinheit für die Boards abzuhalten, bei der es um Sicherheiten
und Variation Margins gehen sollte, damit die Boards die
Sachverhalte besser verstehen könnten, die sich auf die
verschiedenen Formen von in der Praxis verwendeten Sicherheiten
bezögen.
Eines der FASB-Mitglieder fragte den Stab, welche Rückmeldungen
in Bezug auf die Auswirkungen der Vorschläge auf die regulativen
Kapitalvorschriften eingegangen seien. Der Stab gab zur Antwort,
dass Gespräche mit der Rechnungslegungsarbeitsgruppe des Basler
Ausschusses ergeben hätten, dass die Vorschläge keine bedeutenden
Auswirkungen für diejenigen haben würden, die Basel II anwenden,
bzw. im Zusammenhang mit Basel III. Es wurde jedoch festgehalten,
dass die US-amerikanischen Aufsichten Bilanzsummen bei der
Berechnung des Leverage-grades verwendeten. Ein IASB-Mitglied fragte
die FASB-Mitglieder, ob das nur ein rechtskreisbezogener Fall sei,
dessen sich die Aufsichtsbehörden annehmen könnten. Ein
FASB-Mitglied gab zur Antwort, dass das Bundesgesetz vorschreibe,
dass bestimmte regulatorische Rechnungslegungsmethoden nicht weniger
streng sein dürften als die, die in der Finanzberichterstattung
angewendet würden.
Eines der FASB-Mitglieder erwähnte zwei Sachverhalte im Entwurf,
die sich für ihn bei den Gesprächsrunden herausgeschält hätten. Es
ging 1) um die Kriterien für die gleichzeitige Erfüllung und deren
Anwendung auf Geschäftsvorfälle, die über eine Clearingstelle
erfolgten und 2) die Beschränkung, die Berücksichtigung von
Sicherheitenvereinbarungen bei den Aufrechnungskriterien nicht
berücksichtigen zu dürfen. Er gab der Meinung Ausdruck, dass die
Klärung dieser beiden Fragen einer Reihe der ablehnenden Kommentare
entgegentreten könne, die von denen gemacht worden waren, die den
Entwurf nicht unterstützen.
Verschiedene IASB-Mitglieder zeigten unvermindert fortbestehende
Unterstützung für die Vorschläge im Entwurf, die auf dem
Rahmenkonzept aufbauten, und zeigten sich nicht bereit, irgendeine
mögliche Ausnahme für Derivate und Rückkaufvereinbarungen zu
erörtern. Ein IASB-Mitglied gab der Meinung Ausdruck, dass ein
Adressieren der Sachverhalte rund um gleichzeitige Erfüllung und das
Gestatten von Aufrechnung, wenn Börsen oder Clearingstellen
verwendet werden, dazu führen könnte, dass mehr Geschäftsvorfälle
auf diese Weise abgewickelt würden, was wiederum helfen würde, die
abweichenden Meinungen überein zu bringen, die gegenwärtig
existierten. Allerdings müsste die Umsetzungszeit berücksichtigt
werden, die nötig wäre, um diese Veränderung auszulösen.
Die Vorsitzende des FASB gab ihrer Meinung Ausdruck, dass eine
Bank, die ein Master Netting Agreement hat, sich in einer
grundsätzlich anderen wirtschaftlichen Position befände, die keine
solche Vereinbarung habe. Deshalb sollte die Rechnungslegung diesen
Unterschied widerspiegeln. Sie fragte auch, wie der IASB damit
zufrieden sein könnte, unterschiedliche Schwellenwerte für die
Aufrechnung in der Bilanz und in der Gesamtergebnisrechnung zu
haben. Sie wies insbesondere darauf hin, dass der IASB Aufrechnung
in der Bilanz nicht unterstütze, wenn eine vertragliche Vereinbarung
in Form eines Master Netting Agreements vorliege, aber dass in den
Sicherungsbilanzierungsvorschlägen im Grunde gestattet würde,
Aufrechnungen in der Gesamtergebnisrechnung allein auf Grundlage des
von der Unternehmensführung festgelegten Risikomanagementziels
vorzunehmen, wenn der erreichte Grad der Aufrechnung nicht zufällig
wäre (ohne dass eine vertragliche Vereinbarung notwendig wäre).
Eines der IASB-Mitglieder brachte die Frage auf, ob ein Master
Netting Agreement wirklich ein einzelner 'Vertrag' sei (eine
Prämisse, die von der International Derivatives and Swaps Association
bei den Gesprächsrunden aufgestellt worden war), was eine Diskussion
zur angemessenen Buchungseinheit auslöste (ein einzelnes Derivat
oder ein Portfolio von Derivaten unter einem Master Netting
Agreement).
Der IASB-Vorsitzende versuchte die Meinungen der beiden Boards
zusammenzufassen, um dem Stab eine Richtung vorzugeben, in der er
arbeiten könne. Er gestand ein, dass es Unterstützung dafür zu geben
scheine, die Vorschläge in Bezug auf die gleichzeitige Erfüllung und
Sicherheitenvereinbarungen noch einmal zu erörtern. Einige
FASB-Mitglieder hatten gefordert, dass Derivate und
Rückkaufvereinbarungen getrennt von anderen finanziellen
Vermögenswerten und Verbindlichkeiten erörtert werden sollten, um zu
prüfen, ob ihre Merkmale ein separates Darstellungsmodell
erforderten. Der IASB-Stab gab zu bedenken, dass die erneute
Erörterung von Sicherheitenvereinbarungen verschiedene Aspekte
berühren würde, von denen einer die Verwendung von Master Netting
Agreements sei. Die Boards werden mit der Entscheidung, ob Derivate
und Rückkaufvereinbarungen separat zu erörtern sind, warten, bis die
Diskussionen zu Sicherheitenvereinbarungen geführt werden.