Finanzinstrumente – Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

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Terminstellen (Forward points)

Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war eine Änderung hinsichtlich der Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen vorgeschlagen worden, die sich aber nicht auf eine entsprechende Änderung der Bilanzierung von Termingeschäften erstreckte (d.h. ein Unternehmen kann entweder das Termingeschäft in Gänze oder die Veränderungen lediglich der Spotkomponente als zulässiges Sicherungsinstrument designieren). Die Rückmeldungen auf den Entwurf führten zu der Bitte an den Board, die Vorschläge in Bezug auf den Zeitwert von Optionen auszuweiten und auch Terminstellen einzubeziehen.

Der Stab des IASB meinte, dass der Zeitwert von Optionen und Terminstellen ähnliche Eigenschaften besäßen, insbesondere dergestalt, dass sich der Zeitwerts über die Laufzeit ändere und bei Fälligkeit des Vertrags einen Wert von Null erreiche.

Unternehmen, die sich dazu entscheiden, das Termingeschäft für geschäftsbezogene Posten in Gänze zu designieren (die 'Terminzinsmethode'), würden gegenwärtig nach IAS 39 eine Bilanzierung erreichen, die den Vorschlägen im Entwurf hinsichtlich des Zeitwerts von Optionen gleiche (d.h. der ursprüngliche Zeitwert wird im OCI abgegrenzt und entsprechend der allgemeinen Vorschriften des Grundgeschäfts erfasst, führt also zu einer Anpassung dessen Buchwerts). Für zeitraumbezogene Grundgeschäfte steht aber keine entsprechende Erleichterung zur Verfügung, und Unternehmen müssen entweder die Terminzinsmethode anwenden oder lediglich die Spotkomponente designieren (was zu einer Erfassung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts im Hinblick auf die Terminstellen als Handelsgewinn oder -verlust führt). Der Stab fand im Zuge der Erkundigungen heraus, dass dies insbesondere für Finanzinstitute in Asien ein relevantes Thema sei, die regelmäßig sog. Finanzierungsswap- Geschäfte eingingen. Ihrer Ansicht nach stellen die Terminstellen den Zinsunterschied zwischen den zwei Währungen bei Eingehung des Geschäfts dar und würden wirtschaftlich als Anpassung der Investitionsrendite angesehen.

Der Stab beim IASB empfahl dem Board, den Ansatz von Terminstellen, die bei Eingehung einer Sicherungsbeziehung bestehen, auf nachvollziehbare Art und Weise im Periodenergebnis über die Zeit zuzulassen und nachfolgende Änderungen im beizulegenden Zeitwert im kumulierten sonstigen Gesamtergebnis anzuhäufen. Ein Boardmitglied brachte seine Bedenken zu diesem Vorschlag zum Ausdruck, indem er sagte, dass er Terminstellen als vom Zeitwert von Optionen verschieden ansehe, weil Terminstellen sowohl Sicherungskosten als auch Einkommensquelle sein könnten. Dementsprechend sehe er Terminstellen als Basisrisiko, die als Ineffektivität einer Sicherung erfasst werden sollte. Andere IASB-Mitglieder unterstützen grundsätzlich die Empfehlung des Stabs, auch wenn zwei eine Präferenz für ein Gebot statt eines Wahlrecht äußerten, Terminstellen in einer dem Zeitwert von Optionen ähnlichen Weise zu bilanzieren. Der Board verständigte sich vorläufig darauf, den Ansatz von Terminstellen zuzulassen, die bei Eingehung einer Sicherungsbeziehung bestehen, auf nachvollziehbare Art und Weise im Periodenergebnis über die Zeit zuzulassen und nachfolgende Änderungen im beizulegenden Zeitwert im kumulierten sonstigen Gesamtergebnis anzuhäufen.

Aggregierte Risikopositionen

Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war vorgeschlagen worden, dass, wenn ein Unternehmen eine Risikopositionen mit einem Derivat verbindet, um eine andere aggregierte Risikoposition zu schaffen, die als eine Risikoposition für ein bestimmtes Risiko gesteuert wird, diese aggregierte Risikoposition als Grundgeschäft designiert werden kann.

Im Zuge der Erkundungsaktivitäten zum Standardentwurf äußerten sich die Adressaten sehr angetan zu den Vorschlägen hinsichtlich aggregierter Risikopositionen, da sie ihnen helfen, die Sicherungsbilanzierung mit der Risikosteuerung des Unternehmens überein zu bekommen und die gegenwärtig bestehenden, willkürlichen Beschränkungen, die in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung heutzutage bestehen, zu beseitigen. Lediglich eine begrenzte Zahl an Adressaten stimmte den Vorschlägen nicht zu; allerdings baten mehrere Adressaten den Board, (1) Beispiele zu geben, welche die konkrete Bilanzierung im Hinblick auf aggregierte Risikopositionen veranschaulichten, (2) klarzustellen, dass die Bilanzierung aggregierter Risikopositionen keine Methodik 'synthetischer Bilanzierung' darstelle und (3) klarzustellen, ob die Sicherungsbilanzierung für die Kombination aus Risikoposition und Derivat als Voraussetzung dafür bestehen müsse, dass eine aggregierte Risikoposition als zulässiges Grundgeschäft in einer anderen Sicherungsbeziehung angesehen wird.

Weitere Themen in Bezug auf aggregierte Risikopositionen, bei denen Adressaten um weitere Klarstellung baten, beinhalteten die Frage,

ob erwartete Geschäftsvorfälle, die bei Eintritt eine aggregierte Risikoposition darstellten, als aggregierte Risikoposition designiert werden können;

ob Derivate zur Gänze designiert werden müssen oder ausgewählte Zahlungsströme designiert werden können;

ob ein Derivat für einen kürzen Zeitraum als die nicht-derivative Risikoposition immer noch zu einer aggregierten Risikoposition zusammengefügt und designiert werden kann;

ob Derivate, die Basis Swaps darstellen, bei der Absicherung aggregierter Risikopositionen verwendet werden können und

wie die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei als Grundgeschäften designierten aggregierten Risikopositionen beeinflusst würde, wenn die Sicherungsbilanzierung für die Kombination aus Risikoposition und Derivat abgebrochen würde.

Auf Grundlage der Rückmeldungen von Seiten der Adressaten empfahl der Stab beim IASB, dass der Board

den im Standardentwurf enthaltenen Vorschlag vorbehaltlich klarstellender Leitlinien bestätigen solle;

veranschaulichende Beispiele im endgültigen Standard einfügen solle;

klarstellen solle, dass Derivate, die Teil einer aggregierten Risikoposition sind, stets eigenständig als Vermögenswert bzw. Verbindlichkeit anzusetzen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und in der Grundlage für Schlussfolgerungen des endgültigen Standards vorsehen solle, dass eine aggregierte Risikoposition Teil der Sicherungsbeziehung ist und nicht eine Art 'synthetische Bilanzierung';

keine speziellen Beschränkungen vorsehen solle, die eine Sicherungsbilanzierung der ursprünglichen Risikoposition und des Derivats, die die aggregierte Risikoposition darstellen, erfordern würde;

klarzustellen, dass der Begriff einer aggregierten Risikoposition einen hochwahrscheinlichen erwarteten Geschäftsvorfall einer aggregierten Risikoposition beinhaltet, wenn diese einmal eintretende aggregierte Risikoposition sich als Grundgeschäft qualifiziert; und

klarstellen möge, wie man die allgemeinen Vorschriften im Kontext der Designation eines Derivats als Teil einer aggregierten Risikoposition anzuwenden habe.

Ein IASB-Mitglied befragte den Stab zu einem einem der zur Klarstellung anstehenden Themen in den Agendapapieren, ob Derivate, die Basis Swaps darstellen, verwendet werden können, wenn aggregierte Risikopositionen abgesichert werden. In dem Agendapapier wird hervorgehoben, dass, weil mit einem Basis Swap lediglich die Art der Variabilität geändert wird, sie sich nicht als Sicherungsinstrument qualifizieren, und zwar weder in einem Cash-Flow- noch in einer Fair-Value-Sicherungsbeziehung. Das Boardmitglied meinte, dass er Basis Swaps in Sicherungsbeziehungen zulassen würde. Ein anderes Boardmitglied brachte seine Unterstützung für die Einbeziehung veranschaulichender Beispiele zum Ausdruck, da er das Gefühl hatte, dass Beispiele zu mehr Klarheit führen würden als komplexe und detaillierte Leitlinien.

Allerdings meinte ein Boardmitglied, dass er nicht damit einverstanden sei, aggregierte Risikopositionen als zulässige Grundgeschäfte zuzulassen und weiterhin Bedenken habe. Tatsächlich meinte er, dass die Vorschläge des Stabs zu einer Ausweitung der Möglichkeit führten, aggregierte Risikopositionen abzusichern. Er bevorzuge stattdessen, dass der Board die ursprüngliche Beziehung verschärfen solle, da er Bedenken habe, dass Unternehmen die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften überschreiben könnten. Ein anderes Boardmitglied stimmte diesen Bedenken zu.

Der Board verständigte sich vorläufig auf das Folgende:

Bestätigung des Vorschlags im Standardentwurf, die Designation einer aggregierten Nettoposition als zulässiges Grundgeschäft zu erlauben;

Aufnahme veranschaulichender Beispiele im endgültigen Standard

Klarstellung folgender Punkte:

im endgültigen Standard, dass Derivate, die Teil einer aggregierten Nettoposition sind, stets eigenständig als Vermögenswert bzw. Verbindlichkeit anzusetzen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind; und

in der Grundlage für Schlussfolgerungen, dass der Board der Ansicht sei, dass die Bilanzierung aggregierter Risikopositionen Teile der Sicherungsbilanzierung und keine 'synthetische Bilanzierung' sei;

Keine Auferlegung bestimmter Beschränkungen hinsichtlich des Umstands, dass die nicht-derivative ursprüngliche Risikoposition und das Derivat, die die aggregierte Risikoposition bilden, sich als zulässiges Grundgeschäft qualifizieren;

weitere Klarstellung im endgültigen Standards durch:

Ausweitung der Beschreibung einer aggregierten Risikoposition zwecks Aufnahme eines hochwahrscheinlichen erwarteten Geschäftsvorfalls, falls sich die aggregierte Risikoposition bei Eintritt als zulässiges Grundgeschäft qualifiziert; sowie

Hinzufügung von Anwendungsleitlinien:

dass die Art und Weise, in der ein Derivat als Grundgeschäft im Rahmen einer aggregierten Risikoposition designiert wird, mit jedweder Designation dieses Derivats als Sicherungsinstrument auf Ebene der aggregierten Risikoposition sein muss; und

dass ein Derivat ansonsten in Gänze oder als prozentualer Anteil seines Nominalbetrags zu designieren ist.

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