Zeitpunkte des Inkrafttretens

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Projekt Leasingverhältnisse

Auch wenn die Boards noch nicht alle ihre Erörterungen hinsichtlich Leasingprojekts abgeschlossen haben, fragte die Vorsitzende des FASB, ob man nicht eine Entscheidung dahingehend treffen könne, das Leasingprojekt erneut zu veröffentlichen, um interessierten Kreisen die Möglichkeit zu geben, Stellung zu den Änderungen zu nehmen, die die Boards seit der Veröffentlichung des Standardentwurfs zu Leasingverhältnissen vorgenommen haben. Ohne größere Erörterung meinten die Boards, dass sich die bislang getroffenen Entscheidungen bereits hinreichend von jenen unterschieden, die im Standardentwurf zu Leasingverhältnissen veröffentlicht wurden, als dass dies eine erneute Veröffentlichung der geänderten Vorschläge rechtfertige. Die Boards beabsichtigen, ihre Erörterungen einschließlich einer Erwägung der Stellungnahmefrist im dritten Quartal 2011 abzuschließen in der Absicht, einen überarbeiteten Standardentwurf kurze Zeit später zu veröffentlichen.

Zeitpunkte des Inkrafttretens und Übergangsmethoden

Im Oktober 2010 hatte der IASB Adressaten um Übermittlung von Sichtweisen hinsichtlich des Zeitrahmens und des Aufwands gebeten, der sich bei der Übernahme mehrerer neuer Standards ergeben würde, sowie hinsichtlich der Frage, wann diese Standards in Kraft treten sollten. Daneben wurden im zweiten Quartal 2011 zusätzliche Erkundungen bei den Adressaten durchgeführt. Als Folge dieser Maßnahmen stellte der Stab eine ausführliche Beurteilung der Rückmeldungen vor, die man zu den Zeitpunkten des Inkrafttretens sowie den Angaben zum Übergang erhalten hat, welche notwendig sind, um Nutzern ein Verständnis der Auswirkungen der neuen Vorschriften zu ermöglichen.

Im Nachgang dieser Diskussion wurden die Boards gebeten zu erwägen, ob eine vorzeitige Anwendung zugelassen und erstmaligen Anwendern der IFRS (Punkt der Erörterung für den IASB allein) die vorzeitige Übernahme der IFRS gestattet werden sollte. Diese Diskussion erfolgte im Hinblick auf die folgenden Projekte: Erlöserfassung, Leasingverhältnisse, Finanzinstrumente und Versicherungsverträge.

Der Stab empfahl, eine vorzeitige Anwendung der Standards zuzulassen. Allerdings meinte der Stab, dass die Boards jedes Standardprojekt für sich gesehen weiter daraufhin untersuchen sollten, ob dieses Vorgehen im Kontext dieses Projekts sachgerecht ist oder andere Bedingungen gelten sollten. Die Mehrheit der Boards hatte Bedenken, eine vorzeitige Anwendung zuzulassen, weil dies angesichts des jeweiligen Zeitpunkts der Anwendung der Standards zu nicht vergleichbaren Finanzinformationen zwischen Unternehmen führen würde. Dieses stand angesichts der Notwendigkeit, eine länderübergreifende Vergleichbarkeit zu fördern, insbesondere im Fokus des IASB. Jene Boardmitglieder, die anderer Meinung waren, hatten Bedenken, Erstellern die Möglichkeit zu versagen, Abschlüsse unter Anwendung der neuen Standards aufzustellen, wenn man von diesen neuen Standards eine relevantere und getreulichere Abbildung erwartet. Einige wenige Boardmitglieder schließlich waren der Ansicht, dass eine Abstimmung zu diesem Thema nicht erforderlich sei, weil nationale Standardsetzer weiterhin die Macht haben, in einem Rechtskreis eine vorzeitige Anwendung zuzulassen, wenn sie dies wollten.

Als man diesen Punkt zur Abstimmung stellte, unterstützte der FASB die vorzeitige Anwendung der Standards nicht. Der IASB entschloss sich demgegenüber, über das allgemeine Thema einer vorzeitigen Anwendung von Standards nicht abzustimmen, weil man sich bei der Erzielung eines Beschlusses hinsichtlich einer vorzeitigen Anwendung jedes Projekt für sich ansehen wolle.

Der Stab fragte den IASB, ob er erstmaligen Anwendern der IFRS in Übereinstimmung mit seiner derzeitigen Verfahrensweise die vorzeitige Anwendung neuer IFRS gestatten wolle (d.h. erstmalige Anwender können sich vorzeitig für die Vorschriften in den IFRS vor deren Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung entscheiden). Ohne große Diskussion verständigte sich der IASB darauf, die vorzeitige Anwendung neuer IFRS durch erstmalige Anwender der IFRS zuzulassen.

Projekt Erlöserfassung

Der Stab bat die Boards, neben der Erwägung einer möglichen vorzeitigen Anwendung des endgültigen Standards einen Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Projekt zur Erlöserfassung zu erwägen.

Der Stab empfahl, als Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Standards kein Datum festzusetzen, das für jährliche Berichtsperioden vor dem 1. Januar 2015 liegt (und so würde man dieses auch in den erneut zu veröffentlichenden Entwurf aufnehmen), meinte aber, dass die Boards den Zeitpunkt des Inkrafttretens erneut einschätzen würden, bevor sie den endgültigen Standard herausbrächten. Eine derartige Zeitplanung diene der Erwägung von Erörterungen über die Projekte hinweg, den erforderlichen Systemänderungen und Parallelverarbeitungen sowie dem Übergang.

Mehrere Boardmitglieder fragten angesichts der Tatsache, dass der Zeitplan für die Herausgabe des endgültigen Standards noch nicht festgelegt worden sei, nach der Notwendigkeit einer Abstimmung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Andere Boardmitglieder meinten, es sei wichtig, den Adressaten gegenüber ein vorläufiges Datum hervorzuheben, so dass die Ersteller ihre eigenen Anforderungen für den Übergang einschätzen könnten. Zudem verlieh ein Boardmitglied seinem Wunsch Ausdruck, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu verschieben (auf jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen), um der Übersetzung des Standards, Systemänderungen und der rückwirkenden Anwendung angemessen Zeit einzuräumen. Auch wenn die Boardmitglieder diese Bedenken akzeptierten, bevorzugten viele eine Beibehaltung des Zeitpunkts 2015 und eine erneute Erwägung dieses Datums zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Standards.

Dementsprechend beschlossen die Boards, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens für den vorgeschlagenen Standard für jährliche Berichtsperioden nicht vor dem 1. Januar 2015 liegen würde (und so würde man dieses auch in den erneut zu veröffentlichenden Entwurf aufnehmen). Das letztendliche Datum würde bei Herausgabe des endgültigen Standards festgelegt.

Darüber hinaus entschied der FASB, dass eine vorzeitige Anwendung des Standards nicht zulässig sein solle, während der IASB mit knapper Mehrheit beschloss, eine vorzeitige Anwendung dieses Standards zuzulassen.

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