Ablösung von IAS 39 – Datum des Inkrafttretens von IFRS 9

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Der Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung der Abschnitte, Klassifizierung, Bewertung und Ansatz von IFRS 9 ist gegenwärtig der 1. Januar 2013. In der Grundlage für Schlussfolgerungen von IFRS 9 wird ausgeführt, dass der Board erwarte, dass der Übergang bei allen Phasen des Projekts zur Ablösung von IAS 39 zur selben Zeit geschieht und dass er den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit jenem dessen kommenden Versicherungsstandards angleichen könne. Aufgrund des Fortschritts bei den Projektteilen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (einschließlich Macro Hedging) und Wertminderungen ist es allerdings fraglich geworden, ob der 1. Januar 2013 immer noch ein realistischer Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist, um alle Teile des Standards zum Abschluss zu bringen und hinreichend Zeit zur Umsetzung zu lassen. Zudem dauert das Projekt zur Versicherungsbilanzierung noch an, und der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht festgelegt worden. Aufgrund der vorstehenden Punkte empfahl der Stab dem Board, den Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung auf Jahreszeiträume zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.

Ein IASB-Mitglied sprach sich aus verschiedenen Gründen deutlich gegen eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 9 aus, in erster Linie aber aufgrund der unbeabsichtigten Botschaft, die Adressaten hineininterpretieren könnten. Er zeigte sich ferner besorgt über den Präzedenzfall, der damit geschaffen würde, dass nämlich ein Regulator oder Standardsetzer die Nichtübernahme eines neuen Standards als Maßnahme einer Aufschiebung oder Öffnung für erneute Erwägungen verstehen könnte.

Viele andere IASB-Mitglieder hatten für die Bedenken des Boardmitglieds Sympathie, unterstützten aber dennoch weiterhin die Empfehlung des Stabs für einen Aufschub. Ein Boardmitglied fragte, ob 2015 der richtige Zeitpunkt sei oder ob nicht 2016 sachgerechter sein könnte. Mehrere Boardmitglieder betonten, dass es wichtig sei, wie man den Aufschub begründe, so dass es nicht zu Missverständnissen hinsichtlich des Aufschubs komme.

Der Board verständigte sich vorläufig darauf, den Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 9 auf Jahreszeiträume zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, wobei eine vorgezogene Anwendung weiterhin zulässig ist. Der Aufschub von IFRS 9 wird einem Standardentwurf vorgeschlagen werden, der mit einer Stellungnahmefrist von 60 Tagen versehen werden wird.

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