Finanzinstrumente – Sicherungsbilanzierung
Gruppen und Nettopositionen
Der IASB erörterte die Vorschläge aus dem Standardentwurf zur Sicherungsbilanzierung in Bezug auf die Absicherung von Gruppen und Nettopositionen. Dem Standardentwurf zufolge ist die Absicherung von Gruppen von Posten erlaubt, für Cash Flow Hedges wurde die Absicherung sich ausgleichender Zahlungsströme (Nettopositionen) im Standardentwurf aber eingeschränkt, wenn diese Zahlungsströme das Periodenergebnis in unterschiedlichen Perioden berühren. Diese Beschränkung wurde angebracht, um verschiedenen Bedenken des Boards Rechnung zu tragen.
In den Stellungnahmen und den Erkundungsaktivitäten wurde breite Unterstützung für die Vorschläge laut. Allerdings wurde in den erhaltenen Rückmeldungen auf bestimmte Gebiete aufmerksam gemacht, bei denen Adressaten weitere Klarstellung oder Flexibilität erbaten, darunter zu folgenden Sachverhalten:
| Unsicherheit dahingehend, ob die Vorschläge zu Gruppen und Nettopositionen auf Portfolio/Macro Hedge Accounting ausgedehnt werden; |
| eine Bitte um erneute Erwägung der Beschränkung hinsichtlich der Anwendung einer Sicherungsbilanzierung auf Cash Flow Hedges einer Nettoposition aus Posten, die das Periodenergebnis in unterschiedlichen Perioden berühren; |
| eine Bitte um Erwägung jährlicher Berichtsperioden als Grundlage für die Beschränkung anstatt jedweder Berichtsperiode (d.h. einschließlich Zwischenberichtsperioden); sowie |
| die Bitte um zusätzliche Leitlinien hinsichtlich der Behandlung von Beträgen, die im OCI abgegrenzt wurden, wenn sich die im Rahmen eines Cash Flow Hedges einer Nettoposition ausgleichenden und ursprünglich in derselben Periode erwarteten Zahlungsströme nachfolgend ändern und der Eintritt nunmehr in unterschiedlichen Perioden erwartet wird. |
Zur Behandlung der Bitte im Hinblick auf die Abschaffung der Beschränkung bei Cash Flow Hedges, die das Periodenergebnis über mehrere Berichtsperioden hinweg berühren, stellte der Stab dem Board fünf mögliche Alternativen vor:
| Alternative 1 — Abschaffung der Beschränkung, allerdings nur für erwartete Geschäftsvorfälle, die in einer Nettoposition designiert wurden und bei denen die erwarteten Geschäftsvorfälle gleicher Art sind und dieser bei Eingehung der Absicherung festgehalten wurden; |
| Alternative 2 — Abschaffung der Beschränkung für erwartete Geschäftsvorfälle, die in einer Nettoposition designiert wurden, allerdings nur dann, wenn die Berichtsperiode, in der eine Berührung des Periodenergebnisses durch die Geschäftsvorfälle erwartet wird (das Muster des Auftretens), und die Art der Geschäftsvorfälle bei Eingehung der Sicherungsbeziehung festgehalten wurden; |
| Alternative 3 — Abschaffung der Beschränkung für erwartete Geschäftsvorfälle, die in einer Nettoposition designiert wurden, allerdings nur dann, wenn die Berichtsperiode, in der eine Berührung des Periodenergebnisses durch die Geschäftsvorfälle erwartet wird (das Muster des Auftretens), die Art und das Volumen eines jedes erwarteten Geschäftsvorfalls bei Eingehung der Sicherungsbeziehung festgehalten wurden; |
| Alternative 4 — vollständige Abschaffung der Beschränkung und |
| Alternative 5 — Beibehaltung der Vorschläge aus dem Standardentwurf |
Der Board erwog auf Grundlage der Empfehlung des Stabs vorrangig die Alternativen 3 und 5. Der Board war bei dem Thema ziemlich geteilter Meinung, wobei bestimmte Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich der Abschaffung der Beschränkung bei Cash Flow Hedges von erwarteten Geschäftsvorfällen wegen der Komplexität und der Möglichkeit einer Ergebnisgestaltung zum Ausdruck brachten. Andere Boardmitglieder drückten Unterstützung für die Abschaffung der Beschränkung aus, indem sie darauf hinwiesen, dass eine Sicherungsbilanzierung zur Anwendung kommen könnte, wenn man zwei getrennte Sicherungsbeziehungen mit Derivaten über die Bruttobeträge einginge, was übermäßig beschwerlich und kostenträchtig erschien, wenn man dasselbe Ergebnis mit einem einzigen Derivat gegen die Nettoposition erreichen könne. Ein IASB-Mitglied fragte, ob es irgendwelche Risiken außerhalb des Fremdwährungsrisikos gebe, bei dem das Cash Flow Hedging erwarteter Geschäftsvorfälle zur Anwendung komme (bspw. Zinsrisiken). Der Stab meinte, dass die Themen, die von Adressaten aufgebracht worden seien, vorrangig einen Bezug zum Fremdwährungsrisiko aufwiesen. Das Boardmitglied sagte, dass eine Eingrenzung der Abschaffung der Beschränkung lediglich auf Geschäftsvorfälle in fremder Währung einen Teil dieser Bedenken Rechnung tragen würde.
Schlussendlich verständigte sich der Board vorläufig (mit neun zu sechs Stimmen) darauf, die Zulässigkeit einer Designation als Grundgeschäft auf Nettopositionen unter Einschluss erwarteter Geschäftsvorfälle auszudehnen, die das Periodenergebnis in unterschiedlichen Perioden berühren, sofern das Fremdwährungsrisiko abgesichert werde.
[Hinweis: Im IASB Update wurde die vorläufige Entscheidung des Boards von dieser Sitzung dahingehend klargestellt, dass Cash Flow Hedges von Nettopositionen nur für die Absicherung des Fremdwährungsrisikos zur Verfügung stehen würden. Der Board entschied außerdem vorläufig, die Beschränkung aufzuheben, dass die Aufrechnung von Cash Flows in einer Nettoposition in der gleichen Berichtsperiode Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben muss. Stattdessen würden die Zulässigkeitskriterien dahingehend ausgeweitet, dass Posten innerhalb der Nettoposition so spezifiziert werden müssen, dass das Muster des Auftretens der Auswirkungen auf das Periodenergebnis als Teil der ursprünglichen Designierung der Sicherungsbeziehung gezeigt wird.]
Der Board erörterte auch den Ausweis einer Absicherung von Gruppen und Nettopositionen in der Vermögensaufstellung. Im Standardentwurf war vorgeschlagen worden, dass Bewertungsergebnisse des Sicherungsinstruments in einem eigenständigen Bilanzposten ausgewiesen werden sollten, wenn die Sicherungsbeziehung eine Nettoposition beinhaltet, die verschiedene Posten des Periodenergebnisses berührt (z.B. Umsätze und Umsatzkosten). Die meisten derer, die Stellung bezogen und an den Erkundungsaktivitäten teilgenommen hatten, unterstützten die Vorschläge aus dem Standardentwurf; einige der Befragten lehnten die Vorschläge allerdings ab. Jene, die anderer Meinung waren, hatten das Gefühl, dass ein solcher Nettoausweis u.a. nicht zu einer Anpassung der Bilanzposten führen würde, die von dem Grundgeschäft berührt würden und daher zur Schaffung von Volatilität in diesen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung führen würden. Allerdings meinte der Stab auch, dass der Ausweis von Bewertungsergebnissen aus dem Sicherungsinstrument in einer eigenständigen Ausweiszeile verhindern würde, dass man Geschäftsvorfälle zu erwägen habe, die gar nicht bestünden (erwartete Geschäftsvorfälle) und man künstliche Bewertungsergebnisse zur Erreichung eines Bruttoausweises darstellen würde.
Der Board verständigte sich vorläufig darauf, dass bei einer Absicherung einer Gruppe von Posten mit gegenläufigen, abgesicherten Risikopositionen, die unterschiedliche Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung berührten (Nettopositionen) die Umgliederung von Bewertungsergebnissen aus den Sicherungsinstrumenten in einer eigenständigen Zeile in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist, ohne dass die Posten angepasst würden, die durch die erwarteten Geschäftsvorfälle berührt werden.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie ist nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.