IASB-Sitzung — 20. bis 22. Juli 2011
Beginn:
Ende:
Ort: London
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Ort: London
Der Board empfing eine Delegation des schottischen Instituts der Wirtschaftsprüfer (Institute of Chartered Accountants of Scotland, ICAS), der die Ergebnisse eines gemeinsam mit dem neuseeländischen Institut der Wirtschaftsprüfer (New Zealand Institute of Chartered Accountants, NZICA) unternommenen Projekts vorstellte, in welchem man eine Studie zur Verringerung der Angaben in der Rechnungslegung durchgeführt hatte. Zu den in diesem Projekt untersuchten Standards gehörten IFRS 1, 2, 3, 5, 6, 7 und 8 sowie IAS 1, 2, 7, 8, 10, 12, 16, 19, 20, 21, 23, 24, 29, 33, 36, 37, 38, 40 und 41.
Die Studie begann mit einer Durchsicht des Rahmenkonzepts. In ihr wurden u.a. folgende Empfehlungen ausgesprochen:
| Hinzufügung eines Angabeprinzips, wo keines besteht; |
| Abschaffung jener Angaben, die 'empfohlen' werden; |
| Ersetzung vieler detaillierter Überleitungen durch eine Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen; |
| Beseitigung unveränderter Bilanzierungsprinzipien aus dem Abschluss und stattdessen Bezugnahme auf die Internetseite oder einen anderen Ort; |
| durchgängige Betonung der Wesentlichkeit und Verwendung von 'nicht wesentlich' statt 'unwesentlich'. |
Die Gruppe schätzt, dass ihre Empfehlungen insgesamt zu einer Verringerung der Seiten eines Abschlusses um 30% führen würden. Sie schlugen vor, dass die Boards den Bericht als Erkundungsdokument zusammenfassen sollte, um Rückmeldungen von den Adressaten zu erheben.
Die Boards drückten der Gruppe ihre Hochachtung für deren Bemühungen aus. Einige Boardmitglieder standen den Empfehlungen der Gruppe positiv gegenüber, während andere Boardmitglieder (vornehmlich Adressatenvertreter aus der Gruppe der Nutzer) eher Vorbehalte bei den Vorschlägen hatten, v.a. hinsichtlich der Abschaffung von Überleitungen. Der IASB-Vorsitzende sagte, der Board würde auf einer künftigen Boardsitzung erörtern, wie man hinsichtlich des Berichts weiter voranschreiten solle.
Projekt Leasingverhältnisse
Auch wenn die Boards noch nicht alle ihre Erörterungen hinsichtlich Leasingprojekts abgeschlossen haben, fragte die Vorsitzende des FASB, ob man nicht eine Entscheidung dahingehend treffen könne, das Leasingprojekt erneut zu veröffentlichen, um interessierten Kreisen die Möglichkeit zu geben, Stellung zu den Änderungen zu nehmen, die die Boards seit der Veröffentlichung des Standardentwurfs zu Leasingverhältnissen vorgenommen haben. Ohne größere Erörterung meinten die Boards, dass sich die bislang getroffenen Entscheidungen bereits hinreichend von jenen unterschieden, die im Standardentwurf zu Leasingverhältnissen veröffentlicht wurden, als dass dies eine erneute Veröffentlichung der geänderten Vorschläge rechtfertige. Die Boards beabsichtigen, ihre Erörterungen einschließlich einer Erwägung der Stellungnahmefrist im dritten Quartal 2011 abzuschließen in der Absicht, einen überarbeiteten Standardentwurf kurze Zeit später zu veröffentlichen.
Zeitpunkte des Inkrafttretens und Übergangsmethoden
Im Oktober 2010 hatte der IASB Adressaten um Übermittlung von Sichtweisen hinsichtlich des Zeitrahmens und des Aufwands gebeten, der sich bei der Übernahme mehrerer neuer Standards ergeben würde, sowie hinsichtlich der Frage, wann diese Standards in Kraft treten sollten. Daneben wurden im zweiten Quartal 2011 zusätzliche Erkundungen bei den Adressaten durchgeführt. Als Folge dieser Maßnahmen stellte der Stab eine ausführliche Beurteilung der Rückmeldungen vor, die man zu den Zeitpunkten des Inkrafttretens sowie den Angaben zum Übergang erhalten hat, welche notwendig sind, um Nutzern ein Verständnis der Auswirkungen der neuen Vorschriften zu ermöglichen.
Im Nachgang dieser Diskussion wurden die Boards gebeten zu erwägen, ob eine vorzeitige Anwendung zugelassen und erstmaligen Anwendern der IFRS (Punkt der Erörterung für den IASB allein) die vorzeitige Übernahme der IFRS gestattet werden sollte. Diese Diskussion erfolgte im Hinblick auf die folgenden Projekte: Erlöserfassung, Leasingverhältnisse, Finanzinstrumente und Versicherungsverträge.
Der Stab empfahl, eine vorzeitige Anwendung der Standards zuzulassen. Allerdings meinte der Stab, dass die Boards jedes Standardprojekt für sich gesehen weiter daraufhin untersuchen sollten, ob dieses Vorgehen im Kontext dieses Projekts sachgerecht ist oder andere Bedingungen gelten sollten. Die Mehrheit der Boards hatte Bedenken, eine vorzeitige Anwendung zuzulassen, weil dies angesichts des jeweiligen Zeitpunkts der Anwendung der Standards zu nicht vergleichbaren Finanzinformationen zwischen Unternehmen führen würde. Dieses stand angesichts der Notwendigkeit, eine länderübergreifende Vergleichbarkeit zu fördern, insbesondere im Fokus des IASB. Jene Boardmitglieder, die anderer Meinung waren, hatten Bedenken, Erstellern die Möglichkeit zu versagen, Abschlüsse unter Anwendung der neuen Standards aufzustellen, wenn man von diesen neuen Standards eine relevantere und getreulichere Abbildung erwartet. Einige wenige Boardmitglieder schließlich waren der Ansicht, dass eine Abstimmung zu diesem Thema nicht erforderlich sei, weil nationale Standardsetzer weiterhin die Macht haben, in einem Rechtskreis eine vorzeitige Anwendung zuzulassen, wenn sie dies wollten.
Als man diesen Punkt zur Abstimmung stellte, unterstützte der FASB die vorzeitige Anwendung der Standards nicht. Der IASB entschloss sich demgegenüber, über das allgemeine Thema einer vorzeitigen Anwendung von Standards nicht abzustimmen, weil man sich bei der Erzielung eines Beschlusses hinsichtlich einer vorzeitigen Anwendung jedes Projekt für sich ansehen wolle.
Der Stab fragte den IASB, ob er erstmaligen Anwendern der IFRS in Übereinstimmung mit seiner derzeitigen Verfahrensweise die vorzeitige Anwendung neuer IFRS gestatten wolle (d.h. erstmalige Anwender können sich vorzeitig für die Vorschriften in den IFRS vor deren Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung entscheiden). Ohne große Diskussion verständigte sich der IASB darauf, die vorzeitige Anwendung neuer IFRS durch erstmalige Anwender der IFRS zuzulassen.
Projekt Erlöserfassung
Der Stab bat die Boards, neben der Erwägung einer möglichen vorzeitigen Anwendung des endgültigen Standards einen Zeitpunkt des Inkrafttretens für das Projekt zur Erlöserfassung zu erwägen.
Der Stab empfahl, als Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorgeschlagenen Standards kein Datum festzusetzen, das für jährliche Berichtsperioden vor dem 1. Januar 2015 liegt (und so würde man dieses auch in den erneut zu veröffentlichenden Entwurf aufnehmen), meinte aber, dass die Boards den Zeitpunkt des Inkrafttretens erneut einschätzen würden, bevor sie den endgültigen Standard herausbrächten. Eine derartige Zeitplanung diene der Erwägung von Erörterungen über die Projekte hinweg, den erforderlichen Systemänderungen und Parallelverarbeitungen sowie dem Übergang.
Mehrere Boardmitglieder fragten angesichts der Tatsache, dass der Zeitplan für die Herausgabe des endgültigen Standards noch nicht festgelegt worden sei, nach der Notwendigkeit einer Abstimmung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens. Andere Boardmitglieder meinten, es sei wichtig, den Adressaten gegenüber ein vorläufiges Datum hervorzuheben, so dass die Ersteller ihre eigenen Anforderungen für den Übergang einschätzen könnten. Zudem verlieh ein Boardmitglied seinem Wunsch Ausdruck, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu verschieben (auf jährliche Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2016 beginnen), um der Übersetzung des Standards, Systemänderungen und der rückwirkenden Anwendung angemessen Zeit einzuräumen. Auch wenn die Boardmitglieder diese Bedenken akzeptierten, bevorzugten viele eine Beibehaltung des Zeitpunkts 2015 und eine erneute Erwägung dieses Datums zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Standards.
Dementsprechend beschlossen die Boards, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens für den vorgeschlagenen Standard für jährliche Berichtsperioden nicht vor dem 1. Januar 2015 liegen würde (und so würde man dieses auch in den erneut zu veröffentlichenden Entwurf aufnehmen). Das letztendliche Datum würde bei Herausgabe des endgültigen Standards festgelegt.
Darüber hinaus entschied der FASB, dass eine vorzeitige Anwendung des Standards nicht zulässig sein solle, während der IASB mit knapper Mehrheit beschloss, eine vorzeitige Anwendung dieses Standards zuzulassen.
Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Juli 2011 in London
Tagesordnung für die IASB-Sitzung vom 20. - 22. Juli 2011
IASB-Sitzung (08:30-10:45 Uhr)
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Finanzinstrumente - Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt)
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Bericht über die Konsultation zur zukünftigen Agenda (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB (11:15-18:00 Uhr)
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Leasingverhältnisse (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt)
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Finanzinstrumente - Wertminderungen (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB (09:00-18:00 Uhr)
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Leasingverhältnisse (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
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Versicherungsverträge (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
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Leasingverhältnisse (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
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Finanzinstrumente - Aufrechnung in der Bilanz (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt)
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Angaben: Bericht zum Forschungsprojekt von NZICA und ICAS (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
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Zeitpunkte des Inkrafttretens (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt)
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IASB-Sitzung (10:00-14:15 Uhr)
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IFRS Interpretations Committee - Aktueller Stand der Arbeiten (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
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Ablösung von IAS 39 (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt)
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Finanzinstrumente - Aufrechnung in der Bilanz (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
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Finanzinstrumente - Sicherungsbilanzierung (direkter Link auf den Tagesordnungspunkt) |
Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Internetseite des IASB zu finden.
Der IASB erstellt offizielle Ergebnisprotokolle zu seinen Sitzungen in englischer Sprache (IASB Update). Das Protokoll zu dieser Sitzung finden Sie hier (40 KB). Außerdem werden englischsprachige Podcasts zu einzelnen Sitzungen angefertigt, die einen Überblick über die Entscheidungen bieten. Eine Übersicht über die verfügbaren Protokolle und Podcasts finden Sie hier.
Mitschrift von der Julisitzung des IASB20.-22. Juli 2011 |
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Mittwoch, 20. Juli 2011 |
Terminstellen (Forward points)
Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war eine Änderung hinsichtlich der Bilanzierung des Zeitwerts von Optionen vorgeschlagen worden, die sich aber nicht auf eine entsprechende Änderung der Bilanzierung von Termingeschäften erstreckte (d.h. ein Unternehmen kann entweder das Termingeschäft in Gänze oder die Veränderungen lediglich der Spotkomponente als zulässiges Sicherungsinstrument designieren). Die Rückmeldungen auf den Entwurf führten zu der Bitte an den Board, die Vorschläge in Bezug auf den Zeitwert von Optionen auszuweiten und auch Terminstellen einzubeziehen.
Der Stab des IASB meinte, dass der Zeitwert von Optionen und Terminstellen ähnliche Eigenschaften besäßen, insbesondere dergestalt, dass sich der Zeitwerts über die Laufzeit ändere und bei Fälligkeit des Vertrags einen Wert von Null erreiche.
Unternehmen, die sich dazu entscheiden, das Termingeschäft für geschäftsbezogene Posten in Gänze zu designieren (die 'Terminzinsmethode'), würden gegenwärtig nach IAS 39 eine Bilanzierung erreichen, die den Vorschlägen im Entwurf hinsichtlich des Zeitwerts von Optionen gleiche (d.h. der ursprüngliche Zeitwert wird im OCI abgegrenzt und entsprechend der allgemeinen Vorschriften des Grundgeschäfts erfasst, führt also zu einer Anpassung dessen Buchwerts). Für zeitraumbezogene Grundgeschäfte steht aber keine entsprechende Erleichterung zur Verfügung, und Unternehmen müssen entweder die Terminzinsmethode anwenden oder lediglich die Spotkomponente designieren (was zu einer Erfassung der Änderung des beizulegenden Zeitwerts im Hinblick auf die Terminstellen als Handelsgewinn oder -verlust führt). Der Stab fand im Zuge der Erkundigungen heraus, dass dies insbesondere für Finanzinstitute in Asien ein relevantes Thema sei, die regelmäßig sog. Finanzierungsswap- Geschäfte eingingen. Ihrer Ansicht nach stellen die Terminstellen den Zinsunterschied zwischen den zwei Währungen bei Eingehung des Geschäfts dar und würden wirtschaftlich als Anpassung der Investitionsrendite angesehen.
Der Stab beim IASB empfahl dem Board, den Ansatz von Terminstellen, die bei Eingehung einer Sicherungsbeziehung bestehen, auf nachvollziehbare Art und Weise im Periodenergebnis über die Zeit zuzulassen und nachfolgende Änderungen im beizulegenden Zeitwert im kumulierten sonstigen Gesamtergebnis anzuhäufen. Ein Boardmitglied brachte seine Bedenken zu diesem Vorschlag zum Ausdruck, indem er sagte, dass er Terminstellen als vom Zeitwert von Optionen verschieden ansehe, weil Terminstellen sowohl Sicherungskosten als auch Einkommensquelle sein könnten. Dementsprechend sehe er Terminstellen als Basisrisiko, die als Ineffektivität einer Sicherung erfasst werden sollte. Andere IASB-Mitglieder unterstützen grundsätzlich die Empfehlung des Stabs, auch wenn zwei eine Präferenz für ein Gebot statt eines Wahlrecht äußerten, Terminstellen in einer dem Zeitwert von Optionen ähnlichen Weise zu bilanzieren. Der Board verständigte sich vorläufig darauf, den Ansatz von Terminstellen zuzulassen, die bei Eingehung einer Sicherungsbeziehung bestehen, auf nachvollziehbare Art und Weise im Periodenergebnis über die Zeit zuzulassen und nachfolgende Änderungen im beizulegenden Zeitwert im kumulierten sonstigen Gesamtergebnis anzuhäufen.
Aggregierte Risikopositionen
Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war vorgeschlagen worden, dass, wenn ein Unternehmen eine Risikopositionen mit einem Derivat verbindet, um eine andere aggregierte Risikoposition zu schaffen, die als eine Risikoposition für ein bestimmtes Risiko gesteuert wird, diese aggregierte Risikoposition als Grundgeschäft designiert werden kann.
Im Zuge der Erkundungsaktivitäten zum Standardentwurf äußerten sich die Adressaten sehr angetan zu den Vorschlägen hinsichtlich aggregierter Risikopositionen, da sie ihnen helfen, die Sicherungsbilanzierung mit der Risikosteuerung des Unternehmens überein zu bekommen und die gegenwärtig bestehenden, willkürlichen Beschränkungen, die in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung heutzutage bestehen, zu beseitigen. Lediglich eine begrenzte Zahl an Adressaten stimmte den Vorschlägen nicht zu; allerdings baten mehrere Adressaten den Board, (1) Beispiele zu geben, welche die konkrete Bilanzierung im Hinblick auf aggregierte Risikopositionen veranschaulichten, (2) klarzustellen, dass die Bilanzierung aggregierter Risikopositionen keine Methodik 'synthetischer Bilanzierung' darstelle und (3) klarzustellen, ob die Sicherungsbilanzierung für die Kombination aus Risikoposition und Derivat als Voraussetzung dafür bestehen müsse, dass eine aggregierte Risikoposition als zulässiges Grundgeschäft in einer anderen Sicherungsbeziehung angesehen wird.
Weitere Themen in Bezug auf aggregierte Risikopositionen, bei denen Adressaten um weitere Klarstellung baten, beinhalteten die Frage,
| ob erwartete Geschäftsvorfälle, die bei Eintritt eine aggregierte Risikoposition darstellten, als aggregierte Risikoposition designiert werden können; |
| ob Derivate zur Gänze designiert werden müssen oder ausgewählte Zahlungsströme designiert werden können; |
| ob ein Derivat für einen kürzen Zeitraum als die nicht-derivative Risikoposition immer noch zu einer aggregierten Risikoposition zusammengefügt und designiert werden kann; |
| ob Derivate, die Basis Swaps darstellen, bei der Absicherung aggregierter Risikopositionen verwendet werden können und |
| wie die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen bei als Grundgeschäften designierten aggregierten Risikopositionen beeinflusst würde, wenn die Sicherungsbilanzierung für die Kombination aus Risikoposition und Derivat abgebrochen würde. |
Auf Grundlage der Rückmeldungen von Seiten der Adressaten empfahl der Stab beim IASB, dass der Board
| den im Standardentwurf enthaltenen Vorschlag vorbehaltlich klarstellender Leitlinien bestätigen solle; |
| veranschaulichende Beispiele im endgültigen Standard einfügen solle; |
| klarstellen solle, dass Derivate, die Teil einer aggregierten Risikoposition sind, stets eigenständig als Vermögenswert bzw. Verbindlichkeit anzusetzen und zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind und in der Grundlage für Schlussfolgerungen des endgültigen Standards vorsehen solle, dass eine aggregierte Risikoposition Teil der Sicherungsbeziehung ist und nicht eine Art 'synthetische Bilanzierung'; |
| keine speziellen Beschränkungen vorsehen solle, die eine Sicherungsbilanzierung der ursprünglichen Risikoposition und des Derivats, die die aggregierte Risikoposition darstellen, erfordern würde; |
| klarzustellen, dass der Begriff einer aggregierten Risikoposition einen hochwahrscheinlichen erwarteten Geschäftsvorfall einer aggregierten Risikoposition beinhaltet, wenn diese einmal eintretende aggregierte Risikoposition sich als Grundgeschäft qualifiziert; und |
| klarstellen möge, wie man die allgemeinen Vorschriften im Kontext der Designation eines Derivats als Teil einer aggregierten Risikoposition anzuwenden habe. |
Ein IASB-Mitglied befragte den Stab zu einem einem der zur Klarstellung anstehenden Themen in den Agendapapieren, ob Derivate, die Basis Swaps darstellen, verwendet werden können, wenn aggregierte Risikopositionen abgesichert werden. In dem Agendapapier wird hervorgehoben, dass, weil mit einem Basis Swap lediglich die Art der Variabilität geändert wird, sie sich nicht als Sicherungsinstrument qualifizieren, und zwar weder in einem Cash-Flow- noch in einer Fair-Value-Sicherungsbeziehung. Das Boardmitglied meinte, dass er Basis Swaps in Sicherungsbeziehungen zulassen würde. Ein anderes Boardmitglied brachte seine Unterstützung für die Einbeziehung veranschaulichender Beispiele zum Ausdruck, da er das Gefühl hatte, dass Beispiele zu mehr Klarheit führen würden als komplexe und detaillierte Leitlinien.
Allerdings meinte ein Boardmitglied, dass er nicht damit einverstanden sei, aggregierte Risikopositionen als zulässige Grundgeschäfte zuzulassen und weiterhin Bedenken habe. Tatsächlich meinte er, dass die Vorschläge des Stabs zu einer Ausweitung der Möglichkeit führten, aggregierte Risikopositionen abzusichern. Er bevorzuge stattdessen, dass der Board die ursprüngliche Beziehung verschärfen solle, da er Bedenken habe, dass Unternehmen die Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften überschreiben könnten. Ein anderes Boardmitglied stimmte diesen Bedenken zu.
Der Board verständigte sich vorläufig auf das Folgende:
| Bestätigung des Vorschlags im Standardentwurf, die Designation einer aggregierten Nettoposition als zulässiges Grundgeschäft zu erlauben; | ||||||||
| Aufnahme veranschaulichender Beispiele im endgültigen Standard | ||||||||
| Klarstellung folgender Punkte:
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| Keine Auferlegung bestimmter Beschränkungen hinsichtlich des Umstands, dass die nicht-derivative ursprüngliche Risikoposition und das Derivat, die die aggregierte Risikoposition bilden, sich als zulässiges Grundgeschäft qualifizieren; | ||||||||
| weitere Klarstellung im endgültigen Standards durch:
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Der IASB bereitet die Herausgabe eines Konsultationsdokuments zu seiner zukünftigen Agenda vor. Der Board erhielt einen Entwurf des Berichts und erhielt die Möglichkeit, dem Stab Fragen gleich welcher Art zu stellen. Die einzige Frage, die dem Stab gestellt wurde, war, ob man kommunizieren würde, dass die derzeitigen Großprojekte abgeschlossen werden müssten, bevor man irgendeines der anderen im Konsultationsdokument zur Agenda genannten Projekte beginnen würde. Der Stab stellte klar, dass die derzeitigen Projekte im Rahmen der Konsultation nicht in die Erörterung einbezogen würden.
Der Board verständigte sich einstimmig auf die Herausgabe des Konsultationsdokuments zur Agenda.
Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB (11:15 - 18:00 Uhr)
Der Stab gab dem Board eine Zusammenfassung von der Julisitzung 2011 des IFRS Interpretations Committees.
Der Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung der Abschnitte, Klassifizierung, Bewertung und Ansatz von IFRS 9 ist gegenwärtig der 1. Januar 2013. In der Grundlage für Schlussfolgerungen von IFRS 9 wird ausgeführt, dass der Board erwarte, dass der Übergang bei allen Phasen des Projekts zur Ablösung von IAS 39 zur selben Zeit geschieht und dass er den Zeitpunkt des Inkrafttretens mit jenem dessen kommenden Versicherungsstandards angleichen könne. Aufgrund des Fortschritts bei den Projektteilen zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (einschließlich Macro Hedging) und Wertminderungen ist es allerdings fraglich geworden, ob der 1. Januar 2013 immer noch ein realistischer Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung ist, um alle Teile des Standards zum Abschluss zu bringen und hinreichend Zeit zur Umsetzung zu lassen. Zudem dauert das Projekt zur Versicherungsbilanzierung noch an, und der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch nicht festgelegt worden. Aufgrund der vorstehenden Punkte empfahl der Stab dem Board, den Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung auf Jahreszeiträume zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen.
Ein IASB-Mitglied sprach sich aus verschiedenen Gründen deutlich gegen eine Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens von IFRS 9 aus, in erster Linie aber aufgrund der unbeabsichtigten Botschaft, die Adressaten hineininterpretieren könnten. Er zeigte sich ferner besorgt über den Präzedenzfall, der damit geschaffen würde, dass nämlich ein Regulator oder Standardsetzer die Nichtübernahme eines neuen Standards als Maßnahme einer Aufschiebung oder Öffnung für erneute Erwägungen verstehen könnte.
Viele andere IASB-Mitglieder hatten für die Bedenken des Boardmitglieds Sympathie, unterstützten aber dennoch weiterhin die Empfehlung des Stabs für einen Aufschub. Ein Boardmitglied fragte, ob 2015 der richtige Zeitpunkt sei oder ob nicht 2016 sachgerechter sein könnte. Mehrere Boardmitglieder betonten, dass es wichtig sei, wie man den Aufschub begründe, so dass es nicht zu Missverständnissen hinsichtlich des Aufschubs komme.
Der Board verständigte sich vorläufig darauf, den Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 9 auf Jahreszeiträume zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen, wobei eine vorgezogene Anwendung weiterhin zulässig ist. Der Aufschub von IFRS 9 wird einem Standardentwurf vorgeschlagen werden, der mit einer Stellungnahmefrist von 60 Tagen versehen werden wird.
Wie vorstehend ausgeführt, hatten IASB und FASB auf der gemeinsamen Boardsitzung von 14. Juni 2011 eigenständige Gesamtansätze für die allgemeinen Kriterien zur Aufrechnung unterstützt. Auf Grundlage dieser Entscheidung arbeiten die Boards an Angaben, um die Unterschiede zu minimieren, wenn diese mit Finanzinstrumenten verglichen werden, die Gegenstand einer Aufrechnung nach IFRS und US-GAAP sind. Angesichts der Tatsache, dass das grundlegende Ziel dieses Projekts in einer Vereinheitlichung von IFRS und US-GAAP bestand, erörterte der IASB, ob er mit den im Standardentwurf unterbreiteten Vorschlägen fortfahren oder die gegenwärtig bestehenden Leitlinien in IAS 32 beibehalten sollte.
Auch wenn viele sagen, dass die bestehenden Leitlinien zur Aufrechnung in IAS 32 nicht 'defekt' seien, wurden im Rahmen des Projekts zur Aufrechnung mehrere Gebiete identifiziert, in denen Abweichungen in der Anwendung von IAS 32 bestehen, v.a. hinsichtlich folgender Punkte: (1) einem gegenwärtig durchsetzbaren Recht zur Absetzung, (2) dem Begriff 'rechtlich durchsetzbar', (3) dem Begriff 'gleichzeitige Erfüllung', (4) dem Bilanzierungsobjekt sowie (5) Sicherheiten/Variation Margin. Insbesondere meinte der Stab, dass IAS gegenwärtig keinerlei Leitlinien hinsichtlich der Anwendung von Sicherheiten in Aufrechnungsvereinbarungen enthalte und dass Adressaten oftmals auf FIN 41 in den US-GAAP für die Anwendung des Kriteriums der gleichzeitigen Erfüllung schauten. Der Stab erwähnte, dass der Blick auf eine andere Quelle an Bilanzierungsstandards, um Hinweise zu erhalten, ein Zeichen sei, dass der Standard nicht hinreichend klar sei. Folglich empfahl der Stab des IASB dem Board, mit den Vorschlägen im Entwurf zur Aufrechnung fortzufahren, während man jene Gebiete adressiere, auf denen Bedenken durch diejenigen, die Stellung genommen hatten, geäußert worden waren.
Der Board war geteilter Meinung, ob man mit dem Standardentwurf fortfahren oder schlicht den bestehenden Standard IAS 32 beibehalten und neue Angaben auf Grundlage des Standardentwurfs und der Erörterungen mit dem FASB einfügen sollte. Jene Boardmitglieder, die für die Fortführung der Vorschläge aus dem Standardentwurf waren, meinten, dass es unverständlich sei, erhebliche Praxisprobleme im Projekt zu identifizieren und diese dann nicht zu beheben, insbesondere wenn der Großteil der Arbeit bereits erledigt sei. Ein IASB-Mitglied meinte, dass sich der Board auf der letzten gemeinsamen Boardsitzung einstimmig für den Standardentwurf ausgesprochen habe, während der FASB mit vier zu drei Stimmen geteilter Meinung war; er meinte, dass dieses Thema in der Zukunft wahrscheinlich erneut hochkommen würde, der FASB sich aber angesichts der Sachverhalte, die im Rahmen des Projekts aufgekommen sind, wohl kaum in Richtung IAS 32 bewegen werde, sondern aufgrund des engen derzeitigen Abstimmungsverhaltens vielmehr Unterstützung für die im Standard unterbreiteten Vorschläge finden werde. Gleichwohl meinten jene Boardmitglieder, die für eine Beibehaltung des bestehenden Standards IAS 32 waren, dass das Ziel in einer Vereinheitlichung bestanden hätte und dass, wenn eine derartige Vereinheitlichung nicht erreicht würde, die Veröffentlichung eines neuen Standards zur Aufrechnung ein Änderung um der Änderung willen zu einer Zeit darstelle, in der Adressaten bereits Ermüdungserscheinungen bei neuen Standards zeigten.
Die Direktorin für Kapitalmarktangelegenheiten des IASB erwähnte einen Mittelweg zwischen beiden Ansätzen, bei dem IAS 32 aufrechterhalten, jedoch um zusätzliche Leitlinien ergänzt würde. Sie meinte, dass die Veröffentlichung eines neuen Standards zweifelsohne zu neuen Anwendungsproblemen führen würde, wenn Adressaten die neuen Leitlinien analysierten und auslegten. Die Beibehaltung des Aufrechnungsmodells in IAS 32 und Ergänzung um zusätzliche Leitlinien könne demgegenüber zu weniger Umsetzungsbemühungen führen und trotzdem einige der Praxisprobleme lösen, auf die man im Rahmen des Projekts gestoßen sei. Ein IASB-Mitglied fragte, ob diese Sachverhalte nicht auch im Wege des Projekts der jährlichen Verbesserungen abgehandelt werden könnten.
Der Board verständigte sich vorläufig (mit acht zu sieben Stimmten) darauf, mit den Vorschlägen aus dem Standardentwurf nicht fortzufahren und stattdessen die Leitlinien in IAS 32 beizubehalten. Allerdings wurde der Stab aufgefordert, mögliche Wege aufzuzeigen, über die IAS 32 klarer gefasst und um zusätzliche Leitlinien ergänzt werden könne, um einige der Themen, die man im Rahmen des Projekts zur Aufrechnung herausgefunden habe, zu lösen.
Gruppen und Nettopositionen
Der IASB erörterte die Vorschläge aus dem Standardentwurf zur Sicherungsbilanzierung in Bezug auf die Absicherung von Gruppen und Nettopositionen. Dem Standardentwurf zufolge ist die Absicherung von Gruppen von Posten erlaubt, für Cash Flow Hedges wurde die Absicherung sich ausgleichender Zahlungsströme (Nettopositionen) im Standardentwurf aber eingeschränkt, wenn diese Zahlungsströme das Periodenergebnis in unterschiedlichen Perioden berühren. Diese Beschränkung wurde angebracht, um verschiedenen Bedenken des Boards Rechnung zu tragen.
In den Stellungnahmen und den Erkundungsaktivitäten wurde breite Unterstützung für die Vorschläge laut. Allerdings wurde in den erhaltenen Rückmeldungen auf bestimmte Gebiete aufmerksam gemacht, bei denen Adressaten weitere Klarstellung oder Flexibilität erbaten, darunter zu folgenden Sachverhalten:
| Unsicherheit dahingehend, ob die Vorschläge zu Gruppen und Nettopositionen auf Portfolio/Macro Hedge Accounting ausgedehnt werden; |
| eine Bitte um erneute Erwägung der Beschränkung hinsichtlich der Anwendung einer Sicherungsbilanzierung auf Cash Flow Hedges einer Nettoposition aus Posten, die das Periodenergebnis in unterschiedlichen Perioden berühren; |
| eine Bitte um Erwägung jährlicher Berichtsperioden als Grundlage für die Beschränkung anstatt jedweder Berichtsperiode (d.h. einschließlich Zwischenberichtsperioden); sowie |
| die Bitte um zusätzliche Leitlinien hinsichtlich der Behandlung von Beträgen, die im OCI abgegrenzt wurden, wenn sich die im Rahmen eines Cash Flow Hedges einer Nettoposition ausgleichenden und ursprünglich in derselben Periode erwarteten Zahlungsströme nachfolgend ändern und der Eintritt nunmehr in unterschiedlichen Perioden erwartet wird. |
Zur Behandlung der Bitte im Hinblick auf die Abschaffung der Beschränkung bei Cash Flow Hedges, die das Periodenergebnis über mehrere Berichtsperioden hinweg berühren, stellte der Stab dem Board fünf mögliche Alternativen vor:
| Alternative 1 — Abschaffung der Beschränkung, allerdings nur für erwartete Geschäftsvorfälle, die in einer Nettoposition designiert wurden und bei denen die erwarteten Geschäftsvorfälle gleicher Art sind und dieser bei Eingehung der Absicherung festgehalten wurden; |
| Alternative 2 — Abschaffung der Beschränkung für erwartete Geschäftsvorfälle, die in einer Nettoposition designiert wurden, allerdings nur dann, wenn die Berichtsperiode, in der eine Berührung des Periodenergebnisses durch die Geschäftsvorfälle erwartet wird (das Muster des Auftretens), und die Art der Geschäftsvorfälle bei Eingehung der Sicherungsbeziehung festgehalten wurden; |
| Alternative 3 — Abschaffung der Beschränkung für erwartete Geschäftsvorfälle, die in einer Nettoposition designiert wurden, allerdings nur dann, wenn die Berichtsperiode, in der eine Berührung des Periodenergebnisses durch die Geschäftsvorfälle erwartet wird (das Muster des Auftretens), die Art und das Volumen eines jedes erwarteten Geschäftsvorfalls bei Eingehung der Sicherungsbeziehung festgehalten wurden; |
| Alternative 4 — vollständige Abschaffung der Beschränkung und |
| Alternative 5 — Beibehaltung der Vorschläge aus dem Standardentwurf |
Der Board erwog auf Grundlage der Empfehlung des Stabs vorrangig die Alternativen 3 und 5. Der Board war bei dem Thema ziemlich geteilter Meinung, wobei bestimmte Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich der Abschaffung der Beschränkung bei Cash Flow Hedges von erwarteten Geschäftsvorfällen wegen der Komplexität und der Möglichkeit einer Ergebnisgestaltung zum Ausdruck brachten. Andere Boardmitglieder drückten Unterstützung für die Abschaffung der Beschränkung aus, indem sie darauf hinwiesen, dass eine Sicherungsbilanzierung zur Anwendung kommen könnte, wenn man zwei getrennte Sicherungsbeziehungen mit Derivaten über die Bruttobeträge einginge, was übermäßig beschwerlich und kostenträchtig erschien, wenn man dasselbe Ergebnis mit einem einzigen Derivat gegen die Nettoposition erreichen könne. Ein IASB-Mitglied fragte, ob es irgendwelche Risiken außerhalb des Fremdwährungsrisikos gebe, bei dem das Cash Flow Hedging erwarteter Geschäftsvorfälle zur Anwendung komme (bspw. Zinsrisiken). Der Stab meinte, dass die Themen, die von Adressaten aufgebracht worden seien, vorrangig einen Bezug zum Fremdwährungsrisiko aufwiesen. Das Boardmitglied sagte, dass eine Eingrenzung der Abschaffung der Beschränkung lediglich auf Geschäftsvorfälle in fremder Währung einen Teil dieser Bedenken Rechnung tragen würde.
Schlussendlich verständigte sich der Board vorläufig (mit neun zu sechs Stimmen) darauf, die Zulässigkeit einer Designation als Grundgeschäft auf Nettopositionen unter Einschluss erwarteter Geschäftsvorfälle auszudehnen, die das Periodenergebnis in unterschiedlichen Perioden berühren, sofern das Fremdwährungsrisiko abgesichert werde.
[Hinweis: Im IASB Update wurde die vorläufige Entscheidung des Boards von dieser Sitzung dahingehend klargestellt, dass Cash Flow Hedges von Nettopositionen nur für die Absicherung des Fremdwährungsrisikos zur Verfügung stehen würden. Der Board entschied außerdem vorläufig, die Beschränkung aufzuheben, dass die Aufrechnung von Cash Flows in einer Nettoposition in der gleichen Berichtsperiode Auswirkungen auf das Periodenergebnis haben muss. Stattdessen würden die Zulässigkeitskriterien dahingehend ausgeweitet, dass Posten innerhalb der Nettoposition so spezifiziert werden müssen, dass das Muster des Auftretens der Auswirkungen auf das Periodenergebnis als Teil der ursprünglichen Designierung der Sicherungsbeziehung gezeigt wird.]
Der Board erörterte auch den Ausweis einer Absicherung von Gruppen und Nettopositionen in der Vermögensaufstellung. Im Standardentwurf war vorgeschlagen worden, dass Bewertungsergebnisse des Sicherungsinstruments in einem eigenständigen Bilanzposten ausgewiesen werden sollten, wenn die Sicherungsbeziehung eine Nettoposition beinhaltet, die verschiedene Posten des Periodenergebnisses berührt (z.B. Umsätze und Umsatzkosten). Die meisten derer, die Stellung bezogen und an den Erkundungsaktivitäten teilgenommen hatten, unterstützten die Vorschläge aus dem Standardentwurf; einige der Befragten lehnten die Vorschläge allerdings ab. Jene, die anderer Meinung waren, hatten das Gefühl, dass ein solcher Nettoausweis u.a. nicht zu einer Anpassung der Bilanzposten führen würde, die von dem Grundgeschäft berührt würden und daher zur Schaffung von Volatilität in diesen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung führen würden. Allerdings meinte der Stab auch, dass der Ausweis von Bewertungsergebnissen aus dem Sicherungsinstrument in einer eigenständigen Ausweiszeile verhindern würde, dass man Geschäftsvorfälle zu erwägen habe, die gar nicht bestünden (erwartete Geschäftsvorfälle) und man künstliche Bewertungsergebnisse zur Erreichung eines Bruttoausweises darstellen würde.
Der Board verständigte sich vorläufig darauf, dass bei einer Absicherung einer Gruppe von Posten mit gegenläufigen, abgesicherten Risikopositionen, die unterschiedliche Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung berührten (Nettopositionen) die Umgliederung von Bewertungsergebnissen aus den Sicherungsinstrumenten in einer eigenständigen Zeile in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen ist, ohne dass die Posten angepasst würden, die durch die erwarteten Geschäftsvorfälle berührt werden.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie ist nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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27.03.2024
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