Finanzinstrumente – Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen

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Designation von Risikokomponenten

Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war vorgeschlagen worden, die Möglichkeit der Designation von Risikokomponenten für eigenständig identifizierbare und verlässlich bemessbare Risikokomponenten von finanziellen wie nicht-finanziellen Grundgeschäften zuzulassen. Nach Ansicht des Stabs führt dieser Vorschlag zu einer Angleichung des Bilanzierungsmodells für Absicherungen für finanzielle und nicht-finanzielle Posten, zu einer besseren Angleichung der Sicherungsbilanzierung mit den Tätigkeiten im Risikomanagement und zur Darlegung von Informationen, die für die Abschlussnutzer von größerem Nutzen sind.

Die Sichtweise der Adressaten zu den Vorschlägen war überaus positiv, und sie hoben hervor, dass dieser Vorschlag einen der Kernaspekte des neuen Bilanzierungsmodells für Absicherungen bilde. Viele Adressaten erbaten weitergehende Leitlinien oder Klarstellungen, wobei es vorrangig um nicht vertraglich festgelegte Risikokomponenten nicht-finanzieller Posten ging; Andere lehnten indes zusätzliche Leilinien ab, weil sie fürchteten, dass dies zu einer regelbasierten Anwendung führe. Viele Adressaten baten darum, dass der endgültige Standard die Designation von Risikokomponenten wie Inflationsrisiko, Kreditrisiko, Vorfälligkeitsrisiko und Situationen, bei denen die Zahlungsströme der Komponente die Zahlungsströme insgesamt überstiegen (das 'sub-LIBOR'-Thema, auch wenn viele Stellungnahmen zu diesem Thema sich auf die Warenabsicherung konzentrierten), nicht ausdrücklich ausschließen solle.

Auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen empfahl der Stab beim IASB dem Board, die Bedeutung von Risikokomponenten als zulässige Grundgeschäfte beizubehalten, indem man für finanzielle und nicht-finanzielle Posten einen einzigen Satz an Kriterien auf der Grundlage verwendet, dass die Komponente eigenständig identifizierbar und verlässlich bemessbar ist. Der Stab ist der Ansicht, dass eine Untersuchung der 'Marktstruktur' von entscheidender Bedeutung für die Festlegung zulässiger Risikokomponenten ist, weil die Marktstruktur die Parameter für die Bestimmung zulässiger Risikokomponenten determiniere und sicherstelle, dass die Risikokomponente nicht schlicht aus dem entsprechenden Sicherungsinstrument übernommen werden kann. Der Stab empfahl zudem, Leitlinien dazu zur Verfügung zu stellen, wie die Kriterien anzuwenden sind, indem Beispiele für die Untersuchung verwendet werden, die man zur Feststellung benötigt, dass die Risikokomponente für eine Designation in Frage kommt.

Einige wenige IASB-Mitglieder hatten aus verschiedenen Gründen Bedenken hinsichtlich der Empfehlung des Stabs. Ein IASB-Mitglied fragte, wie restriktiv der Begriff der Marktstruktur angewendet würde; er konzedierte die Notwendigkeit von Disziplin im Zusammenhang mit der Designation von Risikokomponenten, wollte aber sicherstellen, dass das Modell nicht derart restriktiv ist, dass es in der Praxis nicht angewendet werden kann. Ein anderes Boardmitglied hatte aber erhebliche Vorbehalte hinsichtlich des Vorschlags und sagte, dass er nicht glaube, dass das Modell operationabel sei; er meinte, dass, falls der Board spezielle Beispiele vorgelegt bekomme, wahrscheinlich jedes Mitglied zu einer anderen Schlussfolgerung komme. Dieses Boardmitglied sagte auch, dass er nicht wisse, worauf sich die 'Marktstruktur' beziehe und dass dies unzweifelhaft zu großen operationellen Schwierigkeit führen werde. Er verlieh auch seiner Präferenz Ausdruck, stattdessen vertraglich festgelegte Risikokomponenten zu verwenden. Ein anderes IASB-Mitglied drückte seine Bedenken hinsichtlich der Hinzufügung von Beispielen aus, weil er fürchte, dass dies zu einer regelbasierten Anwendung führe.

Andere IASB-Mitglieder standen den Vorschlägen des Stabs positiver gegenüber, da sie das Gefühl hatten, sie spiegelten wider, wie Unternehmen ihre Risiken steuerten. Ein IASB-Mitglied meinte, dass sich das Konzept von 'verlässlich bemessbar' für finanzielle Posten in der Praxis bewährt habe. Ein IASB-Mitglied verlieh seiner Ansicht Ausdruck, dass die bestehenden Leitlinien in Bezug auf die Designation von Risikokomponenten nicht zu einer qualitativ hochwertigen Rechnungslegung führten und die Aufrechterhaltung des Status quo daher keine Option sein sollte. Ein anderes IASB-Mitglied entgegnete darauf, dass der Sachverhalt, mit dem die Praxis derzeit Probleme habe, in der Vorschrift einer Effektivität zwischen 80 und 125% bestünde und die Designation den gesamten Postens somit zu Ineffektivität führe, die zur Versagung einer Sicherungsbilanzierung insgesamt führen könne. Er meinte, dass der neue Ansatz zur Beurteilung der Effektivität im Bilanzierungsmodell für Absicherungen diese Probleme lösen könne. Der Stab meinte indes, dass die 80-125% das Thema im Zusammenhang mit Risikokomponenten nicht-finanzieller Posten nicht lösten.

Schließlich beschloss der Board (mit neun zu eins Stimmen) vorläufig, die Möglichkeit der Designation von Risikokomponenten für eigenständig identifizierbare und verlässlich bemessbare Risikokomponenten von finanziellen wie nicht-finanziellen Grundgeschäften beizubehalten. der Board entschied zudem vorläufig (mit acht zu zwei Stimmen), Leitlinien zu geben, wie die Kriterien anzuwenden sind, indem man Beispiele auf der Grundlage von Warenpreisrisiken in Bezug auf Käufe von Kaffee, Preisrisiken in Hinblick auf Kerosinkäufe und das Fair-Value-Zinsänderungsrisiko einer festverzinslichen Schuldverschreibung verwendet und gleichzeitig auch das Beispiel vertraglich festgelegter Risikokomponenten in einem Erdgasvertrag beibehält. Der Board beschloss zudem vorläufig, das 'sub-LIBOR'-Beispiel auch auf eine Warenabsicherung auszudehnen, um die Sachverhalte zu veranschaulichen, die sich auf Märkten für nicht-finanzielle Posten ergeben.

Der Board diskutierte auch das Thema Inflationsrisiko und die spezielle Einschränkung im Standardentwurf, nach der die Designation des Inflationsrisikos als zulässiges Grundgeschäft untersagt ist. Der Stab stellte dem Board die folgenden vier Alternativen vor, wie man das Thema Inflationsrisiko als Risikokomponente abhandeln könne:

  • Alternative 1 - Beibehaltung der Beschränkung aus dem Standardentwurf
  • Alternative 2 - Beseitigung der Beschränkung aus dem Standardentwurf
  • Alternative 3 - Beseitigung der Beschränkung aus dem Standardentwurf, aber Hinzufügung von 'Vorsicht' oder 'widerlegbare Vermutung' hinsichtlich nicht vertraglich festgelegter Risikokomponenten bei finanziellen Posten.
  • Alternative 4 - Änderung des absoluten Verbots im Standardentwurf durch Einfügung eines Beispiels einer Situation, in der eine Inflationsrisikokomponente für eine Designation als Risikokomponente in Frage kommt, sowie eines Beispiels für eine Situation, in der das Inflationsrisiko keine zulässige Risikokomponente darstellt.

Eines der IASB-Mitglieder fragte, wie 'Vorsicht' oder 'widerlegbare Vermutung' aussähen. Der Stab antwortete, dass beide Konzepte eingearbeitet werden könnten, wobei die widerlegbare Vermutung in den Standard aufgenommen und die Erörterung der Vorsicht in der Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden könnte.

Viele Boardmitglieder verliehen ihrer Unterstützung für Alternative 3 Ausdruck und meinten, dass Alternative 4 allein nicht ausreichend schiene. Ein Boardmitglied fragte, ob Alternative 4 auf Alternative 3 aufgesetzt werden könne, worauf der Stab entgegnete, dass diese Möglichkeit bestehe. Schlussendlich beschloss der Board (mit sieben zu drei Stimmen) vorläufig, die Beschränkung im Standardentwurf zu beseitigen, mit der die Designation des Inflationsrisikos als zulässiges Grundgeschäft verboten wird. Der Board entschied zudem vorläufig (mit neun zu eins Stimmen), eine 'widerlegbare Vermutung' in den Standard aufzunehmen und eine 'Vorsicht' hinsichtlich nicht vertraglich festgelegter Risikokomponenten für finanzielle Posten in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erörtern. Der Board entschied sich ferner (mit sechs zu vier Stimmen) vorläufig, ein Beispiel für eine Situation aufzunehmen, in der eine Inflationsrisikokomponente für eine Designation als Risikokomponente in Frage kommt, sowie ein Beispiel für eine Situation, in der das Inflationsrisiko keine zulässige Risikokomponente darstellt.

 

Verwendung von Kreditderivaten

Im Zuge der ursprünglichen Erörterungen zum Standardentwurf zur Sicherungsbilanzierung hatte der Board Methoden zur Behandlung der Bilanzierungsanomalie erwogen, die auftritt, wenn Unternehmen Kreditderivate (z.B. CDS) zur Steuerung ihrer Risikopositionen aus Kreditvergabe- oder Anlagetransaktionen (Schuldverschreibungen, Kredite und Kreditzusagen) einsetzen. In diesen Situationen wird die Schuldverschreibung bzw. der Kredit nach IAS 39 typischerweise zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet (oder AFS, wobei die Bewertungserfolge aus der Bemessung zum beizulegenden Zeitwert im OCI erfasst werden) und eine Kreditzusage gemäß IAS 37 bewertet, während der CDS zum beizulegenden Zeitwert bewertet und die Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden. Gleichwohl steht die Sicherungsbilanzierung aufgrund der Schwierigkeit einer Isolierung und Bemessung der Kreditrisikokomponente regelmäßig nicht zur Verfügung. Der Board hatte das Gefühl, dass die mögliche Alternative der Gewährung einer Fair-Value-Option übermäßig komplex sei und hatte deshalb keine Änderungen an der Absicherung des Kreditrisikos mit Kreditderivaten vorgeschlagen.

Viele Adressaten meinten in ihren Stellungnahme, dass der Board erwägen möge, wie man Absicherungen des Kreditrisikos mit Kreditderivaten zulassen könne, weil sie das Gefühl hätten, dass die gegenwärtig bestehenden IFRS die Berichterstattung über die Ertragslage für Finanzinstitute verzerre. Jene Institute, die Kreditderivate zur Absicherung des Kreditrisikos verwendeten, stellten eine höhere Ergebnisvolatilität fest als jene, die ihre Risikoposition nicht absicherten.

Der Stab stellte dem Board erneut drei Fair-Value-Optionen als mögliche Alternativen zur Adressierung der Bilanzierungsanomalie aus der Nutzung von Kreditderivaten zur Absicherung des Kreditrisikos vor.

Der Board begann seine Erörterungen damit, dass ein Mitglied sagte, der Board müsse klarstellen, ob die Absicherung des Kreditrisikos ausdrücklich verboten oder operationell schwierig sei, da unter den Adressaten Verwirrung bestehe. Ein anderes IASB-Mitglied sagte, dass er keine Ausnahme für die Absicherung des Kreditrisikos schaffen wolle und bevorzuge, es bei den Prinzipien im Ansatz der Risikokomponenten zu belassen - eigenständig identifizierbar und verlässlich bemessbar. Ein Boardmitglied meinte, dass es wichtig sei, etwas zu tun, um die Bilanzierungsanomalie zu adressieren, hatte aber einige Bedenken hinsichtlich der Frage, ob die Schaffung einer weiteren Fair-Value-Option der richtige Ansatz sei. Er fragte, warum nicht die Designation des gesamten Instruments statt der Kreditrisikokomponente möglich sei. Der Stab antwortete, dass das Instrument die Effektivitätskriterien eines nicht nur zufälligen Ausgleichs nicht erfüllen mag, weil es mehrere Risiken beinhalte (z.B. Zinsänderungs- und Kreditrisiko) und eine quantitative Einschätzung der Korrelation wahrscheinlich erforderlich sei, um diese Einschätzung vorzunehmen.

Ein anderes Boardmitglied führte an, dass er den Vorschlag des Stabs ursprünglich unterstützt habe (eine Fair-Value-Option bei erstmaliger Erfassung oder nachfolgend, wobei sämtliche Änderungen des beizulegenden Zeitwerts seit dem erstmaligen Ansatz im OCI abgegrenzt würden), er aber mehr und mehr Vorbehalte gegenüber einem derartigen Ansatz habe, wenn er an das Missbrauchspotenzial eingedenk der aktuellen Situation bei den Staatsschulden denke, bei denen Unternehmen Anlageverluste im OCI beerdigen statt als Wertminderung erfassen könnten. Er meinte, dass dieses Thema aufgrund der verwandten Sachverhalte im Rahmen des Projekts zu Wertminderungen behandelt werden sollte und nicht nur im Zusammenhang mit der Sicherungsbilanzierung. Er meinte auch, dass eine weitere Möglichkeit darin bestehen könnte, den Anwendungsbereich der Definition eines Finanzgarantievertrags auszudehnen.

Insgesamt unterstützte der Board die Behandlung des Sachverhalts, entschied aber, das Thema bis zur Boardsitzung im September zu verschieben, damit der Stab andere Alternativen einschließlich der Wechselwirkung mit der Bilanzierung von Wertminderungen weiter entwickeln und eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs von Finanzgarantieverträgen untersuchen könne.

 

Angabevorschriften

Der Board begann mit seiner erneuten Beratung der im Standardentwurf enthaltenen vorgeschlagenen Angabevorschriften. Als erstes entschied der Board vorläufig, die Vorschläge im Standardentwurf zu bestätigen, wonach die Angaben zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in einer einzigen Anhangziffer bzw. einem eigenen Abschnitt im Abschluss darzustellen sind, Informationen, die aber bereits an anderer Stelle ausgewiesen wird (bspw. im Lage- oder Risikobericht) nicht erneut dargestellt werden muss, sondern im Wege eines Querverweises eingebunden werden kann. Der Board beschloss ebenso vorläufig, die Vorschrift in IFRS 7.23(b) zu übernehmen, der zufolge eine Beschreibung eines jeden erwarteten Geschäftsvorfalls erforderlich ist, der in Vorperioden als Grundgeschäft designiert wurde, dessen Eintritt aber nun nicht länger erwartet wird.

 

Anwendungsbereich

Als nächstes erörterte der Board den Anwendungsbereich der Angabevorschriften und die Frage, ob man die Vorschläge im Standardentwurf bestätigen solle, wonach Informationen nur zu jenen Risiken anzugeben sind, die ein Unternehmen im Rahmen seiner Risikomanagementstrategie steuert und bei denen die Sicherungsbilanzierung zur Anwendung gelangt.

Ein IASB-Mitglied fragte, warum der Anwendungsbereich nur auf jene Risiken begrenzt wurde, bei denen eine Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen erfolgt. Ihrer Ansicht nach hinterließe dies eine Lücke, wenn nicht auch Angaben vorgeschrieben würden, wenn ein Unternehmen ein Risikoposition ökonomisch absichert, ohne jedoch die Sicherungsbilanzierung anzuwenden. Der Stab meinte, dass IFRS 7 Angaben in Zusammenhang mit Risiken aus Finanzinstrumenten vorschreibe und Angaben daher erforderlich seien, wenn Derivate als Sicherungsinstrument in ökonomischen Sicherungsbeziehungen eingesetzt würden. Nach Ansicht des Boardmitglieds gestatteten die Angaben nach IFRS 7 einem Unternehmen allerdings zu viel Flexibilität bei der Frage, was anzugeben sei. Ein anderes IASB-Mitglied stimmte dem zu und sagte, dass die gegenwärtig in IFRS 7 vorgesehenen Angaben Informationen zu Risiken aus dem Sicherungsinstruments erforderten und nicht der Risiken, die mit dem eingesetzten Derivat gesteuert würden. Der Stab entgegnete, dass solche Angaben über den Anwendungsbereich des Projekts zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen hinausgingen und besser zu einer Überprüfung von IFRS 7 nach dessen Einführung passten. Andere IASB-Mitglieder pflichteten dem Stab bei, dass Angaben zu Risiken, die abgesichert werden, bei denen aber die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen nicht zur Anwendung kommt, außerhalb des Anwendungsbereichs des Projekts liegen. Der Board verständigte sich (mit neun zu eins Stimmen) darauf, den Anwendungsbereich der Angaben zur Sicherungsbilanzierung aus dem Standardentwurf zu bestätigen, wonach Informationen nur zu den Risiken anzugeben sind, die ein Unternehmen im Rahmen seiner Risikomanagementstrategie absichert und bei denen die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen zur Anwendung gelangt.

 

Risikomanagementstrategie

Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war vorgeschlagen worden, dass ein Unternehmen Informationen anzugeben zu seiner Risikomanagementstrategie für jede Risikokategorie anzugeben habe, um Nutzer in die Lage zu versetzen zu beurteilen, (1) wie jedes Risiko entsteht, (2) wie das Unternehmen jedes Risiko steuert (einschließlich der Frage, ob das gesamte Risiko oder eine Komponente gesichert wird) und (3) in welchem Ausmaß das Unternehmen Risikopositionen steuert.

In nahezu allen Stellungnahme wurde dem Vorschlag Zustimmung zuteil, Informationen hinsichtlich der Risikomanagementstrategie eines Unternehmen nach Risikoart anzugeben, wobei verbesserte Transparenz und nützlichere Informationen als Grund angeführt wurden. Einige sahen aber mangelnde Klarheit hinsichtlich der Frage, wie detailliert die Beschreibung der Risikomanagementstrategie sein müsse und auf welchem Ebene der Risikomanagementstrategie die Angaben vorzunehmen seien.

Der Stab empfahl die Beibehaltung der im Standardentwurf enthaltenen Vorschläge zur Angaben der Risikomanagementstrategie eines Unternehmen und die Aufnahme zusätzlicher Leitlinien zur den Arten an Information, die zu geben seien, bspw. (1) ob ein Unternehmen einen Posten in seiner Gesamtheit oder eine Risikokomponente eines Postens absichert und wie jedes Risiko entsteht, (2) die zur Glattstellung der Risikoposition eingesetzten Sicherungsinstrumente, (3) wie das Unternehmen die wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument für Zwecke des Effektivitätstest festlegt und (4) wie das Unternehmen die Sicherungsquote festlegt und welche Quellen an Ineffektivität bestehen. Wenn Risikokomponenten als Grundgeschäft festgelegt würden, könnte ein Unternehmen darüber hinaus Informationen dazu geben, (1) wie das Unternehmen die Komponente festgelegt hat und (2) in welchem Verhältnis die Komponente zum Posten insgesamt steht.

Ein IASB-Mitglied fragte, warum die Empfehlung des Stabs das Wort 'könnte' statt 'sollte' enthalte und fragte sich, ob dies ein faktisches Wahlrecht impliziere. Der Stab antwortete, dass man besorgt gewesen sein, Leerphrasen zu schaffen, indem man spezielle Informationen vorschreibe und dass man stattdessen bevorzuge, eine Zielsetzung mit Beispielinformationen aufzunehmen, die der Zielsetzung gerecht würden. Ein anderes Boardmitglied erwähnte, dass in jüngst herausgegebenen Standards Angabevorschriften enthalten seien, in denen es heiße 'Ein Unternehmen hat mindestens ... anzugeben' und fragte sich, ob dieser Ansatz nicht auch hier zur Anwendung kommen könne; der Stab schien mit einem derartigen Vorgehen einverstanden. Zwei andere IASB-Mitglieder verliehen ihrer Sichtweise Ausdruck, wonach zusätzliche Transparenz die Kosten dafür seien, dass man Sicherungsbilanzierung betreiben dürfe und unterstützten die Empfehlung des Stabs.

Am Ende entschied der Board vorläufig (mit neun zu eins Stimmen), den Vorschlag aus dem Standardentwurf beizubehalten, wonach Unternehmen im Standard verpflichtet werden, Informationen zu dessen Risikomanagementstrategie für jede Risikoart anzugeben, mit den Nutzer in die Lage zu versetzt werden zu beurteilen, (1) wie jedes Risiko entsteht, (2) wie das Unternehmen jedes Risiko steuert (einschließlich der Frage, ob das gesamte Risiko oder eine Komponente gesichert wird) und (3) in welchem Ausmaß das Unternehmen Risikopositionen steuert. Im Standard würden ferner Anwendungsleitlinien zu den Arten an Information enthalten sein, die zur Erreichung der Zielsetzung anzugeben sind, bspw. (1) ob ein Unternehmen einen Posten in seiner Gesamtheit oder eine Risikokomponente eines Postens absichert und wie jedes Risiko entsteht, (2) die zur Glattstellung der Risikoposition eingesetzten Sicherungsinstrumente, (3) wie das Unternehmen die wirtschaftliche Beziehungen zwischen dem Grundgeschäft und dem Sicherungsinstrument für Zwecke des Effektivitätstest festlegt und (4) wie das Unternehmen die Sicherungsquote festlegt und welche Quellen an Ineffektivität bestehen. Wenn Risikokomponenten als Grundgeschäft festgelegt würden, könnte ein Unternehmen darüber hinaus Informationen dazu geben, (1) wie das Unternehmen die Komponente festgelegt hat und (2) in welchem Verhältnis die Komponente zum Posten insgesamt steht.

 

Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung auf den Abschluss

Im Rahmen der erneuten Beratungen zum Ausweis der Bilanzierung von Fair Value Hedges hatte sich der Board vorläufig gegen die Vorschläge im Standardentwurf entschieden und die Ausweisvorschriften aus IAS 39 beibehalten.

Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen wurde vorgeschlagen, die Auswirkungen der Sicherungsbilanzierung auf die Gewinn- und Verlustrechnung und das sonstige Gesamtergebnis sowie auf die Vermögensaufstellung in tabellarischer Form und getrennt nach Risikoart und Sicherungsart anzugeben. Zudem sollten die Beträge im Zusammenhang mit der Sicherungsbilanzierung in der Überleitungsrechnung für das kumulierte sonstige Gesamtergebnis nach IAS 1 leicht zu erkennen sein.

In den meisten Stellungnahme wurde Zustimmung zu der Angabezielsetzung geäußert, allerdings waren einige besorgt, dass die vorgeschlagenen Vorschriften übermäßig präskriptiv seien. Einige fragten auch, warum eine tabellarische Darstellung vorgeschrieben werden soll und meinten, dass der Fokus auf der Risikomanagementstrategie statt auf einer speziellen Periodensicht liegen sollte. Ein Abschlussnutzer kritisierte die tabellarischen Angaben auch dafür, dass sie das Sicherungsinstrument mit dem Grundgeschäft nicht sachgerecht verbinden würden.

Der Board beschloss vorläufig (mit zehn zu null Stimmen), kein spezielles Aggregations- oder Disaggregationsniveau für die Angaben zur Sicherungsbilanzierung vorzuschreiben; vielmehr sollten Unternehmen die Angaben im Einklang mit dem Aggregationsniveau vornehmen, das für die Angaben nach IFRS 7 und 13 verwendet wird. Die im Standardentwurf enthaltene Vorschrift nach tabellarischer Angabe wurde ebenfalls bestätigt, jedoch beschloss der Board vorläufig, zusätzliche Spalten hinzuzufügen, um Informationen zu (1) der Ausweiszeile in der Bilanz, der das designierte Grundgeschäft und das Sicherungsinstrument enthält, und (2) den Änderungen im beizulegenden Zeitwert von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument, die für die Berechnung der Ineffektivität der Sicherung verwendet werden, anzugeben. Der Board beschloss zudem (mit sieben zu drei Stimmen) vorläufig, keine Angabevorschrift speziell zur Unterscheidung zwischen Finanzinstrumenten, die als Sicherungsinstrument designiert wurden, und jenen, bei denen das nicht der Fall ist, einzuführen.

 

Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit zukünftiger Zahlungsströme

Im Standardentwurf zur Sicherungsbilanzierung waren Angaben (1) quantitativer Art zur Risikoposition, die das Unternehmen steuert, und zum Ausmaß, in welchem das Unternehmen die Risikoposition absichert sowie (2) zu einer Aufgliederung dieser Informationen für jeden Bilanzierungszeitraum, über den die Sicherungsbeziehung die Risikoposition abdeckt, vorgeschlagen worden. Zudem sollte ein Unternehmen Informationen zu den Quellen von Ineffektivität der Sicherungsbeziehungen für jede einzelne Risikoart angeben.

Viele Adressaten hatten bei den vorgeschlagenen Angaben zu Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit zukünftiger Zahlungsströme Bedenken, insbesondere weil dies die Angabe von Zukunftsinformationen erfordern würde. Ersteller hatten Bedenken, solche Informationen zur Verfügung zu stellen, während Prüfer Bedenken hatten, solche Informationen zum Prüfungsgegenstand zu machen. Viele meinten zudem, dass die Angabe erwarteter Informationen und der Sicherungsquote bzw. des Sicherungspreises dazu führe, dass vertrauliche Wirtschaftsinformationen angegeben werden müssten. Ein weiterer Sachverhalt, den der Stab herausgefunden hatte, besteht in der Anwendung der vorgeschlagenen Angabe auf 'dynamische' Sicherungsbeziehungen, da die Angabe von Informationen zu Höhe, Zeitpunkt und Unsicherheit zukünftiger Zahlungsströme infolge des regelmäßigen Abbruchs und Neustarts der Sicherungsbilanzierung bei Veränderung des Portefeuilles nicht zu nützlichen Informationen führen würden.

Da die Adressaten hinsichtlich des Vorschlags zur Angabe möglicher Quellen der Ineffektivität wenig Bedenken hatten, beschloss der Board vorläufig, die im Standardentwurf enthaltenen Vorschläge zu bestätigen, nach denen Unternehmen eine Beschreibung der erwarteten und unerwarteten Quellen möglicher Sicherungsineffektivitäten durchzuführen haben.

Im Hinblick auf die Bedenken zur Vertraulichkeit im Wirtschaftsleben und zur Verwendung dynamischer Sicherungsbeziehungen empfahl der Stab, eine Ausnahme vom Anwendungsbereich vorzusehen, der zufolge Unternehmen sich dazu entscheiden könnten, die Angabevorschrift nicht anzuwenden, wenn die Abgabe derartiger Informationen zur Angabe vertraulicher Wirtschaftsinformationen führen würde oder sie die Sicherungsbilanzierung als Ersatz für dynamische Sicherungen verwendeten. Um von der Nichtoffenlegung Gebrauch zu machen, würde ein Unternehmen Folgendes anzugeben haben:

  • bei vertraulichen Wirtschaftsinformationen: Informationen je Risikokategorie über Sicherungsinstrumente, um Informationen über den Tilgungsbetrag, den angegebenen, aufgedruckten oder sonstigen Betrag (z.B. Nominalvolumen) und ein zeitliches Profil für das Sicherungsinstrument anzugeben
  • bei dynamischen Sicherungsstrategien: Informationen je Risikokategorie, um Informationen dazu anzugeben, warum die Sicherungsbilanzierung als Ersatz für dynamische Absicherungen verwendet wird, worin die letztendliche Risikomanagementstrategie besteht und wie diese mit der Zielsetzung in Einklang steht, die Sicherungsbilanzierung anzuwenden und bestimmte Sicherungsbeziehungen zu designieren

Der stellvertretende IASB-Vorsitzende drückte sein Gefallen an der Vorschrift aus, vertrauliche Wirtschaftsinformationen anzugeben, fragte aber, ob die Abwahlmöglichkeit die richtige Lösung darstelle. Er sehe mögliche Streitpunkte zwischen Erstellern und Prüfern bei der Durchführung der Beurteilung voraus, ob Informationen vertraulich seien. Ein anderes IASB-Mitglied stimmte dem zu und sagte, dass der Board keine Angaben zu Erwartungen im Zusammenhang mit vertraulichen Wirtschaftsinformationen fordern solle. Ein IASB-Mitglied meinte, dass die Angabe des Umstands, dass Wirtschaftsinformationen vertraulich seien, selbst schon etwas sein könne, was wirtschaftlich sensibel sei. Er fragte, ob Unternehmen dazu gezwungen würden, die Angabe vorzunehmen statt sich für die Abwahl zu entscheiden. Ein anderes IASB-Mitglied meinte, dass dies der Grund sei, warum er eine Abwahl unterstützen könne, nämlich aufgrund des Marktdrucks, die auf Unternehmen ausgeübt würde, die Angabe zu leisten. Ein IASB-Mitglied schlug vor, die Zukunftsinformationen gänzlich aus dem Anwendungsbereich der Angaben zu streichen statt eine Abwahlmöglichkeit zu schaffen. Allerdings meinte er, dass Informationen, die Nutzern ermöglichen würden, den Nominalbetrag des Sicherungsinstruments, sein zeitliches Profil und - sofern sachgerecht - einen Durchschnittspreis oder -zins des Sicherungsinstruments zu verstehen.

Hinsichtlich der Anwendung der Sicherungsbilanzierung als Ersatz für dynamische Absicherungen fragte ein IASB-Mitglied, ob, falls der Board nicht irgendetwas im Projekt zu Macro Hedging final ausarbeite, die vom Stab hier empfohlene Angabe das Einzige sei, was man im Bereich der Angaben zu Macro Hedging tun würde. Der Stab entgegnete, dass der Board weiterhin die Möglichkeit haben werden, sich die Angaben zu Macro Hedging getrennt anzusehen, so der Board dies wolle. Ein Boardmitglied sagte, dass alle Sicherungstätigkeiten dynamisch seien und fragte, wann die Hürde für die Abwahl der Angaben genommen sei. Ein anderes IASB-Mitglied führte Erfahrungen aus den Erkundungsaktivitäten an, wonach ein bestimmtes Unternehmen darauf hingewiesen habe, dass Sicherungspositionen innerhalb des Tages angepasst würden und fragte, ob die vorgeschlagene Angabe irgendeine relevante Informationen liefere. Ein anderes Boardmitglied meinte dagegen, dass andere Angaben oftmals zum Stichtag gefordert würden, selbst wenn sich der Saldo oder die Risikoposition nach dem Stichtag ändern würden. Der Board beschloss vorläufig (mit sieben zu drei Stimmen), dass eine eigenständige Angabevorschrift für dynamische Sicherungsstrategien erforderlich sei, bat aber den Stab, weiter zu untersuchen, welche Informationen in diesen Situationen angegeben werden sollten, da man der Ansicht war, dass die Empfehlung des Stabs nicht ausreichend sei.

 

Verbundener Ausweis für Fair Value Hedges

Auf der Boardsitzung im April 2011 hatte der Board vorläufig beschlossen, einen verbundenen Ausweis ('linked presentation') für Fair Value Hedges nicht zuzulassen, den Stab jedoch gebeten, weitergehende Erkundigungen vorzunehmen. Diese weiteren Erkundigungen führten zur Bestätigung, dass die Unterstützung für einen verbundenen Ausweis vorrangig durch aufsichtsrechtliche Vorschriften in einem bestimmten Rechtskreis getrieben sei, in dem Unternehmen zu einer verpflichtenden Umstrukturierung gezwungen seien, wenn ihr Verschuldungsgrad ein bestimmtes Niveau überschreite. Auch wenn der Stab für diesen Sachverhalt Verständnis hatte, vertrat er die Ansicht, dass es sich eher um ein aufsichtsrechtliches Thema handele und weniger um eines der Standardsetzung auf dem Gebiet der Bilanzierung.

Auf Grundlage der zusätzlich durchgeführten Erkundigungen bekräftigte der Board seine frühere vorläufige Entscheidung, eine verbundene Darstellung bei Fair Value Hedges nicht zuzulassen.

 

Zur eigenen Nutzung eingegangene Verträge (Own Use Contracts)

Im Standardentwurf zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen war vorgeschlagen worden, die Derivatebilanzierung für Verträge auf den Kauf oder Verkauf eines nicht-finanziellen Postens, der durch Nettobarausgleich erfüllt werden kann, zur Anwendung kommen zu lassen, wenn die Verträge zwecks Empfang oder Lieferung nicht finanzieller Posten gemäß dem erwarteten Einkaufs-, Verkaufs- oder Nutzungsbedarf des Unternehmens geschlossen wurden und in diesem Sinne weiter gehalten werden (sog. eigene Nutzung), sofern dies im Einklang mit der Fair-Value-basierten Risikomanagementstrategie des Unternehmens steht und das Unternehmen die Nettorisikoposition auf Null oder nahe Null steuert.

Die Adressaten unterstützten generell die Bemühungen des Boards zur Lösung der Bilanzierungsanomalie, die auftreten kann, wenn ein außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 stehender Warenvertrag mit einem Derivat abgesichert wird. Allerdings hatte einige Adressaten bei den Vorschlägen im Standardentwurf erhebliche Bedenken, da sie meinten, dass eine Anwendung der Derivatebilanzierung auf Verträge zur 'eigenen Nutzung' tatsächlich eine Bilanzierungsanomalie in jenen Fällen hervorrufen könne, in denen andere Posten im Rahmen einer Fair-Value-basierten Risikomanagementstrategie gesteuert würden und andere Posten nicht zum beizulegenden Zeitwert bewertet würden.

Der Stab stellte dem Board vier mögliche Alternativen zur Behandlung der Bilanzierungsanomalie im Zusammenhang mit Verträge zur 'eigenen Nutzung' vor. Bei Alternative l würde man den Vorschlag aus dem Standardentwurf beibehalten. Alternative 2 sähe eine Ausweitung der Fair-Value-Option in IFRS 9 für finanzielle Vermögenswerte auf Verträge vor, die die Ausnahme der 'eigenen Nutzung' vom Anwendungsbereich erfüllten. Bei Alternative 3 würde man eine wahlweise Ausnahme der 'eigenen Nutzung' vom Anwendungsbereich vorsehen (ähnlich des unumkehrbaren Wahlrechts für übliche Kauf- und Verkaufsverträge nach US-GAAP). Unter Alternative 4 würde man die gegenwärtig in IAS 39 bestehenden Vorschriften beibehalten und den Sachverhalt dann erneut erwägen, wenn der Board den Anwendungsbereich von IFRS 9 behandelt. Der Stab empfahl dem Board, mit Alternative 2 fortzufahren.

Eines der IASB-Mitglieder schlug vor, die Vorschläge aus dem Standardentwurf beizubehalten und fragte, wie weitverbreitet der von der Adressaten aufgebrachte Sachverhalt der Schaffung einer Bilanzierungsanomalie wirklich sei. Der Stab entgegnete, dass der Sachverhalt zwar begrenzt, aber bedeutend für diejenigen sei, die davon betroffen seien. Zwei Boardmitglieder führten die Konvergenz an und fragten, warum der Stab nicht Alternative 3 empfehle, um einen der bestehenden Unterschiede zwischen IFRS und US-GAAP zu beseitigen. Der Stab antwortete, dass, weil es sich bei Alternative 3 um ein Wahlrecht handele, es größere Auswirkungen rund um IAS 39 geben könne. Eines dieser Boardmitglieder bekräftigte seine Präferenz für Alternative 3, da er Alternative 3 als Ausnahme einer Ausnahme betrachte, was übermäßig kompliziert sei. Ein anderes IASB-Mitglied drückte ebenfalls Bedenken hinsichtlich der möglichen Verwirrung aus. Der Stab entgegnete gleichwohl, dass jene Unternehmen, die von diesem Thema betroffen seien, dieses hinreichend verstünden und die Ausnahme anwenden könnten. Schlussendlich verständigte sich der Board (mit sieben zu drei Stimmen) darauf, die Fair-Value-Option in IFRS 9 auf Verträge auszuweiten, die die Ausnahme der 'eigenen Nutzung' vom Anwendungsbereich erfüllten, wenn dies eine Bilanzierungsanomalie beseitigt oder bedeutend verringert.

Zugehörige Themen

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