Ablösung von IAS 39 – Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9
Der Stab brachte einige - wie er es formulierte - Restanten vor den Board, die er ebenfalls in dem Entwurf zu Änderungen an IFRS 9 untergebracht haben wollte. Diese Sachverhalte drehten sich um den Zeitraum, über den eine Erleichterung hinsichtlich Vergleichszahlen gewährt wird, sowie um eine Klarstellung des Ausdrucks 'Berichtszeitraum’. Die Begründung für die Erleichterung hinsichtlich der Abgabe von Vergleichsinformationen bei der Anwendung in Berichtszeiträumen, die vor dem 1. Januar 2012 beginnen, bestand in dem Versuch, einen Mittelweg zwischen der vorziehungswürdigen Ansatz einer vollständig rückwirkenden Anwendung und der Praktikabilität der Umsetzung des neuen Standards in einem kurzen Zeitraum zu finden.
Der Stab war der Ansicht, dass der ursprüngliche Grund, den der Board für die Gewährung der Erleichterung bei den Vergleichszahlen angeführt hatte, von der Entscheidung, das Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung nicht berührt sei und deshalb keine Änderungen an den Vorschriften zu Vergleichsperioden vorgenommen werden sollten.
Zudem seien Fragen hinsichtlich des Ausdrucks 'Berichtszeitraum', der in den Vorschriften zur vorzeitigen Anwendung verwendet wird, dahingehend aufgekommen, ob damit Jahreszeiträume gemeint seien oder ob IFRS 9 auch zu Beginn einer Zwischenberichtsperiode vorzeitig angewendet werden könne, also nachdem der Jahreszeitraum schon begonnen hat. Der Stab war der Ansicht, dass die ursprüngliche Absicht des Boards darin gelegen haben, dass eine vorzeitige Anwendung zu Beginn eines Zwischen- oder Jahreszeitraums möglich sei.
Eines der IASB-Mitglieder konzedierte, dass er dem Board nach der ursprünglichen Herausgabe von IFRS 9 beigetreten sei und die Anwendung des neuen Standards während einer Zwischenberichtsperiode nicht unterstütze, weil dies im Widerspruch zu IAS 34 stehe. Ein anderes Boardmitglied brachte die Frage auf, wie eine solche Klarstellung in Bezug auf andere unlängst herausgegebene Standards ausgelegt werden könne, wobei er hervorhob, dass man dort in den Leitlinien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens oft lediglich von 'Zeitraum' spreche.
Der Stab konzedierte den möglichen Sachverhalt hinsichtlich der Klarstellung des Ausdrucks 'Berichtszeitraum' und seiner Auswirkung auf andere Standards und schlug daher vor, dass der Board dieses Thema zurückstellen und stattdessen lediglich den Sachverhalt der Gewährung einer Erleichterung bei den Vorjahreszahlen für den ausstehenden Standardentwurf zu IFRS 9 erwägen solle. Der Board entschied sich vorläufig (mit acht zu null Stimmen) für die Beibehaltung der Erleichterung hinsichtlich des Vergleichszeitraums bei einer vorzeitigen Anwendung von IFRS 9 auf Berichtsperioden, die vor dem 1. Januar 2012 beginnen.