IASB-Sitzung — 19. und 20. Oktober 2011
Beginn:
Ende:
Ort: London
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Ende:
Ort: London
Tagesordnungen und Ergebnisprotokolle vergangener IASB-Sitzungen
Tagesordnung für die reguläre IASB-Sitzung im Oktober 2011 in Norwalk (CT), USA
Tagesordnung für die IASB-Sitzung am 19. und 20. Oktober 2011
- Alle Zeitangaben in amerikanischer Ostküstenzeit (MESZ-6 Stunden) -
IASB-Sitzung (08:00-09:00)
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Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB (09:15-17:15)
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Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB (08:00-15:15)
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Die Materialien, die vom IASB an Beobachter ausgeteilt wurden, sind auf der Internetseite des IASB zu finden.
Der IASB erstellt offizielle Ergebnisprotokolle zu seinen Sitzungen in englischer Sprache (IASB Update). Außerdem werden englischsprachige Podcasts zu einzelnen Sitzungen angefertigt, die einen Überblick über die Entscheidungen bieten. Eine Übersicht über die verfügbaren Protokolle und Podcasts finden Sie hier.
Gemeinsame Sitzung von IASB und FASB19. und 20. Oktober 2011 |
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Im Rahmen des IASB-Projekts jährlicher Verbesserungen wurden dem Board Sachverhalte in Bezug auf IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts mit dem Ziel vorgelegt, Änderungen an jedem der erörterten Standards vorzunehmen. Sofern vom Board genehmigt, würden die vorgeschlagenen Änderungen schlussendlich in den Entwurf der jährlichen Verbesserungen 2011 aufgenommen, der im Dezember 2011 zur weiteren Erwägung herausgegeben werden soll.
Zu Beginn der Boardsitzung erörterten Stabsmitarbeiter des IASB die Tagesordnung, wobei sie auf den Umstand hinwiesen, dass der Sachverhalt im Zusammenhang mit IFRS 13 zuerst behandelt und danach die Sachverhalte in Bezug auf IFRS 3 diskutiert werden sollen.
IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts - kurzfristige Handelsforderungen und -verbindlichkeiten
Hintergrundinformationen zum Sachverhalt
Stabsmitarbeiter des IASB gaben einen Überblick eines Sachverhalts, der von einem Adressaten im Hinblick auf die Streichung von Paragraf B5.4.12 in IFRS 9 durch die Veröffentlichung von IFRS 13 aufgebracht worden war. Dieser Paragraf stellt u.a. eine Praxiserleichterung für die Bemessung kurzfristiger Handelsforderungen und -verbindlichkeiten in Form des ursprünglichen Rechnungsbetrags in Fällen dar, in denen kein Zins angegeben ist und die Auswirkung einer Abzinsung unwesentlich ist.
Die Stabsmitarbeiter deuteten an, dass dieser Paragraf gestrichen worden war, um die Diskussion im Zusammenhang mit der Erwägung einer 'DCF-Analyse' zu beseitigen, die nunmehr in IFRS 13 enthalten ist. Das nicht beabsichtigte Ergebnis war die Streichung der Leitlinien zur Bemessung kurzfristiger Handelsforderungen und -verbindlichkeiten ohne Angabe eines Zinssatzes.
Erwägung einer Änderung
Stabsmitarbeiter des IASB stellten zwei alternative Ansätze zur Adressierung des vorstehenden Sachverhalts vor:
Sichtweise A:
Nach dieser Sichtweise würde Paragraf B5.4.12 wieder hergestellt, indem ein Absatz in IFRS 13, Anhang D (Ergänzung anderer Änderungen) eingefügt würde, mit welchem der gelöschte Paragraf unter einer neuen Überschrift 'Kurzfristige Handelsforderungen und -verbindlichkeiten ohne Angabe eines Zinses' wieder aufleben würde. Zusätzlich würde der Grundlage für Schlussfolgerungen in IFRS 13 ein Paragraf hinzugefügt, in welchem der Umstand, dass mit der Streichung des Paragrafen nicht beabsichtigt worden sei, die Möglichkeit zu beseitigen, mit dem ein Unternehmen eine Praxiserleichterung bei der Bewertung kurzfristiger Handelsforderungen und -verbindlichkeiten ohne angegebenen Zinssatz in Anspruch nehmen kann.
Sichtweise B:
Die Stabsmitarbeiter des IASB sprachen erneut den Umstand an, dass Unterstützer dieser Sichtweise der Ansicht seien, dass Paragraf B5.4.12 auf der Grundlage abgeschafft wurde, dass diese Leitlinie in IFRS 9 nicht mehr gebraucht würde, weil sie nunmehr in IFRS 13 eingebettet sei. Darüber hinaus werde das Konzept der Wesentlichkeit in IAS 1 Darstellung des Abschlusses behandelt und beinhalte die Praxiserleichterung. Daher wurde bei dieser Sichtweise empfohlen, diesen Paragrafen nicht wiederherzustellen und die Bedenken des Adressaten durch Aufnahme eines Paragrafen in der Grundlage für Schlussfolgerungen in IFRS 13 unter der Rubrik 'Kurzfristige Handelsforderungen und -verbindlichkeiten ohne Angabe eines Zinses' zu behandeln.
Beschlussfassung
Der Board stimmte ab und beschloss, dass Sichtweise B der sachgerechte Ansatz sei, welcher zu einer Ergänzung der Grundlage für Schlussfolgerungen durch Einfügung des folgenden Paragrafen führen würde:
BC138A
Nach Herausgabe von IFRS 13 wurde der Board darauf aufmerksam gemacht, dass eine Änderung an IFRS 9, die zur Streichung von Paragraf B5.4.12 geführt hatte, als Beseitigung der Möglichkeit aufgefasst werden könnte, [eine Praxiserleichterung in Anspruch zu nehmen und] kurzfristige Handelsforderungen und -verbindlichkeiten ohne angegebenen Zinssatz zum Rechnungsbetrag ohne Abzinsung zu bemessen, wenn die Auswirkung einer Abzinsung unwesentlich ist. Der Board beabsichtigte nicht, die Praxis bei der Bemessung derartiger kurzfristiger Handelsforderungen und -verbindlichkeiten zu ändern. Bei der Festlegung, ob man Paragraf B5.4.12 behalten solle, kam der Board zu dem Schluss, dass der Paragraf aus zwei Gründen nicht länger erforderlich sei: (a) enthält IFRS 13 Leitlinien zur Verwendung von Barwerttechniken und (b) wird Wesentlichkeit in IAS 1 Darstellung des Abschlusses behandelt [, womit faktisch eine derartige Praxiserleichterung gegeben wird].
Eines der Boardmitglieder deutete zudem an, dass die Formulierung des vorgeschlagenen Paragrafen das Konzept einer Praxiserleichterung aussparen solle, weil sie in dem dargelegten Zusammenhang nicht erforderlich sei.
IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse - Leitlinien zur bedingten Gegenleistungen
Hintergrundinformationen zum Sachverhalt
IASB-Stabsmitarbeiter gaben einen kurzen Überblick zum Hintergrund, der zur Identifizierung von vier Sachverhalten im Zusammenhang mit der Bilanzierung bedingter Gegenleistungen führte. Diese Sachverhalte wurden im Zuge mit der Überprüfung von IFRS 3 im Zusammenhang mit bestimmten Leitlinien eruiert, die in IAS 32, IAS 37 und IFRS 9 enthalten sind.
Die Stabsmitarbeiter fassten die vier Sachverhalte kurz zusammen:
| Sachverhalt 1: Die derzeitigen Leitlinien scheinen unklar und mehr Klarheit ist zur Feststellung der sachgerechten Leitlinien, die verwendet werden sollten, um herauszufinden, ob bedingte Gegenleistungen als Eigen- oder Fremdkapital zu klassifizieren sind, erforderlich. Gegenwärtig verweist IFRS 3.40 auf IAS 32 sowie auf 'andere einschlägige IFRS', was zu Verwirrung bei denen führen kann, die die Leitlinien anwenden; |
| Sachverhalt 2: Die in IFRS 3.58(b)(ii) enthaltenen Leitlinien zur Folgebewertung der bedingten Gegenleistung sind nicht klar, da in dem Paragrafen explizit gesagt wird, dass Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in Übereinstimmung mit IAS 37 zu bemessen sind, obwohl IAS 37 eine Bewertung zum 'bestmöglichen Schätzwert' erfordert statt den beizulegenden Zeitwert; |
| Sachverhalt 3: Die in IFRS 3.58(b)(i) enthaltenen Leitlinien besagen, dass die Folgebewertung einer bedingten Gegenleistung, die als finanzieller Vermögenswert oder finanzielle Verbindlichkeit klassifiziert wurde, in Übereinstimmung mit IFRS 9 zum beizulegenden Zeitwert vorzunehmen ist, obwohl IFRS 9 gestattet, einen finanziellen Vermögenswert oder eine finanzielle Verbindlichkeit unter bestimmten Umständen zu fortgeführten Anschaffungskosten zu bewerten; |
| Sachverhalt 4: Bestimmte Adressaten seien sich im Unklaren hinsichtlich der Angabevorschriften zu bedingten Gegenleistungen, da in IFRS 3.B64 bestimmte Angabevorschriften ausgeführt werden und die anderen genannten IFRS andere Angabevorschriften beinhalteten. |
Erwägung einer Änderung
Die Stabsmitarbeiter des IASB strichen vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3 heraus, wie in den Paragrafen 23 und 37 der Tagungsunterlage 6A ausgeführt. Zudem schlugen sie eine Änderung an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung vor, um eine Teilausklammerung von bedingten Gegenleistungen, die im Zuge eines Unternehmenszusammenschlusses entstehen, vom Anwendungsbereich zu erreichen. Mit diesen drei Änderungen würden Verbesserungen an den Leitlinien herbeigeführt, indem Inkonsistenzen bei der Klassifizierung von und den Bewertungsleitlinien für bedingte/n Gegenleistungen beseitigt und die Regelungen für die Folgebewertung klargestellt würden.
Die Empfehlungen für die Änderung werden in Anhang B zu Tagungsunterlage 6A ausgeführt:
Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 3.58 (Änderungen unterstrichen oder durchgestrichen):
Einige Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, die der Erwerber nach dem Erwerbszeitpunkt erfasst, können aufgrund von zusätzlichen Informationen entstanden sein, die der Erwerber nach diesem Stichtag über Fakten und Umstände, die zum Erwerbszeitpunkt bereits existierten, erhalten hat. Solche Änderungen gehören gemäß den Paragraphen 45-49 zu den Berichtigungen innerhalb des Bewertungszeitraums. Änderungen aufgrund von Ereignissen nach dem Erwerbszeitpunkt, wie die Erreichung eines angestrebten Ziels, eines bestimmten Aktienkurses oder eines Meilensteins bei einem Forschungs- und Entwicklungsprojekts fallen jedoch nicht in die Berichtigungen innerhalb des Bewertungszeitraums. Der Erwerber hat Änderungen des beizulegenden Zeitwerts einer bedingten Gegenleistung, die nicht unter die Berichtigung innerhalb des Bewertungszeitraums fallen, wie folgt zu bilanzieren:
Vorgeschlagene Änderung an IAS 39 (Einfügung eines neuen Paragrafen 2A):
Die Vorschriften zur Folgebewertung dieses IFRS, die nicht die Verwendung des beizulegenden Zeitwerts erfordern, finden keine Anwendung auf bedingte Gegenleistungen. Für diese ist IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse einschlägig.
Neben den vorgeschlagenen Änderungen enthält Tagungsunterlage 6A eine Grundlage für Schlussfolgerungen zu diesen Änderungen.
Beschlussfassung
Diese Sitzung ging damit zu Ende, dass der Board über drei Fragen abstimmte, die ihm von den Stabsmitarbeitern gestellt wurden:
Alle anwesenden Boardmitglieder votierten positiv auf die drei gestellten Fragen, und die vorgeschlagenen Änderungen werden dementsprechend in den Zyklus der Jährlichen Verbesserungen 2010-2012 aufgenommen und zur Diskussion gestellt.
Auf ihrer gemeinsamen Sitzung am 19. Oktober 2011 erörterten die Boards die Entwicklung von Schulungsmaterial in Bezug auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts. Stabsmitarbeiter des IASB beschrieben zuerst die Zielsetzung und den Prozess, der seinem Plan zur Entwicklung dieser Schulungsmaterialien zugrunde liegt. Im Anschluss an die Darstellung des Stabs nahmen Mitglieder beider Boards Stellung.
Vorschlag für einen Plan zur Entwicklung von Schulungsmaterial
Stabsmitarbeiter des IASB beschrieben zunächst die übergeordnete Zielsetzung des Projekts: Schulungsmaterial in Bezug auf die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts soll den Denkprozess beschreiben, den jemand zu durchlaufen habe, um die Zielsetzung einer Bewertung zum beizulegenden Zeitwert zu befolgen, die im Einklang sowohl mit IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts und ASC-Themengebiet 820 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts in der Kodifizierung der Bilanzierungsstandards des FASB steht.
Der Stab beschrieben sodann den festgelegten Prozess für die Entwicklung dieser Materialien. Das Projektteam zur Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, das aus Stabsmitarbeitern von IASB und FASB besteht, wird die Schulungsmaterialien entwickeln. Ein beratendes Panel, das sich mit Experten besetzt ist, die Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts sowohl in aufstrebenden als auch in entwickelten Volkswirtschaften vornimmt, wird dem Projektteam zur Seite stehen. Zu den Mitgliedern würden Experten gehören, die (a) an der Sitzung der Gruppe der Aufstrebenden Volkswirtschaften (Emerging Economies Group, EEG) im Juli 2011 teilgenommen haben, (b) aus anderweitigen aufstrebenden Volkswirtschaften stammen, (c) dem International Valuation Standards Council angehören, (d) aus den Vereinigten Staaten sowie (e) aus sonstigen Teilen der Welt kommen. Dieses Panel würden bei der Entwicklung von Schulungsmaterialien helfen, die die Beispiele abdecken, welche auf der EEG-Sitzung im Juli 2011 erörtert worden sind, und andere relevante Beispiele beibringen, die bei der Befolgung der Zielsetzung der Beschreibung des Prozesses bei der Anwendung der Bemessungsprinzipien für den beizulegenden Zeitwert in IFRS 13 hilfreich sind.
Die IFRS-Stiftung wird die vom Projektteam entwickelten Schulungsmaterialien veröffentlichen, wobei die Materialien des beratenden Expertenpanels des IASB Pate stehen. Das Expertenpanel hatte 2008 einen Bericht mit dem Titel Bemessung und Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Finanzinstrumenten in Märkten, die nicht länger aktiv sind herausgegeben. Vergleichbar diesem Bericht würden die heute erörterten Schulungsmaterialien nicht verbindlich sein. Das Zieldatum für die Herausgabe ist der Juni 2012. Der Stab des IASB wird eine Entwurfsfassung des Dokuments auf die Internetseite des IASB stellen und interessierten Parteien die Möglichkeit zu geben, das Dokument zu prüfen und Meinungen abzugeben.
Wie eingangs gesagt, wird die IFRS-Stiftung die Schulungsmaterialien veröffentlichen. Weil aber IFRS 13 und Themengebiet 820 so gut wie einheitliche Standards darstellen, könnte jedwedes Material, das für die Anwendung von IFRS 13 entwickelt wurde, auch von Unternehmen verwendet werden, die die US-GAAP anwenden.
Stellungnahmen von Mitglieder der Boards
Einige Boardmitglieder brachten Bedenken dahingehend zum Ausdruck, dass das Material fälschlicherweise von der Öffentlichkeit als verbindlich angesehen werden könnte und dass Sachverhalte, die im Zuge des Prozesses der Entwicklung dieser Materialien aufgebracht würden, eine Notwendigkeit anzeigen könnten, IFRS 13 oder Themengebiet 820 zu ändern. Die Stabsmitarbeiter stellten in ihrer Entgegnung ihre Absicht heraus, klarzustellen, dass alle Materialien unverbindlich seien. Die FASB-Vorsitzende Leslie Seidman meinte zudem, dass die Boards gemeinsam irgendeine mögliche Änderung an IFRS 13 oder Themengebiet 820 erwägen würden; das schlösse jedwede Praxiserleichterung bei der Bestimmung einer Bemessungsgrundlage für den beizulegenden Zeitwert ein. In einer damit einhergehenden Bemerkung stellte der Stab seine Absicht heraus, die Schulungsmaterialien sorgsam zu formulieren und Formulierungen zu vermeiden, die als Änderungen oder Auslegung der Bemessungs- und Angabevorschriften der Standards gedeutet werden könnten.
Im Rahmen seiner fortwährenden Erörterungen rund um den Standardentwurf Leasingverhältnisse, diskutierten die Boards mehrere im Zusammenhang mit der Bilanzierung auf Seiten von Leasinggeber und -nehmer stehende Sachverhalte, einschließlich der folgenden:
Die Boards trafen eine Reihe vorläufiger Entscheidungen, darunter die folgenden:
Forderungs- und Restwertansatz
Entscheidungen
| Der Restvermögenswert ist zu Beginn durch Aufteilung des Buchwerts des zugrundeliegenden Vermögenswerts zu bewerten. Die Zugangsbewertung des Restvermögenswerts beinhaltet zwei Beträge: (a) den Bruttorestvermögenswert, der zum Barwert des am Ende der Leasingdauer erwarteten Restwerts entspricht und mit dem Zins abdiskontiert wird, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in Rechnung stellt, und (b) dem abgegrenzten Gewinn, der sich als Differenz aus dem Bruttorestvermögenswert und der Aufteilung des Buchwerts des zugrundeliegenden Vermögenswerts ergibt. |
| In der Folge ist der Bruttorestvermögenswert durch Aufzinsung auf den zum Ende der Leasingdauer erwarteten Restwert zu bewerten, wobei die Aufzinsung mit dem Zins erfolgt, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in Rechnung stellt. Der Leasinggeber würde nichts von dem abgegrenzten Gewinn im Periodenergebnis erfassen, bis der Restvermögenswert verkauft oder erneut vermietet wird. |
| Der Bruttorestvermögenswert und der abgegrenzte Gewinn sind zusammen als Nettorestvermögenswert auszuweisen. |
| Die Boards beschlossen zudem vorläufig, dass es bei der Bilanzierung eines Leasingvertrags durch den Leasinggeber keine Unterscheidung hinsichtlich der Frage geben sollte, wann der Gewinn hinreichend sicher ist oder nicht. |
| FASB und IASB entschieden vorläufig, dass die Vermietung von Renditeimmobilien durch den Leasinggeber nicht im Anwendungsbereich des Forderungs- und Restwertansatzes liegen würde. Stattdessen sollte der Leasinggeber bei derartigen Leasingverhältnisse weiterhin den zugrundeliegenden Vermögenswert ansetzen und Mieterträge über die Zeit vereinnahmen. |
Erörterungen
Die Boards hatten sich auf früheren Sitzungen vorläufig für den Forderungs- und Restwertansatz entschieden. Die Stabsmitarbeiter haben zu diesen Entscheidungen bei durchgeführten Erkundigungen Eingaben erhalten. Der Stab fasste die Erkundigung zusammenen, die Bedenken hinsichtlich des Kriteriums hinreichend sicher/nicht hinreichend sicher widerspiegelten, einschließlich Unterschieden zwischen Leasingverhältnissen und Erlöserfassung, der Prüfbarkeit der Kriterien und dem wahrgenommenen Wahlrecht, sich ein Modell auszusuchen. Auf Grundlage der Erkundigungen empfahlen die Stabsmitarbeiter bestimmte Veränderungen an dem Forderungs- und Restwertansatz.
Die Diskussion der Boards drehte sich zunächst darum, wie man den Restvermögenswert bewerten soll und wie er nachfolgend zuzuschreiben ist. Die Stabsmitarbeiter stellten vier Optionen vor:
Ansatz A - Zugangsbewertung des Restvermögenswerts durch Bestimmung, was der zukünftige Buchwert zum Ende der Leasingdauer wäre, auf den abgeschrieben worden wäre, wenn der Vermögenswert nicht der Leasingbilanzierung unterlegen hätte. Dieser Betrag wird dann abgezinst mit dem Zins, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in Rechnung stellt. Der Restvermögenswert wird nachfolgend dann aufgezinst.
Ansatz B - Zugangsbewertung des Restvermögenswerts zum geschätzten beizulegenden Zeitwert, der sich zum Ende der Leasingdauer ergibt. Der Restvermögenswert wird nachfolgend aufgezinst.
Ansatz C - Zugangsbewertung des Restvermögenswerts auf Grundlage einer Aufteilung des Buchwerts. Der Restvermögenswert würde nachfolgend nicht aufgezinst.
Ansatz D - Zugangsbewertung des Restvermögenswerts zum Barwert des zum Ende der Leasingdauer erwarteten beizulegenden Zeitwerts. Zudem würde der Herstellungsgewinn des zugrundeliegenden Vermögenswerts auf die Forderung und den Restvermögenswert aufgeteilt. Der Gewinn, der auf den Restvermögenswert entfällt, wird solange abgegrenzt, bis der zugrundeliegende Vermögenswert veräußert oder erneut vermietet wird.
Die Boards waren zwischen Ansatz A & D oder der Beibehaltung der früheren Entscheidungen geteilt. Mehrere Boardmitglieder bevorzugten Ansatz D, weil er zu einer Zinsertragsvereinnahmung führen würde, die für einen Produzenten und ein Finanzinstitut gleichermaßen erfolge, sowie zu einem einheitlichen Bilanzansatz des Restvermögenswerts zum Ende der Leasingdauer. Andere Boardmitglieder hatten Bedenken, dass man eine Beschränkung der Gewinnerfassung bräuchte. Nach langer Diskussion stimmte eine Mehrheit der Boardmitglieder für Ansatz D.
Die andere wichtige Entscheidung erfolgte hinsichtlich der Empfehlung der Stabsmitarbeiter, eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Leasinggeberbilanzierung zu gewähren, und zwar für eine Mehrfachvermietung physisch abgrenzbarer Teile durch den Leasinggeber. Diese Leasinggeber würde die derzeitige Mietleasingbilanzierung anwenden. Die Boards verständigten sich darauf, dass der Forderungs- und Restwertansatz bei diesen Leasinggebern zu vielen operationellen Herausforderungen führen würde. Ferner meinten andere Boardmitglieder, dass die wirtschaftlichen Zusammenhänge bei diesen Vereinbarungen anders seien. Allerdings waren die Boards hinsichtlich des Versuchs besorgt, Mehrmieterimmobilien zu definieren. Deshalb beschlossen sie vorläufig, eine Ausnahme vom Anwendungsbereich für Renditeimmobilien im Sinne von IAS 40 bzw. dem vorgeschlagenen FASB-Projekt zu Renditeimmobilienunternehmen zu gewähren.
Variable Leasingzahlungen und Bewertung des Restvermögenswerts
Entscheidungen
| Falls der Zins, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in Rechnung stellt, nicht eine Erwartung der variablen Leasingraten widerspiegelt, würde der Leasinggeber am Restvermögenswert keine Anpassungen im Hinblick auf variable Leasingraten vornehmen. |
| Falls der Zins, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer in Rechnung stellt, eine Erwartung der variablen Leasingraten widerspiegelt, würde der Leasinggeber den Restvermögenswert auf Grundlage seiner Erwartungen variabler Leasingzahlungen anpassen, indem er einen Teil der Kosten des Restvermögenswerts als Aufwand erfasst, wenn die variablen Leasingraten im Periodenergebnis erfasst werden. Jedwede Differenz zwischen den tatsächlichen und den erwarteten variablen Leasingraten würde nicht zu weiteren Anpassungen am Restvermögenswert im Hinblick auf variable Leasingraten führen. |
Die Boards hatten Bedenken hinsichtlich des von den Stabsmitarbeitern empfohlenen Vorgehens der Bilanzierung variabler Leasingraten und der Folgebewertung des Restvermögenswerts. Die größten Bedenken bestanden hinsichtlich der Komplexität des Vorschlags. Andere Boardmitglieder waren besorgt hinsichtlich der Uneinheitlichkeit, die dieses Vorgehen im Vergleich zum Modell für den Leasingnehmer schaffen würde. Die Boards waren ursprünglich in ihrem Abstimmungsverhalten geteilter Meinung (der IASB war für die Empfehlung des Stabs, der FASB dagegen). Die FASB-Mitglieder änderten aber ihr Abstimmungsverhalten, so dass man bei dieser Entscheidung konvergiert wäre.
Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung
Entscheidungen
| Die Aufzinsung des Restvermögenswerts stellt Zinsertrag dar. |
| Die Abschreibung der anfänglichen direkten Kosten wird gegen den Zinsertrag abgesetzt. |
| Mieterträge und Mietaufwendungen (bspw. Umsatz und Umsatzkosten) werden in der Gesamtergebnisrechnung entweder als eigenständige Ausweiszeilen (brutto) oder in einer einzelnen Zeile (netto) ausgewiesen. Dieses hängt davon ab, welcher Ausweis das Geschäftsmodell des Leasinggebers am besten widerspiegelt. |
| Ein Leasinggeber hat Erträge und Aufwendungen aus Leasingverhältnissen entweder durch einen getrennten Ausweis in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang zu Abschluss getrennt zu zeigen. Wenn eine Anhangangabe erfolgt, ist der Ausweisposten zu benennen, in welchem der Ertrag ausgewiesen wird. |
Vorschrift zur Bewertung von zum Verkauf bestimmten Leasingforderungen zum beizulegenden Zeitwert
Entscheidungen
| Eine Leasingforderungen ist nicht zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten, selbst wenn diese Forderungen teilweise oder ganz zum Zwecke der Veräußerung bestimmt ist. |
| Auf Leasingforderungen sind die bestehenden Ausbuchungsvorschriften (in IFRS 9 bzw. ASC- Themengebiet 860 anzuwenden. Dabei ist allerdings der Buchwert einer Leasingforderung auf der Grundlage seines beizulegenden Zeitwerts und unter Ausschluss jeglicher optionaler Bestandteile und variabler Leasingraten, die nicht übertragen wurden, aufzuteilen. |
| Auf übertragene Leasingforderungen sind die Angabevorschriften in IFRS 7 bzw. ASC-Themengebiet 860 anzuwenden. |
Übergangsvorschriften für den Leasingnehmer
Entscheidungen
| Die Boards beschlossen vorläufig, dass ein Leasingnehmer bei Finanzierungsleasingverhältnissen, die zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode bestehen, keine Anpassung am Buchwert des Leasingguts und der Leasingverbindlichkeit vornehmen muss und diese geleasten Vermögenswerte und die Leasingverbindlichkeit lediglich als Recht zur Nutzung des Leasingguts und Verbindlichkeit zur Zahlungen von Leasingraten umklassifizieren soll. |
Die Boards entschieden vorläufig, dass ein Leasingnehmer bei Mietleasingverhältnissen, die zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode bestehen, Folgendes tun sollte:
| Verbindlichkeiten zur Zahlung von Leasingraten bei Übergang zum Barwert der verbleibenden Leasingraten ansetzen, wobei zur Abzinsung der Grenzfremdkapitalkostensatz des Leasingnehmers zum Zeitpunkt des Inkrafttretens eines jeden Portfolios an Vermögenswerten mit hinreichend ähnlichen Eigenschaften zu verwenden ist. Der Grenzfremdkapitalkostensatz für jedes Portfolio an Vermögenswerten sollte den Gesamtverschuldungsgrad des Leasingnehmers einschließlich der Leasingverhältnisse in anderen Portfolien berücksichtigen; |
| Nutzungsrechtvermögenswerte entsprechend der Verbindlichkeit zur Zahlung von Leasingraten zu Beginn des Leasingverhältnisses ansetzen, berechnet auf Grundlage der verbleibenden Leasingraten; und |
| jedwede Differenz zwischen den Verbindlichkeiten zur Zahlung von Leasingraten und den Nutzungsrechtvermögenswerten bei Übergang in den Gewinnrücklagen erfassen; |
| ein Leasingnehmer könnte auch dafür optieren, die Vorschriften in dem vorgeschlagenen Leasingstandard gem. IAS 8 oder ASC 250 rückwirkend anzuwenden. |
Die Boards entschieden ferner, die folgenden Erleichterungen bei der Anwendung des Leasingstandards zu gewähren:
| Ein Unternehmen ist nicht verpflichtet, die ursprünglichen anfänglichen Kosten für Vertrage zu beurteilen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens begonnen haben. |
| Ein Unternehmen darf spätere bessere Erkenntnis für die Vergleichsberichtsperioden verwenden, einschließlich der Festlegung, ob ein Vertrag ein Leasingverhältnis begründet oder enthält. |
Übergangsvorschriften für den Leasinggeber
Entscheidungen
| Die Boards entschieden vorläufig, dass ein Leasinggeber bei finanzierungs-/kaufartigen und direkten Finanzierungsleasingverhältnissen, die zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode bestanden, nicht verpflichtet wäre, Anpassungen am Buchwert der mit diesen Leasingverhältnissen stehenden Leasinggüter vorzunehmen. |
Die Boards entschieden vorläufig, dass ein Leasinggeber bei Mietleasingverhältnissen, die zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode bestehen, Folgendes tun sollte:
| ein Recht auf Erhalt von Leasingraten ansetzen, das zum Barwert der verbleibenden Leasingraten bewertet wird, wobei zur Abzinsung der im Leasingverhältnis bei Beginn des Leasingverhältnisses in Rechnung gestellte Zins zu verwenden ist. Der Ansatz erfolgt vorbehaltlich irgendwelcher Anpassungen zur Widerspiegelung von Wertminderungen; |
| Einen Restvermögenswert ansetzen, der im Einklang mit der Zugangsbewertung des Restvermögenswerts unter dem Forderungs- und Restwertansatz steht, wobei auf die Informationslage zu Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode abzustellen ist; und |
| den zugrundeliegenden Vermögenswert ausbuchen; |
| ein Leasinggeber könnte auch dafür optieren, die Vorschriften in dem vorgeschlagenen Leasingstandard gem. IAS 8 oder ASC 250 rückwirkend anzuwenden. |
Mehrere Boardmitglieder bevorzugten einen vollständig rückwirkenden Ansatz bei der Anwendung des vorgeschlagenen Leasingstandards. Es bestanden aber Bedenken hinsichtlich der mit diesem Vorgehen verbundenen Kosten, und die Boards beschlossen vorläufig, ein Wahlrecht zwischen dem modifizierten und einem vollständig rückwirkenden Ansatz einzuräumen.
Der FASB meinte ferner, dass diese Entscheidungen nicht frühere Entscheidungen im Hinblick auf gehebelte Leasingverhältnisse beeinflussten.
Angaben in Zwischenberichtsperioden
Auf ihrer gemeinsamen Sitzung vom 19. Oktober 2011 erörterten FASB und IASB (die "Boards") die Anwendung bestimmter Angabevorschriften, die in ihrem Projekt zur Erlöserfassung vorgeschlagen wurden, im Zwischen- und Jahresabschluss. Die Stabsmitarbeiter der Boards empfahlen in ihrem Stabspapier, dass zusätzlich zu Informationen, die sich seit dem vorangegangenen Abschluss bedeutend geändert hätten, Unternehmen nur verpflichtet werden sollten, bestimmte Angaben für Zwischenberichtsperioden vorzunehmen, darunter die folgenden "quantitativen" Angaben:
Die Board erörterten, ob bestimmte Vorschriften für Zwischenabschlüsse notwendig seien, stimmten aber vorläufig der Empfehlung der Stabsmitarbeiter zu; allerdings entschieden die Boards, eine Frage in ihren in Kürze erscheinenden Standardentwurf aufzunehmen, in welchem die Adressaten um Rückmeldung zu den Kosten und Nutzen bezüglich der Vorschrift bestimmter Angaben im Zwischenabschluss gebeten werden. Die Boards beabsichtigen, ihre Erkundigungen fortzusetzen sowie die Kosten-Nutzen-Beziehung des Vorschlags zu beurteilen.
Daneben beschloss der FASB vorläufig, ASC 270 Zwischenberichterstattung nicht zu ändern, um Zwischenangaben zu Erlösen oder Verträgen mit Kunden nicht-börsennotierter Unternehmen vorzuschreiben.
Die Boards hatten beschlossen, dass ihre Stäbe (1) ein Wertminderungsmodell entwickeln sollten, bei dem ein relativer Kreditrisikoansatz zur Anwendung gelangt, (2) mögliche Auslöser, Indikatoren oder Schwellenwerte erkunden, die zur Übertragung von Vermögenswerten aus Portefeuille 1 in 2 und 3 verwendet werden sowie (3) Angaben entwickeln, mit denen das Kreditrisikomanagement eines Unternehmens und die Anwendung des Modells transparent gemacht wird.
Hintergrund
Das Ziel des vorgeschlagenen Wertminderungsmodells besteht darin, das grundsätzliche Muster einer Verschlechterung der Kreditqualität von schuldrechtlichen Instrumenten widerzuspiegeln. Um dies zu erreichen, wären finanzielle Vermögenswerte, die Gegenstand einer Wertminderungsbilanzierung sind (wie beispielsweise Kredite oder Anleihen, die zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert gegen das sonstige Gesamtergebnis bewertet werden) auf drei Kernportefeuilles zu verteilen. Diese Portefeuilles würden die Höhe und den zeitlichen Anfalls der auf schuldrechtliche Instrumente zu erfassenden Kreditverluste bestimmen und die verschiedenen Phase der Verschlechterung der Kreditwürdigkeit widerspiegeln.
Die Boards hatten diskutiert, ob man bei der Portfoliozuordnung schuldrechtlicher Instrumente einen "absoluten" oder einen "relativen" Kreditrisikoansatz anwenden solle. Bei einem relativen Kreditrisikoansatz würden ausgereichte und gekaufte Vermögenswerte zunächst in Portefeuille 1 klassifiziert, selbst wenn sie eine niedrigere Kreditqualität besitzen (z.B. Subprime-Kredite), und nachfolgend in Portefeuille 2 oder 3 übertragen, wenn eine Verschlechterung der Kreditqualität auftritt; bei Krediten, die aufgrund von Kreditverlusten mit einem Abschlag erworben wurden, ist die Effektivverzinsung unter Berücksichtigung der ursprünglichen Kreditausfallerwartungen zu berechnen und beim erstmaligen Ansatz keine Risikovorsorge zu bilden. Rückmeldungen aus ersten Erkundigungsmaßnahmen deuten allerdings auf operationelle Herausforderungen im Zusammenhang mit diesem Ansatz hin (so mögen Unternehmen z.B. aufgrund von Systembeschränkungen nicht in der Lage sein, die Verschlechterung der Kreditqualität von Vermögenswerten über die Zeit zu beobachten und nachzufolgen, und in bestimmten Umständen die Daten zur historischen Ausfallerwartung nicht festhalten). Anstatt einen relativen Kreditrisikoansatz zu verfolgen, änderten die Boards den Kurs und entschieden auf ihrer Septembersitzung 2011 vorläufig, einen "absoluten" Kreditrisikoansatz zu verfolgen, bei dem alle Vermögenswerte ähnlicher Kreditqualität zu einem Zeitpunkt in demselben Portefeuille enthalten sind. Beim absoluten Kreditrisikoansatz könnten Vermögenswerte mit einer niedrigeren Kreditqualität direkt in Portefeuille 2 oder 3 ausgereicht oder gekauft werden.
Relativer Kreditrisikoansatz
Die Boards begannen ihre Diskussion zur Wertminderung finanzieller Vermögenswerte, indem sie Rückmeldungen zur Kenntnis brachten, die sie aus einer Sitzung mit Bankaufsichtsorganen und dem internationalen Bankenverband erhalten hatten. Die Ersteller waren hinsichtlich eines Modells wie einem absoluten Kreditrisikoansatz - allgemeiner und relativer Kreditrisikoansatz waren von den Boards auf der gemeinsamen Sitzung am 21. September 2011 besprochen worden - besorgt, der zu Bewertungsverlusten bei Zugang führen könnte, v.a. für Unternehmen, die sich an der Vergabe von Krediten im Hochrisikobereich betätigen. Die Boards entgegneten diesen Erstellern, dass sie aufgrund von Bedenken, die von Erstellern hinsichtlich der Operationalität eines relativen Kreditrisikoansatzes geäußert worden waren, beschlossen hätten, den Kurs zu ändern (wie oben ausgeführt).
Aufgrund (1) der Uneinheitlichkeit der (im Zuge vorherigen Erkundigungsmaßnahmen sowie im Rahmen dieser Sitzung) erhaltenen Rückmeldungen zu den absoluten und relativen Kreditrisikoansätzen und (2) der Sichtweise der Boards, dass der relative Kreditrisikoansatz konzeptionell besser als der absolute Kreditrisikoansatz sei und dass die wahrgenommenen operationellen Bedenken hinsichtlich des relativen Kreditrisikoansatzes nicht so unüberbrückbar seien wie zuvor angenommen, wiesen die Boards den Stab an, ein Wertminderungsprinzip auf Grundlage eines relativen Kreditrisikoansatzes zu entwickeln. Dieser Ansatz würde der übergeordneten Zielsetzung eines Modells der erwarteten Verluste mit "drei Portfolien" am nächsten kommen, die darin bestehe, das grundsätzliche Muster der Verschlechterung der Kreditqualität von Vermögenswerten widerzuspiegeln. Nach diesem Ansatz würden Vermögenswerte in Portefeuille 1 beginnen und in Portefeuille 2 und 3 übertragen, wenn sich die Kreditausfallerwartungen verschlechterten (was sich in der Unsicherheit über die Einbringlichkeit der Zahlungsströme widerspiegele). Zudem empfahlen die Boards, dass das Prinzip nicht nur auf Kredite, sondern gleichermaßen auf Anleihen angewendet werden solle.
Die Boards erörterten zudem das Prinzip, wonach die Risikovorsorge in Portefeuille 1 auf 12 bis 24 Monate berechnet werden solle. Während einige Boardmitglieder der Ansicht waren, dass der Risikovorsorgebetrag einen Betrag eingetretener, aber noch nicht berichteter Verluste darstelle (incurred but not reported, IBNR), sahen Andere die Wertberichtigung als Betrag, der die Effektivverzinsung eines Vermögenswerts zutreffend anpasse. Infolge dieser Diskussion hoben die Boards die Notwendigkeit heraus, dieses Prinzip klar zu artikulieren, wenn die Grundlage für Schlussfolgerungen für den neuen Wertminderungsstandard formuliert werde.
Übertragungen aus Portefeuille 1
Die Boards konzedierten, dass ein neues Wertminderungsmodell den in der jüngsten Finanzmarktkrise zum gegenwärtigen Wertminderungsmodell nach US-GAAP und IFRS erhobenen Vorwurf des "zu wenig zu spät" nur dann adressieren würde, wenn das Prinzip zu der Frage, wann Vermögenswerte aus Portefeuille 1 zu übertragen wären, klar artikuliert würde und auf eine Schwelle basiere, die niedriger als "wahrscheinlich" sei und eine Verschlechterung in der Kreditqualität eines Vermögenswertes unter ein bestimmtes Niveau anzeige. Auf Grundlage früherer Erörterungen der Boards müsste man in dieses Prinzip die Klassifizierungskonzepte und Definitionen der Ratingagenturen zusammen mit Konzepten aus den aufsichtsrechtlichen Leitlinien einbetten. Darüber hinaus deuteten bestimmte Boardmitglieder an, dass das Prinzip zudem den Umstand beinhalten müsse, dass ein Unternehmen die derzeitigen Marktbedingungen, die anzeigen mögen, dass einige oder sämtliche der vertraglichen Zahlungsströme möglicherweise nicht erhalten werden, nicht ignorieren dürfe.
Angaben
Die Boards konzedierten, dass ein relativer Kreditrisikoansatz für Wertminderungen zu Bedenken hinsichtlich der Vergleichbarkeit zwischen Finanzinstituten führen könne, weil sich die Art und Weise, in der Unternehmen das Kreditrisiko steuern und die Kreditqualität des Vermögens sehen, unterscheiden mag. Dementsprechend wiesen die Boards die Stabsmitarbeiter an, Angaben zu entwickeln, mit dem das Kreditrisikomanagement eines Unternehmens transparent gemacht wird. Die Boards empfahlen zudem, dass die Stabsmitarbeiter die bestehenden Standards bei der Entwicklung von Angaben soweit wie möglich nutzen sollten.
Nächste Schritte
Einige Boardmitglieder brachten Bedenken dahingehend zum Ausdruck, dass die Stäbe nicht rechtzeitig ein Wertminderungsprinzip auf Grundlage eines relativen Kreditrisikoansatzes und damit zusammenhängender Angaben bis zur nächsten gemeinsamen Sitzung im November entwickeln könnten. Infolgedessen verständigten sich die Boards darauf, die Vorschläge der Stabsmitarbeiter auf ihrer gemeinsamen Sitzung im Dezember zu erörtern.
Die Sitzung war ausgiebig, begann eine Stunde früher als geplant und endete eine Stunde später.
Die Boards erwogen eine verbale Zusammenfassung zu Erkundigungsmaßnahmen bei den Anlegern, die über die letzten paar Monate stattgefunden hatten. Die Stabsmitarbeiter fassten sie mit den Worten zusammen, dass es zwei große Themenbereiche gebe, die sich aus den Erkundigungen ergeben hätten. Soweit sie dies verstanden hätten, wollten Anleger Folgendes sehen:
| Mehr Hinweise einer Absicht der Boards, ihren Sichtweisen und Bedenken zuzuhören. Allerdings meinte der Stab auch, dass man widersprüchliche Sichtweise und Bitten von Anlegers erhalten habe; sowie |
| eine Bilanzierungsstandards, bei dem wirtschaftliche Volatilität und Volumeninformationen berichtet werden und sie mit Einsichten zu den Auswirkungen von Ermessensbewertungen sowie zu den Änderungen dieses Ermessens versorgt, insbesondere wenn sie von Zinssatzänderungen abhingen. |
Anwendungsbereich - Dienstleistungsverträge mit fester Gebühr
Stabsmitarbeiter des FASB leiteten die Diskussion zu diesem Sachverhalte und erinnerten die Boards daran, dass man sich im vergangenen März vorläufig darauf verständigt habe, bestimmte Arten von Verträgen mit fester Gebühr aus der Definition einer Versicherung auszuklammern.
Die Stabsmitarbeiter empfahlen, Verträge mit fester Gebühr, bei denen als Kernzweck eine Dienstleistung erbracht werde, aus dem Anwendungsbereich des Standards zu Versicherungsverträgen auszuklammern, wenn sie alle der folgenden Eigenschaften aufwiesen:
In der Diskussion wurden bestimmte Vereinbarungen im Graubereich erwogen, darunter der Ersatz einer Windschutzscheibe, die Reparatur einer Straße, Gewährleistungen und Gesundheit. Die Boards wollten sicherstellen, dass sie verstünden, wo bestimmte Verträge aus dem Anwendungsbereich herausfallen.
Im Großen und Ganzen gab es breite Unterstützung von den Boards, ungeachtet einiger offener Frage zu bestimmten Verträgen wie Gewährleistungen oder gesundheitsbezogene Verträge. Die Empfehlung des Stabs wurde von den beiden Boards einstimmig genehmigt, vorbehaltlich einiger sprachlicher Überarbeitungen und der Hinzufügung von Anwendungsleitlinien oder Beispielen.
Ausweis - Gesamtergebnisrechnung
Die Stabsmitarbeiter erinnerten die Boards daran, dass auf der Junisitzung Ausweisalternativen vorgestellt worden waren, zu denen die Boards weitere Informationswünsche geäußert hatten. Die Stabsmitarbeiter umrissen die Alternativen mit veranschaulichenden Beispielen zum empfohlenen Ausweis, wobei sie hervorhoben, welche Informationen unmittelbar in der Bilanz und im Anhang vonnöten sei und wie sich die Empfehlung im Bausteinansatz (Building Blocks Approach, BBA) und dem Ansatz der Prämienallokation (Premium Allocation Approach, PAA) ausnehme. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass sie zu dem Schluss gekommen seien, dass ein eigenständiger Ausweis der BBA- und PAA-Posten nützlich sei.
Die Stabsmitarbeiter fragten, ob die Boards zustimmten, dass der Versicherer Folgendes angeben solle:
Daneben fragten die Stabsmitarbeiter, welchen der nachfolgenden Empfehlungen die Boards zustimmten und welche Ausweiszeilen mindestens unmittelbar in der Gesamtergebnisrechnung gezeigt werden sollten.
Die Empfehlungen sahen wie folgt aus:
Empfehlung A - Gib die Marge für die Risikoübernahme entweder insgesamt oder aufgeteilt in BBA- und PAA-Verträge an, wobei die Vorschrift erhoben wird, verdientes Prämieneinkommen und Aufwendungen für die Schadenregulierung bei PAA-Verträgen sowie fällige Prämien für BBA-Verträge gesondert zu zeigen; oder
Empfehlung B - Vorschreibung lediglich der BBA-Marge für die Risikoübernahme in der Gesamtergebnisrechnung und Belassung der fälligen PAA- und BAA-Prämien als Sachverhalte, die im Anhang anzugeben wären, wobei das Methodenwahlrecht eingeräumt würde, sie unmittelbar in der Gesamtergebnisrechnung zu zeigen.
Die Stabsmitarbeiter meinten, dass Volumeninformationen bei Empfehlung A unmittelbar in der Gesamtergebnisrechnung gezeigt würden, während bei Empfehlung B die Information im Anhang angegeben werden könne und dies zu einem Ansatz führen würde, der eine ähnliche Gesamtergebnisrechnung für reine Versicherer wie für Konglomerate mit Versicherungstätigkeiten hervorbrächte. Bei Empfehlung A käme stets der allgemeine Wesentlichkeitsgrundsatz zum Tragen.
Empfehlung C (ergänzend von einem IASB-Mitglied vorgeschlagen) - Verbinde BBA und PAA in getrennten Spalten, die sich auf das zugrundeliegende Geschäftsmodell bezögen (d.h. Leben- und Nichtlebenbereich mangels einer besseren Definition zu diesem Zeitpunkt), wobei nur zwei Posten unmittelbar in der Gesamtergebnisrechnung zu zeigen wären: die Summe der verdienten und fälligen Prämien, wobei letztere um Änderungen der BBA-Schuld angepasst würde, und die Zeile mit der Marge aus der Risikoübernahme. Das IASB-Mitglied, das diesen Vorschlag unterbreitete, meinte, dass dieser Ansatz Informationen vergleichbarer mit Unternehmen außerhalb des Versicherungssektors machen würde.
Die Stabsmitarbeiter meinten, sie hätten das Gefühl, dass Empfehlung C komplex sei, dass Änderungen der Schuld auch die Auswirkung von Schäden und Nutzen beinhalteten und dass die Prämiengröße für den BBA-Teil dieses Ausweispostens eine abgeleitete Zahl statt des echten Prämienbetrags sei.
Das IASB-Mitglied, das Empfehlung C vorgeschlagen hatte, veranschaulichte anhand von Beispielen, warum er nicht der Ansicht sei, dass die Größe als abgeleiteter Betrag angesehen werden sollte und dass er ihre Relevanz für Anleger durchaus sehen könne.
Es folgte eine lebhafte, wenn auch unschlüssige Diskussion, bei der wir vor allem feststellten, dass die Boards sich lediglich darauf verständigten, dass die Empfehlungen in unterschiedlichem Licht erschienen, wenn es eine weitergehende Entbündelung der Einlagenkomponenten gebe.
Alle konzedierten, dass die Nutzer Volumeninformationen (z.B. Prämien) und die Marge aus der Risikoübernahme sehen wollten. Man stellte ferner fest, dass Versicherer verpflichtet werden könnte, lediglich die Prinzipien in IAS 1 anzuwenden, um die Notwendigkeit der Hinzufügung bestimmten Ausweisposten in der Gesamtergebnisrechnung zu adressieren. Mit diesen Erwägungen, die nicht so aussahen, als stellten sie vorläufige Entscheidungen dar, baten die Boards die Stabsmitarbeiter, diesen Sachverhalt erneut vorzulegen und dabei Beispiele zu verwenden, die Empfehlung C untersuchten und die verschiedenen Unternehmensarten veranschaulichten.
Die Boards behandelten die verbleibenden Fragen aus dem Paper des Stabs nicht.
Ausweis - Bilanz
Die Stabsmitarbeiter fragten, ob die Boards bei BBA-Verträgen zustimmten, dass Versicherer die folgenden Komponenten getrennt zeigen sollten, und zwar entweder in der Bilanz oder im Anhang (in diesem Fall müssten die Beträge zu den Bilanzwerten übergeleitet werden):
Die Boards stimmten dieser Empfehlung uneingeschränkt zu. Als Reaktion auf den Vorschlag eines FASB-Mitglieds zu erwägen, ob Erwerbskosten ebenfalls eigenständig in der Bilanz als Vermögenswert ausgewiesen werden könnten, verständigten sie sich allerdings darauf, dass der Stab dies auf einer künftigen Sitzung weiter verfolgen solle.
Die Stabsmitarbeiter fragten sodann, ob die Boards für Verträge, die unter dem PAA bewertet würden, zustimmen würden, dass die Schuld für die noch nicht abgelaufene Deckung (d.h. jene auf Grundlage der Methode der nicht verdienten Prämien) getrennt von der Schuld für eingetretene Schäden angegeben werden sollte (immer auf Grundlage der BAA).
Die Boards stimmten dieser Empfehlung einstimmig zu.
Diese Zusammenfassung basiert auf Notizen, die von Beobachtern bei der Sitzung gemacht wurden. Sie sind nicht als offizielle oder endgültige Zusammenfassung zu verstehen.
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