Begrenzte Änderungen an IFRS 9 und Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 – gezielte Verbesserungen des Standards

Date recorded:

Begrenzte erneute Erwägung von IFRS 9

Der IASB diskutierte, ob er eine Überprüfung von IFRS 9 einleiten soll. Der Stab sagte dem Boards, dass man glaube, dass IFRS 9 auf Grundlage der erhaltenen Rückmeldungen grundsätzlich in Ordnung und funktionstüchtig sei, er das Thema einer begrenzten erneuten Erwägung von IFRS 9 dem Board aber aus einer Reihe von Gründen vorbringe. Der erste Grund für eine erneute Erwägung von IFRS 9 bestand der Präsentation des Stabs zufolge in der Wechselwirkung zwischen dem Projekt zu Versicherungsverträgen und der Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte nach IFRS 9. Insbesondere würden den bislang getroffenen Entscheidungen im Versicherungsprojekt zufolge bei der Folgebewertung von Versicherungsschulden einige Komponenten eine Bewertung über das Periodenergebnis und andere über das sonstige Gesamtergebnis vorsehen. Die zur Deckung der Versicherungsschulden eingesetzten finanziellen Vermögenswerte würde demgegenüber entweder zu fortgeführten Anschaffungskosten oder zum beizulegenden Zeitwert mit Gegenbuchung im Periodenergebnis angesetzt, was zu Verwerfungen in der Bilanzierung mit den entsprechenden Schulden führe. Als weiteren Grund führte der Stab Anwendungssachverhalte an, die einige Adressaten bei bestimmten Instrumenten im Zuge einer vorzeitigen Anwendung oder im Rahmen noch andauernder Umsetzungsbemühungen bei IFRS 9 aufgebracht hätten. Und schließlich meinte der Stab, dass der FASB seine erneuten Beratungen über die Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten nunmehr abgeschlossen habe, jedoch mehrere bedeutende Unterschiede zu IFRS 9 bestünden, von denen man möglicherweise einige der Unterschiede lösen und damit das Konvergenzniveau erhöhen könnte.

Allerdings konzedierte der Stab, dass man bei einer jeglichen erneuten Erwägung von IFRS 9 im Hinterkopf behalten müsse, dass einige Unternehmen IFRS 9 bereits frühzeitig angewendet hätten, während andere Unternehmen bereits bedeutend Zeit und Ressourcen in die Umsetzung von IFRS 9 gesteckt hätten. Dementsprechend empfahl er, dass jegliche erneute Erwägung von IFRS 9 so gezielt wie möglich sein sollte.

Alle Boardmitglieder stimmten zu, dass eine begrenzte erneute Erwägung von IFRS 9 sachgerecht sei. Allerdings bestanden Unterschiede hinsichtlich der Gründe, die Boardmitglieder für ihre Unterstützung nannten, sowie hinsichtlich des Ausmaßes ihrer Unterstützung. Die meisten Boardmitglieder konzedierten die Wechselwirkung zwischen dem Projekt zu Versicherungsverträgen und IFRS 9 und die Notwendigkeit erneut zu überlegen, wie man die Wechselwirkung am besten in den Griff bekomme. Mehrere Boardmitglieder äußerten Bedenken hinsichtlich der Ausdehnung des Anwendungsbereichs und betonten, dass die erneute Erwägung begrenzt und gezielt erfolgen müsse. Einige Boardmitglieder führten die Möglichkeit einer weitergehenden Konvergenz als wichtigen Vorteil einer erneuten Erwägung von IFRS 9, während andere Boardmitglieder skeptisch hinsichtlich einer Öffnung von IFRS 9 zum Wohle der Konvergenz waren; Letztere führten andere Schwierigkeiten in den Finanzinstrumenteprojekten an und äußerten Bedenken hinsichtlich der Entscheidung des FASB, eine andere Richtung einzuschlagen, obwohl IFRS 9 bereits veröffentlich worden war.

Schlussendlich verständigte sich der Board einstimmig auf eine begrenzte erneute Erwägung von IFRS 9.

 

Zeitpunkt des Inkrafttretens der überarbeiteten Angabevorschriften

In der vergangenen Woche hatte der IASB beschlossen, den Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 9 auf Geschäftsjahre zu verschieben, die am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnen. Der Board hatte zudem beschlossen, dass man anstelle einer rückwirkenden Anwendung bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 geänderte Angaben beim Übergang von den Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IAS 39 auf IFRS 9 vorschreiben würde. Diese Angaben würden selbst dann gefordert, wenn ein Unternehmen sich dazu entschließt, seine Vergleichszahlen anzupassen.

Die Boardmitglieder hatten allerdings auch Bedenken hinsichtlich einer 'Bestrafung' jener, die dabei sind, IFRS 9 vorzeitig anzuwenden. Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen, stellte der Stab Empfehlungen in die Sitzung, wie man die Angabevorschriften in der Periode der vorzeitigen Anwendung vornehmen solle.

Der Board verständigte sich vorläufig, der Empfehlung des Stabs zu folgen:

  1. Unternehmen, die den Standard vor dem 1. Januar 2012 erstmalig anwenden, sollten nicht den Angabevorschriften unterliegen, weil sie ursprünglich von der Angabe von Vergleichsinformationen in IFRS 9 befreit wurden;
  2. Unternehmen, die den Standard zwischen dem 1. Januar 2012 und dem 31. Januar 2012 erstmalig anwenden, würden nicht verpflichtet, die Angaben vorzunehmen, wenn sie Vergleichsinformationen zur Verfügung stellen; ihnen würde aber gestattet, die geänderten Angaben beizubringen, statt ihre Vergleichszahlen anzupassen; und
  3. Unternehmen, die den Standard am oder nach dem 1. Januar 2013 anwenden, würden verpflichtet, die geänderten Angaben vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie ihre Vergleichszahlen auf IFRS 9 angepasst hätten oder nicht.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.