Erlöserfassung

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Belanglose Verpflichtungen, Nebenleistungen und Marketinganreize

Die Boards setzten ihre Erörterungen zur Erlöserfassung vom Mittwoch fort. Der Standardentwurf enthielt keine speziellen Leitlinien zu unbedeutenden oder belanglosen Verpflichtungen, wie sie in Abschnitt 605-10-599 der Kodifizierung der Bilanzierungsstandards (Accounting Standards Codification, ASC) nach US-GAAP enthalten sind. Einige wenige derer, die Stellung genommen hatten, baten um die Beibehaltung der Leitlinien zu Neben- oder belanglosen Verpflichtungen im endgültigen Standard. Nach diesen Leitlinien könnte das Unternehmen, so die verbleibende Leistungsverpflichtung unbedeutend oder belanglos ist, schlussfolgern, dass es die Kriterien zur Auslieferung oder Leistung erfüllt hat. Einige wenige Befragte kommentierten zudem, dass Unternehmen Güter und Dienstleistungen, die als Marketinganreize gewährt werden, nicht als eigenständige Leistungsverpflichtungen identifizieren. Zudem baten einige Befragte (vorwiegend aus der Telekommunikationsbranche) darum, dass Nebenleistungen von der Identifizierung der Leistungsverpflichtung ausgenommen werden (z.B. niedrigpreisig gewährte Kopfhörer mit einer Vertragsleistung).

Allerdings verständigten sich die Boards vorläufig darauf, ihre frühere Entscheidung im Entwurf aufrechtzuerhalten und keine spezifischen Leitlinien im Hinblick auf unbedeutende oder belanglose Verpflichtungen oder Marketinganreize zu gewähren. Bei unbedeutenden oder belanglosen Verpflichtungen hatten die Boards Bedenken hinsichtlich der Sichtweise Einiger, die unbedeutende oder belanglose Verpflichtungen mit einer Wesentlichkeitsbeurteilung gleichsetzten. Sie meinten zudem, dass die Aufnahme von Leitlinien zu unbedeutenden oder belanglosen Verpflichtungen auch eine Aufnahme von Leitlinien zur Kalkulation erforderlich machen könne. Zu Marketinganreizen meinten die Boards, dass alle einem Kunden gewährten Güter und Dienstleistungen zu Leistungsverpflichtungen führten, da sie Teil eines ausgehandelten Tauschs mit dem Kunden seien. Und schließlich, mit Blick auf Nebenleistungen, meinte der Board, dass die Bedenken sich hier vor allem auf die Aufteilung der Erlöse bezögen, was behandelt werde, wenn die Boards die Aufteilung des Transaktionspreises erörterten.

 

Feststellung der Übertragung von Gütern und Dienstleistungen

Die Boards setzten ferner ihre Erörterungen vom Mittwoch zur Feststellung der Kriterien fort, wann es sich bei einer Leistungsverpflichtung eher um eine Dienstleistung statt um eine Ware handelt. Die Stabsmitarbeiter legten den Boards überarbeitete Formulierungen zur Beschreibung einer Dienstleistung vor. Gestern hatten die Stabsmitarbeiter Kriterien dafür vorgelegt, wann eine Leistungsverpflichtung eine Dienstleistung darstellt. Dies sei der Fall, wenn irgendeine der folgenden Bedingungen aufträte:

  • die Aufgabe muss nicht erneut ausgeführt werden, sollte die Verpflichtung auf ein anderes Unternehmen übergehen,
  • der Kunde besitzt das Eigentum an den unfertigen Arbeiten oder die Leistung der Aufgabe würde nicht zur Schaffung eines vom Vertrag unabhängigen Vermögenswerts führen, und
  • der Kunde kann nicht verhindern, für die Leistung der Aufgaben zahlen zu müssen.

Die von den Stabsmitarbeitern überarbeitete Formulierung ändert das Kriterium für unfertige Arbeiten von "besitzt" in "kontrolliert" und fügt dem Kriterium zur Vermeidung von Zahlungen hinzu: "Der Kunde kann nicht verhindern, für die bis dato geleisteten Aufgaben zu zahlen."

Die Boards diskutierten die geänderten Kriterien, die ihnen die Stabsmitarbeiter haben zukommen lassen. Die Diskussion sollte sich allein auf das Kriterium beziehen, welche Leistungsverpflichtung eine Dienstleistung darstellt; allerdings hatten die Boards Schwierigkeiten, die Diskussion zwischen der Frage, was eine Dienstleistung darstellt, von der Frage zu trennen, über welchen Zeitraum Erlöse zu erfassen sind. Die Boards verwendeten verschiedene Beispiele in ihrer Diskussion, konzentrierten sich aber primär auf das Beispiel eines Auftrags über eine Abschlussprüfung, weil die Tatsache, dass der dingliche und an den Kunden übertragene "Nutzen" erst zum Ende des Auftrags eintritt, wenn das Testat erteilt wird. Gleichwohl meinten viele Boardmitglieder, dass der Nutzen de facto über den gesamten Zeitraum der Beauftragung gewährt würde. Die Boards stimmten schlussendlich ab, um Sichtweisen zum Beispiel des Prüfungsauftrags und zu der Frage zu erzielen, ob Erlöse als eine fortwährende Übertragung von Nutzen oder erst dann erfasst werden sollten, wenn der letztendliche Nutzen der Testatserteilung erfolgt. Eine Mehrheit beider Boards war für den Ansatz einer fortwährende Übertragung von Nutzen, wobei ein FASB-Mitglied und drei IASB-Mitglieder stattdessen der Ansicht waren, dass Erlöse nicht vor dem Ende der Beauftragung erfasst werden sollten. Das FASB-Mitglied, das diese Sichtweise vertrat, stellte klar, dass er das Testat nach den vom Stab zur Verfügung gestellten Kriterien als Auslieferung eines Gutes statt als Erbringung einer Dienstleistung ansehe.

Die Stabsmitarbeiter werden die über die zwei Tage an Diskussionen erhaltenen Rückmeldungen mitnehmen, um die Kriterien rund um eine Dienstleistung weiter zu verfeinern und werden den Sachverhalt den Boards auf einer künftigen Sitzung erneut vorlegen.

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