Preisregulierte Geschäftsvorfälle

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Im Diskussionspapier zu behandelnde Sachverhalte

Die Stabsmitarbeiter schlugen vor, die nachfolgenden Sachverhalte im Diskussionspapier zu behandeln (vorbehaltlich irgendwelcher Änderungen):

  1. Was verstehen wir unter "Preisregulierung", und sollten wir diese definieren (welche Eigenschaften unterscheiden bspw. preisregulierte Geschäftsvorfälle von solchen, die nicht der Preisregulierung unterliegen, und führen unterschiedliche Ausprägungen der Preisregulierung zur Schaffung unterschiedlicher Rechte und Pflichten)?
    1. Was soll in den Anwendungsbereich der Leitlinien zu preisregulierten Geschäftsvorfällen fallen?
  2. Welche Charakteristika der durch eine Preisregulierung geschaffenen Rechte und Pflichten erfüllen die Definition von Vermögenswerten und Schulden im IFRS-Rahmenkonzept?
  3. Falls die durch eine bestimmte Preisregulierung geschaffenen Rechte und Pflichten die Definition von Vermögenswerten und Schulden erfüllen, welcher Art sind die geschaffenen Vermögenswerte, Schulden oder Kombination aus Vermögenswerten und Schulden?
    1. Für alle so identifizierten Vermögenswerte und Schulden wäre zu klären, worin die relativen Vor- und Nachteile alternativer Bilanzierungsmodelle hinsichtlich Ansatz und Bewertung bestehen.
    2. Enthalten die IFRS bereits sachgerechte Bilanzierungsmodelle für den Ansatz und die Bewertung, die auf irgendwelche identifizierten regulatorischen Vermögenswerte oder Schulden angewendet werden können?
    3. Wie sollten regulatorische Vermögenswerte und Schulden im Abschluss ausgewiesen werden?
  4. Welche Angaben sind erforderlich, um Nutzer dabei zu unterstützen, die Auswirkungen einer Preisregulierung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des der Preisregulierung unterliegenden Unternehmens zu verstehen?
  5. Falls man zu dem Schluss käme, dass durch eine Preisregulierung keine zusätzlichen, ansatzpflichtigen Vermögenswerte und Schulden geschaffen werden, welche Informationen zur Preisregulierung müssten dann wie dargestellt werden?

Bei der Prüfung dieser Zusammenfassung hoben Boardmitglieder weitere mögliche Sachverhalte hervor, die im Projekt erwogen werden sollten, darunter:

  • die Abgrenzung des Bilanzierungsobjekts (d.h. was ist ein Kunde), obgleich die Stabsmitarbeiter die Ansicht vertraten, dass dieser Sachverhalt automatisch bei der Erörterung der vorstehenden Themen zur Sprache käme.
  • die Erwägung anderweitiger möglicher Ausweis- und Angabealternativen anstelle einer strikten Untersuchung, ob durch eine Preisregulierung Rechte oder Pflichten geschaffen würden, die die Definition von Vermögenswerten und Schulden nach IFRS erfüllten. Das Boardmitglied, das diesen Punkt vorbrachte, nannte bspw. den Rückgriff auf Angaben oder zwei getrennte Bilanzen als Möglichkeit, den Effekt preisregulierter Geschäftsvorfälle zu zeigen.

Der Board wurde nicht gebeten, gesondert zu diesem Sachverhalt abzustimmen; allerdings wurden auch keine fundamentalen Widerstände deutlich.

 

Externe Konsultation

Die Stabsmitarbeiter empfahlen, für dieses Projekt keine eigenständige Arbeitsgruppe einzuberufen. Stattdessen beabsichtigte der Stab, auf die Beratungsgruppe zum Rahmenkonzept zurückzugreifen (die aus Standardsetzern besteht), da die Projekte eng miteinander verzahnt seien.

Viele Boardmitglieder waren der Ansicht, dass eine eigenständige Arbeitsgruppe zu Preisregulierungen aufgrund der möglichen Vorteile eingerichtet werden sollte, die daraus erwüchsen, dass man Adressaten mit Erfahrung auf diesem Gebiet einbände. Ohne größere Diskussion entschied der Board vorläufig, eine eigenständige Arbeitsgruppe für dieses Projekt einzuberufen.

 

Entwicklung eines Interimstandards

Der Board diskutierte die mögliche Entwicklung eines Interimstandards für Rechtskreise, die sich in Richtung IFRS bewegen, dies aber vom Abschluss eines umfassenden Projekts zu preisregulierten Geschäftsvorfällen abhängig machten. Mögliche Ansätze für einen Interimstandard, die vom Stab umrissen wurden (in der Annahme, dass der Board einem Interimstandard positiv gegenüber eingestellt wäre), beinhalteten einen reinen Angabenstandard, die Entwicklung neuer Interimsvorschriften und eine Art Bestandsschutz für die bestehenden Ansatz- und Bewertungsmethoden nach den bisher verwendeten Rechnungslegungsgrundsätzen (obgleich man bestimmte Ausweis- und Angabevorschriften vorsehen wolle) zur Bilanzierung der Auswirkungen einer Preisregulierung für jene preisregulierten Unternehmen, die noch nicht auf die IFRS übergegangen sind.

Viele Boardmitglieder brachten ihre Unterstützung zur Entwicklung eines Interimstandards zum Ausdruck, wobei sie grundsätzlich eine Präferenz dahingehend äußerten, dass ein Interimstandard eine Art Bestandsschutz einräumen solle. Zu den Gründen, die für diese unterstützende Haltung angeführt wurden, gehörte unter anderem, dass man über einen Interimstandard, der einen Bestandsschutz gewähren würde, ein Abreißen von Trendinformationen für diese im Übergang auf die IFRS befindlichen Unternehmen verringern würde, bis klarere Leitlinien entwickelt worden seien, und dass man so vermeiden würde, dass Unternehmen, die diese Methoden ergriffen hätten, eine wesentliche Änderung ihrer Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden hinzunehmen hätten, auf die möglicherweise eine weitere große Änderung folge, sobald das umfassende Projekt abgeschlossen sei. Andere Boardmitglieder äußerten allerdings Bedenken hinsichtlich der Entwicklung eines Interimstandards – v.a. wenn dieser einen Bestandsschutz gewähre. Zu den für diese Bedenken genannten Gründen zählten die Angst vor dem Unbekannten (d.h. ein unvollständiges Verständnis hinsichtlich der Frage, was auf dem Gebiet der Preisregulierung rund um die Welt eigentlich gemacht wird), Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen, die die Entwicklung eines Interimstandards auf die Übernahme der IFRS haben mag (werden Unternehmen z.B. eine Übernahme der IFRS solange aufschieben, bis ein Interimstandard herausgegeben wird, zumal die Vorschläge des Stabs nur für jene Unternehmen relevant seien, die noch nicht auf die IFRS übergegangen seien) sowie der Glaube, dass der Zwischenstandard nur in einer kleinen Anzahl von Rechtskreisen anwendbar sei (hier wurden Kanada, Indien und möglicherweise die USA als Rechtskreise mit bedeutenden, der Preisregulierung unterliegenden Unternehmen genannt, die zukünftig auf IFRS umstellen könnten) und daher nicht im unmittelbare Fokus des Boards stehen sollten. Andere bezweifelten die Vorteile eines Interimstandards (sie fragten, ob dies nur dazu diene, eine Befolgung der IFRS wie vom IASB herausgegeben für sich in Anspruch nehmen zu können) oder fragten, ob ein Interimstandard wohlwollend von jenen Rechtskreisen betrachtet würde, für die er gedacht sei.

Nach langer Diskussion entschied der Board vorläufig, einen Interimstandard zu entwickeln, in welchem eine Art Bestandsschutz für die bestehenden Ansatz- und Bewertungsmethoden nach den bisher verwendeten Rechnungslegungsgrundsätzen zur Bilanzierung der Auswirkungen einer Preisregulierung für jene preisregulierten Unternehmen, die noch nicht auf die IFRS übergegangen sind, gewährt werden solle. In diesem Interimstandard würden Ausweis- und Angabevorschriften enthalten sein, die dazu gedacht sind, Nutzer dabei zu unterstützen, die Auswirkungen einer Preisregulierung auf das Unternehmen zu verstehen. Der Board beabsichtigt, Ausweis- und Angabevorschriften auf einer zukünftigen Sitzung zu erörtern.

 

Projektzeitplan

Die Stabsmitarbeiter umrissen ihre zeitlichen Vorstellungen - sowohl, was das längerfristige Projekt zur Behandlung der Bilanzierung der Auswirkungen von Preisregulierungen angeht, als auch in Bezug auf das kurzfristige Projekt zur Entwicklung eines Interimstandards, der von Unternehmen angewendet werden soll, die einer Preisregulierung unterliegen und die IFRS noch nicht übernommen haben.

Dem Projektzeitplan zufolge

  • würden die Beratungen zum Interimstandard im Januar 2013 aufgenommen. Die Stabsmitarbeiter erwarten, dass der Board im ersten Quartal 2013 einen Standardentwurf für einen Interimstandard veröffentlichen und dafür eine Kommentierungsfrist von 120 Tagen vorsehen würde.
  • würden die Beratungen zum umfassenden Projekt zu preisregulierten Geschäftsvorfällen im zweiten Quartal 2013 aufgenommen, in der Absicht, in der zweiten Jahreshälfte 2013 ein Diskussionspapier mit einer ebenfalls 120-tägigen Kommentierungsfrist zu veröffentlichen.

 

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