IAS 8 - Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsbestimmungen

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Im Mai 2012 hatte der IASB beschlossen, Unternehmen bei der erstmaligen Anwendung von IFRS 10 Konzernabschlüsse eine Befreiung von IAS 8.28(f) zu gewähren, da die Beurteilung ergeben habe, dass die Kosten einer Befolgung dieser Vorschrift deren Nutzen vermutlich übersteigen würden. Auf der Sitzung erörterte der IASB auch IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler und verständigte sich vorläufig darauf, die Bestimmung in IAS 8.28(f) zu streichen, wenn die Änderung das Ergebnis einer Änderung eines IFRS ist. Stattdessen würde der IASB fallweise entscheiden, ob statt der Regelung in IAS 8 zusätzliche Angaben benötigt werden, wenn die Übergangsvorschriften eines neuen oder geänderten IFRS keine rückwirkende Anwendung vorsehen.

Im Zuge des Abstimmungsprozesses lehnte eine Reihe von IASB-Mitglieder den Vorschlag ab. Einer der Gründe bestand darin, dass die Abschaffung von IAS 8.28(f) so verstanden wurde, dass man etwas beseitigt, was als sachgerechte Rückfallposition angesehen wurde und dies zu uneinheitlichen Übergangsvorschriften der einzelnen Projekte führen könne, da solche Übergangsvorschriften fortan für jedes Projekt entwickelt werden müssten.

Einige IASB-Mitglieder zeigten sich zudem besorgt, dass die Änderung dazu führen würde, dass sich die IFRS weiter von US-GAAP entfernten. Der FASB hatte die US-amerikanischen Vorschriften geändert, um die Behandlung an die IFRS anzugleichen.

Der IASB hat gezeigt, dass er willens ist, Ausnahmen von IAS 8 zu gewähren, wenn er zu dem Schluss gelangt, dass die Kosten der Anwendung von IAS 8 wahrscheinlich dessen Nutzen übersteigen. Neben der Befreiung beim Übergang auf IFRS 10 und IFRS 9 Finanzinstrumente hatte der IASB im Oktober 2011 vorläufig beschlossen, im Leasingprojekt eine ähnliche Befreiung zu gewähren.

Im Papier der Stabsmitarbeiter wurde erörtert, ob die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 8 (d.h. die Abschaffung der Vorschrift in IAS 8.28(f)) angesichts der Ausnahmen, die der IASB vorgenommen hatte, sowie der Bedenken der IASB-Mitglieder, die im Abstimmungsprozess eine ablehnende Haltung eingenommen haben, weiterhin benötigt würden.

Der Stab empfahl, den Abstimmungsentwurf zurückzuziehen und das eng abgegrenzte Projekt aus dem Arbeitprogramm des IASB zu entfernen.

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass bestimmte anderweitige Sachverhalte, die sich aus der ablehnenden Haltung einiger IASB-Mitglieder ergeben hätten, auf dem kommenden Forum zu Angaben (nächste Boardsitzungswoche) behandelt werden könnten und dass die Vergleichbarkeit, die in IAS 8 die höchste Priorität besitzt, im Rahmen der Abschnitte zu Ausweis und Angaben im Projekt zum Rahmenkonzept erwogen werden könne.

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs vorläufig zu.

 

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