Versicherungsverträge

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Abzinsungssatz beim Prämienallokationsansatz

In Papier 2D erörterte der Stab Fragen der Ab- und Aufzinsung beim Prämienallokationsansatz (Premium Allocation Approach, PAA) und behandelte die folgenden Sachverhalte:

  1. Die Frage, ob man den zum Abschlusszeitpunkt des Vertrags gültigen Diskontierungszins oder einen aktuellen Zins verwenden solle, wenn die Schuld über den verbleibenden Deckungszeitraum ab- und aufgezinst wird;
  2. die Frage, ob Schäden und der auf die Schuld für eingetretene Schäden entfallende Zinsaufwand unter Verwendung des bei Eingehung des Vertrags gültigen Zinses oder mit dem Zins ausgewiesen sollten, der zu dem Zeitpunkt galt, als der Schaden eintrat;
  3. der Ausweis von Verlusten und des Zinsaufwands für die belastende Schuld.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen, dass bei der Ab- oder Aufzinsung der Schuld über den verbleibenden Deckungszeitraum beim PAA als Zins für deren Bewertung der Diskontierungszins bei Eingehung des Vertrags vorgeschrieben werden sollte.

Sowohl IASB- als auch FASB-Mitglieder sprachen sich einstimmig für die Unterstütztung der Empfehlung der Stabsmitarbeiter aus, den Diskontierungszins bei Eingehung des Vertrags zu verwenden.

Die Stabsmitarbeiter baten die Boards sodann, den Zins zu wählen, wenn die Schuld für eingetretene Verluste abgezinst wird. Der FASB-Stab empfahl, dass die Schäden und er Zinsaufwand und Verwendung des Diskontierungssatzes bei Eingehung des Vertrags ausgewiesen und der Zins anschließend eingefroren werden sollte, während der IASB-Stab die Verwendung des Abzinsungssatzes empfahl, der zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gültig ist, und auch dieser Zins sollte nachfolgend eingefroren werden.

Die Mehrheit der FASB-Mitglieder (sechs der sieben) unterstützte die Empfehlung des FASB-Stabs vorläufig, den bei Eingehung des Vertrags gültigen Diskontierungssatz zu verwenden, da sich in ihren Erkundigungsaktivitäten bei Versicherern ergeben habe, dass diese Methode weniger komplex als die Verwendung des Zinses sei, die zum Zeitpunkt des Schadenseintritts gilt.

Die Mehrheit der IASB-Mitglieder unterstützte ursprünglich die Empfehlung des IASB-Stabs, den Diskontierungszins zu verwenden, der bei Schadenseintritt gilt, weil dies zu nützlicherer Information führe als der Zins bei Vertragseingehung und der Schadenaufwand unter Verwendung eines Diskontierungszinses bestimmt werde, der die Marktbedingungen zu diesem Zeitpunkt widerspiegele.

Ein IASB-Mitglied meinte, dass dieser Sachverhalt für Versicherer mit hoher Wahrscheinlichkeit unwesentlich sein werde, weil die Zinssätze über die vergangenen Jahre mit Ausnahme des Zeitraums der Finanzmarktkrise 2008-09 keine bedeutenden Schwankungen aufgewiesen hätten und dass er aus diesem Grund den Zins bei Vertragseingehung befürworte, weil dies aus operationeller Sicht weniger komplex sei.

Im Anschluss an die Diskussion und im Interesse der Konvergenz bat der IASB-Vorsitzende um eine weitere Abstimmung, die dazu führte, dass eine Mehrheit der IASB-Mitglieder (13 zu zwei) vorläufig die Anwendung des Zinssatzes bei Eingehung des Vertrags genehmigte.

 

Verträge mit Überschussbeteiligung

In Papier 2F erwog der Stab Versicherungsverträge, die dem Policeninhaber ein vertragliches Recht auf Teilhabe an

  • der Wertentwicklung eines bestimmten Pools an Versicherungsverträgen,
  • der Wertentwicklung eines bestimmten Pools an Vermögenswerten oder
  • dem Periodenergebnis des Unternehmens, das den Vertrag herausgibt,

einräumen.

Die bisherigen vorläufigen Entscheidungen zum ‘Spiegelbildansatz’ für Versicherungsverträge mit Überschussbeteiligung erfordern, dass ein Versicherer zur Vermeidung von Bilanzierungsanomalien den Teil der Verpflichtung, der sich auf die zugrundeliegenden Posten bezieht, genauso bewertet und ausweist wie diese zugrundeliegenden Posten. Der IASB hatte beschlossen, dies dadurch erreichen zu wollen, indem die Bewertung der zur Erfüllung nötigen Zahlungsströme, die sich auf die Teilhabe des Policeninhabers beziehen, auf der Bewertung der zugrundeliegenden Posten fußen solle, an denen der Policeninhaber für Zwecke des IFRS-Abschlusses beteiligt ist. Die Boardmitglieder entschieden zudem, dass der Ausweis der Änderungen der „gespiegelten“ Versicherungsschuld im Einklang mit dem Ausweis der Änderungen in dem zugehörigen Posten entweder ins Perioden- oder ins sonstige Gesamtergebnis gehen würde.

Der FASB führte den ‘Spiegelbildansatz’ auf eine andere Weise ein, indem man vorschreiben wolle, dass ein Versicherer die vertragliche Verpflichtung unter Verwendung des adjustierten Bausteinansatzes bemessen solle, um Bilanzierungsanomalien zu beseitigen, die zeitliche Unterschiede zwischen der vertraglichen Verpflichtung und der Bemessung der zugrundeliegenden Posten in der Bilanz widerzuspiegeln, bei denen erwartet wird, dass diese sich innerhalb des Versicherungsvertrags umkehren werden. Wie der IASB forderte man gleichfalls, dass bei gewinnberechtigten und an Wertentwicklungen geknüpfte Verträge Änderungen der Schuld in derselben Weise in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesen werden sollten wie der zugrundeliegende Posten. Es sei angemerkt, dass die Definition des FASB von an Überschüssen beteiligten und an Wertentwicklungen geknüpften Verträgen enger sein mag als das, was der IASB-Entscheidung zugrundelag.

Beide Board hat sich in der Vergangenheit ferner darauf verständigt, dass der Diskontierungszins für Zahlungsströme aus gewinnberechtigten Verträgen die Abhängigkeit dieser Zahlungen von der Wertentwicklung jener Vermögenswerte widerspiegeln solle und dass diese Zahlungen sowohl Garantie- als auch diskretionäre Bestandteile aus bestehenden Verträgen beinhalten sollen, unabhängig davon, ob sie an bestehende oder zukünftige Policeninhaber gezahlt werden.

Infolge des vorstehend angeführten Unterschieds kommt es zu Situationen, in denen der ‘Spiegelbildansatz’ gemäß den vorläufigen Entscheidungen des IASB zur Anwendung käme und nicht nach den vorläufigen Entscheidungen des FASB nicht der Fall wäre. Versicherer müssen sich dieser Umstände bewusst sein und sie entsprechend der Beschreibung in dem Papier bilanzieren.

Die Stabsmitarbeiter des IASB fragten die Boards, ob weitere Klarstellungen erforderlich seien, wie Änderungen der Versicherungsschuld (einschließlich solcher, die auf Änderungen des Abzinsungssatzes zurückgehen) im Gesamtergebnis ausgewiesen werden sollen, wenn der ‘Spiegelbildansatz’ zur Anwendung gelangt.

Die Mitglieder von IASB und FASB sprachen sich einstimmig dafür aus, dass keine weiteren Klarstellungen hinsichtlich der Frage erforderlich seien, wie Änderungen der Versicherungsschuld im Gesamtergebnis ausgewiesen werden sollten, wenn der ‘Spiegelbildansatz’ angewendet wird.

Einige Mitglieder meinten gleichwohl, dass die Formulierung des Texts exakt herausstellen müsse, dass der ‘Spiegelbildansatz’ Vorrang vor allen anderen Ansätzen habe, einschließlich der „OCI-Lösung“. Die Stabsmitarbeiter des IASB antworteten, dass sie dies zur Kenntnis genommen hätten und bei der Formulierung der endgültigen Standards berücksichtigen würden.

Der FASB wurde um Entscheidung bezüglich der bilanziellen Behandlung in jenen Fällen gebeten, in denen der ‘Spiegelbildansatz’ nicht zur Anwendung gelange und zu bestätigen, dass Änderungen im Diskontierungszins in diesem Fall im Periodenergebnis ausgewiesen werden sollten, falls die zugrundeliegenden Posten, auf denen die Teilhabe fußt, zum beizulegenden Zeitwert bewertet und ihre Wertänderungen im Periodenergebnis erfasst werden. Die FASB-Mitglieder sprachen sich einstimmig für diese Empfehlung des Stabs aus.

 

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