Wertminderung von Finanzinstrumenten

Date recorded:

Daneben stellten die Stabsmitarbeiter Papiere zu den Vor- und Nachteilen des Wertminderungsmodells der drei Portfolien und dem im Ergänzenden Dokument (Supplementary Document, SD) Finanzinstrumente: Wertminderungen von 2011 enthaltenen Ansatz sowie eine Zusammenfassung der zum SD eingegangenen Stellungnahmen nebst einer vorläufigen Analyse der aufgekommenen Bedenken vor. Diese Papiere wurden allerdings nicht eingehend erörtert.

 

Kriterien zur Erfassung über die Gesamtlaufzeit erwarteter Verluste

Der Board erwog verschiedene Alternativen zur Klarstellung der Kriterien für die Erfassung der im Modell der drei Portfolien über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste.

Der IASB hatte zuvor vorläufig beschlossen, dass ein Unternehmen die Risikovorsorge für einen Vermögenswert in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste dotieren soll, wenn zum Berichtsstichtag sich die Wahrscheinlichkeit, dass nicht sämtliche vertraglichen Zahlungen eingebracht werden, seit dem Erstansatz mehr als nur unbedeutend erhöht hat (das Kriterium Kreditqualität) und dies zumindest hinreichend möglich ist (das Kriterium Verschlechterung). Der Board hat seitdem allerdings Rückmeldungen von den Adressaten erhalten, die um Klarstellung bei der Anwendung dieser Kriterien baten.

Die Stabsmitarbeiter hatten daraufhin mehrere Alternativen zur Klarstellung der Kriterien für die Erfassung über die Gesamtlaufzeit erwarteter Verluste erwogen. Bei allen diesen Alternativen wurde die Wechselwirkung zwischen Verschlechterung und Kreditqualität erwogen, wobei einige subjektiver waren und andere eher vorschreibende Kritieren vorsahen.

Auf Grundlage seiner Untersuchung empfahlen die Stabsmitarbeiter, dass das Modell der drei Portfolien klarer gefasst werden sollte, indem die Erfassung über die Gesamtlaufzeit erwarteter Verluste vorgeschrieben werden sollte, wenn es seit dem Erstansatz zu einer Verschlechterung der Kreditqualität gekommen ist, die als bedeutend eingestuft wird (bei Berücksichtigung der Laufzeit des Vermögenswerts und der ursprünglichen Kreditqualität; das Kriterium Verschlechterung) und die Kreditqualität des Vermögenswerts nicht länger als Investment Grade eingestuft würde (das Kriterium Kreditqualität). Die Stabsmitarbeiter meinten, dass der Ausdruck 'Investment Grade' im endgültigen Standard nicht verwendet würde. Stattdessen würde dieser Ausdruck als Anker verwendet, um das hinter den Kriterien stehende Prinzip zu erörtern. Beschreibendere Formulierungen würden zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet.

Die Stabsmitarbeiter glaubten, dass ihre Empfehlung die zugrundeliegende wirtschaftliche Verschlechterung der Kreditqualität besser widerspiegele und somit besser im Einklang mit der Zielsetzung stehe, die Verschlechterung durch Sicherstellung einer zeitnahen Erfassung der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste abzubilden. Sie glaubten auch, dass bei dieser Alternative Nutzen (die Verschlechterung des Kreditrisikos wäre sowohl für risikoarme als auch für risikoreiche Vermögenswerte relevant) und Kosten (eine Nachverfolgung wäre für risikoarme Vermögenswerte nicht erforderlich) bei Treffen der Unterscheidung zum Ausgleich bringe. Gleichwohl konzedierte der Stab die dieser Alternative inhärente Subjektivität.

Bei der Zusammenfassung der Untersuchung des Stabs meinte der IASB-Vorsitzende, dass die Rückmeldungen auf die frühere vorläufige Entscheidung des Boards den Schluss zuließen, dass viele Adressaten der Ansicht waren, dass das Modell der drei Portfolien zur einer Risikovorsorge in Höhe eines ähnlichen Betrags führe, der unter einem Modell erfasst würde, bei welchem der Gesamtverlust am Tag 1 zu berücksichtigen wäre, falls irgendeine Verschlechterung erwartet werde – was seines Erachtens keine zutreffende Beurteilung darstelle. Er glaubte, dass die Empfehlung der Stabsmitarbeiter die Bonitätsverschlechterung (genauer: die Bonitätsverschlechterung, die nicht in der ursprünglichen Bepreisung des Vertrags gefangen sei) als primäres Kriterium für die Erfassung über die Gesamtlaufzeit erwarteter Verluste einfange.

Ein Boardmitglied unterstützte die Empfehlung des Stabs, fragte aber, warum die Mitarbeiter nicht planten, den Ausdruck 'Investment Grade' in den Beurteilungskriterien zu verwenden. Er glaube, dass 'Investment Grade' ein allseits verstandener Ausdruck sei und schlug deshalb vor, dass der Terminus 'Investment Grade' in die Kriterien aufgenommen werden sollte, zusammen mit einer Definition des Ausdrucks. Ein anderes Boardmitglied zeigte sich hingegen bei dieser Sichtweise besorgt. Er glaubte, dass die Verwendung des Ausdrucks 'Investment Grade' ein hohes Vertrauen in außenstehende Ratingagenturen setze und er nicht glaube, dass dies ein sachgerechtes Ergebnis sei. Stattdessen schlug er vor, den Ausdruck 'Investment Grade' durch eine Definition zu ersetzen, die der risikobasierten Definition externer Agenturen näherstehe.

Einige wenige Boardmitglieder glaubten, dass die Empfehlung der Stabsmitarbeiter zuviel Vertrauen auf die Verschlechterung der Kreditqualität lege (bspw. bei der Erwägung, wann die Kreditqualität unter 'Investment Grade' liege). Stattdessen glaubten sie, dass die Formulierung in der Empfehlung des Stabs der Zielsetzung einer Bonitätsverschlechterung folgen solle, bei der das Kriterium der Kreditqualität als Praxiserleichterung/Anwendungsleitlie bei der Anwendung des zugrundliegenden Kriteriums der Verschlechterung diene. Viele Boardmitglieder unterstützten diese Änderung an der Empfehlung des Stabs.

Als darüber abgestimmt wurde, unterstützte der Board vorläufig die Empfehlung des Stabs, vorbehaltlich der Überarbeitung der Kriterien dergestalt, dass das Kriterium zur Verschlechterung als Primärkriterium fungiert und das Kriterium zur Kreditverschlechterung de facto als Praxiserleichterung fungiere.

 

Verfahren und Informationen zur Beurteilung erwarteter Verluste und der Kriterien für eine Übertragung

Im Anschluss an die Erörterung der Kriterien zur Erfassung über die Gesamtlaufzeit erwarteter Verluste (siehe oben), erörterte der Board die Informationen, die zum Zwecke der Beurteilung der vorstehenden Kriterien verwendet werden sollten (d.h. die Anwendungsleitlinien zur Unterstützung bei der Bestimmung der besten verfügbaren Informationen und die Beurteilung dieser Kriterien zur Erfassung über die Gesamtlaufzeit erwarteter Verluste).

Der IASB hat zuvor angeführt, dass ein Unternehmen die besten verfügbaren Informationen zur Anwendung des Modells der erwarteten Verluste verwenden solle. Ein Unternehmen wäre nicht gezwungen, sich auf eine erschöpfende Suche nach Informationen zu begeben. Stattdessen sollten Informationen verwendet werden, die ohne unbotmäßige Kosten oder Mühen verfügbar sind.

Bei der Bestimmung der besten verfügbaren Informationen glaubten die Stabsmitarbeiter, dass betont werden solle, dass ein Unternehmen Informationen verwenden solle, die soweit zukunftsgerichtet sind wie möglich. Sie glaubten, dass dies am besten durch beobachtbare Inputfaktoren wie Preise zu erreichen sei. Weil das Kreditrisiko allerdings eine Preiskomponente ist und nicht unmittelbar beobachtet werden kann, sei die Bemessung der Kreditrisiko inhärent subjektiv, egal, ob man derartige Inputfaktoren verwendet. Daher seien Informationen über Ausfallerwartungen und Kreditqualität überzeugender, wenn sich mehrere Informationsteile gegenseitig stützten.

Die Stabsmitarbeiter meinten ferner, dass, wenn historische Inputfaktoren verwendet würden, diese Inputfaktoren angepasst werden müssten, um zukünftig erwartete Ereignisse zu reflektieren. Die Verwendung eines statistischen Verfahrens allein sei nicht genug für den Schluss, dass die Information zukunftsgerichtet oder die Bemessung des Kreditrisikos sachgerecht sei. In diesem Sinne mag eine qualitative Beurteilung auf Grundlage zukunftsgerichteter Informationen die Bemessung des Kreditrisikos besser widerspiegeln als ein statistisches Verfahren, das historische Daten nutze. Die Stabsmitarbeiter untersuchten viele Verfahren, die verwendet werden könnten, um das Kreditrisiko und Änderungen desselben zu bemessen, die als Inputfaktoren zur Feststellung erwarteter Verluste oder als Information zur Beurteilung der Kriterien für über die Gesamtlaufzeit erwartete Verluste im Modell der drei Portfolien erwogen werden könnten (d.h. zur Bestimmung, ob der Vermögenswert noch der Stufe Investment Grade genüge und ob es seit der erstmaligen Erfassung zu einer bedeutenden Verschlechterung der Kreditqualität gekommen ist).

Auf Grundlage seiner Untersuchung empfahlen die Stabstmitarbeiter, dass

  • die zur Bestimmung erwarteter Verluste und zur Beurteilung der Notwendigkeit, über die Gesamtlaufzeit erwartete Verluste zu erfassen, verwendeten Informationen Ausfallwahrscheinlichkeiten, Preisinformationen, Kreditratings und anderweitige qualitative Inputfaktoren beinhalten sollten. Der Stab stellte veranschaulichende Beispiele zur Anwendung dieser Verfahren zur Verfügung;
  • ein Unternehmen die besten verfügbaren Informationen bei der Anwendung des Modells der erwarteten verluste verwenden solle. Allerdings könnten Säumnisinformationen zur Bestimmung erwarteter Verluste und zur Beurteilung der Notwendigkeit, über die Gesamtlaufzeit erwartete Verluste zu erfassen, verwendet werden. Dies stellte eine leichte Veränderungen an der Empfehlung dar, die im Papier des Stabs gegeben wurde;
  • eine widerlegbare Vermutung eingeführt werden sollte, wonach beide Kriterien für über die Gesamtlaufzeit erwarteter Verluste (wie vorstehend ausgeführt) erfüllt sind, falls der Vermögenswert 30 Tage überfällig ist und dann eine Angabe gefordert wird, wie das Unternehmen die Vermutung widerlegt hat, dass Vermögenswerte, die 30 Tage überfällig sind, die Kriterien für eine Erfassung der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste nicht erfüllt haben;
  • Unternehmen gestattet werden soll, eine 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit statt auf die Gesamtlaufzeit bezogene Ausfallwahrscheinlichkeiten zur Beurteilung der Kriterien für eine Erfassung der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste zu verwenden, wenn keine Hinweise darauf bestehen, dass die Risikokurve einen anormalen Verlauf hat.

In Entgegnung der Empfehlungen der Stabsmitarbeiter bezweifelte ein Boardmitglieder bei der Erwägung der Empfehlung des Stabs hinsichtlich des Einbezugs einer widerlegbaren Vermutung, wonach beide Kriterien für über die Gesamtlaufzeit erwarteter Verluste (wie vorstehend ausgeführt) erfüllt sind, falls der Vermögenswert 30 Tage überfällig ist, die Sachgerechtigkeit von 30 Tagen - er glaube nicht, dass eine Überfälligkeit von 30 Tagen notwendigerweise indikativ für einen Wertminderungeindikator vieler Unternehmen sei. Die Stabsmitarbeiter meinten, dass Säumnis ein nachhinkender Indikator sei und nach ihrer Ansicht lediglich isoliert genutzt werden kann, wenn diese Informationen die Grundlage für das Kreditrisikomanagement der maßgeblichen Vermögenswerten darstelle und auch nur dann, wenn zukunftsgerichtetere Informationen nicht verfügbar seien. Daher glaubten die Stabsmitarbeiter, dass dies nur in sehr wenigen Umständen eine relevante Erwägung sei. Zudem meinten sie, dass 30 Tage eine Zahl sei, die sie während ihrer Erkundigungsmaßnahmen gehört hätten, konzedierten aber, dass eine höhere Zahl verwendet werden könne.

Ein anderes Boardmitglied bat darum, dass der Stab bei der Formulierung hinsichtlich seiner Empfehlung, Unternehmen zu gestatten, eine 12-Monats-Ausfallwahrscheinlichkeit statt auf die Gesamtlaufzeit bezogene Ausfallwahrscheinlichkeiten zur Beurteilung der Kriterien für eine Erfassung der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste zu verwenden, wenn keine Hinweise darauf bestehen, dass die Risikokurve einen anormalen Verlauf hat, betonen möge, dass die Wahl kein bedeutend abweichendes Ergebnis bei der Risikovorsorgebemessung ergeben solle.

Bei nur geringfügigen weiteren Rückmeldungen stimmte der Board vorläufig der Empfehlung des Stabs zu.

 

Angaben, die für Unternehmen einschlägig sind, welche den vereinfachten Ansatz für Handels- und Leasingforderungen anwenden

Der IASB hatten die Stabsmitarbeiter zuvor gebeten, die Anwendung der Angaben beim vorgeschlagenen Wertminderungsmodell durch Unternehmen zu erwägen, die den vereinfachten Ansatz für Handels- und Leasingforderungen anwenden (der 'vereinfachte Ansatz'). Dem vereinfachten Ansatz nach würde Unternehmen bei Handelsforderungen mit einer bedeutenden Finanzierungskomponente sowie bei Leasingforderungen im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Leasingmodells resp. IAS 17 Leasingverhältnisse ein freies Bilanzierungswahlrecht eingeräumt, beim erstmaligen Ansatz und über die Laufzeit des Vermögenswertes eine Risikovorsorgebemessung in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste zu verwenden, statt das Modell der drei Portfolien anzuwenden. Für Handelsforderungen ohne bedeutende Finanzierungskomponente hätte ein Unternehmen beim erstmaligen Ansatz und über die Laufzeit des Vermögenswertes zwingend eine Risikovorsorgebemessung in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste vorzunehmen.

Die Stabsmitarbeiter konzedierten, dass vereinfachte Angaben im Einklang mit dem vereinfachten Wertminderungsansatz stünden. Daher empfahlen sie, dass die Angaben, die zuvor vorläufig für die allgemeine Bilanzierung von Wertminderungen beschlossen hat, auf Unternehmen, die den vereinfachten Ansatz anwenden in dem Maße Anwendung finden solle, wie diese eine Bemessung in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste vornehmen. Die Stabsmitarbeiter empfahlen jedoch die folgenden Änderungen an den bestehenden allgemeinen Angabevorschriften:

  • Um die Vorschriften zur Angabe ihres Risikoprofils befolgen zu können, dürfen Unternehmen Rückstellungsmatrizen als Grundlage ihrer Angaben verwenden;
  • Für Vermögenswerte, die gemäß dem vereinfachten Ansatz bilanziert werden, ist die Auswirkung von Änderungen an Vermögenswerten, die 30 Tage überfällig sind, anzugeben; und
  • Leasingforderungen werden aufgrund ihrer Behandlung im Leasingprojekt zudem von der qualitativen Beschreibung bei der Angabe von Sicherheiten ausgenommen.

Man würde nicht zwischen Handelsforderungen mit und ohne bedeutende(r) Finanzierungskomponente unterscheiden.

Alle IASB-Mitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs vorläufig.

 

Nächste Schritte

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass die fachlichen Diskussionen im Projekt mit dieser Sitzung zum Abschluss gebracht worden seien, abgesehen von erforderlichen Erörterungen von Restanten. Die Stabsmitarbeiter beabsichtigen, den Zeitraum für die erneute Veröffentlichung, die Anforderungen an den Konsultationsprozess und die Vorstellung einer Abstimmungsbitte auf einer künftigen Sitzung vorzustellen. Es wird erwartetet, dass ein Standardentwurf im ersten Quartal 2013 veröffentlicht wird.

 

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.