Finanzinstrumente — Wertminderungen

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Kreditzusagen und Finanzgarantieverträge

Die Boards diskutierten, ob man in den Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Wertminderungsmodells die folgenden Sachverhalte aufnehmen sollte:

  • für den IASB
    • Kreditzusagen, die nicht zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bilanziert werden, und
    • Finanzgarantieverträge, für die IFRS 9 einschlägig ist und die nicht zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bilanziert werden.
  • für den FASB
    • Kreditzusagen, die nicht zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bilanziert werden, und
    • Finanzgarantieverträge, die entweder nicht zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis oder als Versicherungsvertrag* bilanziert werden.

*Die Stabsmitarbeiter des FASB deuteten an, dass das Projektteam zu Versicherungsverträgen auf einer nur vom FASB zu bestreitenden, künftigen Sitzung angesichts der derzeit bestehenden Leitlinien in den US-GAAP den Sachverhalt erwägen würde, welche Versicherungsverträge in den Anwendungsbereich des Versicherungsmodells (statt in das Wertminderungsmodell) fielen.

Die Stabsmitarbeiter von IASB und FASB stellten folgende Empfehlungen zum Anwendungsbereich und der Anwendung des Wertminderungsmodells auf Kreditzusagen und Finanzgarantieverträge vor:

  • Das vorgeschlagene Wertminderungsmodell solle auf Kreditzusagen und Finanzgarantieverträge anzuwenden sein, für die IAS 37 Rückstellungen, Eventualschulden und Eventualforderungen einschlägig ist / die gemäß US-GAAP nicht zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis bilanziert werden.
  • Das vorgeschlagene Wertminderungsmodell solle auf Instrumente anzuwenden sein, die zur Schaffung einer gegenwärtigen rechtlichen Verpflichtung führen, einen Kredit ausreichen zu müssen. Bei der Schätzung der erwarteten Kreditverluste ist der maximale Vertragszeitraum, über den das Unternehmen Kreditrisiken ausgesetzt ist, zu berücksichtigen.
  • Über die Laufzeit einer Kreditzusage ist das Nutzungsverhalten bei der Schätzung der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste zu schätzen.
  • In den endgültigen Vorschriften soll explizit ausgeführt werden, dass erwartete Kreditverluste aus nicht in Anspruch genommenen Kreditzusagen oder Finanzgarantieverträgen eigenständig als Schuld dargestellt werden.

Hinsichtlich der ersten Empfehlung (d.h. ob das Wertminderungsmodell auf Kreditzusagen und Finanzgarantieverträge anzuwenden sein soll, für die IAS 37einschlägig ist), meinte ein IASB-Mitglied, dass er die Empfehlung des Stabs nicht ablehne, aber Bedenken sowohl hinsichtlich des IAS 37-Modells als auch des Wertminderungsmodells habe. Er meinte, IAS 37 hätte seine Macken infolge der Wahrscheinlichkeitsschwelle, die zur "falschen" Antwort für Einzelposten und zur "richtigen" Antwort für Portfolien führe. Er meinte auch, dass IAS 37 eigentümliche Ergebnisse hervorbringe, wenn man sich vergegenwärtige, dass zwei Kreditinstrumente mit finanzwirtschaftlichen identischen Merkmalen aufgrund ihrer Finanzierung unterschiedliche bilanziert würden. Allerdings meinte er, dass IAS 37 in bestimmter Hinsicht den derzeitigen Wertminderungsvorschlägen vorzuziehen sei, da sämtliche Zahlungsströme aus dem Vermögenswert berücksichtigt würden. Insbesondere erfordere IAS 37 den Ansatz eines Verlusts, falls die unvermeidlichen Kosten der Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung die wirtschaftlichen Vorteile, die man unter ihm erwarte, überstiegen (nach IAS 37.68). Ja, im Gegenteil: Beim Wertminderungsmodell werden keine erwarteten Vorteile in Betracht gezogen. Stattdessen konzentriere man sich auf Verluste, was zu Bewertungsverlusten am Tag 1 in der Risikovorsorge für Portfolio 1 führe, was die wirtschaftliche Realität u.U. nicht widerspiegele. Er beschloss diese Zusammenfassung mit der Bemerkung, dass keine der Antworten perfekt sei, er aber auf keinen Vorschlag unterbreiten könne, wie man am besten weitermachen solle.

Als man jedoch darüber abstimmte, stimmten beide Board vorläufig sämtlichen von ihren Stäben unterbreiteten Vorschlägen zu.

Die Stabsmitarbeiter des IASB stellten sodann mehrere Empfehlungen für die Rechnungslegung nach IFRS vor. Diesen Empfehlungen beinhalteten Folgendes:

  • Der anzuwendende Abzinsungssatz bei der Diskontierung erwarteter Kreditverluste, die sich aus einer Kreditzusage oder einem Finanzgarantievertrag ergäben, soll der Zins sein, der Folgendes widerspiegelt:
    • aktuelle Einschätzungen des Marktes hinsichtlich des Zeitwerts des Geldes (d.h., des risikolosen Zinses) und
    • die den Zahlungsströmen anhaftenden Risiken (jedoch nur dann und in dem Maße, wie die Risiken über die Anpassung des Abzinsungssatzes statt über eine Anpassung der zu diskontierenden Zahlungsausfälle berücksichtigt werden).
  • Im Rahmen des Wertminderungsprojekts soll die Bilanzierung von Erträgen aus Kreditzusagen oder Finanzgarantieverträgen nicht geändert werden.

Ein IASB-Mitglied fragte, warum die Anwendung des Abzinsungssatzes als allein den IASB betreffender Sachverhalt erwogen werden. Die Stabsmitarbeiter des FASB deuteten an, dass dessen Adressaten keine speziellen Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit expliziter Leitlinien zu der Frage, welchen Abzinsungssatz man verwenden soll, geäußert. Dementsprechend schlüge der FASB-Stab keine zusätzlichen Leitlinien vor.

Ohne weitere Diskussion stimmte der IASB den nur ihn betreffenden Empfehlungen wie von seinen Stabsmitarbeitern vorgestellt vorläufig zu.

 

Angaben

Die Boards erörterten Angaben für das Wertminderungsmodell der drei Portfolien, das von den Boards erarbeitet wird. Die Stabsmitarbeiter stellten eine eingehende Analyse der Angabenzielsetzung vor (die darauf fußte, Abschlussnutzern ein Verständnis darüber zu vermitteln, wie die Geschäftsleitung das Wertminderungsmodell der drei Portfolien anwendet) und unterbreiteten Empfehlungen für quantitative und qualitative Angaben. Zudem entwickelten die Stäbe Vorschläge für Angaben, die darauf abzielen, Abschlussnutzern in die Lage zu versetzen, erworbene bonitätsgeminderte Vermögenswerte (purchased credit-impaired assets, PCI; Vermögenswerte, bei denen zum Zeitpunkt des Zugangs eine explizite Verlusterwartung besteht) mit anderen Vermögenswerten zu vergleichen. Die Stabsmitarbeiter beabsichtigen, diese Angaben zusätzlich zu denen vorzusehen, die bereits nach US-GAAP und IFRS bestehen, weil die im Rahmen dieser Sitzung empfohlenen Angaben dazu gedacht seien, die neuen Elemente des Wertminderungsmodells zu adressieren, vor allem die Daten zu erwarteten Verlusten und Bonitätsmigrationen zwischen den Portfolien. Allerdings werden IASB und FASB eigenständige Sitzungen abhalten, um die Gesamtheit der vorgeschlagenen Angaben nach IFRS und GAAP jeweils noch einmal zu erörtern.

Die von den Stäben empfohlenen Angaben sind wie folgt zusammengefasst:

Angaben zur Zielsetzung erwarteter Verluste

Berechnung erwarteter Verluste

Eine Erörterung der Inputfaktoren und spezifischen Annahmen, die das Unternehmen bei der Berechnung der erwarteten Verluste vorgenommen hat. Eine derartige Erörterung würde auch ein Eingehen auf die Grundlager der Inputfaktoren erfordern (z.B. interne Vergangenheitsinformationen oder Ratingberichte)

 

Eine Darstellung, wie die vorstehenden Informationen aufbereitet und bei der Bemessung der erwarteten Verluste verwendet werden (z.B. die verwendeten Schätzverfahren)

Kriterien für die Übertragung

Eine qualitative Analyse, in der die Indikatoren und die zur Bestimmung, ob die Übertragungskriterien erfüllt sind, verwendeten Informationen beschrieben werden

Angaben zu Sicherheiten

Eine Beschreibung der gehaltenen Sicherheiten und anderweitigen Kreditverbesserungen sowie deren finanzielle Auswirkung (z.B. einen Quantifizierung des Ausmaßes, in welchem Sicherheiten und anderweitige Kreditverbesserungen das Kreditrisiko mindern) je Bewertungszielsetzung (d.h., 12-Monats- und über die Gesamtlaufzeit erwartete Kreditverluste) im Hinblick auf den Betrag, der das maximale Kreditrisiko am besten wiedergibt

 

Salden vollständig mit Sicherheiten unterlegter finanzieller Vermögenswerte

 

Eine Erörterung der Qualität der Sicherheiten, die die finanziellen Vermögenswerte eines Unternehmens unterlegen

Eine Erläuterung jedweder Änderungen in der Qualität der Sicherheiten, unabhängig davon, ob diese auf eine allgemeine Verschlechterung, eine durch das Berichtsunternehmen vorgenommene Änderung in den Bewertungsmethoden oder einen anderweitigen Grund zurückzuführen sind

Angaben zur Zielsetzung der Bonitätsmigration

Narrative Angaben zur Fortführung der Risikovorsorge

Eine Erörterung der Änderungen bei den Kreditausfallerwartungen und den Gründen für diese Änderungen (z.B., die Schwere des Ausfalls, Änderungen in der Zusammensetzung des Portfolios, Änderungen im Volumen der Vermögenswerte - gleich ob erworben oder ausgereicht, bedeutende Ereignisse oder Bedingungen, welche einen Einfluss auf die Berechnung der Risikovorsorge haben und nicht erwartet wurden, als man die Berechnung ursprünglich vorgenommen hat)

 

Eine Erörterung eines Wechsels bei den verwendeten Schätzverfahren sowie die Gründe für den Wechsel

 

Begründungen bei einem bedeutenden Betrag an Abschreibungen

 

Eine Beschreibung, wie Vermögenswerte für Angabezwecke zusammengefasst werden, sofern erforderlich, einschließlich spezifischer Informationen dazu, welche Kreditmerkmale bei der Vornahme der Gruppierung als ähnlich angesehen wurden

Risikodisaggregation

Eine Aufgliederung der finanziellen Vermögenswerte eines Unternehmens, die dem Wertminderungsmodell unterworfen werden, in niedrigere, mittlere und höhere Risikokategorien für jede der Bewertungszielsetzungen

 

Eine Beschreibung, wie das Unternehmen bestimmt, welche finanziellen Vermögenswerte in die niedrigere, mittlere und höhere Risikokategorie fallen

Angaben zu PCI-Vermögenswerten

Ein Vergleich von PCI- mit anderen, der Wertminderungsbilanzierung unterliegenden finanziellen Vermögenswerten. Es müssen der Bruttobuchwert, die Risikovorsorge, die vertraglich zugesicherten Beträge, von deren Vereinnahmung ausgegangen wird, sowie die vertraglich zugesicherten Beträge, von deren Vereinnahmung nicht ausgegangen wird, der erworbenen bonitätsgeminderten finanziellen Vermögenswerte dargestellt werden, zusammen mit dem Buchwert und der Risikovorsorge für erworbene und ausgereichte nicht bonitätsgeminderte Vermögenswerte

 

Für PCI-finanzielle Vermögenswerte der Betrag, der aufgrund der Auswirkung vorteilhafter Änderungen bei den über die Gesamtlaufzeit für die Zahlungsströme getätigten Annahmen, von deren Vereinnahmung nicht ausgegangen wurde, angesetzt wurde (d.h. die nicht aufzinsungsfähige Differenz)

 

Eine Darstellung, wie die vorteilhaften Änderung das Nettoergebnis beeinflusst hat

 

Eine Darstellung, welchen Konten die vorteilhaften Änderungen zugewiesen wurden

Schlussbilanzsalden finanzieller Vermögenswerte

Die Salden der finanziellen Vermögenswerte nach Bewertungszielsetzung und der ihnen zuzuordnenden Risikovorsorge

 

Der Saldo der finanziellen Vermögenswerte, die auf Einzelbasis beurteilt werden und für die die Wertberichtigung mit der Bewertungszielsetzung der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste bemessen wird, sowie die ihnen zuzuordnende Risikovorsorge

Bei der Erwägung der von den Stabsmitarbeitern unterbreiteten Vorschläge zeigten sich beide Boards mit den vorgeschlagenen Angaben auf den folgenden Gebieten einverstanden:

    • Berechnung der erwarteten Verluste, auch wenn mehrere Boardmitglieder meinten, dass solche Angaben unternehmensspezifisch erfolgen sollten, damit sie nicht zu rein generischen Angaben führen
    • Kriterien für die Übertragung
    • Narrative Angaben zur Fortführung der Risikovorsorge
    • Schlussbilanzsalden finanzieller Vermögenswerte
  • Hinsichtlich der zu den Sicherheiten vorgeschlagenen Angaben glaubten viele Boardmitglieder, dass der Anwendungsbereich enger gefasst werden müsse, um eine qualitative Beschreibung der Sicherungspolitik zu ermöglichen (allerdings meinte der FASB, dass eine qualitative Beschreibung nach US-GAAP bereits gefordert werde). Daneben bevorzugten Boardmitglieder, keine speziellen Angaben im Hinblick auf finanzielle Vermögenswerte im Portfolio 1 zu fordern. Stattdessen sollte man sich bei den Angaben auf jene finanziellen Vermögenswerte konzentrieren, bei denen sich die Bewertungszielsetzung in Richtung Gesamtlaufzeit verändert habe. Beide Boards stimmten diesem Gegenvorschlag vorläufig zu.
  • Mit Blick auf die vorgeschlagenen Angaben zur Risikodisaggregation äußerten viele IASB-Mitglieder Bedenken, dass der Vorschlag für ein Unternehmen, seine dem Wertminderungsmodell unterliegenden finanziellen Vermögenswerte für jede Bewertungszielsetzung in niedrigere, mittlere oder höhere Risikokategorien aufzugliedern, kostenträchtig und in der Umsetzung und Anwendung komplex sei. Allerdings meinten anderen Boardmitglieder, dass die Kreditwirtschaft bereits gegenwärtig in vielen Rechtskreisen verpflichtet sei, Informationen zur Risikodisaggregation für aufsichtsrechtliche Zwecke zur Verfügung zu stellen; sie waren daher der Ansciht, dass diese Informationen genutzt werden könnten. Da sie der Ansicht waren, dass diese Informationen für die Adressaten überaus nutzbringend seien, bevorzugten sie, dass die Angaben derart angepasst werden sollten, dass Unternehmen verpflichtet werden, Informationen zur Risikodisaggragation in dem Maß zur Verfügung zu stellen, wie dies für aufsichtsrechtliche Zwecke erfolge. Falls Informationen über eine Aufgliederung gegenwärtig aber nicht in Übereinstimmung mti regulatorischen Anforderungen zur Verfügung gestellt würden, sollten die vorstehenden Vorschläge zur Anwendung gelangen. Der IASB unterstützte diesen Gegenvorschlag vorläufig und wies die Stab an, dieses Prinzip auszuformulieren.

Die FASB-Mitglieder meinten, dass die unterbreiteten, vorgeschlagenen Angaben im Einklang mit jenen stünden, wie sie derzeit nach US-GAAP gelten. Dementsprechend unterstützten sie die in den Vorschlägen unterbreiteten Ansätze vorläufig. Sie konzedierten allerdings, dass man die Prinzipien der vorgeschlagenen Angaben in einer Weise umsetzen wolle, die im Einklang mit den derzeitigen Leitlinien nach US-GAAP stehe, abgesehen von irgendwelchen 'Anpassungen', die als notwendig angesehen werden.

  • Hinsichtlich der vorgeschlagenen Angaben zu erworbenen bonitätsgeminderten Vermögenswerten bevorzugten die Boardmitglieder die Beibehaltung der vom Stab vorgeschlagenen Zielsetzung, ohne irgendein spezielles Format für diese Angaben vorzuschreiben. Diese Diskussion ging darauf zurück, dass die Vorschläge des Stabs um tabellarische Angaben ergänzt worden waren, in denen dargestellt wurde, wie man die Vorschläge der Stabsmitarbeiter zu befolgen habe.

Ein anderes Boardmitglied meinte, dass der Vergleich zwischen erworbenen bonitätsgeminderten zu anderen finanziellen Vermögenswerten, die dem Wertminderungsmodell unterlägen, auf Grundlage ähnlicher finanzieller Vermögenswerte erfolgen solle.

Beide Boards stimmten den Empfehlungen der Stabsmitarbeiter vorbehaltlich der vorstehenden Änderungen vorläufig zu.

  • Beide Boards unterstützten die vorgeschlagenen Angaben zu Schlussbilanzsalden finanzieller Vermögenswerte. Allerdings baten viele Boardmitglieder um Aufnahme einer Fortschreibung der finanziellen Vermögenswerte und der Risikovorsorge je Bewertungszielsetzung als Teil der Vorschläge. Einige Boardmitglieder bezweifelten die Notwendigkeit einer Fortschreibung der Salden finanzieller Vermögenswerte, andere hingegen meinten, sie sei erforderlich, ob Risiken frühzeitig anzuzeigen. Schlussendlich verständigten sich beiden Boards vorläufig darauf, eine Fortschreibung der finanziellen Vermögenswerte und der Risikovorsorge je Bewertungszielsetzung als Teil der Vorschläge zu fordern. Allerdings wiesen sie den Stab an, diese Vorschrift weiter zu entwickeln (einschließlich möglicher Wege, die Vorschrift kostengerecht für Ersteller auszugestalten) und zu diesem Vorschlag gezielt Erkundigungen durchzuführen.

Schließlich fragten viele Boardmitglieder, wie die vorstehenden Angabepflichten Anwendung in Unternehmen außerhalb des Finanzdienstleistungssektors finden würden. Der Stab meinte, man beabsichtige diesen Sachverhalt als Restant erneut vorzulegen.

 

Nächste Schritte

Im Anschluss an die auf der Tagesordnung stehenden Themen erörterte die FASB-Vorsitzende die nächsten Schritte im Rahmen der Erörterungen auf Seien des FASB. Die FASB-Vorsitzende deutete an, dass in den Erkundigungsmaßnahmen, die man mit verschiedenen Adressaten und Beteiligten durchgeführt habe, Bedenken hinsichtlich des Ansatzes der erwarteten Verluste geäußert wurden, auf den sich die beiden Boards verständigt hätten. Die Bedenken schienen sich vor allem auf die Anwendung der Bewertungszielsetzung für Portfolio 1 zu beziehen, erwartete Verluste aus einem Verlustereignis, dessen Eintritt in den kommenden 12 Monaten erwartet wird, zu erfassen. Einige Adressaten brachten Bedenken vor, dass dem letzten Vorschlag zufolge gebildete Risikovorsorge für Kreditportfolien die Risikobetrag nicht angemessen widerspiegeln könnten (d.h. einige Adressaten waren der Ansicht, dass der Vorschlag für Teile des Kreditbuchs wahrscheinlich zu einer niedrigeren Risikovorsorge führen werde). Zudem brachten Adressaten Fragen hinsichtlich der vorgeschlagenen Leitlinien für die Feststellung, wann finanzielle Vermögenswerte in 'Portfolio 2' übertragen werden sollten, was eine Schätzung der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste nach sich zöge.

Die Vorsitzende des FASB deutete sodann an, dass der FASB vor der Herausgabe eines Standardentwurfs beabsichtige, auf einer künftigen Sitzung mehrere verbleibende Themen zu diskutieren, zusammen mit einer Prüfung der Ergebnisse der Erkundigungsmaßnahmen, die bislang vom FASB-Stab zu den Anwendungsleitlinien, welche die gegenwärtigen Vorschläge vermutlich ergänzen werden, erhalten hat. Dementsprechend stimmte der IASB auf dieser Sitzung nicht über eine Veröffentlichung eines Standardentwurfs zu Wertminderungen ab.

Die FASB-Vorsitzende deutete an, dass etwas 'Luft' im derzeitigen Zeitplan bestünde und dass der FASB hoffe, dass die meisten dieser Themen auf der Augustsitzung erörtert werden könnten, um eine erhebliche Verzögerung bei der Herausgabe eines Standardentwurfs vermeiden zu können.

Sie meinte, dass der FASB weiterhin klar am Ziel eines mit dem IASB vereinheitlichen Standards zu Wertminderungen festhalte; allerdings glaube der FASB, dass es entscheidend sei, dass der Board die Fragen, die in den USA aufgebracht worden seien, behandele, bevor man mit einem Standardentwurf voranschreite, damit der FASB sicher sein kann, dass der Vorschlag zu einer Verbesserung der Rechnungslegung führe.

Der Vorsitzende des IASB machte im Gegenzug auf seiner Frustration über die Entscheidung des FASB keinen Hehl und beendete die Sitzung mit den Worten "... wir haben unsere Aufgabe sehr schlecht gemacht" [falls die Boards nicht in der Lage sind, im Rahmen eines drei Jahre währenden Projektes und nach drei Versuchen zu einem Beschluss zu kommen].

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