Finanzinstrumente - Wertminderungen

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Ausweis

In früheren Erörterungen hatten die Boards vorläufig entschieden, dass Zinserträge für finanzielle Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, auf Grundlage des Buchwerts des Vermögenswerts ohne den Betrag der Risikovorsorge bestimmt werden sollten. Im Rahmen dieser früheren Diskussionen hatten die Boards allerdings entschieden, noch einmal zu erwägen, ob man die Angabe des Effekts aus der Aufzinsung der Risikovorsorge zu einem späteren Zeitpunkt fordern solle.

Daher erwog der IASB auf dieser Sitzung, wie das vorgeschlagene Wertminderungsmodell auf finanzielle Vermögenswerte angewendet werden solle, die aus FVTPL in eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten gemäß IFRS 9 und zu FVTOCI nach dem vorgeschlagenen Projekt zu Klassifizierung und Bewertung umklassifiziert werden.

Beim vorgeschlagenen Wertminderungsmodell würde sich ein Unternehmen von einer Risikovorsorge, die die erwarteten Verluste der kommenden 12 Monate umfasst, zu einer Vorsorge bewegen, bei der finanzielle Vermögenswerte, die sich seit dem Erstansatz mehr als nur unerheblich in ihrer Kreditwürdigkeit verschlechtert haben, mit ihrer über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste erfasst würden. Infolge des abgekoppelten Ansatz bei der Bemessung der erwarteten Verluste dürfte ein Unternehmen erwartete Verluste mit einem Zins diskontieren, die zwischen dem nach IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung ermittelten Effektivzins und dem risikofreien Zins liegt. Um allerdings den Aufzinsungsbetrag zu bestimmen, müsste ein Unternehmen die Risikovorsorge für jeden Vermögenswerte bestimmen und nachverfolgen, einschließlich des Effekte von Umbuchungen zwischen dem erwarteten 12-Monats-Verlust und den über den Gesamtlaufzeit erwarteten Verlusten.

Im Rahmen der vom Stab durchgeführten Erkundungsmaßnahmen hatten Adressaten Bedenken hinsichtlich der Schwierigkeit, den Aufzinsungseffekt zu bestimmen, aufgebracht. Im Zuge der Erkundigungen wurde deutlich, dass aufgrund der Tatsache, dass die Bemessung der Risikovorsorge von der Bemessung der fortgeführten Anschaffungskosten abgekoppelt wurde, Unternehmen nicht in der Lage sein würden, die einzelne Risikovorsorge in Bezug auf finanzielle Vermögenswerte nachzuverfolgen, die sich in oder aus einem Portfolio oder zwischen dem 12-Monats- und dem Laufzeitportfolio bewegen (d.h., die Bemessung wäre eine Bewertung zu einem Zeitpunkt).

Als Ergebnis der Bedenken, dass Nutzer nicht in der Lage wären, Informationen zusammensetzen, um die ökonomische Rendite wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte zu bestimmen, und aufgrund des Umstands, dass die Zinserträge die ökonomische Rendite wertgeminderter finanzieller Vermögenswerte nicht getreu wiedergeben, empfahlen die Stabsmitarbeiter dem Board, seine vorläufige Entscheidung zum Ausweis der Zinserträge noch einmal zu erwägen.

Der Board erklärte sich mit der Empfehlung des Stabs einverstanden, den Ausweis der Zinserträge noch einmal zu untersuchen.

Dementsprechend stellte der Stab in groben Zügen eine Analyse der Zielsetzung für Zinserträge vor. Die Mitarbeiter meinten, dass es einige finanzielle Vermögenswerte gebe, deren Kreditwürdigkeit sich derart verschlechtert habe, dass ein Ausweis der Zinserträge auf Basis des Bruttobuchwerts, der die vertragliche Rendite widerspiegelt, die ökonomische Rendite nicht länger getreu abbilde. Das Bonitätsniveau, das zu derartigen Bedenken Anlass gebe, sei nach Ansicht der Stabsmitarbeiter eine niedrigere Kreditwürdigkeit als jene, die den Ansatz einer Vorsorge von über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verlusten erfordere.

Diese Bedenken führten schließlich zur bisherigen vorläufigen Entscheidung, wonach ein Unternehmen für erworbene und in der Bonität geminderte finanzielle Vermögenswerte den Effektivzins auf die beim Erstansatz zu schätzenden erwarteten Zahlungsströme anpassen soll (nachfolgend würde der Saldo der Risikovorsorge die Änderungen bei den während der Gesamtlaufzeit erwarteten Verlusten seit dem Erstansatz darstellen). Für andere Vermögenswerte werde der Effektivzins berechnet, indem erwartete Verluste ignoriert würden. Für diese Vermögenswerte spiegelt das Modell eine Verschlechterung der Kreditwürdigkeit durch Bemessung erwarteter Verluste auf Grundlage von Gegenwartsinformationen und Bewegung von einer Vorsorge für die innerhalb der nächsten 12 Monate erwarteten Verluste hin zu einer Vorsorge der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste für finanzielle Vermögenswerte wider, welche die Kriterien für den Ansatz einer Vorsorge der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Verluste erfüllen. Auf Grundlage der bislang für diese Vermögenswerte getroffenen vorläufigen Entscheidungen werden Zinserträge stets über einen Effektivzins berechnet, der nicht um ursprüngliche Kreditausfallerwartungen angepasst und stets auf Grundlage des Buchwerts ohne Abzug der Risikovorsorge ermittelt werde. Folglich spiegele der Ausweis der Zinserträge die Verschlechterung der Kreditwürdigkeit nicht wider, woraus sich die Frage ergebe, wie Zinserträge für ausgereichte bonitätsgeminderte finanzielle Vermögenswerte und verschlechterte bonitätsgeminderte finanzielle Vermögenswerte in dem Modell behandelt werden sollten.

Unter Berücksichtigung ausgereichter bonitätsgeminderter finanzieller Vermögenswerte, verschlechterter bonitätsgeminderter finanzieller Vermögenswerte und der Definition von bonitätsgemindert im weiteren Sinne empfahlen die Stabsmitarbeiter des IASB, dass die bilanzielle Behandlung erworbener bonitätsgeminderter finanzieller Vermögenswerte auf sämtliche finanziellen Vermögenswerte ausgedehnt werden sollte, die der Wertminderungsbilanzierung unterliegen und bei erstmaligem Ansatz bonitätsgemindert sind. Für andere finanzielle Vermögenswerte, die dem allgemeinen Wertminderungsmodell einer Verschlechterung unterliegen, hätte ein Unternehmen die ermittelten Zinserträge auf Grundlage des Buchwerts unter Abzug der Risikovorsorge auszuweisen, falls der Vermögenswert am Berichtsstichtag bonitätsgemindert ist. Diese Beurteilung hätte zu jedem Berichtsstichtag zu erfolgen und würde sich auf die folgende Berichtsperiode erstrecken. Abschließend empfahl der Stab, dass finanzielle Vermögenswerte als bonitätsgemindert angesehen werden sollten, wenn objektive Hinweise im Sinne der Kriterien nach IAS 39.59(a)-(e) vorliegen.

Ein Großteil der Diskussion des IASB drehte sich um den Ausweis von Zinserträgen bei verschlechterten bonitätsgeminderten finanziellen Vermögenswerten. Der Stab hatte zwei Alternativen für die Berechnung der für verschlechterte bonitätsgeminderte finanzielle Vermögenswerte auszuweisenden Zinserträge vorgeschlagen: einen Nettozinsansatz, bei die Erträge auf Grundlage des Nettobuchwerts berechnet werden, oder einen Nullzinsansatz, bei dem der ausgewiesene Zinsertrag auf Null verringert wird. Bei diesem Ansatz hätte ein Unternehmen Zinserträge für diese Untergruppe von Vermögenswerte mit einem gleich hohen Betrag an Wertminderungen zu saldieren.

Viele Boardmitglieder meinten, dass der Nettozinsansatz im Einklang mit den derzeitigen Vorschriften in IAS 39 stehe. Dieselben Boardmitglieder meinten, dass die Berechnung von Zinserträgen auf den Nettobuchwert die ökonomische Rendite aus den erwarteten Zahlungsströmen getreuer widerspiegele, weil der vertragliche Effektivzins um die Aufzinsung der Risikovorsorge gemindert werde. Andere Schätzungsänderungen zur Risikovorsorge würden davon getrennt in der Ausweiszeile gezeigt, in welcher die Kreditverluste enthalten seien.

Andere Boardmitglieder meinten demgegenüber, dass der Nettozinsansatz übermäßig komplex sei. Ein Unternehmen müsste eine Untergruppe finanzieller Vermögenswerte und deren zugehörige Risikovorsorge benennen und den Effektivzins auf den Nettobetrag anwenden - etwas, was beim Nullzinsansatz nicht erforderlich sei.

Ein Boardmitglied, das die Einfachheit des Nullzinsansatz umriss, meinte, dass Banken gegenwärtig den Nullzinsansatz stellvertretend für den Nettozinsansatz anwendeten. Er meinte, dass Banken die Zinsvereinnahmung oftmals stoppten anstatt den Effektivzins anzupassen.

Viele Boardmitglieder meinten, dass Banken, die den Nullzinssatz als unter Wesentlichkeitsaspekten hinreichend genauen Stellvertreter ansehen, einen ähnlichen Ansatz vermutlich auch anwenden wollen würden, wenn die neuen Vorschläge in Kraft träten. Diese Boardmitglieder hatten allerdings Bedenken, einen Nullzinsansatz vorzuschreiben, weil sie glaubten, dass bei dem Ansatz die Aufzinsung des Barwerts der erwarteten Zahlungsströme mit anderweitigen Wertminderungsverlusten vermischt würden. Sie drückten Bedenken dahingehend aus, dass der Nullzinsansatz die Zinserträge zu gering angeben würde.

Als darüber abgestimmt wurde, erklärte sich der IASB vorläufig mit den vom Stab vorgelegten Empfehlungen einverstanden.

 

Anwendung des Wertminderungsmodells auf Vermögenswerte, die aus FVTPL umklassifiziert werden

Der IASB erwog, wie das vorgeschlagene Wertminderungsmodell auf finanzielle Vermögenswerte anzuwenden wäre, die von FVPTL in eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten nach IFRS 9 sowie in FVTOCI nach den Vorschlägen aus der Projektphase zu Klassifizierung und Bewertung umklassifiziert werden.

Der Stab empfahl, dass die Anwendung des vorgeschlagenen Wertminderungsmodells auf finanzielle Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Umklassifizierung der Anwendung des vorgeschlagenen Wertminderungsmodells auf finanzielle Vermögenswerte beim Erstansatz folgen solle. Sie meinten, dass ein solcher Ansatz im Erklang mit IFRS 9:5.6.1 stünde, wonach ein Unternehmen die Umklassifizierung prospektiv ab dem Umklassifizierungszeitpunkt vorzunehmen und zuvor erfasste Bewertungsergebnisse oder Zinsen nicht anzupassen habe. Der finanzielle Vermögenswert wird zum beizulegenden Zeitwert angesetzt und ein Effektivzins zum Zeitpunkt der Umklassifizierung wie für einen neu angesetzten Vermögenswert bestimmt.

Dementsprechend müsste ein Unternehmen zum Zeitpunkt einer Umklassifizierung aus FVTPL eine Risikovorsorge in Höhe der über die nächsten 12 Monate erwarteten Verluste bestimmen, es sei denn, der finanzielle Vermögenswert erfüllt die Definition von bonitätsgemindert beim Erstansatz. Falls der finanzielle Vermögenswert die Definition von bonitätsgemindert beim Ersatzansatz erfüllt, hätte das Unternehmen den finanziellen Vermögenswert nachfolgend mittels eines bonitätsadjustierten Effektivzins zu bewerten.

Ohne Diskussion stimmte der Board der Empfehlung der Stabsmitarbeiter vorläufig zu, wonach die Anwendung des vorgeschlagenen Wertminderungsmodells auf einen finanziellen Vermögenswert zum Zeitpunkt der Umklassifizierung aus FVTPL dieselbe sein solle wie beim einem finanziellen Vermögenswert beim Erstansatz.

 

Übergang

Der Board erörterte den Übergang auf das vorgeschlagene IFRS-Wertminderungsmodell erwarteter Verluste.

Der Board wurde zunächst gebeten, die Anwendung des neuen Modells zu erwägen, wenn Informationen über die ursprüngliche Kreditwürdigkeit nicht vorlägen.

Der Stab meinte, dass das Wertminderungemodell eine Übertragungsmerkmal aufweise, nach welcher bestimmte werde, wann finanzielle Vermögenswerte in oder aus Portfolio 1 übertragen würden. D.h. finanzielle Vermögenswerte würde sich aus Portfolio 1 bewegen, wenn die beiden nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind:

  • Es kommt seit dem Erstansatz zu einer mehr als nur unbedeutenden Verschlechterung der Kreditwürdigkeit und
  • die Wahrscheinlichkeit eines Ausfalls ist so hoch, dass es zumindest hinreichend möglich ist, dass die vertraglichen Zahlungsströme nicht zurückerlangt werden können.

Um festzustellen, ob der für finanzielle Vermögenswerte beim Übergang zu dotierende Vorsorgesaldo die entsprechend diesem Kriterium über die Gesamtlaufzeit zu erwartenden Verluste widerspiegeln soll, benötigt ein Unternehmen Informationen über die ursprügnliche Kreditwürdigkeit eines Vermögenswerts. Daher würden Unternehmen - idealerweise beim Übergang - Informationen über die Kreditwürdigkeit finanzieller Vermögenswerte bei deren Erstansatz verwenden, entweder über historische Daten, die zur Verfügung stehen, obwohl sie für Bilanzierungs- oder Risikzwecke nicht erforderlich waren, oder über anderweitige Maßnahmen vergleichbarer Güte.

Da nach IAS 8 keine Informationen über die übersprüngliche Kreditwürdigkeit für bestehende Vermögenswerte verwendet werden müssen, falls dies undurchführbar ist, kam die Frage auf, wie das Modell der erwarteten Verluste beim Übergang ohne Informationen über die ursprüngliche Kreditwürdigkeit angewendet werden sollte. Der Stab nannte drei mögliche Ansätze: (a) die Rücksetzung oder Annahme der 'ursprünglichen Kreditwürdigkeit' auf/als die Kreditwürdigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem das Modell erstmals angewendet wird; (b) die Einstufung dieser finanziellen Vermögenswerte in Portfolio 2 oder 3 bis zum Abgang; oder (c) die Änderung des Übertragungsmerkmals dergestalt, dass die Übergangsvorschriften vorsähen, dass diese Vermögenswerte lediglich auf Grundlage des zweiten Kriteriums des Übertragunsmerkmals beurteilt werden müssen. D.h. die Vermögenswerte würden beim Übergang auf das neue Wertminderungsmodell in Portfolio 2 oder 3 einsortiert, wenn die Ausfallwahrscheinlichkeit zu diesem Zeitpunkt so hoch ist, dass es zumindest hinreichend möglich ist, dass die vertraglichen Zahlungsströme nicht zurückerlangt werden können. Das würde bedeuten, dass einige finanzielle Vermögenswerte, für die diese Übergangserleichterung einschlägig wäre, zunächst in Portfolio 1 einklassifiziert werden, obwohl sich ihre Kreditwürdigkeit verschlechtert hätte.

Die Stabsmitarbeiter sprachen sich für Ansatz (c) aus. In der Empfehlung des Stabs wurde der Board auch gefragt, ob Unternehmen gestattet werden solle, Informationen über die ursprüngliche Kreditwürdigkeit nicht zu verwenden. Soll Erstellern beispielsweise ein Wahlrecht eingeräumt werden, Informationen über die ursprüngliche Kreditwürdigkeit nicht zu verwenden, oder sollte dies entweder auf einer Feststellung der Undurchführbarkeit oder einer Feststellung unverhältnismäßiger Kosten und Mühen fußen?

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken, dass die vom Stab beschriebenen Ansätze zu erheblicher Variabilität bei den Betriebsergebnissen solcher Unternehmen, die Zugang zur ursprünglichen Kreditwürdigkeit hätten, und solchen, die dies nicht hätten, führen könne - v.a., wenn Unternehmen ein Wahlrecht eingeäumt würde und sie sich entscheiden könnten, Informationen zur ursprünglichen Kreditwürdigkeit zu verwenden. Er meinte, dass ein Wahlrecht dazu führen könnte, dass Unternehmen keinen Anreiz hätten, Informationen zur ursprünglichen Kreditwürdigkeit zu erlangen, um nach dem Übergangszeitpunkt erhebliche Bewertungserfolge im Periodenergebnis zu erfassen.

Im Zuge der allgemeinen Diskussionen zwischen den Boardmitgliedern drückten die meisten jedoch ihren Wunsch aus, eine gewisse Erleichterung in Form einer Feststellung unverhältnismäßiger Kosten und Mühen zu gewähren. Einige bevorzugten, dass die Anwendung dieser Erleichterung mit zusätzlichen Angaben zu jenen Vermögenswerten einhergehe, für die diese Erleichterung in Anspruch genommen wurde, während Andere meinten, dass zusätzliche Angaben nicht erforderlich seien.

Als man zur Abstimmung schritt, entschied der IASB vorläufig, dass ein Unternhemen verpflichtet werden solle, für bestehende finanzielle Vermögenswerte die Kreditwürdigkeit beim erstmaligen Ansatz zu verwenden, wenn das neue Wertminderungsmodell erstmalig angewendet wird, es sei denn, dass die Beibringung solcher Informationen über die Kreditwürdigkeit unverhältnismäßig hohe Kosten oder Mühen erfordert. Falls die beim Erstansatz bestehende Kreditwürdigkeit zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung nicht verwendet wird, würden die Übergangsbestimmungen vorsehen, dass diese finanziellen Vermögenswerte lediglich auf Basis des zweiten Kriteriums des Übertragunsmerkmals beurteilt werden: der Wahrscheinlichkeit zumindest hinreichend hoch ist, dass die vertraglichen Zahlungsströme nicht vereinnahmt werden können.

Zu den weiteren Empfehlungen des Stabs in Bezug auf den Übergang gehören die folgenden:

  • Eine Anpassung der Vergleichsperioden ist zulässig, wird aber nicht verlangt, sofern die Informationen ohne die Verwendung nachträglich besserer Kenntnis verfügbar sind.
  • Bei Abwägung von Paragraf 28(f) von IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler, wonach, soweit dies machbar ist, eine Angabe des Anpassungsbetrags jedes betroffenen Ausweispostens sowie die Auswirkung auf das verwässerte und das unverwässerte Ergebnis je Aktie (falls IAS 33 Ergebnis je Aktie anzuwenden ist) für die laufende und alle dargestellten Vorperioden erforderlich ist:
    • Diese Angaben sollen für die Vorperioden zulässig, jedoch nicht verlangt werden, sofern die Informationen ohne die Verwendung nachträglich besserer Kenntnis verfügbar sind.
    • Diese Angaben sollten für die laufende Periode gefordert werden.

Ohne große Diskussion stimmte der Board diesen vom Stab unterbreiteten Empfehlungen vorläufig zu.

 

Angaben

Im Nachgang zu den Diskussionen der Vortage erörterte der IASB nur ihn betreffende Angaben im Rahmen des Projektsabschnitts zu Wertminderungen.

Die Stabsmitarbeiter des IASB gaben einen umfassenden Überblick über die Angaben mit Bezug zu allein den IASB betreffenden Beschlüssen. Diese Angaben betreffen Abschreibungen, den Abzinsungssatz, Modifizierungen, finanzielle Vermögenswerte, die 90 Tage überfällig sind, und Zinserträge. Als Ergebnis dieser Analyse empfahlen die Stabsmitarbeiter, dass ein Unternehmen die folgenden Punkte im Rahmen des Wertminderungsprojekts angeben solle (losgelöst von den Angaben, die zuvor auf den gemeinsamen Sitzungen mit dem FASB erörtert worden waren):

  • qualitative Informationen in Bezug auf den gewählten Abzinsungssatz;
  • Informationen hinsichtlich finanzieller Vermögenswerte, für die eine Risikovorsorge in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten finanziellen Verluste erforderlich ist und die irgandwann während der Laufzeit modifiziert wurden;
  • den Bruttobuchwert und die damit einhergehende Vorsorge finanzieller Vermögenswerte, die dem Wertminderungsmodell unterliegen, falls ein Ausfall aufgetreten ist;
  • den Saldo der finanziellen Vermögenswerte, die 90 Tage überfällig sind und mit einer Risikovorsorge in Höhe der über die nächsten 12 Monate erwarteten Verluste belegt sind;
  • den Betrag der Zinserträge und Details zu ihrer Berechnung (d.h. brutto, netto, bonitätsadjustierter Effektivzins).

Ohne Diskussion stimmte der IASB den vom Stab unterbreiteten Empfehlungen vorläufig zu. Allerdings meinte der IASB, dass, falls irgendwelche der vorstehenden Angaben - einschließlich jener, auf die man sich in den gemeinsamen Sitzungen mit dem FASB verständigt habe - durch Angaben erfüllt würden, die aufgrund anderweitiger anzuwendender Regularien erforderlich seien, einem Unternehmen gestattet werden soll, auf diese Angaben zu verweisen.

 

Nächste Schritte

Der IASB erwartet, die Erwägungen rund um den Konsultationsprozess und die Länge der Kommentierungsfrist auf einer künftigen Sitzung zu erörtern. Er beabsichtigt, einen Standardentwurf im vierten Quartal 2012 zu veröffentlichen.

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