Versicherungsverträge

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Abtrennung von Anlagekomponenten von Versicherungsverträgen

Die Boards erörterten drei Papiere zur Bilanzierung von Anlagekomponenten in Versicherungsverträgen. Die gemeinsame Sitzung von IASB und FASB folgte auf Unterrichtseinheiten, die beide Boards getrennt voneinander abgehalten hatten. Anlagekomponenten bestehen in vielen langfristigen Verträgen, vor allem in verschiedenen Lebensversicherungspolicen.

Im Versicherungsentwurf war vorgeschlagen worden, Anlagekomponenten, die nicht eng mit der Versicherungsdeckung verbunden sind, zu entbündeln; die Rückmeldungen der Adressaten auf diesen Vorschlag waren jedoch geteilt. Einige, vorrangig aus Australien, unterstützen den Vorschlag, da er ihnen ermöglichte, die bestehende Praxis beizubehalten. Einige sahen ihn als nützlich an, um Vergleiche mit anderen Versicherern und Finanzinstituten zu ermöglichen. Wieder andere dachten, dass die Kosten der Entbündelung den Nutzen überwögen und zu nicht vergleichbaren Informationen führten. Die Board hatten diesen Sachverhalt auf ihrer Sitzung im Mai 2011 erörtert und sich vorläufig darauf verständigt, lediglich explizite Kontensalden zu entbündeln.

Im ersten Papier, das von den Stabsmitarbeitern vorgestellt wurde, wurde der gewählte Ansatz zusammengefasst. Der Stab ging von den zurückliegenden Entscheidungen aus, keine Entbündelung vorzunehmen und schlug stattdessen eine Abspaltung vor. Die Abspaltung würde zu einem getrennten Ausweis der Anlagekomponenten führen, sie würden aber weiterhin als Teil des Versicherungsvertrags erfasst und bewertet. Bei der Entwicklung ihrer Empfehlungen schlugen die Stabsmitarbeiter frei mögliche Zielsetzungen für eine Abspaltung vor:

  1. Sicherstellung der Relevanz der insgesamt summarisch ausgewiesenen Prämien im Gesamtergebnis (die Volumeninformation) und Ausklammerung von Anlagekomponenten aus den Prämien
  2. Verbesserung der Vergleichbarkeit von Abschlüssen (z.B. zwischen Versicherern und versicherungsfremden Unternehmen)
  3. Verfügbarmachung eines Liquiditätsmaßes für die Nutzer (z.B. auf Sicht fällige Beträge).

Die Stabsmitarbeiter empfahlen Zielsetzung a) als die wichtigste – Anlagesalden abzuspalten um die Relevanz der Informationen zum Prämienvolumen im Gesamtergebnis sicherzustellen.

Der Stab schlug sodann die Definition der abzuspaltenen Anlagekomponente vor:

  1. Eine in einem Versicherungsvertrag enthaltene Anlagekomponente ist ein Betrag, den der Versicherer dem Policenhalter oder einem Begünstigten unabhängig davon zahlen muss, ob ein versichertes Ereignis eintritt, und
  2. Versicherer sollten aus den summarisch in der Gesamtergebnisrechnung ausgewiesenen Prämien den Barwert jener Beträge ausklammern, die dem Policenhalter oder dessen Begünstigten unabhängig davon gezahlt werden müssen, ob ein versichertes Ereignis eintritt; diese Bewertung hat im Einklang mit der Bewertung der Schuld aus dem Versicherungsvertrag insgesamt zu erfolgen.

Bei der Formulierung ihrer Empfehlung gegenüber den Boards erwog der Stab mehrere andere Alternativen:

  • Alternative A: keine Separierung der Anlagekomponenten – ein Ansatz, der zuvor von den Boards abgewiesen worden war
  • Alternative B: Separierung lediglich expliziter Kontensalden
  • Alternative C: die vorstehende Empfehlung des Stabs sowie
  • Alternative D: Separierung des Prämienbetrags, von dem der Versicherer schätzt, dass er ihn an den Policenhalter zurückgegeben muss.

Die Erörterungen der Boards drehten sich um die Formulierung der Empfehlung des Stabs. Es sei wichtig klarzustellen, dass 'ungeachtet des versicherten Ereignisses' einen Teil der Zahlungsströme enthielte, die bei Eintritt des versicherten Ereignisses ausgezahlt werden, jedoch auch so gezahlt worden wären, wenn die Police beispielsweise zu diesem Zeitpunkt ausgelaufen wäre. Die Boards verständigten sich darauf, den Satzteil 'diese Bewertung hat im Einklang mit der Bewertung der Schuld aus dem Versicherungsvertrag insgesamt zu erfolgen' zu streichen, um klarzustellen, dass die Zahlungsströme wahrscheinlichkeitsgewichtet sein müssen, statt anzunehmen, dass 100 Prozent der Zahlungen bei Eintritt des versicherten Ereignisses die Versicherung und 100 Prozent der Zahlungen bei Nichteintritt des versicherten Ereignisses die Anlagekomponente darstellten.

Ein FASB-Mitglied meldete Bedenken dahingehend an, dass die Möglichkeit zur Strukturierung bestünde und sichergehen wolle, dass jene Geschäftsvorfälle, die losgelöst voneinander eingegangen werden könnten, stattdessen aber als ein Vertrag eingegangen werden, trotzdem zur Entbündelung des Finanzinstrumentevertrags führten, falls dieser eigenständig von der Versicherungsdeckung bestehe. Zu diesem Zeitpunkt wurde die Diskussion um Entbündelung vs. Abspaltung wieder einmal eröffnet und zeigte deutlich die fehlende Klarheit auf Seiten der Boardmitglieder, ob explizite Kontensalden abgespalten würden oder nicht. Viele IASB- und FASB-Mitglieder waren der Ansicht, dass die Anlagekomponenten entbündelt werden sollten, falls sie tatsächlich eigenständig seien. Ein Mitglied meinte, dass die Prämienzahl eine Menge Schätzungen enthielte, die sie weniger zuverlässig mache. Ein IASB-Mitglied gab zu bedenken, dass Versicherungsverträge selbst dann auf der Grundlage einer Zusammenfassung der Risiken (mit der Folge einer Quersubventionierung der gebündelten Komponenten) gepreist würden, wenn sie Anlagekomponenten enthielten, und dass die sich ergebenden, abgetrennten Anlageelemente nicht mit ähnlichen Finanzinstrumenten vergleichbar wären, die nicht als Teil einer Versicherung angeboten würden und deshalb keine eigenständigen Komponenten seien. Andere wandten dagegen ein, dass man ähnliche Sachverhalte bereits erfolgreich im Projekt zur Erlöserfassung überwunden habe. Bedenken wurden ferner dahingehend laut, dass Finanzinstrumente mit ermessensabhängigen Überschussbeteiligungen in den Anwendungsbereich von Versicherungsverträgen fielen, falls sie zusammen mit Versicherungsverträgen gesteuert würden, und dass das Prinzip der Entbündelung von Anlagekomponenten im Widerspruch zu diesem Beschluss stehe.

Als die Boards in ihre Abstimmungsphasen eintraten, blickten sie zunächst auf die Frage, bei der eine Anlagekomponente als Betrag definiert wurde, den der Versicherer dem Policenhalter oder einem Begünstigten unabhängig davon zahlen muss, ob ein versichertes Ereignis eintritt. Auf Seiten des FASB bestand einhellige Unterstützung für das Prinzip; insbesondere gab es Unterstützung für die Empfehlung, zunächst eigenständige Komponenten zu entbündeln und dann jene Komponenten abzuspalten, die auf Grundlage der Empfehlung des Stabs nicht eigenständig sind. Auf Seiten des IASB stimmten neun Mitglieder für die Empfehlung. Dies wurde als “Alternative C+” bezeichnet. Da dies aber nicht gefragt wurde und auch einige andere Bedenken laut wurden, gab es keine formelle Abstimmung.

Bei der zweiten Frage, in der die Ausklammerung des Barwerts der Anlagekomponenten i.S.d. Definition von der Summe der Prämien im Gesamteinkommen vorgeschlagen wurde, stimmte der IASB einstimmig für die Empfehlung des Stabs. Der FASB stimmte nicht darüber ab und bat stattdessen darum, diesen Sachverhalte weiter auf einer eigenen Sitzung zu erörtern.

Der Stab wird den Sachverhalt, ob eine Abspaltung gestattet oder vorgeschrieben werden sollte und wie man die Formulierung aufnehmen könne, in der vorgeschlagen wird, jene Anlagekomponenten zu entbündeln, die eigenständig sind und keinerlei Wechselwirkungen zeigen, erneut vorlegen.

Das nächste Thema war der Ausweis der Anlagekomponenten in der Bilanz. Nachdem der Stab sechs alternative Sichtweisen vorgelegt hatte, empfahl er, die Anlagekomponenten in der Vermögensaufstellung nicht abzutrennen. Stattdessen würde der Versicherer die bei Sicht fälligen Beträge und den Teil der Versicherungsschuld angeben, der dem aggregierten Teil der erhaltenen Prämien (und der beglichenen Schäden/gezahlten Erträgnisse) entspricht und aus der Gesamtergebnisrechnung ausgeklammert wurde, weil sie Anlagekomponenten i.S.d. in der vorherigen Empfehlung ausgesprochenen Definition darstellten (Beträge, die dem Policeninhaber/Begünstigten ungeachtet der Tatsache, ob ein versichertes Ereignis eintritt, zu zahlen sind).

Nachfolgend sind die alternativen Vorschläge wiedergegeben, auf deren Grundlage eine Abspaltung der Anlagekomponenten erfolgen könnten:

  1. auf Grundlage fortgeführter Anschaffungskosten
  2. auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts
  3. als Betrag, der dem Kontensaldo entspricht
  4. als Gegenwartsbetrag, der bei Sicht fällig ist
  5. als Betrag, der unter Verwendung des Modells für Versicherungsverträge berechnet wird (Bausteinansatz)
  6. Verzicht auf Abspaltung in der Bilanz mit Angaben

In beiden Boards kam es zu einer lebhaften Diskussion. Ein IASB-Mitglied zeigte sich besorgt, ob die Empfehlung des Stabs darin bestünde, die Trennung in der Bilanz zu verbieten. Der Stab entgegnete, dass er nicht die Absicht habe, ein Verbot zu empfehlen. Ein paar Mitglieder fragten, warum man nicht einen getrennten Ausweis in der Bilanz empfehle. Der Stab vertrat die Ansicht, dass die Zielsetzung für die Bilanz in Vergleichbarkeit bestehe, wohingegen die Zielsetzung für die Gesamtergebnisrechnung in der Relevanz der Informationen zum Prämienvolumen bestünde. Die in der Bilanz gezeigten Beträge wären bei einer Trennung aufgrund der Wechselwirkung und Schwierigkeiten bei der Zuordnung der Erwerbskosten und einiger anderer Zahlungsströme nicht vergleichbar mit ähnlichen Finanzinstrumenten, die von Nichtversicherungsunternehmen begeben würden, oder ähnlichen Produkten, die lediglich einen Versicherungsschutz böten. Ein Element bei der Berechnung als Restgröße festzulegen, sei ebenfalls nicht besonders attraktiv. Stattdessen würden die Informationen angegeben, um die Leser über den zeitlichen Anfall der Zahlungsströme zu informieren. Ein anderes IASB-Mitglied brachte den Sachverhalt auf, dass Nutzer sich auf Renditekennzahlen konzentrierten und dass eine symmetrische Darstellung von Vermögenswerten und Schulden eines Versicherers wichtig sei. Dasselbe Mitglied wies ferner darauf hin, dass das Geschäft in den meisten Lebens- bzw. langfristigen Versicherungsgeschäftsmodellen mehr wert sei, wenn es als laufende Tätigkeit statt als Einmalmodell betrieben werde. Wenn man lediglich auf Rückkaufswerte schaue, werde angenommen, dass alle Policen storniert würden, was kein relevantes Maß darstelle – es sei denn, die Vermögenswerte würden sich richtig schlecht entwickeln und es gebe Liquiditätsbedenken. Ein anderes IASB-Mitglied baute auf diesem Punkt weiter auf und meinte, dass es nicht sachgerecht sei, die Beträge in der Bilanz aufzuteilen, weil mehr als eine Kennzahl relevant sei und es keine klare Antwort gebe; daher sei der Weg über Angaben die sachgerechteste Marschrichtung. Die Boards schlugen somit also vor, dass man neben den von den Stabsmitarbeitern vorgeschlagenen Angaben auch für Kontensalden und Rückkaufswerte adäquate Angaben tätigen müsse.

Der FASB stand dem Vorschlag geteilt gegenüber. Es gab Unterstützung für die Abspaltung, gleichzeitig wurden aber Bedenken hinsichtlich der sich ergebenden Auswirkungen auf die Genauigkeit und die Notwendigkeit geäußert, Überleitungen von Jahr zu Jahr mit Erläuterung der Bewegungen bereitstellen zu müssen. Einige FASB-Mitglieder bevorzugten in Übereinstimmung mit der Mehrheit des IASB die Empfehlung des Stabs, keine Abspaltung vorzunehmen, weil es keine offensichtliche Antwort gebe.

Der IASB stimmte mit elf Stimmen für den Vorschlag (einschließlich der zusätzlichen Angaben).

Die ursprüngliche Abstimmung durch den FASB ergab nur drei Stimmen für den Vorschlag. Erst nach einer zweiten Abstimmungsrunde ergab sich eine Mehrheit von vier Stimmen für den Vorschlag aus Gründen der Erzielung einer konvergierten Lösung.

 

Bilanzierungsobjekt

In Fortsetzung der gemeinsamen Sitzung vom 16. Dezember 2011 wurden die Boards gebeten, die Definition eines Portfolios an Versicherungsverträgen und das Niveau zu bedenken, auf dem Versicherungsverträge würde Bewertungs- und anderweitige Zwecke zusammengefasst werden sollten. Der Stab empfahl, dass das zur Bestimmung der Rest- bzw. einzigen Marge und zur Durchführung des Drohverlusttests verwendete Bilanzierungsobjekt das Portfolio sein und die nachfolgenden Komponenten Teil der Definition des Portfolios sein sollten:

  • unterliegen ähnlichen Risiken,
  • werden gemeinsam als ein Pool gesteuert und
  • werden entsprechend dem übernommenen Risiko ähnlich bepreist.

Das zur Freigabe der Restmarge bzw. einzigen Marge verwendete Bilanzierungsobjekt sollte nicht vorgeschrieben werden. Allerdings sollte die Auflösung der Rest-/einzigen Marge in einer Weise erfolgen, die mit den Zielen für die Auflösung der Rest-/einzigen Marge im Einklang steht. Im Papier wurde ausgeführt, dass eine Minderheit unter den Stabsmitarbeitern stattdessen empfahl, dass die Definition des zur Bestimmung der Rest-/einzigen Marge, der Auflösung der Rest-/einzigen Marge und zur Durchführung des Drohverlusttests verwendeten Portfolios neben den vorstehend genannten Indikatoren auch das Konzept einer ähnlichen Duration und eines ähnlichen erwarteten Auflösungsmusters der Rest-/einzigen Marge beinhalten solle.

Beim Konzept der ähnlichen Risiken, wie es vom Stab beschrieben wurde, wird die Art des versicherten Risikos berücksichtigt (z.B. Diebstahl, Feuer, Sterblichkeit usw.), die Produktlinie (z.B. Annuität- oder Einkommensschutz usw.), die Art des Policenhalters (z.B. gewerblich oder persönlich etc.) und der geografische Standort (z.B. quer über Kontinente, Staaten, Provinzen). Beim Konzept der Steuerung der Verträge in einem einzigen Pool wird die Art und Weise, in der die Verträge erworben (z.B. über Vertreterkanäle oder direkt) und bedient werden, die Geschäftseinheit, innerhalb derer die Verträge gesteuert werden (auf Grundlage der Organisationsform des Versicherers) sowie der geografischen Standort der Geschäftstätigkeiten berücksichtigt. Das Konzept einer ähnlichen Bepreisung berücksichtigt – im Gegensatz zu einer ähnlichen Bepreisung entsprechend der Anzahl der Währungseinheiten – eine ähnliche Vergütung, die zur Übernahme ähnlicher Versicherungsrisiken erforderlich ist.

Die Boards waren unsicher, ob eine Notwendigkeit für den gesamten Satz der Indikatoren (d.h. ähnliche Risiken, gemeinsam gesteuert und ähnlich bepreist), die in der Empfehlung des Stabs ausgeführt werden, bestünde und ob sie gemeinsam beurteilt werden sollten. Zudem schlugen sie vor, der Auflösung der Rest-/einzigen Marge mehr Beachtung gegenüber der vorgeschlagenen Portfoliodefinition zu schenken.

Ein FASB-Mitglied meinte, dass die empfohlenen Anwendungsleitlinien zur Definition eines Portfolios an Versicherungsverträgen überflüssig seien. Er meinte, dass der Umstand, dass der Stab Anwendungsleitlinien vorschlage, eine Notwendigkeit indiziere, eine Aufgliederung entsprechend jedem einzelnen Indikator getrennt vorzunehmen (d.h. ähnliche Risiken, gemeinsam gesteuert und ähnlich bepreist), was zu einer Verringerung des Umfangs des Portfolios führe. Er meinte, dass die gemeinsame Erwägung aller Indikatoren relevanter sei. Der Stab bestätigte, dass die hinter dem Vorschlag stehende Intention sei, alle Indikatoren gemeinsam zu erwägen, um zu versuchen, das maximale Niveau einer Zusammenfassung von Verträgen zu deckeln, die ein Versicherer verwenden könne, bevor die Marge berechnet und Drohverlustverträge beurteilt würden.

Dasselbe FASB-Mitglied sprach sich dafür aus, ähnliche Durationen und erwartete Auflösungsmuster der einzigen Marge in die Definition des Portfolios aufzunehmen, was de facto dazu führt, dass man dies als einen Indikator bei der Anwendung des Kernprinzips ansieht, welches dem erwarteten Auflösungsmuster der einzigen Marge zugrunde liegt. Er meinte, dass die Leitlinien zu ähnlicher Duration und erwartetem Auflösungsmuster in Zusammenhang mit dem FASB-Modell, bei dem die Auflösung der einzigen Marge auf Grundlage des Risikos erfolge, notwendig seien, da die Risikoauflösung auf dem gleichen Niveau erfolgen müsse wie der Drohverlusttest.

Abschließend sprach er sich dafür aus, dass der Indikator 'gemeinsam als ein Pool gesteuert' nicht notwendig sei. Mehrere IASB-Mitglieder wiesen diese letzte Sichtweise jedoch, indem sie sagten, dass selbst wenn Anlage- und Versicherungskomponenten eines Vertrags wahrlich eigenständig seien, sie gleichwohl gemeinsam als ein einziger Pool gesteuert werden können und deshalb bei der Definition des Portfolios berücksichtigt werden sollten.

Die FASB-Mitglieder unterstützten diese Argumente im Allgemeinen und brachten vorläufige Unterstützung für die Anwendung des Portfolios als Bilanzierungsobjekt zur Festlegung der einzigen Marge, der Auflösung der einzigen Marge und der Durchführung des Drohverlusttests zum Ausdruck. Ein Portfolio an Versicherungsverträgen würde als Verträge definiert, die:

  1. ähnlichen Risiken unterliegen,
  2. entsprechend dem übernommenen Risiko ähnlich bepreist werden und
  3. ähnliche Durationen und ähnliche erwartete Auflösungsmuster der einzigen Marge aufweisen,

wobei all diese Indikatoren gemeinsam betrachtet würden, um eine Einengung zu vermeiden.

Um Unterschiede mit dem IASB zu vermeiden akzeptierte der FASB aber auch die Aufnahme des 'gemeinsam als ein Pool gesteuert' als einen vierten Indikator in der Definition des Portfolios.

Viele IASB-Mitglieder fragten bei der Erwägung der vom Stab dargelegten Vorschläge, ob die Indikatoren einem größeren Prinzip unterlägen. Diese Boardmitglieder argumentierten, dass das grundlegende Prinzip, das der Festlegung des Bilanzierungsobjekts zugrundliege, in der Vermeidung einer Zusammenfassung von Verluste machenden und gewinnträchtigen Verträgen liege, um zu vermeiden, dass der Drohverlusttest nicht passiert werde. Eine Nutzung dieses grundlegenden Prinzips in dem neuen Bilanzierungsstandard mit oder ohne Aufnahme der vorstehenden Indikatoren würde Strukturierungsmöglichkeiten begrenzen.

Als man zur Abstimmung schritt, beschloss der IASB vorläufig, dass das zur Bestimmung der Restmarge und zur Durchführung des Drohverlusttests verwendete Bilanzierungsobjekt das Portfolio sein sollte. Ein Portfolio an Versicherungsverträgen würde als Verträge definiert, die:

  1. ähnlichen Risiken unterliegen,
  2. gemeinsam als ein Pool gesteuert werden und
  3. entsprechend dem übernommenen Risiko ähnlich bepreist werden,

wobei all diese Indikatoren gemeinsam betrachtet würden, um eine Einengung zu vermeiden.

Das zur Auflösung der Restmarge verwendete Bilanzierungsobjekt würde nicht vorgeschrieben. Die Auflösung der Restmarge sollte allerdings im Einklang mit der Zielsetzung einer Auflösung der Restmarge über den Deckungszeitraum stehen, um die Erbringung der Dienstleistung widerzuspiegeln.

Da die vorstehenden vorläufigen Entscheidungen dazu führen, dass IASB und FASB keine Konvergenz erreichen, versuchte die Vorsitzende des FASB die Findung einer gemeinsamen Lösung zu stimulieren. Auch wenn beide Boards akzeptierten, dass die Unterschiede in ihren jeweiligen vorläufigen Entscheidungen nicht zu bedeutend unterschiedlichen Ergebnissen führen sollten, war kein Board bereit, seine vorläufige Entscheidung aufgrund von Bedenken hinsichtlich unbeabsichtigter Konsequenzen und damit verbundener Folgen für andere getroffene Entscheidungen zu ändern. Am Ende behielten die Boards ihre jeweiligen vorläufigen Beschlüsse wie vorstehend ausgeführt bei. Allerdings verständigten sich die Stabsmitarbeiter von IASB und FASB darauf, gemeinsam an der Formulierung zu arbeiten, um sicherzustellen, dass, auch wenn die Wortwahl in beiden Vorschlägen bestimmte Abweichungen mit sich brächte, die erreichten Zielsetzungen soweit wie möglich dieselben seien sollten.

Correction list for hyphenation

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