Zeitpunkte des Inkrafttretens

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Der Board wurde um Erwägung gebeten, ob und wie derartige weitere Leitlinien zur Verfügung gestellt werden sollten.

Angaben, wenn ein IFRS herausgegeben wurde, aber noch nicht verpflichtend anzuwenden ist

Der Stab schlug vor, dass solche Angaben nur dann erfolgen müssten, wenn es infolge eines neuen oder geänderten IFRS, der herausgegeben wurde, zu einer bedeutenden Änderung im Abschluss kommen könne. Der Stab schlug zudem vor, IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler zu ändern, um zusätzliche Leitlinien aufzunehmen, die ein Unternehmen bei der Beurteilung zu erwägen hätte, ob mögliche und bedeutende Abschlussposten anzugeben sind, die betroffen sein könnten, und, falls es zu einer bedeutenden Änderung in der IT-Landschaft käme, die internen Kontrollen sowie eine Erläuterung, wie das Unternehmen den Übergang steuert.

Der Board beschloss vorläufig, die bestehenden Leitlinien beizubehalten und den Vorschlägen des Stabs nicht zuzustimmen. Mehrere Boardmitglieder hatten Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Wortes ‘bedeutend’, dass die als höher oder niedriger als ‘wesentlich’ ausgelegt würde und dass es möglicherweise zu Verwirrung führe. Zudem meinten ein paar Boardmitglieder, dass Ausführungen zu einer Änderung der IT-Landschaft des Unternehmens oder zur Steuerung des Übergangs nicht in den Abschluss, sondern – falls erforderlich – in den Lagebericht aufgenommen werden sollten.

Der Stab schlug zudem vor, dass Angaben für den Fall, dass ein IFRS herausgegeben worden, aber noch nicht in Kraft getreten ist, auch im Zwischenabschluss Anwendung finden sollen. Diese Angabe würde allerdings nur dann zur Anwendung gelangen, wenn es eine bedeutende Änderung gegenüber den Informationen geben würde, die im Anhang des jüngsten Geschäftsjahresberichts ausgeführt wurden.

Der Board entschied vorläufig, die bestehenden Leitlinien beizubehalten und den Vorschlägen des Stabs nicht zuzustimmen. Mehrere Boardmitglieder vertraten die Ansicht, dass dieser Vorschlag für Abschlussersteller beschwerlich sein könne.

Angabevorschriften zu Übergangsregelungen, wenn es eine verpflichtende Änderung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden gibt

Der Stab schlug dem Board vor, klarzustellen, dass ein Unternehmen bei der Anwendung von IAS 8:

  1. nur zu einer narrative Angabe der anzuwendenden Übergangsvorschriften verpflichtet ist. Falls diese Übergangsvorschriften eine Auswirkung auf künftige Perioden haben, ist dieser Umstand anzugeben.
  2. nicht verpflichtet wäre, den Betrag der Anpassung gegenüber der gegenwärtigen Periode anzugeben, wenn ein IFRS erstmalig angewendet wird oder es eine Änderung einer Bilanzierungs- oder Bewertungsmethode gebe.

Der Board stimmte den Vorschlägen des Stabs vorläufig nicht zu und bat ihn, das Papier und die Schlussfolgerungen neu zu schreiben und Sachverhalte wie Undurchführbarkeit zu erwägen sowie den Umstand, ob (b) nur in Situationen Anwendung finden solle, bei denen es zu einer rückwirkenden Anwendung kommt. Mehrere Boardmitglieder meinten zudem, dass sie die Formulierungen im Entwurf prüfen wollten, bevor sie irgendeine Entscheidung treffen wollten. Ein Boardmitglied bezeifelte, ob (a) wirklich notwendig sei.

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