IFRS 1: Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen

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Der Stab meinte, dass man 35 Stellungnahmen erhalten haben, in denen die vorgeschlagene Änderung unterstützt wurde. Gleichwohl brachten die Befragten mehrere Punkte auf den nachfolgend genannten Gebieten auf, die vom Stab adressiert wurden:

  • Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Änderung — Der Stab schlug Formulierungsänderungen vor, um den Anwendungsbereich der vorgeschlagenen Ausnahme auf Ansatz- und Bewertungssachverhalte derart zu beschränken, dass ein erstmaliger Anwender ein derartiges Darlehen als Verbindlichkeiten in Übereinstimmung mit IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis zu klassifizieren hätte, aber nicht den nach vorherigen Bilanzierungsgrundsätzen bestehenden Buchwert zum Zeitpunkt des Übergangs anpassen müsste. Dies würde dieselbe Erleichterung bringen, wie sie derzeitigen Erstellern gewährt werde. Der Stab stellte klar, dass diese Erleichterung nur für Darlehen gelten solle, die vor dem Übergang auf die IFRS eingegangen werden. Der Board stimmte der Sichtweise des Stabs vorläufig zu, dass die Änderung auf Ansatz- und Bewertungssachverhalte beschränkt werden sollte und bat den Stab, bei der Ausformulierung zu erwägen, ob es klar sei, dass die Erleichterung sich auf Darlehen bezöge, die vor dem Übergang auf die IFRS eingegangen worden seien.
  • Klarstellung, wie die Ausnahme nach dem Zeitpunkt des Übergangs anzuwenden ist — Der Board erklärte sich vorläufig mit der Sichtweise des Stabs einverstanden, wonach seine Absicht darin bestünde, einem Unternehmen nach dem Übergangszeitpunkt die Anwendung von IFRS 9 auf ein Darlehen der öffentlichen Hand vorzuschreiben, das vor dem Zeitpunkt des Übergangs auf die IFRS zu einem unter dem Marktzins liegenden Zins gewährt wird. Zwecks Anwendung von IFRS 9 nach dem Zeitpunkt des Übergangs sollte ein Unternehmen den Effektivzins berechnen, indem der Buchwert zum Zeitpunkt des Übergangs mit der Höhe und dem zeitlichen Anfall der erwarteten Zahlungen an die öffentliche Hand verglichen wird. Der Stab empfahl Formulierungsänderungen, um diesen Punkt klarer zu fassen. Der Board stimmte vorläufig zu, ein Beispiel als Teil der Umsetzungsleitlinien aufzunehmen. Zudem bat der Board den Stab im Rahmen des Beispiels eine Situation aufzunehmen, bei der das Darlehen der öffentlichen Hand zuvor im Eigenkapital bilanziert wurde und in Übereinstimmung mit IAS 32 in die Verbindlichkeiten umzugliedern ist. Eines der Boardmitglieder fragte, welcher Betrag dieser Umgliederung zugewiesen werden solle, wenn dieser spezielle Eigenkapitalbetrag in der Vergangenheit nicht nachverfolgt wurde. Der Board verständigte sich vorläufig darauf, dass dieser Betrag auf jenem fußen solle, den das Unternehmen ursprünglich erhalten hat.
  • Klarstellung, ob das Wahlrecht einer rückwirkenden Anwendung von IFRS 9 für jedes Darlehen individuell besteht — Der Board stimmte der Sichtweise des Stabs vorläufig zu, dass die Ausnahme auf Grundlage einer Einzelfallentscheidung für alle Darlehen der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen sollte, die vor dem Zeitpunkt des Übergangs ausgereicht wurden und für die die zur Anwendung von IFRS 9 erforderlichen Informationen zum maßgeblichen Zeitpunkt vorlagen. Er stimmte der durch den Stab geänderten Formulierung zu.
  • Wahlweise Ausnahme versus verpflichtende Ausnahme und zukünftige Erwägung von IFRS 1 durch den Board — Der Board verständigte sich vorläufig darauf, dass im Hinblick auf die anderweitigen erörterten Sachverhalte keine Änderungen an der Ergänzung erforderlich seien.

Der Board verständigte sich vorläufig darauf, dass der Stab mit der vorgeschlagenen Änderung fortfahren, die Formulierungen abschließen und dem Board einen Abstimmungsentwurf vorlegen solle mit dem Ziel, die Änderung Mitte Februar 2012 herauszubringen. Die endgültige Änderung träte für Berichtsperioden in Kraft, die am oder nach dem 1. Januar 2013 begännen, wobei eine frühzeitige Anwendung zulässig wäre.

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