Jährliche Verbesserungen — Zyklus 2011-2013: IFRS 13 — Anwendungsbereich von Paragraf 52

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In Paragraf 52 von IFRS 13 wird der Anwendungsbereich von Paragraf 48 des Standard festgelegt. Nach Paragraf 48 wird einem Unternehmen gestattet, eine Ausnahme an IFRS 13 anzuwenden, wenn der beizulegende Zeitwert einer Gruppe von finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten bemessen wird. Diese Ausnahme gestattet einem Unternehmen, das eine Gruppe finanzieller Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf der Grundlage seines Nettomarktpreis- oder -bonitätsrisikos steuert, diese Gruppe an finanziellen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten auf Nettobasis zu bewerten und nicht auf Ebene des einzelnen Instruments.

In Paragraf 52 heißt es:

Die Ausnahme in Paragraf 48 ist nur auf finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung oder IFRS 9 Finanzinstrumente anwendbar.

Der Staff hob den IASB-Mitgliedern gegenüber hervor, dass die Einführung der Termini ‘finanzielle Vermögenswerte’ und ‘finanzielle Verbindlichkeiten’ in Paragraf 52 von IFRS 13 die Frage hat aufkommen lassen, ob die Absich des IASB darin bestehe, Verträge aus dem Anwendungsbereich dieses Paragrafen explizit auszuschließen, die die Definition von 'finanziellen Vermögenswerten' oder 'finanziellen Verbindlichkeiten' in IAS 32 Finanzinstrumente: Ausweis nicht erfüllten, wie bspw. einige physisch zu erfüllende Warenterminkontrakte, obwohl diese Verträge im Anwendungsbereich von IAS 39 oder IFRS 9 lägen. Die wortgenaue Lesart von Paragraf 52 ließ einige interessierte Kreise glauben, dass derartige Verträge von der Portfolioausnahme nicht profitierten.

Der Stab stellt seine Sichtweise vor, wonach der IASB beabsichtigt habe, den Anwendungsbereich in Paragraf 52 auf alle Verträge auszudehnen, die im Anwendungsbereich von IAS 39 oder IFRS 9 liegen, unabhängig davon, ob sie die Definition von 'finanziellen Vermögenswerten' oder 'finanziellen Verbindlichkeiten' nach IAS 32 erfüllten. Der Stab beabsichtigte mit der Änderung Klarheit herzustellen und diese Änderung rückwirkend auszugestalten (ebenso für erstmalige Anwender).

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken dahingehend, dass der geänderte Paragraf 52 an die Formulierungsänderungen an Themengebiet 820 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts angepasst werden sollte, die der FASB vorzunehmen beabsichtige. Die Formulierung im US-Standard ist nahezu identisch mit dem IFRS-Standard. Der Standardentwurf des FASB, der diese Änderung beinhaltet, wird für das erste Quartal 2013 erwartet. Die Stabsmitarbeiter antworteten, dass sie mit dem FASB in Kontakt stünden, um sicherzustellen, dass beide Formulierungen im Einklang miteinander stünden. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass dies lediglich ein Punkt fehlender Klarheit bei diesem speziellen Aspekt von IFRS 13 sei und daher geändert werden sollte. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass es hilfreich wäre, wenn man Hintergrundinformationen zu dieser Änderung in die Grundlage für Schlussfolgerungen der Jährlichen Verbesserungen für den Zyklus 2011-2013 aufnehmen würde.

Sämtliche Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs vorläufig zu.

 

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