IFRS 11 — Erwerb von Anteilen an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit

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Die Stabsmitarbeiter stellten den IASB-Mitgliedern die Empfehlungen des IFRS Interpretations Committees zu diesem Themenkomplex vor.

Das Interpretations Committee hatte eine Bitte um Klärung der Anwendung von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse erhalten, und zwar durch:

  1. Partnerunternehmen für den Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit im Sinne von IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen in Umständen, in denen die Aktivität der gemeinschaftlichen Tätigkeit zu einem Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 führt (gemeinschaftliche Tätigkeit, die Geschäftsbetriebe darstellen); und
  2. Partnerunternehmen für den Erwerb von Anteilen an einer gemeinschaftlich beherrschten Tätigkeit oder gemeinschaftlich beherrschten Vermögenswerten im Sinne von IAS 31 Anteile an Joint Ventures in Umständen, in denen die Aktivität der gemeinschaftlich beherrschten Tätigkeit oder Vermögenswerte zu einem Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 führt (gemeinschaftlich beherrschte Tätigkeit und Vermögenswerte, die Geschäftsbetriebe darstellen).

Um es präziser auszudrucken: Das Interpretations Committee wurde gefragt, ob der Erwerber solche Anteile die Prinzipien in IFRS 3 beim erstmaligen Ansatz der Beteiligung anwenden solle oder ob der Erwerber ihn stattdessen als Erwerb einer Gruppe von Vermögenswerten abbilden solle. Das Interpretations Committee hatte diese Bitte um Klärung zuletzt auf seiner Sitzung im März 2012 erörtert.

Das IFRS Interpretations Committee war zu dem Schluss gelangt, dass der sachgerechteste Ansatz zur Bilanzierung des Erwerbs eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit, die einen Geschäftsbetrieb darstellt, darin bestehe, die maßgeblichen Prinzipien für Unternehmenszusammenschlüsse nach IFRS 3 und den anderen IFRS anzuwenden. Das Interpretations Committee favorisierte das Vorgehen nach IFRS 3 gegenüber dem Kostenansatz, weil er zu einem eigenständigen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts führe, der als Vermögenswert die wirtschaftliche Substanz des Geschäftsvorfalls besser widerspiegele. Das Interpretations Committee bevorzugte den Ansatz nach IFRS 3 auch deshalb, weil die Bewertung der identifizierbaren Vermögenswerte und Schulden zum beizulegenden Zeitwert besser vergleichbare und verständlichere Informationen hervorbringe. Das Komitee verwarf den kombinierten Ansatz, da ein solcher Ansatz als ein “Rosinen herauspicken” aus dem Ansatz nach IFRS 3 unde dem Kostenansatz angesehen werden könnte.

Stellvertretend für das Interpretations Committee stellten die Stabsmitarbeiter den IASB-Mitgliedern eine Empfehlung vor. Das Interpretations Committee empfahl dem IASB, im Rahmen eines eng abgegrenzten Projekts und auf Grundlage der Leitlinien zu Unternehmenszusammenschlüssen in IFRS 3 und anderen IFRS neue Leitlinien zu IFRS 11 bezüglich des Erwerbs von Anteilen an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit im Sinne von IFRS 11 in Umständen zu entwickeln, in denen die Aktivität der gemeinschaftlichen Tätigkeit zu einem Geschäftsbetrieb im Sinne von IFRS 3 führt (gemeinschaftliche Tätigkeit, die Geschäftsbetriebe darstellen). Mit den neuen Leitlinien würde man lediglich die Bilanzierung einer Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit adressieren, wenn diese gebildet wird und ein bestehender Geschäftsbetrieb eingebracht wird oder wo der Erwerb des Anteils an einer bestehenden gemeinschaftlichen Tätigkeit erfolgt, die einen Geschäftsbetrieb darstellt. Das eng abgegrenzte Projekt würde folglich keine Stellung zur Bilanzierung eines Anteils an einer gemeinschaftlichen Tätigkeit beziehen, wenn die gemeinschaftliche Tätigkeit gebildet wird und dies mit der Bildung des Geschäftsbetriebs einhergeht.

Der Stab stellte zur Veranschauung die Änderung an IFRS 11 in der vom IFRS Interpretations Committee ausgearbeiteten Entwurfsfassung vor und fragte den Board, ob er dazu irgendwelche Anmerkungen habe. Es wurde betont, dass keine Änderung an IAS 31 vorgesehen sei, da jedwede neuen Leitlinien erst nach dem 1. Januar 2013 in Kraft treten würden und IFRS 11 zu diesem Zeitpunkt bereits IAS 31 ablöst. Man schlug den IASB-Mitgliedern vor, dass diese Änderung an IFRS 11 prospektiv angewendet werden solle, da es zu Problemen (bei der Bestimmung des sich zum Kaufzeitpunkt bestehenden beizulegenden Zeitwerts der im Rahmen des erworbenen Anteils an der gemeinschaftlichen Tätigkeit erworbenen immateriellen Vermögenswerte und der übernommenen Schulden) bei jenen kommen könne, die zuvor nach dem Kostenansatz bilanziert hätten, sollte die Änderung rückwirkend anzuwenden sein.

Die Stabsmitarbeiter fragten die Boardmitglieder zudem, ob sie zustimmten, dass die Stellungnahmefrist für die Änderungen (in einem Standardentwurf) 120 Tage nicht unterschreiten sollte und ob sie der vorschlagenen Änderung an Paragraf IFRS 1.C5 zustimmten, wonach dies Erwerbe von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten einschließe, die Geschäftsbetriebe darstellten (um die Verwirrung hinsichtlich der Anwendbarkeit der Übergangserleichterung zu Unternehmenszusammenschlüssen auf Erwerbe von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten zu vermeiden, die Geschäftsbetriebe darstellen).

Ein Boardmitglied bezweifelte die Bezeichnung der unterschiedlichen Handhabung in der Praxis, die beobachtet worden sei, weil diese auf IAS 31 fuße und IFRS 11 noch gar nicht in Kraft sei. Er bezweifelte ferner, dass es viele Situationen gebe, in denen die Bilanzierung von Anteilen an gemeinschaftlichen Tätigkeiten nach IFRS 11 zu einem Geschäftsbetrieb führe, weil IFRS 11 die Bedeutung verringere, dass gemeinschaftliche Tätigkeiten einen Geschäftsbetrieb darstellen können und mehr Geschäftsbetriebe nach diesem Standard als Joint Ventures zu klassifizieren wären (so dass er das Erfordernis weitergehender Leitlinien in IFRS 11 infrage stellte). Die Stabsmitarbeiter meinten, dass die Beobachter weiterhin der Ansicht seien, dass diese unterschiedliche Handhabung auch unter IFRS 11 fortbestehe und Leitlinien folglich als notwendig angesehen würden.

Ein anderes Boardmitglied äußerte eine Präferenz für den kombinierten Ansatz anstelle des Ansatzes nach IFRS 3. Er meinte, dass dieser Ansatz einfacher anzuwenden sei.

Alle IASB-Mitglieder stimmten den Empfehlungen des IFRS Interpretations Committe und den vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 11 vorläufig zu. Sie verständigten sich ferner vorläufig darauf, dass die Stellungnahmefrist 120 Tage nicht unterschreiten sollte.

 

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