Finanzinstrumente — Klassifizierung und Bewertung: Eigenes Kreditrisiko und Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9

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Auf der Sitzung im September 2012 hatte der IASB vorläufig beschlossen, eine Änderung an IFRS 9 vorzuschlagen, derzufolge Unternehmen gestattet würde, nur die Vorschriften zum eigenen Kreditrisiko vorzeitig anzuwenden, sobald IFRS 9 fertiggestellt sei. Mit anderen Worten würde dies Unternehmen faktisch ermöglichen, die Vorschriften zum eigenen Kreditrisiko gemeinsam mit den Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften in IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung anzuwenden. Diese vorgeschlagene Änderung war Teil des Standardentwurfs ED/2012/4 Finanzinstrumente: Klassifizierung und Bewertung - Begrenzte Änderungen an IFRS 9, zu der über eine spezielle Frage Rückmeldungen von den Stellungnehmenden erbeten wurden.

Der IASB schlug im Rahmen der begrenzten Änderungen an IFRS 9 keine Änderungen am verpflichtenden Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 vor (bislang: 1. Januar 2015). Allerdings führte der IASB im Rahmen des Standardentwurfs ED/2013/3 Finanzinstrumente: Erwartete Kreditausfälle an, dass alle Phasen von IFRS 9 denselben Zeitpunkt des Inkrafttretens haben sollten. In diesem Standardentwurf bat der IASB um Rückmeldungen zu der Vorlaufzeit, die zur Umsetzung der Vorschläge zu erwarteten Kreditausfällen erforderlich sei und wie dementsprechend der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 aussehen solle.

 

Frühzeitige Anwendung der Vorschriften zum eigenen Kreditrisiko

Nahezu sämtliche derer, die Stellung zum Entwurf über begrenzte Änderungen an IFRS 9 genommen hatten, unterstützten den Vorschlag, dass Unternehmen dazu berechtigt sein sollten, die Vorschriften in IFRS 9 zum eigenen Kreditrisiko vorzeitig anzuwenden. Allerdings baten die meisten dieser Stellungnehmenden den IASB auch, diese Änderungen für eine vorzeitige Anwendung zu öffnen, bevor IFRS 9 zum Abschluss gebracht und der endgültige Standard herausgegeben wird. Diese Adressaten meinten, dass dies dadurch erreicht werden könne, indem die Vorschriften zum eigenen Kreditrisiko in IAS 39 eingefügt würden.

Die Stabsmitarbeiter führten die folgenden Bedenken gegen eine Änderung von IAS 39 ins Feld:

  • Falls IAS 39 geändert würde, müsse man zur Vermeidung unbeabsichtigter Konsquenzen äußerst behutsam vorgegehen, da die Vorschriften zum eigenen Kreditrisiko im Kontext eines anderen Standards geschrieben wurden.
  • Falls eine Änderung an IAS 39 erfolgen solle, würde man vermutlich einen Standardentwurf benötigen. Dies würde erfordern, dass die Stabsmitarbeiter ihren Fokus von der Vervollständigung von IFRS 9 nähmen. Es könne angesichts der Leitlinien zum Konsultationsprozess, der zu befolgen sei, auch zu einer erheblichen zeitlichen Verzögerung in der Fertigstellung einer solchen Änderung kommen.
  • Eine Änderung von IAS 39 zu einem Zeitpunkt, zu dem dieser Standard durch IFRS 9 ersetzt wird, könnte angesichts der Anzahl verschiedener Fassungen von IFRS 9, die derzeit bestehen, zu weiterer Komplexität und Verwirrung führen. Dies würde eine Einführung einer andersartigen Fassung von IAS 39 bedeuten.

Einige Boardmitglieder sprachen sich für das Vorgehen einer Änderung von IAS 39 aus, weil sie glaubten, dass dies transparenter sei. Andere jedoch vertraten die Ansicht, dass ein solches Vorgehen zu bedeutenden Verzögerungen führen würde. Folglich stimmten 13 Mitglieder für die Empfehlung der Stabsmitarbeiter, die vorzeitige Anwendung lediglich der Vorschriften zum eigenen Kreditrisiko in IFRS 9 in die demnächst erscheinende Änderung einzufügen, mit der der Abschnitt zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen in IFRS 9 hinzugefügt wird.

 

Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung

Viele derer, die Stellung genommen hatten, drängten den Board, so bald wie möglich zu bestätigen, dass der Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung von IFRS 9 (erneut) verschoben würde. Die Stellungnehmenden meinten, dass der Board sich selbst eine Verfahrensweise auferlegt habe, derzufolge mindestens 18 Monate zwischen der Finalisierung eines Standards und dem Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung liegen sollten. Sie meinten, dass selbst bei Abschluss der verbleibenden Phasen von IFRS 9 bis Ende 2013 keine 18 Monate bis zum derzeitigen verpflichtenden Zeitpunkt der Erstanwendung - 1. Januar 2015 - mehr verblieben. 

Die Stabsmitarbeiter sagten, dass es derzeit und vor Fertigstellung des Ansatzes der erwarteten Kreditverluste nicht möglich sei, einen sachgerechten Zeitpunkt der verpflichtenden Erstanwendung zu nennen. Die Rückmeldungen, die man auf den Entwurf erhalten habe, deuteten darauf hin, dass die Ersteller mindestens drei Jahre benötigten, um das vorgeschlagene Modell der erwarteten Kreditverluste umzusetzen. 

Dementsprechend schlugen die Stabsmitarbeiter vor, den Paragrafen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens zu ändern, indem der verpflichtende Erstanwendungszeitpunkt 1. Januar 2015 gestrichen wird, ohne dass er durch einen genauen Zeitpunkt ersetzt würde. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 wird dann hinzugefügt, wenn alle verschiedenen Phasen abgeschlossen sind. 

Der Board sprach sich einstimmig für die Empfehlung der Stabsmitarbeiter aus. Der Board wird in der Grundlage für Schlussfolgerungen einen Paragrafen aufnehmen, in dem ausgeführt wird, dass ein verpflichtender Erstanwendungszeitpunkt erst dann hinzugefügt wird, wenn alle Phasen von IFRS 9 fertiggestellt sind, wobei eine ausreichende Vorlaufzeit für die Umsetzung eingeräumt wird. 

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