Bilanzierungsobjekt für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

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Im Papier der Stabsmitarbeiter ging es insbesondere um die Frage, was das Bilanzierungsobjekt bei finanziellen Vermögenswerten ist, die Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen darstellen und unter Rückgriff auf IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Eine ähnliche Frage würde sich bei der Bemessung beherrschender Anteile an einem Tochterunternehmen stellen, das eine Investmentgesellschaft  ist (wie in der Änderung an IFRS 10 definiert).

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass das Bilanzierungsobjekt bei Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen vielleicht weniger klar als für die meisten anderen Finanzinstrumente sei. Diese Beteiligungen würden gemäß  IFRS 10 Konzernabschlüsse, IAS 27 Separate Abschlüsse (2011) und IAS 28 Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures (2011) bilanziert. In den Bewertungsvorschriften dieser Standards wird auf IFRS 9 Finanzinstrumente verwiesen, und IFRS 9 wiederum beziehe die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts auf das einzelne Finanzinstrument. Daher haben einige Adressaten die Frage gestellt, ob die Verweise auf IFRS 9 so verstehen seien, dass sie sich lediglich auf den Bewertungsmaßstab der Beteiligung (d.h. beizulegender Zeitwert mit Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis) beziehen oder ob sie das Bilanzierungsobjekt dieser Beteiligungen vorschrieben (d.h. die einzelnen Finanzinstrumente, die hinter dieser Beteiligung stehen).

Die Stabsmitarbeiter glaubten, dass das Wesen und die Charakterika des Vermögenswerts oder der Verbindlichkeit bei der Bestimmung des Bilanzierungsobjekts berücksichtigt werden sollten. Eine der wesentlichen Eigenschaften einer Beteiligung sei das Ausmaß an Beherrschung oder Einfluss eines Investors am Beteiligungsunternehmen. Das Ausmaß der Beherrschung oder des Einflusses, den ein Anleger auf ein Beteiligungsunternehmen ausübt, führe zu Beteiligungen an Tochterunternehmen, Joint Ventures und assoziierten Unternehmen, die allesamt ein unterschiedliches Wesen hätten (jede von ihnen unterscheidet sich von einer Beteiligung an einem einzelnen Finanzinstrument, das üblicherweise durch IFRS 9 abgedeckt werde). Daher glaubten die Stabsmitarbeiter, dass dies die Sichtweise bekräftige, dass das Bilanzierungsobjekt für finanzielle Vermögenswerte die Beteiligung im Ganzen sein solle und nicht die einzelnen Finanzinstrumente, die diese Beteiligung ausmachten.

Eine Reihe von Boardmitgliedern unterstützte die Empfehlung des Stabs. Sie sahen das Bilanzierungsobjekt als durch IFRS 10, IAS 27 und IAS 28 bestimmt an, während die Querverweise auf IFRS 9 als Sachverhalt der Klassifizierung der Beteiligung angesehen wurde (d.h. beizulegender Zeitwert oder fortgeführte Anschaffungskosten), durch die das Bilanzierungsobjekt nicht geändert würde. Der Großteil der Diskussion dieser Sichtweise drehte sich um die Grundlage der Kontrollprämie. Mehrere Boardmitglieder meinten insbesondere, dass die Bewertung eines beherrschenden Anteils eine Kontrollprämie beinhalten müsse, die unberücksichtigt bliebe, falls das Bilanzierungsobjekt das einzelne Finanzinstrument sei, das hinter der Beteiligung stehe.

Einige Boardmitglieder waren in ihrer Sichtweise geteilter Meinung, und zwar in Abhängigkeit davon, ob eine Preisnotierung auf einem aktiven Markt bestehe (Stufe 1 in der Fair-Value-Hierarchie im Vergleich zu Stufe 2 oder 3 der Fair-Value-Hierarchie). Insbesondere sahen viele dieser Boardmitglieder die gesamte Beteiligung als das Bilanzierungsobjekt an. In Fällen jedoch, in denen die einzelnen Anteile der Beteiligung auf einem aktiven Markt notierten, glaubten sie, dass die Beteiligung auf Grundlage Preis je Anteil multipliziert mit der Anzahl der gehaltenen Anteile bewertet werden solle.

Andere Boardmitglieder lehnten demgegenüber die Empfehlung des Stabs ab. Die waren der Ansicht, dass die Vorschriften in IFRS 10 und IAS 27 (2011) darin bestünden, eine Beteiligung an einem Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert gemäß IFRS 9 zu bewerten. Daher werde das Bilanzierungsobjekt durch IFRS 9 vorgegeben (und IFRS 13.BC47(b) bestimmt, dass das Bilanzierungsobjekt in IFRS 9 üblicherweise das einzelne Finanzinstrument ist). Diese Sichtweise würde üblicherweise vorschreiben, dass ein beherrschender Anteil als Summe der beizulegenden Zeitwerte jedes einzelnen Anteils bewertet wird, ohne Anpassung um eine Kontrollprämie. Einige meinten allerdings, dass eine Anpassung um eine Kontrollprämie an der Bewertung der einzelnen Anlage erfolgen könne, um den beizulegenden Zeitwert unter der Annahme widerzuspiegeln, dass die Prämie im Einklang mit dem Bilanzierungsobjekt steht.

Angesichts der Tatsache, dass viele Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich einer jeden vorläufigen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hatten, die zu einer Abweichung der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts von einer verfügbaren Marktpreisnotierung führen könne (Inputfaktoren auf Stufe 1), schlug ein Boardmitglied vor, dass der Board die Inputfaktoren der Stufe 1 der Frage nach dem Bilanzierungsobjekt voranstellen könne. Er meinte insbesondere, dass Beteiligungen als Produkt aus Preis je Anteil multipliziert mit der gehaltenen Anzahl bewertet werden könnten und Informationen zu anderweitigen Bemessungen des beizulegenden Zeitwerts in Fällen angegeben werden könnten, in denen das Unternehmen nicht der Ansicht ist, dass Preis mal Menge den beizulegenden Zeitwert der Beteiligung sachgerecht widerspiegele. Diese Sichtweise würde faktisch die Stufe ändern, auf der ein Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit für Zwecke der Bemessung des beizulegenden Zeitwerts aggregiert oder disaggregiert würde. Mehrere Boardmitglieder drückten in unterschiedlichem Ausmaß ihre Unterstützung für diese Empfehlung aus.

Nach langer Diskussion zeigte der Board schließlich nicht in der Lage, einen Konsens hinsichtlich der Frage zu erzielen, ob das Bilanzierungsobjekt die Beteiligung im Ganzen oder die einzelnen Finanzinstrumente sind, die hinter der Beteiligung stehen. Die Stabsmitarbeiter schlugen eingedenk der kreuz und quer verlaufenden Diskussion vor, dass man ein zukünftiges Papier erstellen könne, in welchem die Folgen für Beteiligungen auf der Stufe 1 getrennt von Anlagen der Stufen 2/3 dargestellt würden. Die Boardmitglieder stimmten diesem Vorgehen zu. Mehrere Boardmitglieder baten zudem darum, dass in den zukünftigen Papieren des Stabs der Sachverhalt von Beteiligungen an Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen und Joint Ventures getrennt von dem Erwerb von Anteilen an Tochterunternehmen erwogen werde, die Investmentgesellschaften darstellen. Die Stabsmitarbeiter beabsichtigen, auf einer künftigen IASB-Sitzung eine eingehendere Untersuchung vorzulegen.

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