Kreditzusagen und Finanzgarantieverträge
Im Agendapapier wurden die bislang geführten Diskussionen zusammengefasst. Es wurden keine Entscheidungen getroffen.
Übergangsvorschriften
Im Standardentwurf war vorgeschlagen worden, dass die Vorschriften bei erstmaliger Anwendung rückwirkend greifen sollten, es sei denn, dass es (ohne ungebührlich hohe Kosten und Mühen) nicht möglich ist festzustellen, ob sich das Kreditrisiko eines Finanzinstruments seit dem Erstansatz bedeutend erhöht hat. Wenn es nicht möglich ist, eine derartige Feststellung zu treffen, soll der Betrag für die Risikovorsorge über die Restlaufzeit zu jedem Berichtsstichtag auf dem Kreditrisiko des Finanzinstruments fußen. Folglich ist eine Risikovorsorge in Höhe eines Betrags anzusetzen, der den über die Restlaufzeit erwarteten Kreditverlusten entspricht, bis das Finanzinstrument ausgebucht wird - es sei denn, das Finanzinstrument hat an einem Berichtsstichtag ein niedriges Kreditrisiko. Allerdings gilt dies nicht für Finanzinstrumente, deren Überfälligkeitsstatus zu Beurteilung eines Veränderung des Kreditrisikos herangezogen wird, weil angenommen wird, dass die Informationen zur Verfügung stehen, um die Beurteilung vorzunehmen.
Die Mehrheit der Stellungnehmenden unterstützte die Übergangsvorschriften. Einige baten darum, dass der IASB praxisgerechtere Wege zur Beurteilung erwägen möge, ob es zum Zeitpunkt des Übergangs zu einem bedeutenden Anstieg des Kreditrisikos gekommen ist. Diese Bitte wurde geäußert, um Bedenken zu artikulieren, dass die Vorschläge in der vorgelegten Form dazu führen würden, dass alle Instrumente, die kein "geringes Kreditrisiko" aufwiesen und für das Unternehmen keine Informationen über das ursprüngliche Kreditrisiko besitzt, mit den über die Restlaufzeit erwarteten Kreditverlusten bewertet werden müssten.
Eine deutliche Mehrheit der Adressaten unterstützte die rückwirkende Anwendung der Vorschläge, ohne eine Anpassunge der Vergleichszahlen zu fordern.
Die Stabsmitarbeiter empfahlen dem IASB zu bestätigen, dass ein Unternehmen zum Zeitpunkt des Übergangs
- die Kriterien zum geringen Kreditrisiko anwenden darf, um die Instrumente zu identifizieren, bei denen sich das Kreditrisiko nicht bedeutend erhöht hat und
- die widerlegbare Vermutung für vertragliche Zahlungen, die mehr als 30 Tage überfällig sind, heranziehen darf, um jene Instrumente zu identifizieren, die einen bedeutenden Anstieg des Kreditrisikos verzeichnet haben.
Darüber hinasue empfahlen die Stabsmitarbeiter, dass der IASB eine praxisgerechtere Verfahrensweise aufnehmen solle, um bedeutende Erhöhungen des Kreditrisikos zu bestimmen, nämlich das Kreditrisiko des Vermögenswerts am Berichtsstichtag zu erwägen und mti den Kriterien bei Ausreichung der Art des finanziellen Vermögenswerts zu vergleichen. Dies steht im Einklang mit der im Oktober 2013 getroffenen Entscheidung, bei der der IASB beschlossen hatte, dass die Beurteilung einer bedeutenden Erhöhung des Kreditrisikos insoweit einfacher umgesetzt werden könnte, als dass man das ursprüngliche maximale Kreditrisiko für ein bestimmtes Portfolio ermittelt (nach Produktart und/oder Region) - das Kreditrisiko bei Ausreichung - und dieses dann mit dem Kreditrisiko der Finanzinstrumente in diesem Portfolio zum Berichtsstichtag vergleicht.
Für den Rest der Instrumente empfahlen die Stabsmitarbeiter eine Klarstellung vor, derzufolge das Unternehmen die am besten verfügbaren Informationen, an die es ohne ungebührlich hohe Kosten und Mühen gelangen kann, verwenden solle, um das Kreditrisiko beim Ersatzansatz zu bestimmten oder zu schätzen. Das Unternehmen soll dann diese Informationen verwenden, um festzustellen, ob die Instrumente einen bedeutenden Anstieg ihres Kreditrisikos verzeichneten.
Falls das Unternehmen nicht in der Lage sein sollte, das Kreditrisiko beim Erstansatz zu bestimmen oder näherungsweise zu ermitteln, soll es die Risikovorsorge in Höhe der über die Restlaufzeit erwarteten Kreditverluste bemessen, bis das Finanzinstrument ausgebucht wird.
Ein Boardmitglied äußerte Bedenken hinsichtlich des Wahlrechts, das die Stabsmitarbeiter mit den vorgeschlagenen Übergangsvorschriften einzuführen schienen. Er sagte, dass er glaube, dass Unternehmen stets alle relevanten und zur Verfügung stehenden Informationen nutzen und sich nicht allein auf eine Überfälligkeit von 30 Tagen als Maß für die Bestimmung, ob es bei einem bestimmten Finanzinstrument zu einem bedeutenden Anstieg des Kreditrisikos gekommen ist, stützen sollten.
Die Stabsmitarbeiter meinten, dass die hinter ihrem Vorschlag stehende Absicht darin bestehe, die widerlegbare Vermutung einer Überfälligkeit von 30 Tagen mit den Übergangsvorschriften zu verbinden. Die Absicht sei stets, dass ein Unternehmen alle verfügbaren Informationen zur Bestimmung, ob sich deas Kreditrisiko bedeutend erhöht hat oder nicht, heranziehen soll. Sie meinten, sie würden die Formulierung "säubern", bevor man die endgültigen Vorschläge zur Abstimmung vorlege.
Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs vorbehaltlich der angesprochenden Formulierungsbedenken, die zu adressieren seien.