IFRS 13 – Bilanzierungsobjekt für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

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Der Sachverhalt bezüglich der Wechselwirkung zwischen dem Bilanzierungsobjekt und der Verwendung von Preisen der Stufe 1 bei Anwendung der Portfolioausnahme nach IFRS 13 war vom IFRS Interpretations Committee im Mai 2013 erörtert worden. Auf Grundlage der vorgelegten Informationen sah sich das Interpretations Committee nicht imstande, den eingereichten Sachverhalt zu beantworten. Man beschloss, dass dieser Sachverhalt dem IASB zur Erwägung vorgelegt werden soll. Die Stabstmitarbeiter informierten den IASB über die Empfehlung des IFRS Interpretation Committee vom Mai 2013. Der IASB meinte, dass die Portfolioausnahme Ähnlichkeiten mit dem Sachverhalt der Wechselwirkung zwischen der Verwendung von Inputfaktoren der Stufe 1 und dem Bilanzierungsobjekt aufweise, die sich ergebe, wenn der beizulegende Zeitwert von Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen zu bemessen sei. Dementsprechend beschloss der IASB vorläufig, den Sachverhalt zur Portfolioausnahme zu erwägen, bevor der Standardentwurf finalisiert würde, in welchem die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts börsennotierter Anlagen in Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen klargestellt wird.

Der Sachverhalt, den es zu behandeln galt, bestand in der Erwägung, ob ein Unternehmen berechtigt sei, die Portfolioausnahme in IFRS 13 auf Portfolien anwenden, die aus Instrumenten der Stufe 1 bestehen und deren Marktrisiken so gut wie identisch sind. Falls die Portfolioausnahme zur Anwendung kommen könne, müsse darüberhinaus geklärt werden, ob Preise der Stufe 1 um allfällige Auf- oder Abschläge angepasst werden könnten.

Die Stabsmitarbeiterin meinte, dass sie nicht glaube, dass die Portfolioausnahme lediglich auf die Stufen 2 oder 3 beschränkt seien. Allerdings sei sie auch nicht der Ansicht, dass der IASB die Absicht gehabt habe, die grundlegenden Prinzipien in IFRS 13 zu überschreiben, um die Verwendung verfügbarer Marktinformationen zu maximieren.

Die Empfehlung des Stabs zufolge solle die Portfolioausnahme nicht auf die Stufen 2 oder 3 beschränkt sein. Man glaube, dass die Anwendung der Portfolioausnahme zu einem ähnlichen Ergebnis führe, als würden Mittelpreise verwendet und um Geld-Brief-Spannen angepasst.

Der Stab empfahl zudem, dass ein Beispiel in IFRS 13 aufgenommen werden solle, um die Anwendung der Portfolioanpassung auf den Fall von Preisen der Stufe 1 zu veranschaulichen.

Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs.

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