Preisregulierte Geschäftsvorfälle — Interimstandard

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Die Projektmanagerin führte in das Thema ein und brachte zum Ausdruck, dass man sämtliche Konsultationsschritte eingehalten habe und dass keine Notwendigkeit für eine erneute Veröffentlichung bestehe. Die Projektverantwortliche wies ferner darauf hin, dass Agendapapier 9 zum Forschungsprojekt, das ursprünglich für diesen Tag auf der Tagesordnung standard, am Freitag erörtert werde.

Ein Boardmitglied erbat eine Klärung der Formulierung in Bezug auf Paragraf 7a des Papiers. Dem Papier nach werde ein eigenständiger Regulator gefortdert; es könne allerdings Umstände geben, in denen ein Staatsunternehmen und Preise durch einen Staat festgelegt würden, dieser Umstand sollte nicht zu dem Schluss führen, dass es einen eigenständigen Regulator gebe.

Zudem meinte das Boardmitglied, dass, falls die Anwendung des Standards freiwillig sei, keine Notwendigkeit für einen Zeitpunkt des Inkrafttretens bestehe – deshalb sollte der Interimsstandard mit der Herausgebe in Kraft treten.

Die Projektmanagerin erläuterte, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens eingefügt worden sei, um einen normalen Ablauf zu befolgen und mindestens ein Jahr für die Umsetzung zu gewähren.

Ein Boardmitglied äußerte Bedenken dahingehend, ob der Standard übernommen werden könne, falls er keinen Anwendungszeitpunkt habe. Dementsprechend wurde empfohlen, im Zwischenstandard einen Zeitpunkt des Inkrafttretens einzufügen.

Die Boardmitglieder kamen überein, dass sämtliche Konsultationsschritte befolgt worden seien und wiesen den Stab an, den Abstimmungsprozess für den Zwischenstandard einzuleiten.

Schließlich gaben drei Boardmitglieder an, gegen den Standard zu stimmen.

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