Im September 2012 hatte der IASB den Entwurf der in Kürze erscheinenden Vorschriften zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen auf seiner Internetseite eingestellt (der "Entwurf der Vorschriften"). In dieser Sitzung ging es um die zu diesen Vorschlägen eingegangenen Rückmeldungen. Es wurden die folgenden Themen erörtert:
- die Verwendung 'hypothetischer Derivate' und die Bilanzierung der Auswirkungen von Währungsbasisspreads;
- der Übergang auf die neue bilanzielle Behandlung für Verträge auf 'eigene Nutzung'; sowie
- der Anwendungbereich des neuen Bilanzierungsmodells für Sicherungsbeziehungen und die Bilanzierung von 'Macro Cash Flow Hedges'.
Die Papiere zur Befolgung des Konsultationsprozesses, zur Erwägung einer erneuten Veröffentlichung sowie zur Erlaubnis der Ausarbeitung der Abstimmungsvorlage wurden vom Stab für die Sitzung vorbereitet, jedoch nicht diskutiert.
Bewertung des Grundgeschäfts — 'hypothetische Derivate'
Einer der von den Stellungnehmenden am häufigsten aufgebrachten Sachverhalte bestand in den Anwendungsleitlinien zur Bemessung der Sicherungseffektivität mittels eines 'hypothetischen Derivats'. Die Bedenken konzentrierten sich insbesondere auf die Auswirkung dieser Leitlinien auf die Absicherung von Währungsrisiken bei Verwendung von Zins-Währungsswaps. Die Stabsmitarbeiter bündelte die Bedenken in die folgenden drei Hauptgebiete:
- Aspekte des Konsultationsprozesesses;
- Konzeptionelle Erwägungen; und
- Implikationen für die Praxis der Sicherungsbilanzierung.
Die Stabsmitarbeiter erläuterten, warum sie der Ansicht seien, dass die Bedenken hinsichtlich des Konsultationsprozesses bei diesem Punkt ungerechtfertigt sind, hoben allerdings hervor, dass man die Rückmeldungen zu dem Sachverhalt durch die Vorlage des Sachverhalts beim Board nunmehr in den erneuten Beratungen des Boards berücksichtigen werde.
Die Stabsmitarbeiter fassten sodann die konzeptionellen und praktischen Sachverhalte zusammen und sagten, dass hinsichtlich dieses Themas kein konzeptioneller Unterschied zwischen einem Cash Flow und einem Fair Value Hedge bestehen sollte, da beide eine unabhängige Bewertung des Grundgeschäfts erforderten. Die gegenwärtige Praxis bestehe darin, Währungsbasisspreads bei Fair Value Hedges als Ursache einer Ineffektivität zu behandeln, nicht jedoch bei Cash Flow Hedges, was die Stabsmitarbeiter dazu verleitete, Bedenken hinsichtlich der sich ergebenden "Bilanzierungsarbitrage" zu äußern. Die Stabsmitarbeiter erläuterten auch die konzeptionellen und praktischen Schwierigkeiten bei der Bestimmung des "perfekten Derivata", das ein alternatives Modell für Cash Flow Hedge erfordern würde.
Die Stabsmitarbeiter stellten dem Board drei Alternativen vor: eine Finalisierung des Entwurfs der Absicherungsvorschriften, wie sie derzeit ausgestaltet sind; eine Zulassung der Verwendung hypothetischer Derivate in einer Art und Weise, dass die bestehende Praxis faktisch weiter legitimiert würde; oder eine Ausweitung des Konzepts der 'Kosten der Absicherung' um Währungsbasisspreads.
Die letztgenannte Alternative basiert auf dem Gedanken, dass die Währungsbasisspreads unvermeidbare Kosten einer Sicherung darstellen, ähnlich der Prämie einer Option oder den Terminstellen eines Termingeschäfts. Im Entwurf der Vorschriften wird die Ausklammerung des Zeitwerts oder der Terminstellen aus dem Sicherungsinstrument von der Designation und die Erfassung des entsprechenden Teils im kumulierten sonstigen Ergebnis bei späterem Recycling gestattet. Dies entspricht einer zulässigen Ausnahme, und anderweitige nicht vermeidbare Kosten der Absicherung können nicht auf diese Weise behandelt werden.
Die meisten Boardmitglieder äußerten sich in der Weise, dass sie nicht der Ansicht seien, dass die Freizeichnung der gegenwärtigen Praxis ein akzeptables Vorgehen darstelle und stimmten grundsätzlich zu, dass Währungsbasisspreads als unvermeidbare Kosten der Absicherung angesehen werden könnten. Eine Reihe von Boardmitgliedern verlieh ihren Bedenken Ausdruck hinsichtlich einer Ausweitung der bestehenden Ausnahme für den Zeitwert von Optionen und das Zinselement von Termingeschäften hin zu einem allgemeinen Prinzip, das auf alle derartigen Kosten angewendet werden könnte. Sie fürchteten, dass dies dazu führen könne, dass Basisrisiken oder andere Ineffizienzen des Sicherungsprozesses im Eigenkapital abgegrenzt statt als Ineffektivität im Periodenergebnis erfasst werden. Ein Boardmitglied hob auch hervor, dass eine Einführung eines neuen Prinzips zu diesem Zeitpunkt zur Notwendigkeit einer erneuten Veröffentlichung führen könne.
Als darüber abgestimmt wurde, unterstützte der Board vorläufig die Empfehlung des Stabs, das Konzept der 'Kosten der Absicherung' um Währungsbasisspreads auszudehnen, allerdings als eine zusätzliche spezielle Ausnahme und nicht als Ersatz der bestehenden Ausnahmen durch ein grundlegendes Prinzip.
Designation von Verträgen auf 'eigene Nutzung' als FVTPL — Übergangsvorschriften
Dem Entwurf der Vorschriften zufolge würde künftig die Designation von Verträgen auf 'eigene Nutzung' ('own use') bei Erstansatz als 'zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten bei Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis' (at fair value through profit or loss, FVTPL) gestattet. Ein von den Stellungnehmenden aufgebrachter Sachverhalt bestand darin, dass die prospektive Zulassung einer Designation allein neuer Verträge dazu führen würde, dass die neue Regelung möglicherweise über einen langen Zeitraum eingeführt würde. Dieses wiederum würde zu verwirrenden Vergleichszahlen führen und von einer Anwendung einer bilanziellen Behandlung abschrecken, die grundsätzlich zu nutzbringenderen Informationen führen könnte.
Die Stabsmitarbeiter erläuterten, dass die Übergangsregelungen im Entwurf der Vorschriften dazu gedacht seien, ein 'Rosinenpicken' zu verhindern und dass es weiterhin nicht sachgerecht sei, die Designation bestehender Verträge auf Grundlage der einzelnen Verträge zuzulassen. Allerdings waren sie auch der Ansicht, dass eine Designation auf einer 'alles-oder-nichts'-Basis quer über ein Unternehmen oder einen Konzern problematisch sei, falls eine Vielzahl unterschiedlicher Verträge auf 'eigene Nutzung' über die Geschäftstätigkeit hinweg für verschiedene Zwecksetzungen verwendet würde. Die Stabsmitarbeiter empfahlen daher, eine Änderung der Übergangsvorschriften dahingehend, dass ein 'alles-oder-nichts'-Wahlrecht für Verträge auf 'eigene Nutzung' aufgenommen wird, wonach beim Übergang alle ähnlichen Verträge als FVTPL designiert werden können (mit einer entsprechenden Folgeänderung an IFRS 1 Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards).
Der Board unterstützte die Empfehlung des Stabs vorläufig.
Anwendungsbereich und Wechselwirkung mit Macro-Sicherungstätigkeiten
Die Stabsmitarbeiter erläuterten, dass die eingegangenen Stellungnahmen darauf hindeuteten, dass es unter den Stellungnehmenden zu Verwirrungen hinsichtlich des Umfangs der Ausnahme von Macro-Sicherungstätigkeiten vom Anwendungsbereich der im Entwurf vorliegenden Vorschriften sowie hinsichtlich der Frage, inwieweit Macro Cash Flow Hedging durch das allgemeine Sicherungsmodell abgedeckt sei, gekommen sei.
Der erste vom Stab klargestellte Punkt bestand darin, dass sich die Ausnahme von Anwendungsbereich im Entwurf der Vorschriften, denen zufolge Unternehmen die fortgesetzte Anwendung der Vorschriften von IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung (sowie des Carve-Outs der Europäischen Union, soweit anwendbar) gestattet ist, nur auf Macro Fair Value Hedging beziehe. Man erläuterte, dass dies deshalb der Fall sei, weil sich das Projekt zum Macro Hedging lediglich auf die Entwicklung eines Fair-Value-Macro-Hedging-Modells beziehe. Die Stabstmitarbeiter strichen ferner heraus, dass Macro Cash Flow Hedging nach IAS 39 eine Erweiterung der allgemeinen Vorschriften zur Sicherungsbilanzierung darstelle.
Der Stab benannte eine Reihe von Gebieten, auf denen Stellungnehmende der Ansicht waren, dass eine Klarstellung oder Änderung der im Entwurf vorliegenden Vorschriften notwendig sei, damit das Macro Cash Flow Hedging aufrechterhalten werden könne.
Die meisten Boardmitglieder brachten ihre Unterstützung für die von den Stabsmitarbeitern unterbreiteten Vorschläge zum Ausdruck. Diese Unterstützung galt insbesondere folgenden Punkten:
- Die Grundlage für Schlussfolgerungen soll geändert werden, um klarzustellen, dass eine 'Stellvertretersicherung' ('proxy hedging'), die der Richtung nach im Einklang mit dem Risikomanagement steht, mit den im Entwurf vorliegenden Vorschriften zu vereinbaren ist (Empfehlung 2);
- eine kleinere Änderung soll an den im Entwurf vorliegenden Vorschriften vorgenommen werden, um auszusagen, dass sich ein Abbruch in dem Maße ergibt, in dem sich die Zielsetzung des Risikomanagement ändert (die Zielsetzung des Risikoamanagements auf Ebene der Beziehung im Gegensatz zur Risikomanagementstrategie auf oberster Ebene, um klarzustellen, dass mit dem Modell kein 'alles-oder-nichts'-Ansatz vorgeschrieben wird, bei dem ein Abbruch einer einzelnen Sicherung zu einem Abbruch sonstiger Sicherungen führen könnte, bei denen sich Zielsetzung und Strategie des Risikomanagements nicht geändert haben; Empfehlung 3); und
- die Aufnahme einer expliziten Äußerung in die Grundlage für Schlussfolgerungen, dass eine Nichtübernahme von Umsetzungsleitlinien (Implementation Guidance, IG) zur Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen vorbehaltlos erfolge (Empfehlung 4).
Ein Boardmitglied strich allerdings die Notwendigkeit heraus, klar zu artikulieren, was mit Textbausteinen wie 'der Richtung nach im Einklang' ('directionally consistent') und 'vorbehaltlos' ('without prejudice') gemeint sei.
Ein Großteil der Diskussion konzentrierte sich auf die derzeitige Behandlung sowie die Frage nach dem europäischen Carve-Out und seiner Anwendbarkeit auf Macro Cash Flow Hedges im Zusammenhang mit dem Entwurf eines Schreibens der europäischen Beratungsgruppe zur Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG). Im Rahmen dieser Diskussion wurde die Möglichkeit angesprochen, diese Behandlung mittels Aufnahme der IG aus IAS 39 zum Macro cash Flow Hedging freizuzeichnen. Es wurde betont, dass eine Aufnahme der IG nicht zu einer Änderung der Vorschriften des Standards führen würde, weil sie dazu gedacht seien, die Vorschriften des Standards zu veranschaulichen und nicht sie zu ändern (sie sollten deshalb auch gegenwärtig nicht als Abkehr vom allgemeinen Modell in IAS 39 angesehen werden). Der Board brachte grundsätzlich seine Unterstützung für die Empfehlung des Stabs zum Ausdruck, die Behandlungsweise aus IAS 39 nicht durch Aufnahme der IG in die überarbeiteten Vorschriften freizuzeichnen (Empfehlung 1). Gleichwohl stellte sich die abschließende fünfte Empfehlung des Stabs, keine Änderungen an der Abfassung der Ausnahme vom Anwendungsbereich für das Macro Hedging vorzunehmen und zum Umfang, auf den IAS 39 Anwendung findet, als umstritten heraus.
Der Vorsitzende betonte, dass die im Entwurf vorliegenden Vorschriften geschätzt würden und eine weitere Verschiebung nicht akzeptabel sei. Er drückte seine Frustration darüber aus, dass man zu diesem späten Zeitpunkt Rückmeldungen von EFRAG und anderen Stellungnehmenden erhalte, es wurde aber konzediert, dass man die Erwartungen der Adressaten nicht getroffen habe. Er vertrat die Ansicht, dass gezielte Nachforschungen erforderlich seien, um zu verstehen, wie die derzeitige Praxis unter dem Carve-Out aussehe und warum dies als eine bessere Bilanzierung angesehen werden könne. Es wurde allerdings deutlich gemacht, dass man eine zufriedenstellende Lösung nicht garantieren könne.
Der Board unterstützte die Empfehlungen Nr. 1-4 wie vorstehend dargestellt vorläufig. Über die fünfte Empfehlung wurde nicht abgestimmt, man kam stattdessen überein, den Sachverhalte über die nächsten ein bis zwei Monate weiter zu erörtern.