Bilanzierungsobjekt für die Bemessung des beizulegenden Zeitwerts

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Der IASB hat das Bilanzierungsobjekt bei finanziellen Vermögenswerten, die Anteile an Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierten Unternehmen darstellen, sowie deren Bemessung des beizulegenden Zeitwerts, wenn diese Anteile börsennotiert sind, bereits mehrfach erörtert. Auf Grundlage dieser Erörterungen hatte der IASB beschlossen, einen Standardentwurf zu veröffentlichen, in welchem eine eng begrenzte Änderung an IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts vorgeschlagen wird und in welchem die Bilanzierung dieser Anteile behandelt werden soll.

Auf dieser Sitzung diskutierte der IASB die Übergangsvorschriften. Die Stabsmitarbeiterin meinte, dass die Standardänderung keine Änderung einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode darstelle, da es nicht zu einer Änderung des Bewertungsmaßstabs käme. Darüber hinaus führte sie an, dass eine rückwirkende Anwendung der Änderungen für Zwecke des Werthaltigkeitstests und der Bewertung zahlungsmittelgenerierender Einheiten möglicherweise zu Wertaufholungen einer Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts führen könne, die nach Paragraf 124 von IAS 36 Wertminderungen von Vermögenswerten verboten sei. Der Stab schlug daher eine prospektive Anwendung vor. 

Die Stabsmitarbeiterin empfahl allerdings, dass für IAS-36-Zwecke eine Angabe über die Auswirkung (d.h. den Wertminderungsbetrag, so verhanden, der zu erfassen gewesen wäre) in der unmittelbar vorangehenden Periode vorzuschreiben, falls die Änderung bereits angewendet worden wäre. 

Die Stabsmitarbeiterin fragte den Board ferner, ob man der Ansicht sei, dass alle Vorschriften zum Konsultationsprozess eingehalten worden seien und der Stab die Genehmigung erhalte, den Abstimmungsprozess einzuleiten. 

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu und zeigte sich zudem zufrieden, dass alle Anforderungen des Konsultationsprozesses eingehalten worden seien. Man ermächtigte den Stab, den Abstimmungsprozess einzuleiten. 

Ein Boardmitglied tätigte eine Äußerung (die von einigen anderen geteilt wurde), dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen klargestellt werden soll, dass der Board anerkenne, dass mit der vorgeschlagenen Änderung nicht notwendigerweise der Betrag erfasst werde, zu dem Marktakteure Geschäfte tätigen würden, und dass es sich vielmehr um eine Ausnahme (oder eine Konvention) für Bilanzierungszwecke handele.

Ein Boardmitglied deutete seine Absicht an, den vorgeschlagenen Änderungen nicht zuzustimmen. Er sagte, dass der Board darauf hinweise, dass das Bilanzierungsobjekt die Anlage als Ganzes darstelle und es für diese keinen beobachtbaren Preis gebe, zu dem dieses Bilanzierungsobjekt bemessen werden könne. Was der Board vorschlage, spiegele folglich nicht das wider, was Marktakteure eingedenk des Bilanzierungsobjekts in ihre Beurteilung einbeziehen würden.

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