Finanzinstrumente – Wertminderung (einschließlich Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9)

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Erörterung der Vorschriften des Konsultationsprozesses und Einleitung des endgültigen Abstimmungsprozesses

Bei dieser Sitzung stellte der Stab dem Board die folgenden Fragen:

  • Ist der Board der Meinung, dass die Vorschriften des Konsutlationsprozesses in Bezug auf das IFRS 9-Kapitel zu Wertminderung eingehalten wurden?
  • Stimmt der Board zu, dass das Kapitel zu Wertminderung nicht erneut zwecks Stellungnahme veröffentlicht werden muss?
  • Ist der Board der Meinung, dass genügend Einbindungsveranstaltungen und sonstige Analysen vorgenommen wurden und dass daher mit dem endgültigen Abstimmungsprozess begonnen werden kann?
  • Würden irgendwelche Boardmitglieder erwägen, eine abweichende Meinung zum Wertminderungskapitel von IFRS 9 zu formulieren?

Alle Boardmitglieder, die bei der Sitzung anwesend waren, gaben ihrer Zustimmung Ausdruck und stimmten zu, dass der endgültige Abstimmungsprozess eingeleitet werden könne. Kein Boardmitglied gab zu erkennen, eine abweichende Meinung formulieren zu wollen.

Verpflichtender Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9

Der IASB erörterte den verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens, das für den finalen IFRS 9 als ganzes gelten wird (also Klassifizierung und Bewertung, Wertminderung und Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen). Die Analyse des Stabs war schwerpunktmäßig der Zeit gewidmet, die erforderlich sein wird, um das Modell der erwarteten Verluste in Bezug auf Wertminderung umzusetzen, da dies die Phase ist, die erwartungsgemäß bei den meisten Unternehmen am meisten Vorlaufzeit erfordern wird.

Die Botschaft in den Stellungnahmen war klar und wurde von Botschaften untermauert, die dem IASB bei seinen Einbindungsveranstaltungen zugetragen wurden: Finanzinstitute brauchen drei Jahre Vorlaufzeit ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung des endgültigen Standards. Grund für diese erforderliche Vorlaufzeit ist, dass die Unternehmen Risikomodelle entwerfen müssen, Informationen zusammentragen müssen, die derzeit nicht verfügbar sind, sowie Schwierigkeiten, die sich aus der Abstimmung mit regulatorischen Kapitalvorschriften und regulatorischen Reformen ergeben. Des Weiteren hatte es in den Stellungnahmen zum Entwurf zu Versicherungsverträgen von 2013 geheißen, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 und vom neuen Standard zur Bilanzierung von Versicherungsverträgen im Einklang stehen sollten. In den Stellungnahmen waren Sorgen in Bezug auf Bilanzierungsanomalien zum Ausdruck gebracht worden, die entstehen können, wenn IFRS 9 bereits angewendet wird, der Standard zu Versicherungsverträgen aber noch aussteht. Der Stab hielt jedoch fest, dass die Übergangsvorschriften, die im Entwurf zu Versicherungsverträgen vorgeschlagen werden würden, diese Schwierigkeiten weitgehendadressieren würden. So würde es Unternehmen beispielsweise gestattet sein, Finanzinstrumente neu zu designieren, für die die Fair-Value-Option gezogen wurde, und die Designierung von Anlagen in Eigenkapital als zum beizulegenden Zeitwert bewertet mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis bei erstmaliger Anwendung des Verishcerungsstandards zu widerrufen, wenn diese zu Bilanzierungsanomalien führt.  

Auf seiner Sitzung im November 2013 entschied der IASB, vorläufig zu bestätigen, dass der verpflichtende Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht vor Berichtsperioden liegen wird, die am oder nach dem 1. Januar 2017 liegen. In den Stellungnahmen war festgehalten worden, dass eine Vorlaufzeit von drei Jahren erforderlich sei, wobei einige der Meinung Ausdruck gaben, dass die drei Jahre beginnen, wenn die Erörterungen des Boards abgeschlossen sind. Vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Board seine Erörterungen im Januar 201 abgeschlossen hat, kam der Stab zu dem Schluss, dass zwei verpflichtende Zeitpunkte des Inkrafttretens zur Auswahl ständen:

  • 1. Januar 2017 oder
  • 1. Januar 2018.

Die wesentliche Argumente für den 1. Januar 2017 sind die folgenden:

  • Aufrechterhaltung des Schwungs und der Finanzierung der gegenwärtigen Umsetzungsprojekte,
  • Aussage der Regulierer, dass der zeitnahe Abschluss und die zeitnahe Umsetzung eines Modells der erwarteten Verluste von äußerster Wichtigkeit sind,
  • IFRS 9 ist von einer großen Bandbreite von Unternehmen anzuwenden, und die Verzögerung der Anwendung nur wegen der Versicherer wäre unangemessen,
  • das Projekt zu Versicherungen läuft noch, und ein verpflichtender Zeitpunkt des Inkrafttretens ist längst noch nicht festgeschrieben.

Die wesentliche Argumente für den 1. Januar 2018 sind die folgenden:

  • die Entscheidungen des Boards sind bis jetzt vorläufig, und die offizielle Umsetzung würde erst beginnen, wenn die endgültigen Verlautbarungen herausgegeben sind; das würde eine Vorlaufzeit von weniger als drei Jahren bedeuten, wenn der verpflichtende Zeitpunkt des Inkrafttretens von 2018 liegt,
  • 2018 würde dem IASB mehr Zeit geben, Fortschritte beim Versicherungsprojekt zu machen, und den Unternehmen mehr Klarheit dazu liefern, wie die endgültigen Vorschriften für Versicherungsverträge aussehen könnten.

Während der Sitzung wurden verschiedene Ansätze erörtert und die Gründe für die beiden Alternativen diskutiert. Einer der wesentlichen Punkte, die vorgebracht wurden, war, dass man eventuell eine Ausnahme für Unternehmen schaffen könne, die von Versicherungsbilanzierung betroffen wären. Insgesamt waren die generellen Ansätze die folgenden:

  • Ausnahme der Unternehmen, die regulierte Versicherungsunternehmen sind, von der Anwendung von IFRS 9, bis das Projekt zur Versicherungsbilanzierung abgeschlossen ist. Dies würde dazu führen, dass innerhalb einer Gruppe von Unternehmen einige IAS 39 anwenden und andere IFRS 9.
  • Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 für Unternehmen, die von der Bilanzierung von Versicherungsverträgen deutlich betroffen sind, bis das Projekt zur Versicherungsbilanzierung abgeschlossen ist. Dies würde dazu führen, dass die gesamte Gruppe IFRS 9 einführt (wenn sie nicht deutlich betroffen wäre) oder nicht einführt (wenn sie deutlich betroffen wäre).

Beide Alternativen wurden von Boardmitgliedern kritisiert. Die Ausnahme von regulierten Versicherungsunternehmen sei keine realistische Alternative, da einige Unternehmen gleichzeitig Banken und Versicherungsunternehmen seien. Daher könne das Problem durch diesen Ansatz nicht behoben werden. Unternehmen auszunehmen, die deutlich von den Änderungen betroffen wären, würde dagegen Strukturierungsmöglichkeiten eröffnen und würde Ermessen in Bezug darauf erfordern, was "deutlich" bedeutet. Ein Boardmitglied ließ sich zu der Bemerkung hinreißen, dass dies eine wunderbare Gelegenheit für ein bisher nicht im Versicherungsgeschäft tätiges Unternehmen wäre, eine Tochtergesellschaft zu erwerben, die ein Versicherungsunternehmen ist.

Einige Boardmitglieder äußerten Verständnis für die Probleme der Versicherungsgesellschaften, aber sie merkten auch an, dass IFRS 9 viel umfassender anzuwenden sie und nicht nur Versicherungsgesellschaften beträfe. Es sei viel zu viel Zeit seit der Finanzmarktkrise ins Land gegangen, und IFRS 9 müsse sobald als möglich in Kraft treten.

Einige Boardmitglieder merkten auch an, dass es keine Garantie gebe, dass das Projekt zu Versicherungsverträgen so rechtzeitig abgeschlossen werden würde, dass ein Zeitpunkt des Inkrafttretens 2018 erreichbar wäre. Anders gesagt: Selbst wenn IFRS 9 2018 in Kraft treten sollte, würde dies möglicherweise nicht mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 4 (Phase 2) zusammenfallen.

Nachdem alle Argumente bedacht worden waren und die Zeit berücksichtigt wurde, die das Endorsement von IFRS 9 erfordern würde, entschied der Board vorläufig, dass der 1. Januar 2018 der Zeitpunkt sein soll, zu dem IFRS 9 in Kraft tritt.

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