Finanzinstrumente – Begrenzte Änderungen an IFRS 9 (Klassizifierung und Bewertung)

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Wechselwirkung zwischen der Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte und der Bilanzierung von Schulden aus Versicherungsverträgen

Die Stabsmitarbeiter stellten heraus, dass die Rückmeldungen, die man im Hinblick auf die Wechselwirkung zwischen der Klassifizierung und Bewertung finanzieller Vermögenswerte und der Bilanzierung von Schulden aus Versicherungsverträgen erhalten habe, im Einklang mit den anderweitigen Rückmeldungen stünden, die zum Entwurf begrenzter Änderungen an IFRS 9 eingegangen seien: Die meisten Stellungnehmenden unterstützten die vorgeschlagene Einführung der verpflichtenden FVTOCI-Bewertungskategorie für finanzielle Vermögenswerte und stimmten zu, dass sie zur Erreichung der vom IASB verfolgten Zielsetzung betrage. Wie allerdings eingangs festgehalten, wollten viele derer, die Stellung zu der Wechselwirkung bezogen haben, weitere Änderungen, um Bilanzierungsanomalien bei Unternehmen zu adressieren, die Schulden aus Versicherungsverträgen haben.

Die Stabsmitarbeiter des IASB vertraten die Ansicht, dass die Einführung einer FVTOCI-Kategorie zur Adressierung der Bedenken der Versicherungsunternehmen ausreiche. Obgleich einige IASB-Mitglieder die Sichtweise einnahmen, dass es nicht sachgerecht sei, IFRS 9 Finanzinstrumente ohne ein vollständiges Verständnis der Wechselwirkung mit dem IFRS zu Versicherungsverträgen abzuschließen, meinte die Mehrheit, dass es wichtig sei, IFRS 9 zu finalisieren, da eine dringende Notwendigkeit einer Veröffentlichung des Standards bestehe.

Die Wechselwirkung von IFRS 9 mit Versicherungsverträgen werde im Rahmen der erneuten Beratungen im Projekt zu Versicherungsverträgen erörtert, statt eigenständig im Zuge der Finalisierung von IFRS 9.

 

Ausweis und Angaben

Im November 2013 hatte der IASB vorläufig beschlossen, seinen Vorschlag im Entwurf begrenzter Änderungen an IFRS 9 im Hinblick auf die Einführung von FVTOCI als eine vorgeschriebene Bewertungskategorie zu bestätigen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der IASB zudem beschlossen zu bestätigen, dass ein Unternehmen den Reklassifizierungsanforderungen in IFRS 9 und im Entwurf begrenzter Änderungen zufolge sämtliche betroffenen finanziellen Vermögenswerte umzuklassifizieren hat, falls es sein Geschäftsmodell für die Steuerung seiner finanziellen Vermögenswerte ändert. Die Stabsmitarbeiter empfahlen dem IASB ferner, die folgenden damit einhergehenden Ausweis- und Angabenvorschläge zu bestätigen:

  1. Paragraf 12B in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben soll auf Reklassifizierungen in die und aus der FVTOCI-Bewertungskategorie ausgedehnt werden. Danach wird sich die Angabe auf alle Umklassifizierungen erstrecken, die gemäß IFRS 9 erfolgen.
  2. Paragraf 12C in IFRS 7 soll auf Reklassifizierungen von FVTPL in FVTOCI ausgedehnt werden. Danach fände diese Angabe Anwendung bei allen Umklassifizierungen aus FVTPL heraus.
  3. Paragraf 12D in IFRS 7 soll auf Reklassifizierungen (i) von FVTPL in FVTOCI sowie (ii) von FVTOCI in fortgeführte Anschaffungskosten ausgeweitet werden.
  4. Paragraf 82 in IAS 1 Darstellung des Abschlusses soll um Reklassifizierungen aus FVTOCI in FVTPL erweitert werden. Falls ein Vermögenswert aus FVTOCI in FVTPL umgegliedert wird, ist danach der Betrag, der zuvor im kumulierten Gesamtergebnis erfasst und nun in die GuV umgebucht wird, getrennt in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen.

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu und brachte keine Sachverhalte auf.

Dies bezieht sich auf die Beurteilung der vertraglichen Zahlungsstromcharakteristika eines Vermögenswerts, bei der ein finanzieller Vermögenswert für eine andere Klassifizierung denn als FVTPL infrage kommt, falls er

  1. eine Zinsregulierung aufweist, sofern dieser Zins eine Vergütung darstellt, die im Großen und Ganzen mit der Vergütung für den Zeitablauf im Einklang steht und keine Risikoposition oder Zahlungsstromvolatilität einführt, welche im Widerspruch zu einer grundlegenden Geldvergabe steht; und/oder
  2. mit einem erheblichen Auf- oder Abschlag erworben wird und vorzeitig zu einem Betrag kündbar ist, welcher dem Nominalbetrag nebst Zinsabgrenzung entspricht (und ggf. eine vernünftige zusätzliche Entschädigung für die vorzeitige Vertragsbeendigung enthält), bei der beizulegende Zeitwert der Kündigungseigenschaft beim Erstansatz des finanziellen Vermögenswerts jedoch unerheblich ist.

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu und brachte keine Sachverhalte auf.

 

Übergang auf IFRS 9 — Darstellung von Vergleichsinformationen durch erstmalige Anwender und vorzeitige Anwendung von IFRS 9

Die Stabsmitarbeiter meinten, dass derzeitige IFRS-Anwender beim Übergang auf IFRS 9 nicht gezwungen seien, Vergleichsperioden neu darzustellen. Bei Abwägung glaubten die Stabsmitarbeiter, dass erstmalige Anwender eine Befreiung von der Darstellung von Vergleichsinformationen gemäß IFRS 9 gewährt bekommen sollten, falls der Beginn der ersten IFRS-Berichtsperiode vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9 plus einem Jahr liege. Diese Befreiung solle nur Anwendung auf erstmalige Anwender finden, die die vollständige Fassung von IFRS 9 anwendeten, sobald diese veröffentlicht werde. Entsprechend würde es Unternehmen nicht gestattet frühere Fassungen von IFRS 9 erneut vorzeitig anwenden, falls ihr Erstanwendungszeitpunkt von IFRS 9 sechs Monate oder mehr zurückliegt, nachdem die vollständige Fassung von IFRS 9 herausgegeben wird.

Die Boardmitglieder brachten unterschiedliche Sichtweisen zum Ausdruck, ob eine frühere Fassung von IFRS 9 für eine Anwendung offenstehen solle, sobald die endgültige Fassung verabschiedet und veröffentlicht worden sei und - falls dem so wäre - für welchen Zeitraum dies der Fall sein solle.

Der Board stimmte den Empfehlungen der Stabsmitarbeiter zu.

 

Vorzeitige Anwendung von IFRS 9 durch erstmalige und bestehende IFRS-Anwender

Die Stabsmitarbeiter empfahlen, dass erstmalige und bestehende IFRS-Anwender

  1. die vollständige Fassung von IFRS 9 vorzeitig anwenden dürfen sollten und
  2. eine vorherige Fassung von IFRS 9 nicht erneut vorzeitig anwenden können sollten, falls ihr Erstanwendungszeitpunkt sechs Monate oder mehr nach der Veröffentlichung der finalen Fassung von IFRS 9 liegt — falls ein Unternehmen gleichwohl eine frühere Fassung angewendet hat, bevor sich das Sechsmonatsfenster schließt, soll das Unternehmen diese Fassung solange weiterhin anwenden dürfen, bis die vollständige Fassung von IFRS 9 verpflichtend anzuwenden ist.

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.

 

Übergang auf IFRS 9 — Anwendung bestimmter Klassifzierungs- und Bewertungsvorschriften sowie ein Übergangssachverhalt in Bezug auf Wertminderungen

Die Stabsmitarbeiter empfahlen dem IASB eine erneute Bestätigung hinsichtlich Übergang und Angaben, dass, falls es für ein Unternehmen beim Übergang auf IFRS 9 undurchführbar ist (wie in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler niedergelegt), eine modifizierte Zeitwertkomponente im Zins eines Vermögenswerts auf Grundlage der Umstände bei Erstansatz des finanziellen Vermögenswerts zu bestimmen, es die vertraglichen Zahlungsstromcharakteristika dieses finanziellen Vermögenswerts ohne die speziellen Vorschriften in Bezug auf die Modifizierung des Zinses bei dem Vermögenswert beurteilen. Zudem muss das Unternehmen in diesen Fällen den Buchwert der betroffenen Vermögenswerte solange angeben, bis diese Vermögenswerte abgehen.

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu und brachte keine Sachverhalte auf.

Die Stabsmitarbeiter glaubten ferner, dass es für ein Unternehmen in bestimmten Fällen undurchführbar sein mag (im Sinne von IAS 8), festzustellen, ob der beizulegende Zeitwert einer Kündigungsmöglichkeit beim Erstansatz des finanziellen Vermögenswerts unbedeutend war. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen das eingebettete Kündigungselement nicht nach IAS 39 abgespalten und eigenständig zum beizulegenden Zeitwert bilanziert hat. In diesen Fällen empfahlen die Stabsmitarbeiter, eine Übergangsvorschrift aufzunehmen, der zufolge ein Unternehmen die vertraglichen Zahlungsstromcharakteristika dieses finanziellen Vermögenswerts ohne Berücksichtigung der Ausnahme von Kündigungselementen zu beurteilen habe.

Die Stabsmitarbeiter meinten zudem, dass, falls Vorstehendes zur Anwendung käme, man gezwungen sei, den Buchwert der kündbaren finanziellen Vermögenswerte anzugeben, die beim Übergang auf IFRS 9 ohne Berücksichtigung der Ausnahme beurteilt wurden, weil sich undurchführbar sei. Eine derartige Angabe wäre solange erforderlich, bis diese kündbaren finanziellen Vermögenswerte abgingen.

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu und brachte keine Sachverhalte auf.

Die Stabsmitarbeiter empfahlen eine Bestätigung der Übergangsvorschriften aus dem Entwurf begrenzter Änderungen hinsichtlich der Fair Value Option für Unternehmen, die bereits eine Vorversion von IFRS 9 angewendet haben und zu einem späteren Zeitpunkt die geänderten Vorschriften in Bezug auf Klassifizierung und Bewertung der vollständigen Fassung von IFRS 9 anwenden. Diese Unternehmen sollten insbesondere

  1. eine frühere Ausübung der Fair Value Option zurücknehmen müssen, falls eine Bilanzierungsanomalie bei Erstanwendung der vollständigen Fassung von IFRS 9 infolge der geänderten Vorschriften zu Klassifizierung und Bewertung nicht mehr besteht, wären aber nicht befugt, eine frühere Ausübung zurückzunehmen, falls eine Bilanzierungsanomalie fortbesteht; und
  2. die Fair Value Option auf neu auftretende Bilanzierungsanomalien anwenden dürfen, die sich aus der Erstanwendung der geänderten Vorschriften zu Klassifizierung und Bewertung in der vollständigen Fassung von IFRS 9 ergeben, wären aber nicht befugt, die Fair Value Option auf Bilanzierungsanomalien neu anzuwenden, die bereits vor der erstmaligen Anwendung der vollständigen Fassung von IFRS 9 bestanden.

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu und brachte keine Sachverhalte auf.

In Bezug auf die Übergangsvorschriften und die Erstanwendung des Modells der erwarteten Kreditverluste meinte die Stabsmitarbeiter, dass diese sowohl für erstmalige wie für bestehende IFRS-Anwender einschlägig seien. Dementsprechende empfahlen sie, dass erstmalige IFRS-Anwender dieselben Übergangsvorschriften anwenden sollten.

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu und brachte keine Sachverhalte auf.

Zugehörige Interpretationen

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