IFRS-Umsetzungsfragen

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Aktivitäten des IFRIS Interpretations Committee

Agendapapier 12

Das IFRIC Update von der Novembersitzung des IFRS Interpretations Committee wurde den IASB-Mitgliedern zwecks Kenntnisnahme zur Verfügung gestellt.

Entwurf ED/2014/5 Klassifizierung und Bewertung von Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung

Agendapapier 12A und Agendapapier 12B

Der IASB wurde gefragt, ob er der Empfehlung des IFRS Interpretations Committee zustimmt, die drei vorgeschlagenen Änderungen an IFRS 2 zu finalisieren (vorbehaltlich einiger Klarstellungen und überarbeiteter Formulierungen), und ob er den Überarbeitungen zustimmt, die vom Committee in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen angeregt wurden.

Der Entwurf enthielt Vorschläge zur Adressierung von drei Sachverhalten, und das Committee macht auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahme und deren Erörterung die folgenden Vorschläge dazu und zu den entsprechenden Übergangsvorschriften (s. Agendapapier 12A):

  1. Die Auswirkung von Ausübungsbedingungen auf die Bewertung von in bar erfüllten anteilsbasierter Vergütungen:

    Die Formulierungen sollten klargestellt werden, um sicherzustellen, dass alle Ausübungsbedingungen berücksichtigt werden uns dass die Änderungen auf alle in bar erfüllten Vergütungen angewendet werden.

    Jegliche neue Bilanzierungsvorschriften sollten auf Änderungen angewendet werden, die nach der erstmaligen Anwendung vorgenommen werden.

    Erörterung durch den Board und Entscheidung

    Der IASB stimmte der Empfehlung und den vorgesschlagenen Formulierungen zu.

  2. Die Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungen, die ohne Steuereinbehalt erfüllt werden:

    Die Ausnahme vom Anwendungsbereich (Klassifizierung anteilsbasierter Vergütungen, die ohne Steuereinbehalt erfüllt werden, als erfüllt in Eigenkapitaltiteln in Gänze) sollte beibehalten werden, und ein erläuterndes Beispiel sollte aufgenommen werden. Weitere Klarstellungen zum Unterschied zwischen Vergütungskosten und den an die Steuerbehörde ausgezahlten Barmitteln (und den Barmitteln, die auszuzahlen erwartet wird) sowie zur Behandlung, wenn eine größere Anzahl an Eigenkapitalinstrumenten als erforderlich durch das Unternehmen zurückbehalten wurd, sollten zur verfügung gestellt werden.

    Jegliche Reklassifizierung als Eigenkapital sollte zu Beginn der jährlichen Berichtsperiode erfasst werden, in der die Änderung erstmalig angewendet wird.

    Erörterung durch den Board und Entscheidung

    Nach lebhafter Diskussion stimmte der Board der Empfehlung zu, schlug aber vor, die vorgeschlagenen Formulierungen zu ändern.

    Eine Reihe von Boardmitgliedern hegten Bedenken, dass die vorgeschlagenen Textziffer 51 (c) zu zusätzlichen verpflichtenden Angaben führen würde (zum geschätzten Betrag an Barmitteln, den ein Unternehmen im Zusammenhang mit Abzugssteuern düe den Arbeitnehmer zahlen wird), da es in Textziffer 51 heißt: "sind mindestens folgende
    Angaben erforderlich". Ein paar Alternativen wurden erörtert, wie dieses mögliche Problem gelöst werden könne. Dazu gehörten der Vorschlag, dieses Problem im Rahmen des Wesentlichkeitsprojekts zu erörtern, und der Vorschlag Leitlinien aufzunehmen, mit denen Angaben gefördert, aber nicht vorgeschrieben werden.

    Schlussendlich entschied der IASB, die vorgeschlagenen Leitlinien als Teil von Textziffer 52 aufzunehmen, wo ihre Aufnahme nicht zu einer verpflichtenden Angabevorschrift führt. Die Boardmitglieder waren der Meinung, dass dies bedeute, dass das Unternehmen die Wesentlichkeit der Auswirkungen der Transaktion erwägen und dann entscheiden müsse, ob die Angabe zu leisten ist.

    Ein Boardmitglied merkte außerdem an, dass die vorgeschlagene Textziffer 33H vorschreibenden Bilanzierungsbehandlungen enthalte (wie in Situationen zu bilanzieren sei, in denen das Unternehmen zu viele Eigenkapitalinstrumente zurückbehalten hat). Diese Textziffer sollte neu formuliert werden, um Leitlinien darzustellen anstatt Bilanzierungsmechanismen aufzuführen. Die anderen Boardmitglieder stimmten zu.

  3. Die Bilanzierung von Modifizierungen von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen von erfüllt in bar zu erfüllt in Eigenkapitaltiteln:

    Ein Beispiel, mit dem der Sachverhalt erläutert wird, sollte zusätzlich zu einer Erklärung dazu aufgenommen werden, warum der Unterschied zwischen der ausgebuchten Schuld und des erfassten Eigenkapitals in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen ist.

    Der Buchwert der zugehörigen Schuld sollte zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderung angepasst werden, wobei die Auswirkungen in der Gewinnrückstellung ab dem Beginn der Peiode, in der die Änderung erstmalig angewendet wird, erfasst werden sollte.

    Erörterung durch den Board und Entscheidung

    Während der Diskussion wurde vorgeschlagen, dem Standard nichts hinzuzufügen. Die Begründung dahinter war, dass ein ähnlicher Sachverhalt (mit ähnlichen Formulierungen beschrieben wie in der vorgeschlagenen Änderung) bereits im Standard vorkomme. In Bezug auf den Sachverhalt würden keine Leitlinien zur Verfügung gestellt, daher sollten aus Gründen der Einheitlichkeit auch für diesen Sachverhalt keine Leitlinien zur Verfügung gestellt werden.

 

Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 vom September 2014

Agendapapier 12C

Die Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 vom September 2014 beziehen sich auf  die Veräußerung oder Einbringung von Vermögenswerten zwischen einem Investor und einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture.

Der IASB wird gefragt, ob er der Empfehlung des Stabs zustimmt, den Aufschub zu finalisieren. 

Eine Reihe von möglichen Vorgehensweisen werden auf Grundlage der zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen vorgestellt. Eine Mehrheit der Stellungnahmenden unterstützen den Vorschlag, den Zeitpunkt des Inkrafttretens zu verschieben. Auch der Stab ist nach seiner Analyse zu dieser Schlussfolgerung gekommen. Einige Stellungnehmende sind der Meinung, dass der Vorschlag zurückgezogen werden sollte, und andere sind der Meinung, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht verschoben werden sollte.

Erörterung durch den Board und Entscheidung

Nach einiger Diskussion zu den möglichen Auswirkungen der Empfehlung auf bestimmte Rechtskreise, stimmte der IASB dem Empfehlung zu. Daher wird der Stab die Abstimmungsunterlagen für die Verschiebung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Änderung vorbereiten.

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