IFRS-Umsetzungsfragen

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Eröterungen des IFRS Interpretations Committee

IFRIC Update September 2015

Der Stab fasste kurz die Themen der letzten Sitzung des IFRS Interpretations Committe zusammen, wie sie auch im IFRIC Update berichtet wurden.

Erörterung durch den IASB

Der Sachverhalt, der die meiste Aufmerksamkeit des Boards auf sich zog, waren die zusätzlichen variablen Zahlungen in IAS 16 und IAS 38. Ein Boardmitglied drängte das Interpretations Committee, vorsichtig zu sein, wenn es zu Schlussforlgerungen kommt, da es wichtig sei, dass keinerlei Schlussfolgerungen gezogen würden, die nicht im Einklang mit Entscheidungen des Boards stehen, die er in anderen Projekten mit gleichen Problemen fälle.

IAS 23 Fremdkapitalkosten

Der IASB wurde um seine Zustimmung gebeten, einen Vorschlag zur Änderung von IAS 23 in die jährlichen Verbesserungen 2015-2017 aufzunehmen. Mit dieser Änderung würde klargestellt, dass Kapitalaufnahmen, die ausdrücklich zur Finanzierung der Konstruktion eines qualifizierenden Vermögenswerts erfolgen, Teil des Pools der gesamten Kapitalaufnahmen werden, wenn die Konstruktion dieses bestimmten Vermögenswerts abgeschlossen ist. (S. dazu Agendapapier 12A).

Erörterung durch den IASB und Entscheidung

Alle Boardmitglieder stimmten zu, dass die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 als Teil der jährlichen Verbesserungen veröffentlicht werden sollen. Darüber hinaus waren sie sich einig, dass die Änderung prospektiv anzuwenden sein sollte und dass vorzeitige Anwendung gestattet sein sollte.

Während der Diskussion erhoben einige Boardmitglieder allgemeine Bedenken in Bezug auf die Aktivierung von Fremdkapitalkosten. Ein Boardmitglied gab an, dass Fremdkapitalkosten, die der Finanzierung eines bestimmten Vermögenswerts dienten, nit mit allgemeinen Fremdkapitalkosten gepoolt würden, bis der entsprechende Vermögenswert veräußert sein würde (da die Finanzierung wirklich in ezug zu dem Vermögenswert stehen würde).

IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen

Der IASB hat Papiere erörtert, in denen Sachverhalte analysiert werden, die das Interpretations Committee in Zusammenhang mit gemeinsamen Vereinbarungen und der Bewertung von zuvor gehaltenen Anteilen erörtert hat.

Der IASB wurde gebeten, der Aufnahme von zwei Sachverhalten in die jährlichen Verbesserungen 2015 -2017 zuzustimmen. Der erste Sachverhalt betrifft IFRS 3 (s. Agendapapier 12C) und gilt der Klarstellung, dass zuvor gehaltene Anteile mit dem beizulegenden Zeitwert neu bewertet werden sollten, wenn Kontrolle über eine gemeinsame Geschäftstätigkeit erworben wird, die die Definition eine Geschäftsbetriebs erfüllt. Der zweite Sachverhalt betrifft IFRS 11 (s. Agendapapier 12D) und gilt der Klarstellung, dass ein Anleger, der sich an einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit beteiligt und dann weitere Erwerbe tätigt, sodass er gemeinsame Kontrolle über die Tätigkeit erwirbt, die zuvor gehaltenen Anteile an den entsprechenden Vermögenswerten und Schulden nicht neu bewertet.

Das dritte Szenario, dass während dieser Sitzung besprochen wurde, betrifft ein Unternehmen, dass Kontrolle über einen Geschäftsbetrieb hat, aber einen Geschäftsvorfall eingeht, der zum Verlust der alleinigen Kontrolle aber zum Erwerb einer gemeinsamen Kontrolle über eine gemeinsame Geschäftstätigkeit führt. Der IASB wurde um seine Meinung gebeten, da das Interpretions Committee sich nicht im Klaren ist, ob es seine entsprechenden Erörterungen fortsetzen oder abwarten soll, bis das Forschungsprojekt zur Equity-Methode abgeschlossen ist (s. Agendapapier 12E).

Erörterung durch den IASB und Entscheidung

Bei der Frage der Neubewertung von zuvor gehaltenen Anteilen bei Erwerb der Kontrolle über eine gemeinsame Geschäftstätigkeit (Agendapapier 12C) erhoben einige Boardmitglieder Bedenken und gaben an, dass eine jegliche Änderung, die vorgenommen wird, von den Ergebnissen der Erörterungen in Bezug auf die Definition eines Geschäftsbetriebs betroffen sein könnte – der Geschäftsvorfall, dem sich das Interpretations Committee widmet, ist einer, bei dem Kontrolle über ein Unternehmen erworben wird, das einen Geschäftsbetrieb darstellt. Daher formulierte der Stab seine an den Board gerichteten Fragen neu. Der Board stimmte dem Vorschlag zu IFRS 3 zu ändern - bei prospektiver Anwendung und gestatteter vorzeitiger Anwendung -, aber jegliche Änderungen würden zusammen mit jeglichen anderen Änderungen vorgenommen ud von diesen abhängig sein, die die Definition eines Geschäftsbretriebs betreffen. Des Weiteren wurde klargestellt, dass die Überschreitung der Beherrschungsgrenze von kritischer Bedeutung bei der Auslösung von Geschäftsvorfällen sei, die zu einer Neubewertung von zuvor gehaltenen Anteilen führt.

Die Diskussion wendete sich dann der Frage der Neubewertung zu, wenn es einen Geschäftsvorfall mit Veränderung der Anteile gibt, der zu gemeinsamer kontrolle führt (Agendapapier 12D). Der board stimmte dem Vorschlag zu, IFRS zu ändern - bei prospektiver Anwendung  und gestatteter vorzeitiger Anwendung. Jegliche Änderungen würden jedoch zusammen mit anderen Änderungen veröffentlicht, die sich auf die Definition eines Geschäftsbetriebs beziehen (das im Agendapapier untersuchte Beispiel betraf ein Unternehmen, das gemeinsame Kontrolle über ein Unternehmen erwirbt, das einen Geschäftsbetrieb darstellt), da eine gemeinsame Beurteilung der Änderungen zu einem besseren Verständnis aller im zusammenhang stehenden Sachverhalte führen würde.

Bei der Frage der Neubewertung von zuvor gehaltenen Anteilen beim Verlust der Kontrolle (Agendapapier 12E) kam der Board überein, dass das Interpretations Committee vor dem Hintergrund der Verschiebungsentscheidung in Bezug auf IAS 28 weitere Diskussionen aufschieben sollte. Während der Diskussion wurde die Botschaft, die der Stab dem Interpretations Committee übermittteln soll, verdeutlicht: Ist die Überschreitung der Beherrschungsgrenze eine ausreichend klare Transaktion, die von anderen Transaktionen unterschieden werden kann, bei denen sich Anteile verändern, oder sind sie sich konzeptionell zu ähnlich?

Es wurde auch noch einmal betont, dass Entscheidungen in bezug auf jegliche Änderungne an IAS 28 in bestimmten Rechtskreisen von kritischer Bedeutung sind.

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