Versicherungsverträge

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Klassifizierung und Bewertung von finanziellen Vermögneswerten beim Übergang

Agendapapier 2A

Dem Board wurde eine Analyse der Wahlmöglichkeiten vorgestellt, die den Unternehmen zur Verfügung stehen, die IFRS 9 (mit oder ohne Überlagerungsansatz) erstmalig anwenden, bevor sie den neuen Versicherungsstandard übernehmen.

Die Empfehlung für den Übergang ist, Unternehmen zu gestatten, das Geschäftsmodell für finanzielle Vermögenswerte, die als in Beziehung zu Verträgen im Anwendungsbereich des neuen IFRS 4 designiert sind, neu zu beurteilen. (Der Umfang der finanziellen Vermögenswerte, die für eine Neubeurteilung des Geschäftsmodells in Frage kommen sollte im Einklang mit dem Designierungsansatz nach dem Überlagerungsansatz stehen, für den sich der IASB im September vorläufig entschieden hat - s. dazu Agendapapier 14B von der IASb-Sitzung im September 2015 Absätze 10-16.)

Die Vorschläge wären auf Vermögenswerte anzuwenden, die gehalten werden, um Versicherungsverträge zu finanzieren, auf Grundlage erwarteter Anspruchs- und Aufwandsgrade sowie auf zusätzliche Vermögenswerte, die für den Fall unerwarteter Erhöhungen der Versicherungsschuld gehalten werden. Sie wären jedoch nicht auf andere finanzielle Vermögenswerte anzuwenden, die vom Unternehmen eindeutig zu anderen Zwecken als zur begebung von Versicherungsverträgen gehalten werden. In ähnlicher Weise wäre es beim Übergang Unternehmen gestattet, Eigenkapitalinvestionen zwischen Fair-Value-Option und Eigenkaitalausweis u designieren bzw. zu dedesignieren.

Im Papier des Stabs wurden auch umfassende Vorschläge zu Angabevorschriften genannt. Diese waren sowohl qualitativ zur Erläuterung der Anwendung von in Anspruch genommenen Übergangserleichterungen durch Unternehmen und die Gründe für Neubeurteilungen und Neuzuordnungen als auch quantitativ zum Aufzeigen von einzelnen Beträgen, die Auswirkungen auf Ausweiszeilen haben.

Erörterung durch den IASB und Entscheidung

Es gab einige Diskussionen dazu, ob die Neubeurteilung einer Änderung des Geschäftsmodells ähnlich sei. Der Board forderte den Stab auf, bei der Formulierung klarzustellen, dass die Neubeurteilung eines Geschäftsmodells nicht bedeutet, dass das Modell selbst sich geändert hat (mit der in IFRS 9 spezifizeirten Bedeutung), sondern dass ein Unternehmen angesichts des neuen Standards und neuer Umstände zu anderen Klassifizierungen und Zuweisungen gelangt wäre. Es wurde auch hervorgehoben, dass die Neubeurteilung und Neuzuweisung optional wäre. Diese Vorschläge wurden einstimmig angenommen.

Der Board stimmte außerdem einstimmig für die Empfehlung des Stabs, dass die Neubeurteilung auf tatsachen und Umständen beruhen sollte, die bei der erstmaligen Anwendung des neuen Versicherungsstandards vorliegen (zu Anfang der jüngsten dargestellten Periode), wobei neue Klassifizierungen und Zuweisungen rückwirkend anzuwenden wären. Jegliche sich ergenden Änderungen würden den Eröffnungsgewinnrücklagen und dem akkumulierten sonstigen Ergebnis zugerechnet.

Einige Boardmitglieder wollten die Notwendigkeit betonen, die Gründe für Neubeurteilungen und Neudesignierungen zu erläutern. Andere argumentierten, dass diese Informationen einige notwendige Bedingungen voraussetzen würden, wenn diese Bedingungen nicht explizit angegeben würden. Nach kurzer Diskussion stimmte der Board für die Empfehlung des Stabs.

Neudarstellung von Vergleichsinformationen bei der erstmaligen Anwendung des neuen Standards zu Versicherungsverträgen

Agendapapier 2B

In der endgültigen Version von IFRS 9 wird die Neudarstellung von Vergleichsinformationen bei der erstmaligen Anwendung der Klassifizierung- und Bewertungsvorschriften nicht vorgeschrieben. Allerdings ist diese gestattet, wenn es möglich ist, dies ohne die Verwendung späterer Erkenntnisse zu tun. Im Gegensatz dazu wird im überarbeiteten Versicherungsentwurfs vorgeschlagen, Vergleichsinformationen zu Versicherungsverträgen neu darzustellen. Dabei wurde ein vereinfachter Ansatz gewährt, wenn eine vollständige Anwendung nicht darstellbar ist. Diese Absicht wurde bei der Sitzung im Oktober 2014 bestätigt, wobei weitere Vereinfachungen des vereinfachten Ansatzes vorgeschlagen wurden. Gleichzeitig wurde vorgeschlagen, einen Fair-Value-Ansatz zu gewähren, wenn auch der vereinfachte Ansatz ebenfalls undurchführbar wäre.

Erörterung durch den IASB und Entscheidung

Nach kurzer Diskussion kamen die Boardmitglieder überein, noch einmal die Absicht zu bestätigen, dass für alle Unternehmen die Neudarstellung von Vergleichzahlen über Versicherungsverträge erfolgen soll.

Der Board sprach sich jedoch vorläufig dafür aus, dass es Unternehmen, die bei der erstmaligen Anwendung des neuen Versicherungsstandards IFRS 9 bereits anwenden, gestattet (aber nicht vorgeschrieben) sein soll, die Vergleichszahlen für finanzielle Vermögenswerte neu dazustellen - allerdings nur, wenn dies ohne die Verwendung späterer Erkenntnisse möglich ist, nur wenn diese Unternehmen Übergangserleichterungen nach dem Versicherungsstandard in Anspruch nehmen:

    1. zur Neubeurteilung des Geschäftsmodells für die Steuerung finanzieller Vermögenswerte
    2. zur Neudesignierung von finanziellen Vermögesnwerten nach der Fair-Value-Option oder der Ausweisoption im sonstigen Gesamtergebnis für Eigenkapitalinstrumente

Der “Spiegelansatz”

Agendapapier 2C

Im Entwurf von 2013 war ein "Spiegelansatz" in Bezug auf die Bewertung und den Ausweis von Versicherungsverträgen, die bestimmte Kriterien erfüllen, vorgeschlagen worden. In dieser Sitzung hat der Stab den IASB darum gebeten, zu entscheiden, ob der Ansatz im neuen Standard zu Leasingverhältnissen beibehalten werden soll.

In seinen Papieren erläuterte der Stab, dass es zwar Sympathien für die Beseitigung von Anomalien gegeben habe, dass aber der konkrete Ansatz weithin kritisiert worden war. Er wurde als zu komplex angesehen, und gleichzeitig fürchtete man mögliche Inkonsistenzen für teilnehmende Verträge. Zu Adressierung der Bedenken war der Ansatz der variablen Gebühren entwickelt worden.

Der Stab empfahl, dass der Spiegelansatz im kommenden Standard zu Versicherungsverträgen weder gestattet noch gefordert sein sollte. Allerdings hielt er fest, dass Versicherungsvereine dieser Empfehlung womöglich nicht zustimmen würden.

Erörterung durch den IASB und Entscheidung

Es gab einstimmige Unterstützung dafür, den Spiegelansatz aus den im Agendapapier genannten Gründen aufzugeben.

Bei der Erörterung wurden Unternehmen berücksichtigt, die möglicherweise kein Eigenkapital aufweisen, (einschließlich Versicherungsvereinen) sowie der mögliche Ausweis in den ihnen zur Verfügung stehenden Abschlüssen, aber der Board war der Meinung, dass dies außerhalb des Umfangs des Versicherungsprojekts liege.

Ausweis und Angaben

Agendapapier 2D

Der IASB hat auch die Ausweis- und Angabevorschriften vor dem Hintergrund der Änderungen seit Veröffentlichung des Entwurfs 2013 noch einmal erörtert. Insbesondere wurde die Entscheidung des IASB erwogen, den Ansatz der variablen Gebühren für Verträge mit teilnehmenden Merkmalen einzuführen, sowie die Modifizierung des Ausweises von Zinsaufwendungen im sonstigen Ergebnis und die Auswirkungen der Veröffentlichung von IFRS 15 erörtert. Agendapapier 2D enthält im Anhang einen tabellarischen Überblick für vorgeschlagene Änderungen und die endgültig vorgeschlagenen Vorschriften.

Erörterung durch den IASB und Entscheidung

Es gab eine lebhafte Diskussion zu verschiedenen Angabevorschriften, ihre Nützlichkeit für Adressaten, die vergleichbarkeit innerhalb des Unternehmens und über Unternehmen hinweg und die Schwierigkeit, diese zu erstellen.

Der Stab stellt klar, dass ein Unternehmen die Veränderungen in den finanziellen Vermögenswerten, die beim Übergang als in Bezug zu Versicherungsverträgen stehend designiert werden, wenn das Unternehmen die Entscheidung trifft, für diese Veträge die Zinserträge zwischen Gewinn- und Verlustrechnung aufzuteilen, und es außerdem den vereinfachten Ansatz gewählt hat, beim Übergang den akkumulierten Saldo des sonstigen Gesamtergebnisses für diese Versicherungsverträge auf null zu setzen, verfolgen und anzugeben hat.

Der Board kam überein, die Vorschläge aus dem überarbeiteten Entwurf von 2013 in Bezug auf die Angeb von Ausweiszeilen in Bezug auf Versicherungsverträge im Abschluss zu bestätigen.

Die Boardmitglieder erwägten auch die Notwendigkeit, Versicherungsverträge, die unter Verwendung unterschiedlicher Methoden bewertet werden, separat auszuweisen. Einige waren der Meinung, dass die Bewertung einfach unterschiedliche Merkmale des Vertrags widerspiegelt und dass daher ihr Ausweis in einer Zeile immer noch vergleichbare Informationen ergibt. Andere argumentierten, dass die Rentabilität der Verträge sich über die Zeit hinweg unterschiedlich entwickeln könne. Insgesamt waren die Boardmitglieder der Meinung, dass der Verweis auf IAS 1 und die Vorschrift, Positionen unterschiedlicher Art oder mit unterschiedlichen Merkmalen separat auszuweisen, stärker betont werden sollte.

Es gab eine lebhafte Diskussion über die zusätzliche Belastung und die Entscheidungsnützlichkeit, wenn wie vom Stab vorgeschlagen, zwei Berechnungen des Vortrags der vertraglichen Dienstleistungsmarge mit und ohne Garantie für Unternehmen, die den variablen Ansatz nutzen, ur Verfügung zu stellen. Schließlich schlug der Stab eine neu formulierte Angabevorschrift vor, der zugestimmt wurde. Die neu formulierte Vorschrifte wäre die folgende:

Wenn ein Unternehmen den variablen Ansatz wählt und die Veränderungen in der Garantie in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst, hat es den Betrag der Garantie, der in der Peiode in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird, anzugeben.

Der Board bestätigte die Vorschläge aus dem überarbeiteten Entwurf von 2013 und alle folgenden vorläufgen Entscheidungen vorbehaltlich der Änderungen, die bei dieser Sitzung vereinbart wurden.

Der Board einigte sich, die Überleitung von Versicherungserträgen auf die in der Periode erhaltenen Prämien zu streichen, da es bereits Informationen über geschriebene und eingesammelte Prämien in der Periode gebe (allerdings keine  Informationen zu ausstehenden Prämien).

Bei der Erörterung der Zinsaufwandanalyse fragten einige Boardmitglieder, ob es eine Grundansicht gebe (gegenwärtiger Satz gegenüber festgeschriebenem Satz). Der Stab bestätigte, dass es keine voreingestellte Grundansicht gebe. Andere fragten, ob es für Unternehmen, die sich entscheiden würden, alle Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung auszuweisen, eine Möglichkeit geben sollte, investierende von versichernden Aktivitäten zu unterscheiden. Die allgemeine Meinung war jedoch, dass ein solcher Vorschlag als unnötig angesehen wurde, der der Ausweis im sontigen Gesamtergebnis diese Unterscheidung eh nie erreichen würde.

Zusammenfassend wären also die geforderten Angaben zum Zeitwert des Geldes die folgenden:

  1. Wenn sich ein Unternehmen entscheidet, Zinsaufwand aufzuspalten in einen Betrag, der in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst wird, und einen Betrag, der im sonstigen Gesamtergebnis gezeigt wird, hätte es ein Erklärung adfür anzugeben, welche methode verwendet wird, um die Kosteninformationen zu bestimmen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden. Darüber hinaus müssten Unternehmen, die den vereinfachten Ansatz beim Übergang zur Bewertung des akkumulierten Saldos des sonstigen Gesamtergebnisses mit null verwenden, Folgendes zu tun:
    1. Designierung von finanziellen Vermögenswerten als in beziehung zu Verträgen im Anwendungsbereich des neuen Standards zu Versicherungsverträgen stehend tzum Zeitpunkt des Übergangs;
    2. Angabe zum Zeitpunkt des Übergangs und in jeder Folgeperiode einer Überleitung von der Eröffnungsbilanz auf die Schlussbilanz des akkumulierten Saldos des sonstigen Gesamtergebnisses für diese Vermögenswerte.
  2. Ein Unternehmen hätte folgende Angaben zu leisten:
    1. Änderungen in den Erfüllungszahlungsströmen, die zur Veränderung der vertraglichen Dienstlesitungsmarge führen;
    2. Erläuterung, wann erwartet wird, die verbleibenden vertragliche Dienstleistungsmarge in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen - entweder auf quantitativer Grundlage unter Verwendung der sachgerechten Zeitbänder oder unter verwendung von qualitativen Informationen;
    3. Angabe der Beträge im Abschluss, die zum Zeitpunkt des Übergangs unter Verwendung vereinfachter Ansätze bestimmt wurden - sowohl beim Übergang als auch in Folgeperioden; und
    4. Angabe jeglicher praktischer Erleichterungen, die das Unternehmen verwendet hat.
  3. Dem Unternehmen wäre Folgendes nicht vorgeschrieben:
    1. Erlöse, die während der Periode in der Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden, auf die in der Periode erhaltenen Prämien überzuleiten (Paragraph 79 des überarbeiteten Entwurfs von 2013); und
    2. eine Analyse des Gesamtzinsaufwands zwischen Gewinn- und Verlustrechnung und sonstigem Ergebnis zur Verfügung zu stellen (vorläufie Entscheidung vom März 2015).

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