Themen der Beratungsgruppe zum Übergang in Bezug auf Wertminderung von Finanzinstrumenten (ITG)

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Revolvierende Kreditzusagen

Agendapapier 20

In einer Einreichung war gefragt worden, wie ein Unternehmen künftige Inanspruchnahmen von noch nicht ausgeschöpften Kreditlinien schätzen soll, wenn ein Unternehmen Kunden üblicherweise die Überschreitung ihres vertraglichen festgelegten Kreditrahmens bei Konten und anderen revolvierenden Kreditzusagen wie beispielsweise Kreditkarten gestattet. Insbesondere wurde gefragt, ob die Beurteilung der möglichen Risikoaussetzung bei der Bestimmung der erwarteten Kreditverluste auch mögliche Überschreitungen von vertraglichen Kreditrahmen berücksichtigen sollte.

Der Stab war zu dem Schluss gekommen, dass es nicht sachgerecht ist, die für die vertragliche Verpflichtungsperiode geltende Ausnahme auch auf den Kreditrahmen auszuweiten. Die ITG hat bestätigt, dass IFRS 9 einem Unternehmen nicht gestattet, den Betrag der Risikoaussetzung über den vertraglich vereinbarten Rahmen hinaus zu erhöhen. Daher werden Beträge, die über die vertraglich vereinbarte Kreditlinie hinausgehen, nicht berücksichtigt.

Der Stab sieht keine Notwendigkeit, hier weitere Maßnahmen zu ergreifen, bittet aber um die Meinung der Boardmitglieder zu diesem Sachverhalt.

Erörterung durch den IASB

Wie erwartet lag der Schwerpunkt der Diskussionen des Boards auf erwarteten Kreditverlusten für revolvierende Kreditzusagen. Der Board unterstützte dabei generell die Sichtweise, die die ITG entwickelt hat. Von dieser abzuweichen, hieße Verhaltensweisen zu berücksichtigen, die der Board bei der Entwicklung von IFRS 9 nicht beabsichtigt hat, selbst wenn dieses Verhalten zwischen dem Bilanzstichtag und der Freizeichnung des Abschlusses auftritt. IAS 10 sei in diesem Punkt eindeutig.

Es wurden keine Entscheidungen gefällt.

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