Leasingverhältnisse

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Zeitpunkt des Inkrafttretens

Agendapapier 3B

Der IASB wurde darum gebeten, einen Zeitpunkt des Inkrafttretens für den neuen Standard zu Leasingverhältnissen zu bestimmen. Der Stab empfahl, diesen auf den 1. Januar 2019 festzusetzen. Vorzeitige Anwendung sollte nur gestattet sein, wenn das Unternehmen gleichzeitig IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden anwendet.

Die Rückmeldungen zum Entwurf von 2013 und aus zusätzlichen Einbindungsveranstaltungen hatten ergeben, dass die Mehrheit der Anwender der Meinung ist, dass es drei oder mehr Jahre dauert, den Standard umzusetzen. Der Stab hat auch berücksichtigt, dass IFRS 9 und IFRS 15 zum 1. Januar 2018 in Kraft treten und dass es ein gewisses Zusammenspiel zwischen diesen Verlautbarungen und dem neuen Leasingstandard gibt.

Im Angendapapier gab der Stab an, dass er davon ausgeht, den neuen Leasingstandard im Dezember 2015 herauszugeben.

Erörterung durch den IASB und Entscheidung

Alle Boardmitglieder stimmten der Empfehlung des Stabs zu. Es wurden keine wesentlichen Bedenken während der Erörterungen erhoben.

Restanten und und Angabevorschriften

Agendapapier 3A

Ausgewählte Experten wurden im Juli 2015 eingeladen, an einer Konsistenzprüfung des Standards teilzunehmen. Während der Prüfung haben sich einige Sachverhalte ergeben, bei denen es der Stab für angeraten hielt, sie dem Board zur Kenntnis zu bringen, damit dieser die Sachverhalte in öffentlicher Sitzung klarstellen kann. Diese Restanten haben keinen Einfluss auf die Genehmigung des IASB, den Standard zu finalisieren; sie sollen vielmehr dem Board Gelegenheit geben, zu größeren Formulierungsänderungen Stellung zu nehmen.

Veränderungen eines Leasingverhältnisses, die als eigenständige neue Leasingvereinbarung behandelt werden

Nach derzeitigem Stand ist vorgesehen, dass ein Leasingnehmer ein neues Leasingverhältnis zu Beginn einer Verlängerung ansetzt, während eine Änderung eines Leasingverhältnisses zu dem Zeitpunkt erfasst wird, zu dem man sich auf die geänderten Bedingungen einigt. In diesem Zusammenhang wurden Inkonsistenzen bei der Behandlung von Änderungen des Leasingverhältnisses entdeckt je nachdem, ob die Option auf Verlängerung bereits Teil des Vertrages war oder ob sie bei der Neubeurteilung des Leasingverhältnisses aufgenommen wurde. Der Stab empfahl, dass eine Änderung eines Leasingverhältnisses nur dann als neuer Vertrag anzusetzen sein soll, wenn sich der Umfang des Leasingverhältnisses ändert, indem das Recht hinzugefügt wird, einen (oder mehrere) weitere Leasinggegenstände zu nutzen, weil der Leasingnehmer keine Kontrolle über die zugrunde liegenden Vermögenswerte hat, bis der Leasinggegenstand ihm zur Nutzung zur Verfügung steht.

Neubeurteilung des Abzinsungssatzes für Leasingverhältnisse mit variablen Zinssätzen

Es ist derzeit nicht vorgesehen, dass der Abzinsungssatz anzupassen ist, wenn die Leasingzahlen aufgrund von Änderungen in einem Index oder einem Zinssatz geändert wird. In IFRS 9 (Paragraph B5.4.5) ist allerdings vorgeschrieben, dass der Effektivzinssatz neu zu bemessen ist, wenn künftige Zahlungsströme neu geschätzt werden. In diesem Zusammenhang kamen Bedenken auf, weil ein Finanzierungsleasing und ein Kredit, die beide variable Zinssätze aufweisen, bilanziell unterschiedlich behandelt werden.

Kosten aus der Rückgabe des zugrunde liegenden Vermögenswerts nach Beendigung des Leasingverhältnisses

Derzeit sind im vorgesehenen Standard keine spezifischen Vorschriften im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Leasingnehmers enthalten, den Leasinggegenstand in einem festgelegten Zustand zurückzugeben oder ihn abzubauen oder zu entfernen. Dagegen setzen sich IAS 16, IAS 37 und IFRIC 1 mit diesem Sachverhalt auseinander. Der Stab empfahl Folgendes: (i) die ursprüngliche Schätzung der zu erwartenden Kosten sollte in die erstmalige Bewertung des Rechts auf Nutzung des Vermögenswerts einfließen, und die so entstehende Schuld sollte nach IAS 37 bilanziert werden (sie ist also nicht als Leasingschuld zu betrachten); (ii) die Schulden im Anwendungsbereich von IFRIC 1 sollten erfasst werden, in dem das Recht auf Nutzung des Leasinggegenstands angepasst wird.

Kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverträge über geringwertige Vermögenswerte bei Unternehmenszusammenschlüssen

In IFRS 3 wird einem Erwerber vorgeschrieben, einen immateriellen Vermögenswert oder eine Schuld anzusetzen, wenn die Bedingungen eines Mietleasingvertrags gemessen an den Marktbedingungen vorteilhaft oder nachteilhaft sind. Im Leasingstandard ist derzeit vorgesehen, dass ein Erwerber ein Leasingverhältnis nicht anzusetzen hat, wenn es weniger als 12 Monate dauert. Der Stab schlug daher vor, von der Vorschrift in IFRS 3 kurzfristige Leasingverhältnisse und Leasingverträge über geringwertige Vermögenswerte auszunehmen.

Agendapapier 3C

In IFRS 5 ist festgehalten, dass Angabevorschriften aus anderen Standards nicht auf Vermögenswerte im Anwendungsbereich von IFRS 5 anzuwenden sind, solange diese Standards nicht spezifischen Angabevorschriften für diese enthalten. Der Stab empfahl dass der neue Leasingstandard keine gesonderten Angabevorschriften für Leasingverhältnisse enthalten soll, die in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen. Es sollten nur die in IFRS 5 enthaltenen Vorschriften gelten. Hauptbegründung war, dass zusätzliche Angaben keine wertvollen Informationen liefern würden, da Vermögenswerte, die in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen, bereits zum niedrigeren Wert von Buchwert und beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten bewertet werden.

Erörterung durch den IASB und Entscheidung

Alle Boardmitglieder unterstützten die oben ausgeführten Empfehlungen des Stabs.

Während der Erörterungen stellte der Stab klar, dass in Bezug auf den ersten Sachverhalt (Änderung des Umfangs des Leasingverhältnisses), die Änderung des Umfangs die Verlängerung eines Leasingverhältnisses darstellt, bei der nur die Hinzufügung eines neuen Leasingegenstands ein neues Leasingverhältnisses ist - der bisherige zugrunde liegenden Vermögenswert wird weiter wie bisher bilanziert. Der Stab erklärte, dass der endgültige Standard Anwendungsbeispiele beinhalten wird.

Es gab auch einige Erörterungen hinsichtlich des zweiten Sachverhalts (Zinssatz). Es wurde gefragt, warum der FASB nicht einen entsprechenden Restanten erörtern würde. Der Stab stellte klar, dass nach dem FASB-Modell ein Leasingnehmer seine Leasingzahlungen nicht auf Grund von Änderungen in einem Index oder einem Zinssatz anpassen muss. Daher muss sich der FASB in diesem Fall auch nicht um Zinssätze kümmern. Der Stab wies darauf hin, dass mit dieser Änderung die beiden Standards wieder näher aneinander rücken würden.

Zugehörige Themen

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