Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle

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Hintergrund

Der Stab betreibt ein Forschungsprojekt zu Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle, um zu identifizieren, ob der IASB Vorschriften für die Bilanzierung solcher Zusammenschlüsse entwickeln sollte. Der Stab untersucht verschiedene Ansätze, um herauszufinden, welche Methode zu den entscheidungsnützlichsten Informationen in Bezug auf Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle führen würde.

Kern des Projekts ist, dass Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle vom Anwendungsbereich von IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse ausgenommen sind und dass daher die Unternehmen eine Bilanzierungs- und Bewertungsmethode unter Verwendung der Hierarchie in IAS 8 Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler ableiten müssen. Der Stab erläuterte, dass in der Praxis Unternehmen entweder die Erwerbsmethode wie in IFRS 3 beschrieben anwenden oder lokale Rechnungslegungsgrundsätze (Vorgängermethode). Daher kommt es zu Abweichungen in der Praxis. 

Im Juni 2014 hat der Board über den Umfang des Projekts beraten und ist zu dem Schluss gekommen, dass das Projekt folgende Aspekte adressieren soll: (a) Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle, die derzeit vom Anwendungsbereich von IFRS 3 ausgeschlossen sind; (b) Konzernrestrukturierungen und (c) die Notwendigkeit, die Beschreibung eines Unternehmenszusammenschlusses unter gemeinsamer Kontrolle klarzustellen einschließlich der Bedeutung von ‘gemeinsamer Kontrolle’.

Agendapapiere

Agendapapier 23A und Agendapapier 23B

In Agendapapier 23A wird eine Zusammenfassung der bisher durchgeführten Analysen des Stabs geboten, wozu auch Befragungen und Forschung gehören. Der Stab hielt Folgendes fest:

  1. Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle sind in vielen Rechtskreisen üblich.
  2. In der Praxis werden Unternehmenszusammenschlüsse unter gemeinsamer Kontrolle nach der Vorgängermethode bilanziert.
  3. Unter den Adressaten von Abschlüssen gibt es geteilte Meinungen dazu, ob die Vorgängermethode oder die Erwerbsmethode entscheidungsnützlichere Informationen liefert.
  4. Viele interessierte Parteien mit Ausnahme der Adressaten von Abschlüssen unterstützen die Verwendung der Vorgängermethode als eine Rückfalllösung für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle.
  5. Viele interessierte Parteien, einschließlich Adressaten von Abschlüssen, sind der Meinung, dass der Board Leitlinien für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle zur Verfügung stellen sollte.

Agendapapier 23B bietet eine Zusammenfassung der Untersuchungen und Befragungen dazu, wie die Vorgängermethode angewendet wird und wie sie angewendet werden sollte. Der Stab wies darauf hin, dass bei der Anwendung der Vorgängermethode die Bewertung von Gegenleistungen in Form von Anteilen und die Erfassung im Eigenkapital jeglicher Differenzen zwischen der Gegenleistung  und dem übertragenen Nettovermögen beides Fragen über den Ausweis im Eigenkapital sind. Der Stab hielt fest, dass der Board normalerweise keinen besonderen Ausweis im Eigenkapital vorschreibt. Daher ist der Stab vorläufig zu der Ansicht gekommen, dass der Board keine bestimmte Ausweisvorschrift für das Eigenkapital bei der Anwendung der Vorgängermethode vorschreiben sollte. Der Stab wies auch darauf hin, dass das neue zusammengefügte Unternehmen, das durch einen Unternehmenszusammenschluss unter gemeinsamer Kontrolle entstanden ist, vor dem Zeitpunkt, zu dem der Unternehmenszusammenschluss unter gemeinsamer Kontrolle stattfand, nicht existierte. Daher wären die Finanzinformationen über ein solches Unternehmen vor diesem Zeitpunkt nur Informationen auf pro-forma-Grundlage und würden nicht die tatsächlich Finanzlage und finanzielle Leistung dieses Unternehmens abbilden. Deshalb war der Stab zu dem vorläufigen Schluss gekommen, dass die zusammengeschlossenen Unternehmen von dem Zeitpunkt ab zusammengeschlossen werden sollten, zu dem der Unternehmenszusammenschluss unter gemeinsamer Kontrolle stattfand, und die Vergleichszahlen sollten nicht neu dargestellt werden.

Nächste Schritte

Agendapapier 23

Der Stab schlug vor, dass er dem Board bei künftigen Sitzungen Papiere vorstellt, in denen folgende Aspekte erläutert werden:

  1. Vorteile und Nachteile der Anwendung der Erwerbsmethode nach IFRS 3 und der Vorgängermethode in Bezug auf die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle;
  2. Anwendung der Vorgängermethode;
  3. Empfehlungen des Stabs in Bezug darauf, welche Methode(n) am angemessendsten für die Bilanzierung von Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle sind und warum;
  4. verbleibende Fragen zum Anwendungsbereich; und
  5. was der nächste Schritt im Konsultationsprozess für dieses Projekt sein sollte.

Erörterung durch den Board

Der Board fällte keine Entscheidungen. Es gab auch keine Hinweise darauf, in welche Richtung sich das Projekt entwickeln würde. Die während der Sitzung erhobenen Bedenken und gemachten Anmerkungen glichen dem Wesen nach denen, die in früheren Sitzungen vorgestellt und erörtert wurden.

Der Stab gab an, dass er mit verschiedenen Regulierern gesprochen habe (einschließlich IOSCO und ESMA) und dass sich bestätigt habe, dass in den meisten Fällen die Vorgängermethode angewendet werde. In den meisten Fällen unterstützten die Regulierer die Vorgängermethode, obwohl sie anerkennen mussten, dass es bei deren Anwendung zu Abweichungen kommt. Ein Boardmitglied fügte hinzu, dass in seinem Rechtskreis (Brasilien) ebenfalls die Vorgängermethode unterstützt werde.

Es gab geteilte Meinungen hinsichtlich des Nutzens des Ausweises von Vergleichsinformationen bei Unternehmenszusammenschlüssen unter gemeinsamer Kontrolle. So wurde zum Beispiel auch darauf hingewiesen, dass bei Börsengängen pro forma-Vergleichsinformationen außerhalb des Abschlusses zur Verfügung gestellt würden. Ein anderer Punkt, der erwähnt wurde, war, dass in IFRS 3 keine Vergleichsinformationen gefordert werden, wenn die Erwerbsmethode angewendet wird. Allerdings könnten Vergleichsinformationen unabhängig vom Vorliegen von Kontrolle für Anleger entscheidungsnützlich sein.

Der Stab wurde gebeten, zu eruieren, welche Informationen Anleger als entscheidungsnützlich erachten und warum. Außerdem wurde der Stab darum gebeten, in künftigen Papieren zu definieren, aus welche Perspektive die Analyse erfolge (also wer die Berichtseinheit ist).

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