Versicherungen und IFRS 9

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Agendapapier 14, Agendapapier 14A, Agendapapier 14B, Agendapapier 14C, Agendapapier 14D

Für die Aprilsitzung wurden vier Papiere vorgelegt, die der IASB zum Entwurf "Änderungen an IFRS 4: Gemeinsame Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 4 Versicherungsverträge" erörtern soll.

In Papier 14A werden die auf den Entwurf erhaltenen Rückmeldungen und die vorläufigen Entscheidungen, die infolge der Rückmeldungen auf der IASB-Sitzung im März getroffen wurden, zusammengefasst. Papier 14B befasst sich mit dem Überlagerungsansatz mit dem Ziel, Entscheidungen auf Gebieten zu bestätigen, zu denen es keine Rückmeldungen gab, und Positionen klarzustellen, zu denen es Anmerkungen seitens der Antwortenden gab.

Sachverhalte, bei denen der IASB um Bestätigung gebeten wird:

Qualifizierende Vermögenswerte für den Überlagerungsansatz und damit in Verbindung stehende Angaben

Der IASB wird um Bestätigung seiner vorläufigen Entscheidung gebeten, dass

  • der qualifizierende Vermögenswert jener Vermögenswert ist, der nach IFRS 9 erstmals als FVTPL designiert wird, wenn er nicht bereits gemäß IAS 39 so bewertet wurde und in Verbindung zu Versicherungsverträgen steht.
  • der Überschussvermögenswerte und Vermögenswerte, die aus aufsichtsrechtlichen Gründen gehalten werden müssen, ebenfalls einbezogen werden können. Unternehmen wären verpflichtet, die Grundlage ihrer Designation finanzieller Vermögenswerte und damit in Verbindung stehender Versicherungsverträge zu erläutern, falls diese von verschiedenen Unternehmen innerhalb des Konzerns gehalten/emittiert werden.

Der IASB wird ferner um Bestätigung der Entscheidungen in Bezug auf nachfolgend vorgenommene erstmalige und erneute Designationen sowie die Entscheidungen rund um die Angaben gebeten.

Der IASB wird schließlich gebeten werden, die Vorschläge rund um die erstmalige Anwendung, den Übergang auf den und die Beendigung des Überlagerungsansatzes sowie die Anwendung der Überlagerungsanpassung auf das Vorsteuerergebnis zu bestätigen.

Vorgeschlagene Änderung gegenüber den Vorschlägen aus dem Entwurf:

Darstellung des Überlagerungsansatzes

Der IASB wird um Erwägung einer Änderung der Vorschläge aus dem Entwurf gebeten, nämlich an Paragraf 35C, in welchem es um die Darstellung des Überlagerungsansatzes geht. Der Vorschlag besteht darin, ein Unternehmen zu verpflichten, in der Gewinn- und Verlustrechnung eine einzige Zeile in Bezug auf die Überlagerungsanpassung auszuweisen (einschließlich der Umklassifizierungen aus dem Periodenergebnis in das sonstige Ergebnis und umgekehrt) und die Überlagerungsanpassung im sonstigen Ergebnis getrennt von anderen Komponenten des sonstigen Ergebnisses zu zeigen, so wie dies nach IAS 1 gefordert ist. Das Unternehmen würde dann verpflichtet, im Anhang die Auswirkung des Überlagerungsansatzes auf die einzelnen Ausweiszeilen zu erläutern. Mit diesen Vorschlägen soll auf die Rückmeldungen zum Vorschlag aus dem Entwurf reagiert werden, wonach die Gewährung einer Reihe an Ausweisalternativen die Vergleichbarkeit verringere und Nutzer die Auswirkung der Überlagerungsanpassung aus der Anwendung von IFRS 9 in einer einzigen Ausweiszeile in der Gewinn- und Verlustrechnung sehen wollten.

Diskussion und vorläufige Entscheidungen

Für den Überlagerungsansatz qualifizierende finanzielle Vermögenswerte und damit einhergehende Angaben

Mehrere Boardmitgliedern machten Vorbehalte hinsichtlich der Grundlage für die Designation finanzieller Vermögenswerte geltend, die von einer rechtlichen Einheit gehalten werden und sich auf Verträge im Anwendungsbereich von IFRS 4 befinden, die von durch eine andere rechtliche Einheit innerhalb des Konzerns herausgegeben wurden. Als Beispiel wurden Vermögenswerte angeführt, die von einem Unternehmen gehalten werden, das kein Tochterunternehmen der Einheit darstellt, das die Verträge herausgegeben hat. Ein Boardmitglied meinte, dass das Wesen der Beziehung zwischen den beiden Unternehmen angegeben werden sollte; andere Boardmitglieder befürworteten dagegen keine weiteren Angaben, weil sie der Ansicht waren, dass es unnötig sei, eine Angabe zu jedem Gebiet zu fordern, bei dem Ermessen eine Rolle spiele. Dies würde nur zu Gemeinplätzen führen. Ein weiteres Boardmitglied schlug vor, die Empfehlung in "... von einer anderen rechtlichen Einheit innerhalb derselben Berichtseinheit herausgegeben" zu ändern. Diese geänderte Formulierung fand Zuspruch durch andere Boardmitglieder. 

Der Board stimmte der (geänderten) Empfehlung des Stabs mit 12 Stimmen bei einer Gegenstimme zu.

Ausweis der Überlagerungsanpassung

Dieser Sachverhalt wurde nur begrenzt erörtert. Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs mit 12 Stimmen bei einer Gegenstimme zu.

Erstmalige oder letztmalige Anwendung des Überlagerungsansatzes und Anwendung der Überlagerungsanpassung auf das Vorsteuerergebnis

Ein Boardmitglied meinte, dass die Darstellung von Informationen zur Anwendung von IFRS 9 in der Gewinn- und Verlustrechnung und der Überlagerungsanpassung im sonstigen Ergebnis dazu führe, dass die Empfehlung, die Überlagerungsanpassung auf das Vorsteuerergebnis anzuwenden, dadurch komplexer werde. Er bat daher darum, dass man ein Ausweisbeispiel für diese Vorschrift aufnehmen solle.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs mit 12 Stimmen bei einer Gegenstimme zu.

 

In Papier 14C werden die Qualifizierungskriterien für die Anwendung der temporären Nichtanwendung von IFRS 9 behandelt (der Aufschubansatz). Die Empfehlung steht im Einklang mit den Vorschlägen aus dem Entwurf (die vorläufig auf der letzten IASB-Sitzung bestätigt wurden), würde aber zusätzliche quantitative Leitlinien zur Schwelle, die zur Qualifizierung erforderlich ist, sowie zur Methodik für die Berechnung von Zähler und Nenner bereitstellen. Um sich für die Ausnahme zu qualifizieren, müsse ein Unternehmen einen Quotienten von mehr als 90% an Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Versicherungstätigkeiten zu Gesamtschulden aufweisen. Falls der Quotient zwischen 80 und 90% liege, müsse es nachweisen, dass es keine bedeutenden Tätigkeiten außerhalb des Versicherungsgeschäfts besitzt. Unternehmen mit einem Schwellenwert von 80% oder weniger würden sich nicht für die Ausnahme qualifizieren. Es wird vorgeschlagen, den Quotienten als Summe der Verbindlichkeiten im Anwendungsbereich von IFRS 4 zuzüglich Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Versicherungstätigkeiten zu Gesamtschulden zu berechnen. Wenn ein Unternehmen feststellt, dass es Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit Versicherungstätigkeiten besitzt, hat es anzugeben, worin diese bestehen. Wenn ein Unternehmen einen Quotienten zwischen 80 und 90% aufweist, hätte es anzugeben, wie es zu dem Schluss gelangt, dass es keine bedeutenden Tätigkeiten außerhalb des Versicherungsgeschäfts besitzt.

Es wird vorgeschlagen, dass die Beurteilung des Quotienten zum Ende jenes Geschäftsjahrs vorgenommen wird, das zwischen dem 1. April 2015 und dem 31. März 2016 liegt (der Beurteilungszeitpunkt). Um möglichen Schwankungen des Jahresendwerts vorzubeugen, wird ferner vorgeschlagen, dass ein Unternehmen, bei dem derartige Schwankungen auftreten, stattdessen einen Dreijahresdurchschnitt auf Basis der Jahresabschlussbeträge verwendet (d.h. für Unternehmen mit einem kalendergleichen Geschäftsjahr einen Durchschnitt aus den Quotienten zum 31. Dezember 2013, 2014 und 2015).

Diskussion und vorläufige Entscheidungen

Qualifizierungskriterien und die Schwelle zur Beurteilung der vorherrschenden Tätigkeiten eines Unternehmens

Zwei Boardmitglieder meinten, dass sie die Empfehlungen des Stabs nur mit zusammengebissenen Zähnen unterstützten, und ein weiteres Boardmitglied machte Vorbehalte gegen die Aufnahme der "willkürlichen Schwellenwerte" von 80 und 90% geltend; alle diese Boardmitglieder waren sich aber darin einig, dass sie die Vorschläge unterstützten, weil der Board nach Praxislösungen suche, die zeitlich befristet seien. Ein Boardmitglied fragte, ob die Zehnprozentspanne zwischen 80 und 90% Flexibilität gewähre, die sich auf die Ausübung von Ermessen stütze; der Stab bestätigte, dass dies seine Absicht gewesen sei. Ein weiteres Boardmitglied meinte, dass Segmentangaben den Nachweis liefern könnten, dass das Unternehmen keiner weiteren bedeutenden Tätigkeit ohne Bezug zur Versicherungstätigkeit nachgehe.

Darüber hinaus wurden Bedenken hinsichtlich der Liste an Beispielen laut, die in Verbindung mit Versicherungstätigkeiten stünden. Es wurde die Ansicht geäußert, dass diese Liste sehr spezifisch sei und zu viele Posten beinhalte, was den Eindruck erwecke, dass man versuche, alles einzufangen.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs mit 12 Stimmen bei einer Gegenstimme zu.

Zeitpunkt der Beurteilung

Es gab eine Diskussion zu der Situation, in der die Dominanzkennzahl zum Zeitpunkt der Beurteilung eingehalten wurde, nicht jedoch innerhalb des Geschäftsjahrs, das mit dem Beurteilungszeitpunkt endet, weil Marktschwankungen die Buchwerte irgendwelcher Schulden maßgeblich beeinträchtigt haben. Es wurden Bedenken geäußert, dass Prüfer eine Untersuchung der Auswirkung von Marktschwankungen einfordern könnten; daher sei bei der Formulierung dieser Vorschrift Klarheit absolut notwendig. Ein anderes Boardmitglied meinte, dass es vorzuziehen sei, die Berechnung der Dominanzkennzahl als Durchschnitt der maßgeblichen Buchwerte über die letzten drei Jahre in alle Fällen zu fordern. Der Stab erläuterte allerdings, dass man diese Angabe nicht vorgeschlagen habe, weil die Information weniger relevant werden, je weiter zurück in die Vergangenheit man gehe. Ein Boardmitglied meinte, dass die Vorschrift, Marktschwankungen zu berücksichtigen, ganz gestrichen werden sollte; dieser Vorschlag wurde von einem anderen Boardmitglied befürwortet. He meinte, dass diese Vorschrift lediglich eine Unmenge an Ermessen heraufbeschwöre und vertrat die Ansicht, dass der 10%-Puffer bereits dazu gedacht sei, Unternehmen eine zweite Chance zur Erreichung des Dominanzkriteriums zu gewähren. Da seine Ansicht breite Zustimmung erfuhr, kam man überein, die Worte "... es sei denn, dass (b) Anwendung findet" gestrichen werden sollten.

Der Board stimmte der (geänderten) Empfehlung des Stabs mit 12 Stimmen bei einer Gegenstimme zu.

Damit einhergehende Angaben

Ein Boardmitglied fragte vor dem Hintergrund der zeitlich befristeten Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 nach dem Ausmaß erforderlicher Angaben zu bereits veröffentlichten Standards, die noch nicht angewendet worden seien. Der Stab bestätigte, dass die Absicht, ob man IFRS 9 2018 anwenden wolle oder nicht, anzugeben sei und stimmte der Sichtweise eines Boardmitglieds zu, dass keine weiteren Angaben zum Dominanztest gemacht werden müssten, wenn die 90%-Schwelle überschritten werde.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs mit 12 Stimmen bei einer Gegenstimme zu.

 

In Papier 14D schließlich werden zusätzliche Angaben vorgeschlagen, die Unternehmen auferlegt werden sollen, die den Aufschubansatz anwenden.

Der Vorschlag besteht darin, den IASB um Aufnahme weiterer Angaben neben jenen zu bitten, die in Paragraf 37A(c-d) des Entwurfs enthalten waren:

  • eine getrennte Angabe des beizulegenden Zeitwerts am Stichtag sowie seiner Veränderung in der Berichtsperiode für
    • finanzielle Vermögenswerte mit Zahlungsströmen, die nicht allein Zins und Tilgung darstellen, sowie
    • alle anderweitigen finanziellen Vermögenswerte (die Zahlungsströme aufweisen, die ausschließlich Zins- und Tilgungsleistungen darstellen);
  • eine hinreichend detaillierte Darstellung der Informationen, die zum Verständnis der Art und der Risiken der finanziellen Vermögenswerte notwendig sind;
  • für finanzielle Vermögenswerte, die der Bedingung des Zahlungsstromkriteriums und des Geschäftsmodells der Vereinnahmung vertraglicher Zahlungsströme genügen und zum Ende der Berichtsperiode kein geringes Kreditrisiko aufweisen, eine Angabe sowohl des beizulegenden Zeitwerts als auch den 'Bruttobuchwerts' gemäß IAS 39 (d.h. für Vermögenswerte, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, der Buchwert vor Anpassung um Wertberichtigungen);
  • ein Verweis auf öffentlich zugängliche IFRS 9-Informationen, die von einem Tochterunternehmen erstellt worden und nicht im Konzernabschluss enthalten sind.

Diskussion und vorläufige Entscheidungen

Als Antwort auf die Frage eines Boardmitglieds sagte der Stab, dass die Angaben in IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben den Ausgangspunkt für die empfohlenen Angaben gebildet hätten und man die Absicht habe, Angaben dazu einzufordern, welchen Einfluss das Kreditrisiko auf die Bruttobuchwerte finanzieller Vermögenswerte habe. Ein Boardmitglied meinte, dass es schwierig sei, die Kreditrisikoinformation beizubringen, wenn von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht werde, die Anwendung von IFRS 9 zu verschieben. Allerdings würde die Angabe des beizulegenden Zeitwerts finanzieller Vermögenswerte einen Hinweis auf mögliche Kreditausfälle liefern.

Ein anderes Boardmitglied bezweifelte die Notwendigkeit, auf IFRS 9-Informationen hinzuweisen, die nicht im Konzernabschluss enthalten seien, jedoch im Abschluss eines Tochterunternehmens öffentlich zugänglich seien. Er meinte, dass das Tochterunternehmen seinen Abschluss möglicherweise erst Monate nach dem Konzernabschluss veröffentliche. Der Stab meinte, dass einige Nutzer Informationen zum beizulegenden Zeitwert einfach auffinden könnten, wohingegen andere sich nicht darüber im klaren seien, wo man diese finden könne. Der Stab stellte ferner klar, dass nicht vorgeschrieben werde, diese Information noch einmal anzugeben; vielmehr reiche ein Verweis oder ein Link auf den Ort, an dem die Information veröffentlicht sei.

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs mit elf Stimmen bei zwei Gegenstimmen zu.

 

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