Rahmenkonzept

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Überblick

Agendapapier 10, Agendapapier 10A, Agendapapier 10C, Agendapapier 10D

Der IASB setzte seine Erörterung der zum Rahmenkonzeptentwurf eingegangenen Stellungnahmen fort. Die Themen für diese Sitzung waren die folgenden:

Darüber hinaus sind die bisher getroffenen vorläufigen Entscheidungen in Agendapapier 10A zusammengefasst. Die Agendapapiere 10C und 10D bieten den vorgeschlagenen überarbeiteten Entwurf der relevanten Abschnitte des Kapitels 6 zu Bewertung einmal in neuer Fassung und einmal im Änderungsverfolgungsmodus.

Der Stab beabsichtigt, die folgenden Themen bei der IASB-Sitzung im Januar 2017 zu erörtern: (a) Faktoren, die für eine erstmalige Bewertung relevant sind; (b) mehr als eine relevante Bewertungsgrundlage; und (c) Entwurf ED/2015/4 Aktualisierung der Verweise auf das Rahmenkonzept.

Bewertung — Neuformulierung der Faktoren, die bei der Auswahl einer Bewertungsgrundlage zu berücksichtigen sind

Agendapapier 10B

Hintergrund

Bei seiner Sitzung im September 2016 hat der Board einen überarbeiteten Entwurf verschiedener Abschnitte des Kapitels 6 zu Bewertungen im Rahmen einer Unterrichtseinheit erörtert. Auf Grundlage der Rückmeldungen, die bei dieser Sitzung eingegangen sind, sowie auf Grundlage der Rückmeldungen von ASAF bei dessen Sitzung im September 2016 hat der Stab weitere Änderungen am Bewertungskapitel des Rahmenkonzepts vorgenommen.

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Board um dessen Sichtweisen zum überarbeiteten Entwurf zu bitten. Der Board wurde nicht gebeten, den überarbeiteten Entwurf zu verabschieden.

Empfehlung des Stabs

Der Stab schlug vor, die folgenden Änderungen am Bewertungskapitel des vorgeschlagenen Rahmenkonzepts vorzunehmen:

  1. Aufnahme eines Absatzes in den Einführungsabschnitt, um dem Board ein angemessenes Maß an Freiheit bei der Auswahl der Bewertungsgrundlage zu bieten, wenn er neue Standards entwickelt;
  2. Streichung der Erörterung der Anpassung des Nutzungswerts und des Erfüllungswerts sowie von Risikoprämien und ihren Umkehrungen, weil der Stab der Meinung ist, dass diese besser bei der Entwicklung einzelner Standards abgewickelt werden sollten als im Rahmenkonzept;
  3. Aufteilung des Abschnitts mit der Überschrift ‘Bewertungsgrundlagen und die Informationen, die diese bieten’ in zwei Abschnitte:
    1. Bewertungsgrundlagen. Dieser bietet eine kurze Beschreibung der verschiedenen Bewertungsgrundlagen, also historische Anschaffungskosten und Zeitwerte. Zeitwerte umfassen den beizulegenden Zeitwert, Nutzungswert und Erfüllungswert sowie gegenwärtige Kosten; und
    2. Informationen, die im Rahmen der unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen zur Verfügung gestellt werden. Im überarbeiteten Entwurf wird ausführlich auf die konzeptionelle Grundlage historischer Anschaffungskosten eingegangen; es werden die Erörterungen zum beizulegenden Zeitwert und gegenwärtigen Kosten klargestellt, um die Wahrscheinlichkeit von Fehlinterpretationen zu reduzieren und die Analyse umfassender zu gestalten; und es werden die Unterschiede zwischen den Informationen hervorgehoben, die aus den unterschiedlichen Bewertungsgrundlagen entstehen.
  4. Beibehaltung der Erörterung der gegenwärtigen Kosten, aber Verlagerung derselben in den Teil in Bezug auf Erörterung den Barwerte (s.o. (c)(i));
  5. Umfassende Überarbeitung der 'Faktoren, die bei der Auswahl einer Bewertungsgrundlage zu berücksichtigen sind, indem:
    1. Leitlinien dazu hinzugefügt werden, wie die Relevanz einer Bewertungsgrundlage für einen Vermögenswert oder eine Schuld und die zugehörigen Erträge und Aufwendungen von (1) den Eigenschaften des Vermögenswerts oder Schuld und (2) der Art, wie dieser Vermögenswert oder diese Schuld zu künftigen Kapitalflüssen beiträgt, beeinflusst werden,
    2. die Erörterung von Bewertungsunsicherheit aus dem Abschnitt zu Relevanz in den Abschnitt zur getreuen Darstellung umgegliedert wird und
    3. die Erörterung der Auswirkungen der Verbesserung der qualitativen Merkmale von Vergleichbarkeit, Verifizierbarkeit und Verständlichkeit sowie von Kostenbeschränkungen für jede Bewertungsgrundlage unter der Überschrift ‘Verbesserung der qualitativen Merkmale und der Kostenbeschränkung’ zusammengefasst werden. Darüber hinaus soll eine Erörterung aufgenommen werden, warum die Anwendung gegenwärtiger Kosten komplex und subjektiv sein kann.

Erörterung durch den Board

Der Board war allgemein zufrieden mit dem überarbeiteten Entwurf des Bewertungskapitels. Der Stab wird einen Abstimmungsentwurf erarbeiten, in dem auch die Kommentare berücksichtigt werden, die bei der Sitzung gemacht wurden.

Der Board machte folgende Anmerkungen:

Einführung

  • Die Verwendung der Worte ‘stellvertretende Bewertungsgrundlage’ und ‘Änderung einer Bewertungsgrundlage’ in Textziffer 6.4 scheine verschiedene Variationen von Bewertungsgrundlagen zu vermischen, was nicht mit der Erwartung des Boards im Einklang steht, im Rahmenkonzept klar abgegrenzte Bewertungsalternativen zur Verfügung zu stellen. Der Board schlug vor, diese Textziffer neu zu formulieren, um die Bewertungsgrundlagen von den Methoden zu unterscheiden, die für die Erzielung dieser Bewertungsergebnisse notwendig sind.

Bewertungsgrundlagen

  • Es gab bedeutende Erörterungen dazu, wie der Erfüllungswert angepasst werden sollte, um ihn unternehmensspezifisch zu gestalten (obwohl der Board allgemein übereinkam, die diesbezüglichen Erörterungen aus dem Entwurf zu streichen). Dabei ging es auch darum, welche Kapitalflüsse und Abzinsungssätze genutzt werden sollten, um zum unternehmensspezifischen Abzinsungssatz zu kommen. Einige Boardmitglieder schlugen vor, den Unterschied zwischen Erfüllungswert und beizulegendem Zeitwert klarzustellen.
  • Der Board hegte deutliche Bedenken in Bezug auf den neu formulierten Abschnitt zu historischen Anschaffungskosten. Im überarbeiteten Entwurf heißt es, dass die Anwendung historischer Anschaffungskosten für jüngst erworbene Vermögenswerte sachgerecht sei. Der Board war der Meinung, dass dies eine schwache konzeptionelle Grundlage für die Anwendung historischer Anschaffungskosten sei und dass die Anwender diese Aussage missdeuten und so verstehen könnten, dass nahegelegt würde, dass historische Anschaffungskosten nur für jüngst erworbene Vermögenswerte relevant seien, dass sie für langlebige Vermögenswerte nicht sachgerecht seien und dass eine Änderung der Bewertungsgrundlage notwendig sein könnte, wenn ein Vermögenswert nicht länger jüngst erworben sei. Der Board machte folgende Vorschläge: (i) im Rahmenkonzept sollte eine solide konzeptionelle Grundlage für historische Anschaffungskosten geschaffen werden (bspw. dass sie relevant seien, um Kosten über die Perioden zuzuweisen, in denen ein Vermögenswert genutzt werde, und Erläuterung ihrer Relevanz mit Bezug auf abgegrenzte Rechnungslegung, sowie dass sie Gewinne repräsentierten, die aus der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens entstehen) und (ii) es sollte eine ausgewogene Erörterung der Vor- und Nachteile historischer Anschaffungskosten geben, wobei auch auf die Tatsache hingewiesen werden sollte, dass es valide Gründe für die Verwendung von historischen Anschaffungskosten in verschiedenen Situationen gebe, wobei einige der Nachteile durch die Verwendung von Gegenwartswerten überkommen werden könnten; auf diese Weise würde gezeigt, dass jede der Bewertungsgrundlagen valide und relevant sei, obwohl sie unterschiedliche Sichtweisen derselben wirtschaftlichen Situation böten.
  • Im Rahmenkonzept sollten auch die Nachteile des beizulegenden Zeitwerts erörtert werden, und die gesamte Diskussion um den beizulegenden Zeitwert sollte in Bezug auf die Marktbedingungen kontextualisiert werden, zu denen das Unternehmen Zugang hat, um im Einklang mit IFRS 13 zu stehen.

Faktoren, die bei der Auswahl einer Bewertungsgrundlage zu berücksichtigen sind

  • Verschiedene Textziffern im Entwurf erweckten den Eindruck, dass fortgeführte Anschaffungskosten genutzt werden können, wenn die Cashflows eines finanziellen Vermögenswerts oder einer finanziellen Verbindlichkeit mehr als Kapitalbetrag und Zinsen umfassen. Ein Boardmitglied verlieh deutlich seiner Überzeugung Ausdruck, dass dies nicht im Einklang damit stünde, wie fortgeführte Anschaffungskosten in IFRS 9 definiert werden, und verlangte, dass die entsprechenden Textziffern neu formuliert werden.

Geschäftsaktivitäten und langfristige Beteiligungen

Agendapapier 10E

Hintergrund

In den Stellungnahmen zum Entwurf war man sich einig, dass die Art der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens eine Rolle in der Finanzberichterstattung spielt. Man war sich allerdings uneinig, wie übergreifend diese Rolle sein sollte und wieviel Leitlinien in das das Rahmenkonzept aufgenommen werden sollten. Die meisten Stellungnehmenden stimmten dem Umfang zu, in dem die Auswirkungen langfristiger Anlagen auf die Standardsetzung erörtert wurden. Da allerdings im Entwurf die Bewertung langfristiger Vermögenswerte und Schulden sowie der Ausweis der Erträge und Aufwendungen, die aus diesen entstehen, nicht gesondert erörtert wird, baten einige Stellungnehmende um mehr Leitlinien in dieser Hinsicht.

Analyse des Stabs

In Bezug auf die Geschäftsaktivitäten hielt der Stab fest, dass die Rückmeldungen zum Entwurf im Einklang mit denen zum Diskussionspapier standen, was bedeutet, dass die Rückmeldungen dem Board keine neue Einblicke bietet, die ihn dazu veranlassen könnten, den vorgeschlagenen Ansatz zu überdenken. Insbesondere lehnte der Stab die Meinung von Stellungnehmenden ab, dass eine Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens die Vergleichbarkeit von Abschlüssen beeinträchtigen würde oder dass diese als übergreifendes Konzept gelten sollte, die bei der Entscheidungsfindung über die Buchungseinheit, die Bewertung sowie von Ausweis und Angaben anzuwenden sei. Dies liegt daran, dass der Stab der Meinung ist, dass die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens eine Tatsache ist und dass der vorgeschlagene Ansatz dazu führen würde, dass ähnliche Geschäftstätigkeiten auf dieselbe Art und Weise berücksichtigt werden, wenn entschieden wird, wie Posten im Abschluss abgebildet werden sollen (so würde also Vergleichbarkeit gewährt). Des Weiteren ist der Stab der Ansicht, dass Geschäftsaktivitäten und anderen Erwägungen in unterschiedlichen Situationen unterschiedliches Gewicht beigemessen werden sollte, daher wäre es nicht sachgerecht, Geschäftsaktivitäten (im Gegensatz zu anderen Erwägungen) zu einem übergreifenden Konzept zu machen.

Im Hinblick auf die langfristigen Beteiligungen hielt der Stab fest, dass das überarbeitete Rahmenkonzept wie in den Agendapapieren 10B bis 10D dargestellt aus reichend  Leitlinien dazu enthält, wie der Board erwägen sollte, wie das Wesen der Geschäftstätigkeit eines Unternehmens und ein bestimmter Vermögenswert oder eine bestimmte Schuld zu den Kapitalflüssen eines Unternehmens beitragen wird, wenn eine bestimmte Bewertungsgrundlage ausgewählt wird. Des Weiteren gibt das überarbeiteten Rahmenkonzept dem Board bereits die Möglichkeit, den Ausweis besonderer Änderungen im Barwert im sonstigen Gesamtergebnis bereits zu verlangen, wenn der Board zu dem Schluss kommt, dass dies die Relevanz oder die getreue Darstellung der Informationen für eine bestimmte Geschäftstätigkeit verbessert. Daher empfahl der Stab, dass in dieser Hinsicht keine Änderungen vorgenommen werden.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board die Ansätze in Bezug auf Geschäftsaktivitäten und langfristige Beteiligungen wie im Entwurf vorgeschlagen bestätigt. Insbesondere soll im überarbeiten Rahmenkonzept Folgendes gelten:

  1. es soll erläutert werden, wie die Art und Weise, auf die ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit ausübt Entscheidungen in Bezug auf die Buchungseinheit, die Bewertung und die Ausweis und die Angaben beeinflussen kann, wobei im Rahmenkonzept Geschäftstätigkeit nicht als übergreifendes Konzept eingeführt werden soll, das Auswirkungen auf alle Bereiche der Finanzberichterstattung hat;
  2. es wird keine Stellung zu einem langfristigen Vermögenswert als Geschäftstätigkeit bezogen, weil die Erörterung der Auswirkungen von bestimmten Arten von Geschäftstätigkeit am besten in den einzelnen Standards und nicht allgemein im Rahmenkonzept erfolgt;
  3. es wird keine spezifischen Bewertungs- oder Ausweiskonzepte für langfristige Beteiligungen geben, weil  das Rahmenkonzept ausreichend Konzepte enthalten wird, um dem Board zu ermöglichen, sachgerechte Standardsetzungsentscheidungen zu Bewertung und Ausweis zu treffen - einschließlich derjenigen zu langfristigen Beteiligungen; und
  4. es wird keine weitere Erörterung der Informationsbedürfnisse von langfristig orientierten Anlegern aufgenommen, weil das Rahmenkonzept ausreichend Konzepte enthalten wird, damit der Board die Bedürfnisse aller primären Adressaten von Abschlüssen adressieren, kann, einschließlich derer von langfristig orientierten Anlegern.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs einstimmig zu. Während der Erörterung ergaben sich keine bedeutenden Sachverhalt - nur eine kleine Verbesserung wurde vorgeschlagen.

Konzepte von Kapital und Kapitalerhaltung

Agendapapier 10F

Hintergrund

Im Entwurf wird das bestehende Kapitel zu Kapital und Kapitalerhaltung aus dem derzeitigen Rahmenkonzept im Wesentlichen unverändert vorgetragen. Dies liegt daran, dass der Board beabsichtigt, die Erörterung von Kapital und Kapitalerhaltung zu überarbeiten, falls er in Zukunft Arbeiten zu Hochinflation aufnimmt. Deshalb werden in diesem Bereich erstmal keine Arbeiten angestrebt.

In fast allen Stellungnahmen, in denen auf dieses Kapitel eingegangen wurde, wurden Bedenken in Bezug auf diesen Ansatz erhoben. man war der Meinung, dass das bestehende Kapitel nicht ausreichend und überholt sei und nicht im Einklang mit dem Rest der Vorschläge im Entwurf stehen (s. Anhänge A und B des Agendapapiers). Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass das Kapitel ausgeschlossen werden sollte, bis der Board das Thema umfassender erörtert hat. Andere waren der Meinung, dass die Konzepte von Kapital und Kapitalerhaltung grundlegend für die Finanzberichterstattung sind, daher sollte das Rahmenkonzept ein solches Kapitel enthalten - allerdings müsse dieses aktualisiert werden.

Analyse des Stabs

Der Stab erkannte die Bedenken an, die in den Stellungnahmen erhoben wurden. Dennoch war der Stab der Meinung, dass es nicht sachgerecht sei, die Erörterung von Kapital und Kapitalerhaltung gänzlich aus dem Rahmenkonzept auszuschließen. Dies liege daran, dass diese Konzepte mit der Zielsetzung von Finanzberichterstattung, den Definitionen von Aufwendungen und Erträgen, der Auswahl von Bewertungsgrundlagen und Entscheidungen in Bezug auf Ausweis und Angaben zusammenwirken. Ebenso ist der Stab der Ansicht, dass es nicht machbar sei, zu diesem Zeitpunkt die Erörterung zu aktualisieren, wenn man die Zeit bedenkt, die notwendig ist, um überarbeitete Konzepte zu entwickeln und zwecks Stellungnahme herauszugeben, und wenn man die Tatsache bedenkt, dass in der Stellungnahmen sher unterschiedliche Sichtweisen zum Ausdruck gebracht wurden, wie die Erörterung zu aktualisieren sei, was insgesamt eine deutliche Verzögerung beim Abschluss des Projekts zum Rahmenkonzept bedeuten würde.

Alternativ könnte sich der Stab vorstellen, dass der Board eindeutig zu Beginn des Kapitels zu Kapital und Kapitalerhaltung festhält, dass dies nicht im Rahmen des Projekts zum Rahmenkonzept aktualisiert wurde. Dies würde dem Präzedenzfall entsprechen, der 2010 geschaffen wurde, als der Board die überarbeiteten Kapitel 1 und 3 des Rahmenkonzepts veröffentlichte und die bestehende Einleitung und die bestehenden sonstigen Kapitel des Rahmenkonzepts unverändert übernahm.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, das bestehende Kapitel zu Kapital und Kapitalerhaltung in das überarbeitete Rahmenkonzept vorzutragen, wobei im Kerntext (und nicht in der Grundlage für Schlussfolgerungen) festgehalten werden sollte, dass das Kapitel nicht im Rahmen des Projekts zum Rahmenkonzept aktualisiert wurde.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

Der Stab informierte den Board über die Ergebnisse der ASAF-Diskussionen im Dezember 2016 zu diesem Sachverhalt und hielt fest, dass sich die ASAF-Mitglieder einig gewesen wären, dass Kapitalerhaltung ein sehr wichtiges Konzept in der Finanzberichterstattung sei. Dennoch waren die ASAF-Mitglieder geteilter Meinung, ob das bestehende Kapitel in das überarbeitete Rahmenkonzept übernommen werden sollte. Die zitierten Gründe entsprachen den im Agendapapier genannten.

Der Board erörterte Für und Wider der verschiedenen Alternativen, aber kam insgesamt zu dem Schluss, dass er die Aufnahme des bestehenden Kapitels befürwortet, während eine einleitenden Erklärung erläutern sollte, warum er das Kapitel übernimmt, ohne es zu aktualisieren.

Ausbuchung

Agendapapier 10G

Hintergrund

Ausbuchung

In Textziffer 5.26 des Entwurfs wird erläutert, dass die Bilanzierungsvorschriften in Bezug auf Ausbuchungen auf zwei Zielsetzungen abzielen - die getreue Darstellung

  1. der Vermögenswerte und Schulden, die nach dem Geschäftsvorfall behalten werden, der zu Ausbuchung führte, und
  2. der Veränderungen in den Vermögenswerten und Schulden des Unternehmens als Ergebnis des Geschäftsvorfalls.

In Textziffer 5.27 des Entwurfs wird erläutert, dass diese Ziele normalerweise wie folgt erreicht werden:

  1. Ausbuchung jeglicher Vermögenswerte oder Schulden, die übertragen, genutzt, eingebracht oder erfüllt wurden, und
  2. weiterer Ansatz der Vermögenswerte oder Schulden so vorhanden.

Dies wird im Agendapapier als 'Grundeinstellung bei den Ausbuchungsvorschriften' bezeichnet.

In Textziffer 5.32 heißt es weiterhin, dass, wenn die Grundeinstellung für Ausbuchung (die generell gesagt einfach in der Ausbuchung des Vermögenswerts oder der Schuld besteht) nicht ausreicht, um beide Ziele zu erfüllen, eine Notwendigkeit bestehen könnte, die übertragene Komponente weiter anzusetzen.

In keiner Stellungnahme wurde den Zielen von Ausbuchung wie in Textziffer 5.26. festgehalten. Hinsichtlich des Ansatzes in Bezug auf Ausbuchung wie in 5.27 und 5.32 beschrieben waren einige Stellungnahmenden jedoch der Ansicht, dass der Board eine Kombination von Beherrschungsansatz und Chancen- und Risikenansatz gewählt hat, während es doch besser sei, dass im Rahmenkonzept ein einziger Ansatz verfolgt würde (wobei dem Beherrschungsansatz der Vorzug gegeben wurde), um Ausbuchung in allen Fällen gleich zu adressieren. Andere Stellungnahmenden waren der Meinung, dass wenn im Rahmenkonzept nicht ein Ansatz für alle Situationen gefordert würde, mehr Leitlinien angemessen wären, welcher Ansatz wann zu wählen wäre.

Vertragsänderungen

Im Entwurf wird festgehalten, dass die Frage, ob im Rahmen einer Vertragsänderung hinzugefügte Rechte und Pflichten als Teil derselben Buchungseinheit wie die bestehenden Rechte und Pflichten behandelt werden sollen davon abhängt, ob sie eigenständig abgrenzbar von denjenigen sind, die die ursprünglichen Vertragsbedingungen ausmachten. In einigen Stellungnahmen war angemerkt worden, dass die Verwendung des Ausdrucks ‘eigenständig abgrenzbar’ ohne weitere Definition verwirrend sein könnte, da er in bestehenden Standards auf verschiedene Art und Weise genutzt würde.

Analyse des Stabs

Ausbuchung

Der Stab hielt fest, dass die Stellungnehmenden den vorgeschlagenen Ausbuchungsansatz missverstanden hätten, und stellte Folgendes klar:

  1. Im Entwurf wird eine Grundeinstellung für die Ausbuchung vorgeschlagen, mit der normalerweise  beide Ziele der Ausbuchung erfüllt würden.
  2. Die Grundeinstellung für Ausbuchungen basiert darauf, ob ein  Posten weiterhin die Definition eines Elements erfüllt. Im Entwurf wird dies jedoch nicht als Beherrschungsansatz bezeichnet, weil diese Bezeichnung nur eins von zwei Zielen von Ausbuchung betonen würde.
  3. Im Entwurf wird akzeptiert, dass es Fälle geben kann, in denen fortgeführter Ansatz am besten die beiden Ziele von Ausbuchung erfüllt. Dennoch ist ein solcher Vorschlag nicht Dasselbe wie ein Chancen- und Risikoansatz. Das liegt daran, dass nach einem Chancen- und Risikoansatz der fortgeführte Ansatz erforderlich wäre, bis ein Unternehmen nicht länger den Chancen und Risiken aus einem Vermögenswert oder einer Schuld ausgesetzt ist. Allerdings wird im Entwurf nicht erörtert, wann Vermögenswerte und Schulden, die weiterhin angesetzt werden, schlussendlich ausgebucht werden sollten.
  4. Aus Obigem folgt, dass im Entwurf auch keine Kombination aus dem Beherrschungsansatz und dem Chancen- und Risikenansatz darstellt.

Ungeachtet der obigen Ausführungen ist der Stab der Meinung, dass der Entwurf nicht den Chancen- und Risikenansatz als valide Anwendung der Ausbuchungsvorschläge im Entwurf als Antwort auf die Bedenken in Bezug auf die Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte ausschließt.

Als Antwort auf die Anregung, dass im Rahmenkonzept ein einziger Ansatz gewählt werden sollte, der in allen Situationen gelten würde, hielt der Stab fest, dass der Entwurf bereits Erklärungen enthält, warum in bestimmten  Umständen (bspw. wenn ein Unternehmen nur einen Teil eines Vermögenswerts oder einer Schuld veräußert und Teil der Risikoaussetzung behält) es schwierig sein könnte, die beiden Ziele der Ausbuchung zu erzielen, weshalb es notwendig sein könnte, in diesen Situationen den übertragenen Teil eines Vermögenswerts oder einer Schuld  weiterhin anzusetzen. In der Grundlage für Schlussfolgerungen werden Beispiele solche Situationen genannt, und es wird begründet,  warum die Ausbuchung in diesen Fällen möglicherweise nicht den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftsvorfalls widerspiegelt. Der Stab hielt fest, dass die Stellungnehmenden, die sich für die Übernahme eines einzigen Ausbuchungsansatzes ausgesprochen haben, nicht begründet hätten, warum dieser Ansatz die Bedenken des Boards adressieren würde, die vom Board in diesen Beispielen genannt worden seien.

Der Stab ist der Meinung, dass die unterschiedlichen Sichtweisen in Bezug darauf, welcher Ausbuchungsansatz sachgerecht sei, durch die zwei Ziele von Ausbuchung illustriert würden: ein Ziel gilt der getreuen Abbildung der beibehaltenen Komponenten, während das andere Ziel der getreuen Darstellung der Veränderungen in den Rechten und Pflichten gilt. Nach Meinung des Stabs hängt der beste Ansatz in Bezug auf Ausbuchung angesichts der Tatsache, dass in den Stellungnahmen beide Ziele als sachgerecht anerkannt worden waren, davon ab, wie diese beiden Ziele am besten erreicht werden können, wenn sie im Widerspruch stehen. Es würde auch von der Bewertungsgrundlage und der Buchungseinheit des vorher erfassten Postens abhängen, wenn Entscheidungen auf Standardebene gefällt werden.

Deshalb ist der Stab der Meinung, dass der ursprüngliche Vorschlag der Grundeinstellung für Ausbuchungen als erster Schritt gemeinsam mit dem weiteren Ansatz der übertragenen Komponente, wenn die Grundeinstellung für Ausbuchungen nicht ausreicht, um die beiden Ziele von Ausbuchung zu erreichen, weiterhin gilt.

Vertragsänderungen

Der Stab stimmte den Stellungnehmenden zu und war der Meinung, dass die Konzepte, die im Kapitel zur Buchungseinheit entwickelt worden sind, nützlicher sein können, um Rechte und Pflichten zu identifizieren, die separat bilanziert werden sollten, anstatt das Konzept von 'eigenständig abgrenzbar' beizubehalten.

Empfehlung des Stabs

Der Stab sprach folgende Empfehlungen aus:

  1. Bestätigung der Ausbuchungskonzepte wie im Entwurf vorgeschlagen; und
  2. Beibehaltung der Erörterung von Vertragsmodifikationen im Entwurf. Wenn jedoch erwogen wird, ob neue Rechte und Pflichten, die im Rahmen einer Vertragsänderung hinzugefügt werden, als neue Vermögenswerte oder Schulden bilanziert werden sollten, schlägt der Stab vor, dass das Konzept, dass diese neuen Schulden und Vermögenswerte eigenständig abgrenzbar sein sollten, durch einen  Verweis auf die Buchungseinheit im Kapitel zu Elementen ersetzt werden soll.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

Es gab eine längere Debatte dazu, ob im Rahmenkonzept explizit erwähnt werden sollte, wie die Grundeinstellung bei den Ausbuchungsvorschriften und die mögliche Notwendigkeit des weiteren Ansatzes der übertragenen Komponente auf Finanzinstrumente anzuwenden ist.

Keine anderen großen Themen wurden vom Board angemerkt.

Zugehörige Themen

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