IFRS-Umsetzungsfragen

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IFRS-Umsetzungsfragen (drei Einzelprojekte)

Agendapapier 12

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die folgenden Themen zu erörtern:

  • IAS 40 — Übertragung von Renditeimmobilien (endgültige Änderung) - Agendapapiere 12A und 12B
  • Jährliche Verbesserungen an den IFRS – Zyklus 2014-2016 (endgültige Änderung) - Agendapapiere 12C, 12D, 12E und 12F
  • Jährliche Verbesserungen an den IFRS – Zyklus 2015-2017 (Entwurf) Agendapier 12G

Eng umrissene Änderung an IAS 40 in Bezug auf die Übertragung von Renditeimmobilien

Agendapapier 12A, Agendapapier 12B

Hintergrund

Im Mai 2016 hat das IFRS Interpretations Committee die Stellungnahmen erörtert, die zum Entwurf eingegangen sind. Der Zweck dieser Sitzung liegt darin, dem Board die Empfehlungen des Committee zur Kenntnis zu bringen und ihn zu bitten, die Änderung zu finalisieren. Anhang A des Agendapapiers 12A enthält einen Formulierungsvorschlag für die Änderungen wie vom Stab entworfen.

Zusammenfassung der Empfehlungen des Interpretations Committee

Der Stab gab zu erkennen, dass das Interpretations Committee die folgenden Vorschläge gemacht habe:

  • a) Eine Änderung der Absichten der Unternehmensleitung für sich genommen gibt keinen ausreichenden Hinweis auf Nutzungsänderung;
  • b) die beiden Beispiele in Textziffer 57 von IAS 40 sollten so geändert werden, dass sie sich sowohl auf in Erstellung oder Entwicklung befindliche Immobilien beziehen als auch auf fertiggestellte Immobilien; und
  • c) in der Grundlage für Schlussfolgerungen sollte betont werden, dass bei der Beurteilung, ob eine Immobilie die Definition einer Renditeimmobilie erfüllt oder nicht länger erfüllt, Ermessen erforderlich ist.

In Bezug auf die Übergangsvorschriften schlägt das Interpretations Committee vor, dass Unternehmen zwischen folgenden Optionen wählen können sollen:

  • a) vollständige rückwirkende Anwendung im Einklang mit IAS 8 oder
  • b) ein Ansatz, bei dem ein Unternehmen (i) die Klassifizierung von Immobilien zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen neu beurteilt und (ii) die Änderungen auf Nutzungsänderungen anwendet, die nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der Änderungen an IAS 40 eintreten. Die Option würde Erstanwendern nicht zur Verfügung stehen.

Der Stab war der Meinung, dass es keine Notwendigkeit gibt, die Änderungen erneut zwecks Stellungnahme zu veröffentlichen, da in den Stellungnahmen keine substantiellen Sachverhalte erhoben worden seien (in Agendapapier 12B werden die Schritte des Konsultationsprozesses und deren Einhaltung dokumentiert). Der Stab empahl, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Januar 2018 sein sollte, wobei vorzeitige Anwendung erlaubt sein sollte.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu und erkannte die Einhaltung der genannten Schritte des Konsultationsprozesses an. Kein Boardmitglied gab an, eine abweichende Meinung äußern zu wollen.

Es gab allgemeine Zustimmung zur Analyse des Stabs und den sich daraus ergebenden Empfehlungen. Es gab einige Bedenken hinsichtlich der Formulierung der Änderungen und den Übergangsbestimmungen, und es kam auch die Frage auf, ob die vorgeschlagenen Formulierungen in den Textziffern 57a und 57b missbräuchlich verwendet werden könnten. Der Stab erwiderte, dass Unternehmen die Definition von Renditeimmobilien sorgfältig prüfen und Belege erlangen müssten, dass eine Nutzungsänderung vorliegt. Der Stab hatte auch erwogen, ob mehr Beispiele zur Verfügung gestellt werden sollten, war aber zu dem Schluss gekommen, dass dies das Risiko berge, die Komplexität zu erhöhen. Insgesamt ist es nach Meinung des Stabs notwendig, mehr Disziplin bei der Anwendung der Prinzipien zu erzwingen.

In Bezug auf die Übergangsvorschriften stellte der Stab klar, dass die Option, die in Textziffer 27b) gewährt wird (prospektive Anwendung), nicht wirklich als prospektiv kategorisiert werden könnte, weil Unternehmen zum Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung eine Reklassifizierung vornehmen müssten, und dann würden sie die Änderungen auf neue Übertragungen anwenden. Der Stab erklärte auch, dass er gemischte Rückmeldungen erhalten habe, da einige Unternehmen die Prinzipien bereits richtig anwendeten, während andere bei der Anwendung der Änderungen ihre Bewertungsgrundlagen ändern müssten. Aus diesem Grund sei es notwendig, zwei Wahlmöglichkeiten beim Übergang anzubieten. Einige Boardmitglieder betonten, wie wichtig es sei, dass keine rückblickenden Erkenntnisse verwendet würden, und unterstützten die Möglichkeit, dieses Risiko zu mindern. Der Stab nahm den Vorschlag an, in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern, dass es nicht sachgerecht sei, rückblickende Erkenntnisse bei der vollständigen rückwirkenden Anwendung zu nutzen. Der Stab wird auch untersuchen, ob es erforderlich ist, dass ein Unternehmen bei der prospektiven Übergangsoption zusätzliche Angaben leistet.

Jährliche Verbesserungen an den IFRS – Zyklus 2014-2016 (drei verschiedene Änderungen)

Vorgeschlagene Änderungen an IFRS 1: Streichung der kurzfristigen Ausnahmen

Agendapapier 12C, Agendapapier 12F

Hintergrund

Im Entwurf zu den jährlichen Verbesserungen 2014-2016 war vorgeschlagen worden, die befristeten Ausnahmen in den Textziffern E3-E7 von IFRS 1 zu streichen, weil diese ihren Zweck erfüllt haben. Die Ausnahmen beziehen sich auf Angabevorschriften in IFRS 7 (Liquiditätsrisiko, Übertragungen von finanziellen Vermögenswerten und Wartungsverträge), IAS 19 (Sensitivitätsanalyse) und IFRS 10 (Übergangserleichterungen für einen Erstanwender, der eine Investmentgesellschaft ist).

Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

Der Stab deutete an, dass einige Stellungnehmende gefordert hätten, dass der Board die Bilanzierung klarstellt, wenn ein Erstanwender vor dem Zeitpunkt des Übergangs eine Investmentgesellschaft ist, zum Zeitpunkt des Übergangs dies aber nicht mehr der Fall ist. Der Stab kam zu dem Schluss, dass ein Erstanwender in einer solchen Situation die Möglichkeit hat, auf Anhang C von IFRS 1 zurückzugreifen, der das Unternehmen von der rückwirkenden Anwendung von IFRS 3 auf Unternehmenszusammenschlüsse ausnimmt, die vor dem Übergangszeitpunkt auf die IFRS erfolgten.

Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass es voreilig sei, Textziffer E4A zu streichen. Der Stab empfahl aber, mit der Streichung fortzufahren, da die Textziffer zu dem Zeitpunkt obsolet sein würde, zu dem die Änderungen an IFRS 1 in Kraft träten, da die Erleichterung für Vergleichsperioden gelte, die vor dem 1. Januar 2016 beginnen. Andere Stellungnehmende hatten gefordert, die kurzfristigen Ausnahmen permanent zur Verfügung zu stellen. Der Stab wies aber darauf hin, dass die Ausnahmen von vornherein als befristet gedacht gewesen seien.

Einige Stellungnehmende regten an, dass der Board künftig ein Auslaufdatum für kurzfristige Ausnahmen festlegen sollte. Der Stab war zumindest der Ansicht, dass der Board bei der Veröffentlichung künftiger befristeter Ausnahmen explizit angeben sollte, dass die Ausnahmen nach einer gewissen Zeit gestrichen werden werden, wenn sie nicht länger relevant sind.

Empfehlung des Stabs

Der Stab schlug vor, die Änderungen mit den oben vorgeschlagenen Änderungen zu finalisieren. Der vorgeschlagene Zeitpunkt des Inkrafttretens wäre der 1. Januar 2018 (s. Agendapapier 12F).

Erörterung durch den Board

Der Board sprach sich für die Empfehlungen des Stabs aus. Der Board genehmigte außerdem die Schritte des Konsultationsprozesses und den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Während der Erörterung wurden keine bedeutenden Anmerkungen gemacht oder Bedenken erhoben. Der Stab wird in der Grundlage für Schlussfolgerungen die Begründung dafür darlegen, warum die temporären Ausnahmen nicht zu permanenten Ausnahmen gemacht werden (Begründung wie im Agendapapier dargelegt).

IFRS 12 Angabevorschriften für zur Veräußerung gehaltene Beteiligungen

Agendapapier 12D, Agendapapier 12F

Hintergrund

In IFRS 5 heißt es, dass ein Unternehmen die Angabevorschriften in anderen Standards nicht einzuhalten hat, es sei denn, in diesen Standards werden bestimmte Angaben zu Vermögenswerten (oder Veräußerungsgruppen) gefordert, die in den Anwendungsbereich von IFRS 5 fallen. In IFRS 12 gibt es keine Bezüge auf zur Veräußerung verfügbare Anteile mit Ausnahmen von Textziffer B17, in der es heißt, dass die Angabevorschriften in den Textziffern B10-B16 nicht auf zur Veräußerung verfügbare Anteile anzuwenden sind. Es ist unklar, ob andere Angabevorschriften auf solche Anteile zutreffen. Mit der im Entwurf vorgeschlagenen Änderung soll klargestellt werden, dass die Angabevorschriften in IFRS 12 mit Ausnahme derjenigen in den Textziffern B10-B16 für zur Veräußerung verfügbare Anteile gelten.

Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

Die meisten Stellungnehmenden stimmten den vorgeschlagenen Änderungen zu. Einige von ihnen waren jedoch der Meinung, dass in den Änderungen klargestellt werden sollte, welche Angabevorschriften für zur Veräußerung gehaltene Anteile relevant sind. Der Stab ist war der Meinung, dass die Relevanz von Tatsachen und Umständen abhänge, die sich auf diese Anteile bezögen, und dass IFRS 12 bereits einige Flexibilität biete, weil ein Unternehmen den Detaillierungsgrad zu bestimmen hat, die notwendig ist, um die Zielsetzung von IFRS 12 zu erfüllen. Einige Stellungnehmende lehnten die Übergangsvorschriften ab und forderten, dass die Änderungen prospektiv anzuwenden sein sollten. Andere baten um Übergangserleichterungen unter bestimmten Umständen. Der Stab sprach sich dafür aus, keiner der Bitten nachzukommen, weil eine rückwirkende Anwendung zu einer einheitlichen Anwendung führe, es unwahrscheinlich sei, dass sie ungebührlich belastend sein, und weil Übergangserleichterungen nicht im Einklang mit IFRS 12 stünden.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab empfahl, die Änderung ohne weitere Änderungen zu finalisieren. Der Stab empfahl auch, dass der Zeitpunkt des Inkrafttretens der 1. Januar 2017 sein sollte (s. Agendapapier 12F).

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.

Während der Erörterungen erläuterte der Stab, dass keine bedeutenden Auswirkungen auf Zwischenberichte erwartet würden, weil in IAS 34 nur auf Angaben in dem Fall Bezug genommen würden, indem ein Unternehmen eine Investmentgesellschaft wird. Der Stab glaubt daher, dass die Änderungen hauptsächlich Auswirkungen auf die Hauptbestandteile des Jahresabschlusses haben werden.

Es gab zwei Boardmitglieder, die sich dafür aussprachen, den Zeitpunkt des Inkrafttretens für alle vorgeschlagenen Änderungen des Pakets zu vereinheitlichen. Der Stab wies darauf hin, dass obwohl die Änderungen als ein Paket erörtert würden, diese letztendlich in unterschiedlichen Standards enthalten seien. Daher sollte über den Zeitpunkt des Inkrafttretens auf Einzelfallbasis entschieden werden.

IAS 28 - Bewertung von Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung auf Einzelbeteiligungsbasis

Agendapapier 12E, Agendapapier 12F

Hintergrund

Wenn eine Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder einem Joint Venture (indirekt) durch ein Unternehmen gehalten wird, das eine Wagniskapitalgesellschaft oder ein Investment oder Anlagefonds oder ein ähnliches Unternehmen ist, kann das Unternehmen diese Beteiligung zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im Periodenergebnis bewerten. Im Entwurf waren Änderungen an IAS 28 vorgeschlagen worden, mit denen klargestellt werden soll, dass dieses Wahlrecht für jede Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture auf Einzelbeteiligungsgrundlage beim erstmaligen Ansatz zur Verfügung steht.

Analyse der eingegangenen Stellungnahmen

Die meisten Stellungnehmenden stimmten den vorgeschlagenen Änderungen zu. Allerdings wurden auch einige Bedenken erhoben.

Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht im Einklang mit IFRS 10 stehen. Sie gaben der Ansicht Ausdruck, dass es keine konzeptionelle Grundlage dafür gebe, einer Investmentgesellschaft mit einer Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture eine Bilanzierungswahlmöglichkeit einzuräumen, da es für ein Mutterunternehmen, das eine Investmentgesellschaft ist, verpflichtend ist, alle seine Tochterunternehmen zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im Betriebsergebnis zu bewerten. Der Stab wies darauf hin, dass der Board diese Punkte bereits erörtert habe, als er seine Änderungen an IFRS 10 und IAS 28 2012 und 2014 entwickelt habe. Daher schlug der Stab vor, die vorgeschlagenen Änderungen nicht zu überarbeiten.

Einige Stellungnehmende gaben an, dass die Änderung zu einer mangelnden Übereinstimmung mit IAS 39 führen würde, da in IAS 39 gefordert wird, dass alle Finanzinstrumente, die gemeinsam gesteuert und bewertet werden, auch gemeinsam designiert werden müssen. Der Stab stimmte diesen Bedenken nicht zu, da Anteile an assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures, die nach IAS 28 bilanziert werden, vom Anwendungsbereich von IAS 39 ausgenommen sind.

Einige Stellungnehmende waren der Meinung, dass nicht klar sei, ob ein qualifizierendes Unternehmen die vorgeschlagenen Änderungen anwenden darf oder ob es alle Beteiligungen zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu bewerten hat, da in IAS 27.10 vorgeschrieben ist, dieselbe Bilanzierung für jede Kategorie von Beteiligungen anzuwenden. Der Stab war der Meinung, dass eine solche Argumentation eine ganz bestimmte Lesart von IAS 27.10 voraussetzt, nämlich, dass unter allen Umständen alle Investitionen in assoziierte Unternehmen und alle Investitionen in Joint Ventures eine Kategorie bilden. Der Stab konnte das nicht nachvollziehen.

Einige Stellungnehmende fragten nach zusätzlichen Angabevorschriften. Der Stab sprach sich dagegen aus, weil IFRS bereits umfangreiche Angabevorschriften für jede wesentliche Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture beinhalte.

In einigen Stellungnahmen war angemerkt worden, dass die zugrunde liegende Schlussfolgerung für die Änderungen nicht klar sei. Der Stab stimmte dem zu und schlug vor, die Erläuterungen in der Grundlage für Schlussfolgerungen auszuweiten.

Einige Stellungnehmende fragten, ob es Unternehmen gestattet sei, Entscheidungen zu ändern, die in früheren Jahren gefällt worden seien, und die Wahlmöglichkeit vom erstmaligen Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen anzuwenden. Der Stab erläuterte, dass sie Änderungen vornehmen könnten, wenn sie bisher nicht auf Einzelbeteiligungsbasis agiert hätten.

Der Stab empfahl auch, die Vorschrift zu bestätigen, dass diese Änderung rückwirkend anzuwenden sei, da sie erwartungsgemäß nur eine kleine Gruppe von Unternehmen betreffen wird, und bei den Unternehmen, die unter die Änderungen fallen, ist davon auszugehen, dass sie Informationen zum beizulegenden Zeitwert zu ihren Beteiligungen vorliegen haben.

Empfehlungen des Stabs

Der Stab schlug vor, mit den Änderungen unter Berücksichtigung der oben genannten Änderungen fortzufahren. Zeitpunkt des Inkrafttretens sollte der 1. Januar 2018 sein, vorzeitige Anwendung gestattet (s. Agendapapier 12F).

Erörterung durch den Board

Der Board sprach sich für die Empfehlungen des Stabs aus. Während der Erörterung wurden keine bedeutenden Anmerkungen gemacht oder Bedenken erhoben.

Ein Boardmitglied schlug vor, in die Grundlage für Schlussfolgerungen die Begründung dafür aufzunehmen, wieso der Stab zu dem Schluss gelangt ist, dass die Sachverhalte, die im Agendapapier erörtert wurden, nicht angenommen werden sollten. Es wurde auch wie vorher schon angedeutet vorgeschlagen, eine Vorschrift aufzunehmen, dass die vollständige rückwirkende Anwendung nur gewählt werden könne, wenn dies dem Unternehmen ohne Anlegung rückblickender Erkenntnisse möglich sei.

Jährliche Verbesserungen an den IFRS – Zyklus 2015-2017

Agendapapier 12G

Hintergrund

Der Board hatte zuvor entschieden, zwei vorgeschlagene Änderungen in den Entwurf zu den jährlichen Verbesserungen 2015-2017 aufzunehmen.

Mit den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 soll klargestellt werden, dass Textziffer 12B auf die ertragsteuerlichen Auswirkungen von Dividenden unter allen Umständen anzuwenden ist (s. Juni 2016).

Mit den vorgeschlagenen Änderungen an IAS 23 soll klargestellt werden, dass ein Unternehmen nur dann eine objektgebundene Kapitalaufnahme in eine allgemeine Kapitalaufnahme überführt, wenn die Erstellung des qualifizierenden Vermögenswerts abgeschlossen ist (s. Oktober 2015).

Empfehlungen des Stabs

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Board über die vorgeschlagenen Änderungen zu informieren und sich die Kommentierungsfrist und die Schritte des Konsultationsprozesses bestätigen zu lassen.

Der Stab empfahl, dass die Kommentierungsfrist nicht weniger als 90 Tage betragen solle. Der Stab geht davon aus, den Entwurf im vierten Quartal 2016 herauszugeben.

Erörterung durch den Board

Der Board sprach sich für die Empfehlungen des Stabs aus. Während der Erörterung wurden keine Anmerkungen gemacht oder Bedenken erhoben.

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