Versicherungen und IFRS 9
Änderungen an IFRS 4: Anwendung von IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 4 Versicherungsverträge
Im Zuge der Entwicklung und Konsultation des Vorschlags, IFRS 4 für bestimmte Unternehmen, die Versicherungsverträge schreiben und IFRS 9 anzuwenden haben, zu ändern, hatte der IASB einige Anmerkungen zu den vorgeschlagenen Angaben erhalten. Nachdem der IASB bereits sämtliche Entscheidungen zu den Änderungen getroffen hatte, gab es von Seiten einiger Anwender weitere Rückmeldungen zu den Angaben. Sie stellten fest, dass sie zu Angabezwecken und ausschließlich über den Zeitraum, für den die Änderungen gültig wären, zu beurteilen hätten, ob die Zahlungsströme finanzieller Vermögenswerte ausschließlich Zins und Tilgung repräsentierten. Sobald sie IFRS 9 anwendeten, bestünde für einige Finanzinstrumente keine Notwendigkeit mehr, eine derartige Beurteilung durchzuführen, weil sie entweder jenem Geschäftsmodell zuzurechnen seien, für das eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert bei Erfassung der Wertänderungen im Periodenergebnis vorgesehen sei, oder die Finanzinstrumente freiwillig diesem Bewertungsmaßstab unterworfen würden.
Der Stab kam zu dem Schluss, dass diese Bedenken eine Befassung durch den IASB rechtfertigten. Der Stab empfahl, die Angaben zu vereinfachen, indem der Anwendungsbereich für die Fair-Value-Angaben an jenen angeglichen würde, der für die Angaben zum Kreditrisiko gelte.
Erörterung durch den IASB
Der Stab sagte, dass die Angleichung des Anwendungsbereichs für die Angaben zu einer leichteren Anwendung der Angaben zum beizulegenden Zeitwert führe, gleichzeitig aber weiterhin einige Vergleiche zwischen Unternehmen zulasse, die die zeitlich befristete Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 in Anspruch nähmen, und jenen, die IFRS 9 anwendeten. Dieses Ziel würde zudem erreicht, ohne Erstellern überbordene Kosten aufzuerlegen.
Ein IASB-Mitglied meinte, dass sie die Empfehlung des Stabs unterstütze. Die Änderung sei gut, v.a. für jene Unternehmen, die finanzielle Vermögenswerte auf Grundlage des beizulegenden Zeitwerts steuerten.
Ein anderes IASB-Mitglied schlug vor, die Reihenfolge der Beurteilung der zwei Gruppen finanzieller Vermögenswerte zu ändern. Der Stab sagte, dass man dies erwägen würde, meinte aber, dass Beurteilung unabhängig davon vorgenommen werden könne, in welchem Geschäftsmodell die finanziellen Vermögenswerte gehalten würden.
Entscheidung
Der IASB stimmte einstimmig für die Empfehlung des Stabs.
Nächste Schritte
Der Stab wird die Entscheidung des IASB in den nächsten Fassung der Änderungen berücksichtigen. Die Veröffentlichung wird für den September 2016 angestrebt.