Versicherungsverträge

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Zusammenfassung der Agendapapiere

Für die Junisitzung des IASB wurden vier Agendapapiere vorbereitet. Papier 2A war der Zielsetzung hinter der Bestimmung des Aggregierungsgrads gewidmet, der bei der Bemessung der vertraglichen Dienstleistungsmarge (CSM) nach der erstmaligen Erfassung angelegt werden soll, und galt auch der Frage, welche Leitlinien dazu zur Verfügung gestellt werden sollen, wie ein Unternehmen diese Zielsetzung erfüllen kann. In Papier 2B wurde der Frage nachgegangen, ob zusätzliche Leitlinien zu Änderungen im Buchwert der CSM für Versicherungsverträge ohne direkte Teilnahmemerkmale zur Verfügung gestellt werden sollen. Papier 2C galt einer möglichen Änderung der Vorschriften für den Ausweis und die Angaben in Bezug auf Versicherungsfinanzierungsaufwendungen oder -erträge. Und Papier 2D galt einer möglichen Änderung des Anwendungsbereichs für den Ansatz über variable Gebühren, um Rückversicherungsverträge, die begeben wurden oder gehalten werden, auszuschließen.

Grad der Aggregierung für die Bemessung der CSM

Agendapapier 2A

Der Board hatte zuvor vorläufig entschieden, dass der Test auf belastende Verträge auf Gruppenebene erfolgen sollte und nicht auf Ebene des einzelnen Vertrages, aber er hatte erkannt, dass das Bilanzierungsergebnis abweichen könnte, wenn beide als mögliche Anwendungen desselben Ziels anerkannt werden. Aufgrund dieser unterschiedlichen Ergebnisse wird in dem Papier der Frage nachgegangen, ob festgelegt werden soll, dass die Zielsetzung hinter der CSM darin liegt, den Gewinn der künftigen Dienstleistungen darstellen soll, die für eine Gruppe von Verträgen erbracht werden. Die Gruppe der Verträge, die für die Bemessung der CSM verwendet werden, sollte dieselbe Gruppe sein wie die für die Bestimmung, ob Verträge belastend sind, und die Zuweisung der CSM der Gruppe von Verträgen zur Ergebnisrechnung sollte die erwartete Dauer und Größe der Verträge widerspiegeln, von denen erwartet wird, dass sie am Ende der Periode übrigbleiben.

Erörterung durch den IASB

Es gab allgemeine Zustimmung dazu, den Verweis auf einzelne Verträge zu streichen, da viele Ersteller der Meinung gewesen seien, dass die Vorschriften auf einzelne Verträge anzuwenden sind (es sei denn sie seien praktisch identisch). Man war sich auch einig, dass Leitlinien zum Aggregierungsgrad, der bei der Bemessung der CSM nach dem Erstansatz anzulegen ist, wichtig sind.

Ein Boardmitglied stimmte der Empfehlung des Stabs in Textziffer 3(b) des Arbeitspapiers nicht zu, da es der Meinung war, dass dies eine Regel sei. Diese wäre unnötig beschränkend, da die Zielsetzung erfüllt werden könnte, ohne der vorgeschlagenen Vorschrift zu entsprechen, und es würde außerdem zu einer unnötigen Vielzahl von Portfolien kommen. Das Boardmitglied war der Meinung, dass es nicht notwendig sei, Verträge mit ähnlicher Profitabilität in allen Fällen zusammenzufassen. Außerdem sollte der IASB in Bezug auf den Test auf belastende Verträge entspannter sein.

Der Stab war der Meinung, dass Verträge mit ähnlicher Profitabilität zusammengefasst werden sollten, um die CSM zu entsperren. Er war auch der Meinung, dass sein Vorschlag die Entscheidungen widerspiegele, die bisher vom IASB getroffen wurden, daher würden Änderungen am Vorschlag ggf. erfordern, dass einige Entscheidungen in Bezug auf die Entsperrung geändert werden müssten. Einige Boardmitglieder äußerten ähnliche Bedenken. Der Stab erklärte, dass außer bei einem Verfall er Mühe hätte, Umstände zu finden, unter denen die Zielsetzung  nicht erreicht würde, indem die Empfehlung in Textziffer 3(b) aufgenommen würde.

Ein anderes Boardmitglied erhob auch Bedenken, dass die Zielsetzung dazu führen würde, dass in vielen Fällen tausende von Portfolios entstehen würden. Daher war dieses Boardmitglied der Meinung, dass es besser wäre, die Verträge auf eine Art und Weise zusammenzufassen, die widerspiegelt, wie ein Unternehmen sein Geschäft steuert. Es erwähnte auch, dass es keine Bedenken hätte, Verträge bei einigen Verträgen gegen Gewinne bei anderen Verträgen aufzurechnen, wenn dies auf niedrigem Niveau geschehe. Andere Boardmitglieder lehnten diese Sichtweise ab, da sie der Meinung waren, dass die gegenwärtige Bilanzierung nicht sachgerecht sei, da einige der Versicherer der Meinung seien, dass es sachgerecht sei, Gewinne und Verluste über verschiedene Produkte und über verschiedene Generationen von Policeninhaber zu verteilen. Ein Boardmitglied hob hervor, dass der IASB unglaublich großzügig gegenüber der Versicherungsbranche im Vergleich mit anderen Branchen wie bspw. Banken gewesen sei, da es dort nicht gestattet sei, Verluste bei einem Kredit gegen Gewinne bei anderen Krediten aufzurechnen.

Verschiedene Boardmitglieder gaben an, dass es wichtig sei, klarzustellen, was mit dem Ausdruck "vergleichbare Profitabilität" gemeint sei, da dies eine große Bandbreite von Interpretationen zulasse.

Ein Boardmitglied war sich nicht sicher, ob der IASB die Auswirkungen dieser Vorschläge vollständig verstehen würde - wie umsetzbar sie seien, wie prüfbar, und wie viele Buchungseinheiten sich ergeben würden. Der Stab bestätigte, dass die Vorschläge zu einer stärkeren Aufgliederung führen würden als den Erstellern genehm sei. Ein Boardmitglied gab an, dass es bei diesen Vorschlägen starken Widerstand geben werde, aber verglich dies mit der Art wie Banken Kreditverluste als Ergebnis der Vorschriften von IFRS 9 erfassen müssen, was letztendlich bedeute, dass bessere Bilanzierung zu besserer Geschäftspraxis führen würde.

Entscheidung

Der Board stimmte mit 11 zu 3 Stimmen für die Empfehlung des Stabs.

Änderungen im Buchwert der CSM für Versicherungsverträge ohne direkte Teilnahmemerkmale

Agendapapier 2B

In diesem Papier wird erwogen, ob weitere Leitlinien zu Änderungen des Buchwerts der CSM für Verträge ohne direkte Teilnahmemerkmale, also nach dem allgemeinen Modell, zur Verfügung gestellt werden sollten. Dies würde eine klares allgemeines Verständnis von Veränderungen im Erfüllungskapitalfluss in Bezug auf künftige Dienstleistungen liefern und dadurch die CSM anpassen sowie der Änderungen, die sich auf gegenwärtige und vergangene Dienstleistungen beziehen und somit keine Anpassung der CSM mit sich führen.

Erörterung durch den IASB

Ein Boardmitglied schlug geringfügige Änderungen an den Formulierungen vorzunehmen, die der Stab berücksichtigen will.

Ein weiteres Boardmitglied stimmte den Formulierungen im Entwurf nicht zu, da es der Meinung war, dass bei Auftreten eines Ereignisses in der laufenden Periode, das zu Änderungen der geschätzten Kapitalflüsse führe, dazu führen würde, zu viel dieser Änderung in der Zukunft widergespiegelt würde (durch Anpassung der CSM) und zu wenig in der laufenden Periode.

Der Stab stimmte zu, dass es weiterer Klarstellung des Begriffs "erworbener Anspruch" bedürfe, und er wird die Formulierung in Bezug auf Erwartungsanpassungen ändern, um die Absicht zu verdeutlichen.

Entscheidung

Der Board stimmte mit 12 zu 2 Stimmen für die Empfehlung des Stabs.

Ausweis und die Angaben in Bezug auf Versicherungsfinanzierungsaufwendungen oder -erträge

Agendapapier 2C

In diesem Papier werden drei Aspekte von Finanzierungsaufwendungen oder -erträgen erwogen, die als Veränderung der Auswirkungen des Zeitwertes des Geldes als Ergebnis des Verstreichens von Zeit und den Auswirkungen von finanziellen Annahmen beschreiben werden. Dies beinhaltet Änderungen im Barwert von künftigen Kapitalflüssen, der Risikoanpassung und der CSM.

Der erste Aspekt ist die Frage, ob es von einem Unternehmen verlangt werden sollte, eine Änderung der Risikoanpassung aufzugliedern, um eine finanzielle und eine garantierende Komponente aufzugliedern. Es ist nicht machbar, von Unternehmen zu verlangen, die Auswirkungen einer Änderung im Abzinsungssatz auf die Risikoanpassung zu identifizieren, da es verschiedene Möglichkeiten gibt, die Bewertung der Risikoanpassung zu bewerten. Deshalb wird in dem Papier vorgeschlagen, dass ein Unternehmen die Veränderung in der Risikoanpassung nicht in eine finanzielle und eine garantierende Komponente aufzuspalten. Wenn ein Unternehmen die Aufspaltung nicht vornimmt, sollte es die gesamte Auswirkung der Veränderung der Risikoanpassung als Teil des Garantieergebnisses ausweisen.

Der zweite Aspekt ist, wie dies im Betriebsergebnis und im sonstigen Ergebnis ausgewiesen werden soll. Der Board hatte zuvor vorläufig entschieden, Aufwendungen oder Erträge aus Versicherungsfinanzierung im Betriebsergebnis auf Kostengrundlage ausgewiesen werden sollte, was in diesem Zusammenhang einer systematischen Zuweisung über die Laufzeit der Vertrags entspricht. Die Beispiele von Kostenzuweisung auf systematischer Grundlage, die in früheren Agendapapieren zur Verfügung gestellt wurden, stehen nicht alle im Einklang mit dem Begriff "Kosten" in anderen Standards. Im Agendapapier für diese Sitzung wird vorgeschlagen, dass der Verweis auf eine Kostengrundlage als das Ziel des Ausweises von Aufwendungen oder Erträgen aus der Versicherungsfinanzierung im Betriebsergebnis gestrichen werden soll. Stattdessen sollen alternative Leitlinien dazu entwickelt werden, was eine systematische Zuweisung bedeutet. Diese würden auf den Merkmalen des Vertrags aufbauen ohne auf Faktoren Bezug zu nehmen, die keinen Einfluss auf seine Bewertung haben, und würde dazu führen, dass die Beträge, die über die Laufzeit des Vertrags im sonstigen Ergebnis erfasst werden, sich zu null summieren. Weitere Leitlinien würden ebenfalls zur Verfügung gestellt. So würde erläutert, dass dann, wenn Änderungen in Finanzannahmen keine wesentlichen Auswirkungen auf die Beträge haben, die dem Policeninhaber ausgezahlt werden, die systematische Zuweisung unter Verwendung von Abzinsungssätzen bestimmt würden, die zu Vertragsbeginn anzuwenden waren. Und wenn die Änderungen erheblich Auswirkungen haben, wird die systematische Zuweisung auf verschiedene Arten bestimmt werden könnten, wozu dann Beispiele zur Verfügung gestellt würden.

Der dritte Aspekt gilt den Angaben, die erforderlich sind, um den Betrag der Finanzierungsaufwendungen oder -erträge in einer Berichtsperiode zu erklären. Im Papier wird die Streichung der Vorschrift erwogen, eine spezifizierte Aufbrechung der gesamten Finanzierungsaufwendungen oder -erträge zur Verfügung zu stellen. Dies würde dadurch ersetzt, dass der gesamte Betrag von Finanzierungsaufwendungen oder -erträgen in einer Periode zu erklären sind. Auch gefordert würden die Hervorhebung der Beziehung zur Anlagerendite der entsprechenden Vermögenswerte und der Methoden, die verwendet wurden, um die Daten zu berechnen, die im Betriebsergebnis genannt werden.

Erörterung durch den IASB

Es gab allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen, allerdings wurden geringfügige Formulierungsänderungen vorgeschlagen.

Entscheidungen

Der Board stimmte einstimmig für die beiden Vorschläge des Stabs; bei der dritten Empfehlung gab es eine Gegenstimme.

Rückversicherungsverträge, die begeben wurden oder gehalten werden, und Anwendungsbereich des Ansatzes über variable Vergütungen

Agendapapier 2D

Der Ansatz der variablen Gebühren wurde entwickelt, um Situationen zu adressieren, in denen der Policeninhaber eine Prämie zahlt und davon ausgeht, sowohl eine Versicherungsdeckung zu erhalten als auch Rendite, die sich aus Überzahlungen von Prämien ergibt. Bei einem Rückversicherungsvertrag dahingegen, zahlt der Versicherer eine Prämie, aber geht allgemein nicht davon aus, dass er mehr erstattet bekommt, als seine Prämie gewährt, und der Rückversicherer bietet dem Versicherer keine Rendite auf zugrunde liegende Vermögenswerte, sondern behält einen Teil für sich als Gebühr. Der Gewinn, den der Rückversicherer erwirtschaftet, ist keine Gebühr für Anlageverwaltung, sondern wird durch Rückversicherungstätigkeit gewonnen. Deshalb wird der Board in diesem Papier gebeten, den Anwendungsbereich des Ansatzes der variablen Gebühren zu überdenken und Rückversicherungsverträge auszuschließen, die ein Rückversicherer begibt oder die ein Versicherer hält.

Erörterung durch den IASB

Dieser Sachverhalt wurde nicht erörtert.

Vorläufige Entscheidung

Der Board stimmte einstimmig für die Empfehlung des Stabs.

Nächste Schritte

Der Stab ist derzeit dabei, Anmerkungen von Boardmitgliedern einzuarbeiten. Nach dieser Sitzung wird der Stab die vorläufigen Entscheidungen dieser Sitzung in einem überarbeiteten Entwurf festhalten. Ausgewählte externe Parteien sollen Input dazu geben, wie bestimmte Abschnitte des überarbeiteten Entwurfs angewendet werden können. Und danach sollen Restanten erörtert werden, die sich aus Feldversuchen und dem weiteren Entwurfsprozess ergeben.

Der Stab geht davon aus, dass er den Board im dritten Quartal 2016 bitten wird, einen verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens für den neuen Standard zur Versicherungsbilanzierung zu bestimmen.

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