Rahmenkonzept

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Hintergrund und bisherige Entscheidungen

Agendapapier 10, Agendapapier 10A

Hintergrund

Zweck dieser Sitzung war es, zu erörtern, ob Änderungen an den Kapiteln 1 "Die Zielsetzung von Mehrzweckfinanzberichterstattung" und 2 "Qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Finanzinformationen" als Ergebnis der Rückmeldungen zum Rahmenkonzeptentwurf notwendig sind. Der Board hat die Analysen des Stabs zu diesem Thema sowie die entsprechenden Empfehlungen erörtert.

Der Stab hat die folgenden Agendapapiere für die Diskussion erarbeitet:

  1. Agendapapier 10A bietet eine Zusammenfassung  der bisher im Verlauf der erneuten Erörterung des Entwurfs gefällten vorläufigen Entscheidungen. Diese Zusammenfassung wird rein zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt.
  2. Agendapapier 10B bietet Hintergrundinformationen zu den Erörterungen, und es wird erörtert, warum der Schwerpunkt dieser Sitzung auf verantwortlicher Unternehmensführung, Vorsicht und Bewertungsunsicherheit liegen wird. Außerdem wird der Board darin gebeten, seine Vorschläge aus dem Entwurf in Bezug auf die anderen Themen in Kapitel 1 und 2 zu bestätigen.
  3. In Agendapapier 10C wird erörtert, ob im Licht der Rückmeldungen zum Kapitel 1 des Entwurfs bei der Erörterung von verantwortlicher Unternehmensführung Änderungen notwendig sind.
  4. In Agendapapier 10D wird erörtert, ob im Licht der Rückmeldungen zum Kapitel 2 des Entwurfs bei der Erörterung von Vorsicht Änderungen notwendig sind.
  5. In Agendapapier 10E wird erörtert, ob im Licht der Rückmeldungen zum Kapitel 2 des Entwurfs bei der Erörterung von Bewertungsunsicherheit Änderungen notwendig sind.

Einleitung zu den Kapiteln 1 und 2 des Rahmenkonzepts

Agendapapier 10B

Hintergrund

Der Board bestätigte im April 2016, dass sich die erneuten Erörterungen des Rahmenkonzepts auf die Bereiche konzentrieren werden, die umstritten sind oder in denen neue Informationen verfügbar geworden sind. Der Stab erläuterte außerdem, dass er die eingegangenen Stellungnahmen unter Berücksichtigung der folgenden Punkte analysiert hat: (i) der Board hat nicht vor, diese Kapitel grundlegend neu zu erörtern, weil diese erst kürzlich abgeschlossen wurden und einem ausführlichen Konsultationsprozess unterlagen; (ii) das übergeordnete Ziel das Rahmenkonzeptprojekts ist es, die Finanzberichterstattung zu verbessern, indem ein vollständigerer, klarerer und aktuellerer Satz von Konzepten zu Verfügung gestellt wird, und nicht, alle Aspekte des Rahmenkonzepts grundsätzlich neu zu erörtern; und (iii) diese Kapitel wurden gemeinsam mit dem FASB entwickelt - jegliche Entscheidungen, diese zu ändern, würden zu nicht konvergierten Ergebnissen führen.

Analyse des Stabs

Der Stab war der Meinung, dass in Bezug auf die Kapitel 1 und 2 weitere Untersuchungen in den folgenden Bereichen notwendig sind: (i) ob bestätigt werden soll, dass verantwortliche Unternehmensführung mehr Prominenz als Teil des Ziels der Finanzberichterstattung erhalten sollte; (ii) ob 'Entscheidungsnützlichkeit' als allgemeineres Konzept erörtert werden sollte; (iii) ob die vorgeschlagene Wiedereinführung des Konzepts der Vorsicht bestätigt werden sollte; (iv) ob anerkannt werden sollte, dass Asymmetrie beim Ansatz und/oder bei der Bewertung eine Rolle in der Finanzberichterstattung zu spielen hat; und (v) ob bestätigt werden soll, dass Bewertungsunsicherheit ein Faktor ist, der das Merkmal der Relevanz beeinflusst, oder einer, der getreue Darstellung beeinflusst, oder ob andere Arten von Unsicherheit erörtert werden sollen.

Der Stab erläuterte, dass in der Mehrheit der Stellungnahmen die folgenden Meinungen ausgedrückt wurden: (i) Die bestehenden Beschreibung der primären Adressatengruppe - bestehende und potenzielle Anleger, Kreditgeber und andere Gläubiger - sollte beibehalten werden; (ii) es sollte bestätigt werden, dass das Rahmenkonzept eine explizite Aussage enthalten sollte, dass in einer getreue Darstellung der Gehalt eines wirtschaftlichen Phänomens beschrieben wird und nicht nur die rechtliche Form; und (iii) es sollte bestätigt werden, dass Relevanz und getreue Darstellung zwei grundlegende qualitative Merkmale entscheidungsnützlicher Informationen sind.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl Folgendes:

  1. Beibehaltung der bestehenden Beschreibung der primären Adressatengruppe in Kapitel 1.
  2. Bestätigung der Aufnahme einer expliziten Aussage in das Rahmenkonzept, dass in einer getreue Darstellung der Gehalt eines wirtschaftlichen Phänomens beschrieben wird und nicht nur die rechtliche Form.
  3. Bestätigung, dass Relevanz und getreue Darstellung weiterhin als die beiden grundlegenden qualitativen Merkmale entscheidungsnützlicher Informationen identifiziert werden.

Entscheidungen

Alle Boardmitglieder unterstützten die Empfehlungen des Stabs.

Erörterung durch den Board

Den Empfehlungen des Stabs wurde allgemein zugestimmt. Wesentliche Anmerkungen bezogen sich allein auf Verbesserungen der Formulierungen in Bezug auf die Erörterung von Inhalt über Form. Die Formulierungen müssen widerspiegeln, dass in einigen Fällen die rechtliche Form und der Gehalt voneinander abweichen, während in einigen anderen Fällen die rechtliche Form den Gehalt eines Geschäftsvorfalls bestimmt. Ein Boardmitglied bat den Stab außerdem, zu eruieren, welches der beste Platz für diese Erörterung innerhalb des Rahmenkonzepts sei.

 

Verantwortliche Unternehmensführung

Agendapapier 10C

Hintergrund

Der Zweck dieses Papiers lag darin, die Rückmeldungen zu erörtern, die zum Konzept der verantwortlichen Unternehmensführung eingegangen sind. Des Weiteren wurden die Analyse und die Empfehlungen des Stabs dargestellt. Im Entwurf war vorgeschlagen worden, die Informationen, die für die Beurteilung der verantwortlichen Unternehmensführung durch das Management erforderlich sind, als separat von den Informationen zu identifizieren, die Adressaten helfen, die Wahrscheinlichkeit künftiger Nettokapitalzuflüsse in das Unternehmen einzuschätzen.

Analyse der erhaltenen Rückmeldungen

Der Stab erläuterte, dass viele Stellungnehmende den Vorschlag des Boards unterstützen, innerhalb der Zielsetzung der Finanzberichterstattung der Bedeutung der Zurverfügungstellung von Informationen, die für die Beurteilung der verantwortlichen Unternehmensführung durch das Management notwendig sind, mehr Prominenz einzuräumen. Unter anderem würden folgende Gründe genannt: (i) damit würde die treuhänderische Verantwortung der Unternehmensleitung für die wirksame und effiziente Nutzung der Ressourcen des Unternehmens anerkannt; (ii) verantwortungsvolle Unternehmensführung beinhaltet Rechenschaft gegenüber den Anlegern, führt zu Verhaltensänderungen in der Entscheidungsfindung und hat positive Auswirkungen auf die langfristige Leistung und den langfristigen Erfolg eines Unternehmens; und (iii) verantwortungsvolle Unternehmensführung ist ein wichtiges Ziel, das die Unternehmensleitung und Ersteller berücksichtigen sollten, wenn sie Schätzungen und Ermessensentscheidungen in Abschlüssen vornehmen. Einige Stellungnehmende sprachen sich aber auch gegen den Vorschlag des Boards aus und führten folgende Gründe an: (i) die Beurteilung der verantwortlichen Unternehmensführung durch das Management ist nicht der primäre Fokus aller Adressatengruppen; (ii) der Ausdruck 'verantwortliche Unternehmensführung' wird von verschiedenen Parteien unterschiedlich interpretiert; und (iii) Abschlüsse können nicht alle Informationen bieten, die für die Beurteilung der verantwortlichen Unternehmensführung durch das Management erforderlich sind.

Analyse des Stabs

Der Stab hat drei Ansätze identifiziert, wie auf die erhaltenen Rückmeldungen eingegangen werden kann:

  • Ansatz A: Keine Änderungen gegenüber dem Entwurf. Der Stab erläutert, dass dieser Ansatz die folgenden Vorteile bietet: (i) im Entwurf wird klargestellt, dass die Informationen, die benötigt werden, um die verantwortliche Unternehmensführung durch das Management und die Aussichten auf künftige Kapitalflüsse zu beurteilen, nicht notwendigerweise dieselben sind, weswegen beide Bedürfnisse berücksichtigt werden müssen, wenn neuen Standards entwickelt werden; und (ii) dieser Vorschlag wurde in den Stellungnahmen unterstützt.
  • Ansatz B: Änderung der Zielsetzung von Finanzberichterstattung, um explizit auf die Beurteilung verantwortlicher Unternehmensführung zu verweisen. Der Stab erläutert, dass dieser Ansatz die Sichtweise einiger Stellungnehmender widerspiegeln würde. Allerdings gäbe es einige Nachteile: (i) die Beurteilung verantwortlicher Unternehmensführung wird separat von der Ressourcenzuweisung identifiziert; und (ii) es könnte sich die Schlussfolgerung ergeben, dass in Finanzberichten versucht werden sollte, die Auswirkungen von Leistungen der Unternehmensleitung von denjenigen zu trennen, die jenseits der Kontrolle der Unternehmensleitung liegen.
  • Ansatz C: Eine umfassendere Erläuterung von Entscheidungen in Bezug auf Ressourcenzuweisungen. Der Stab erläutert, dass nach diesem Ansatz im Rahmenkonzept Entscheidungen explizit als Teil der Ressourcenallokation identifiziert werden, die im Zusammenhang mit dem Halten von Beteiligungen stehen (also die Ausübungsrechte in Bezug auf die Beteiligungen). Der Stab ist der Meinung, dass dieser Ansatz dabei helfen würde, zu erläutern, dass die Beurteilung der verantwortlichen Unternehmensführung kein Ziel an sich ist, und dass er Anwenderbedenken gerecht würde.

Im Hinblick auf den Ausdruck 'verantwortliche Unternehmensführung' hielt der Stab fest, dass es eine Reihe von Interpretationen gibt. Daher war der Stab der Meinung, dass es hilfreich wäre, das Verständnis des Boards dieses Ausdrucks zu erläutern und dazulegen, welche Informationen notwendig sein könnten, um verantwortliche Unternehmensführung zu beurteilen.

Der Stab war außerdem der Meinung, dass es hilfreich wäre, dass es keinen bedeutenden Unterschied zwischen den Ausdrücken 'verantwortliche Unternehmensführung' und 'Rechenschaftspflicht' gibt, wenn diese im Kontext des Rahmenkonzepts verwendet werden.

Der Stab hielt außerdem fest, dass einige Stellungnehmende Bedenken erhoben hätten, weil unterschiedliche Informationen erforderlich sein könnten, um die verantwortliche Unternehmensführung durch das Management zu beurteilen und um künftige Kapitalflüsse des Unternehmens einzuschätzen. Der Stab war der Meinung, dass aus den folgenden Gründen große Überschneidungen zwischen den erforderliche Informationen bestehen: (i) beide Beurteilungen erfordern Informationen über Leistungen in der Vergangenheit und (ii) beide Beurteilungen werden von künftigen Erwartungen beeinflusst. Gleichzeitig waren die Stellungnehmenden unterschiedlicher Meinung hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen Bewertungsgrundlagen und verantwortlicher Unternehmensführung. Einige waren der Meinung, dass historische Kosten nützlichere Informationen für die Beurteilung der verantwortlichen Unternehmensführung bieten, weil sie überprüfbarer seien. Andere argumentierten, dass beizulegende Zeitwerte für die Beurteilung nützlicher wären. Um Missverständnisse zu vermeiden, schlug der Stab vor, dass in der Grundlage für Schussfolgerungen des neuen Rahmenkonzepts festgehalten wird, dass ein größeres Augenmerk auf verantwortliche Unternehmensführung keine Bevorzugung irgendeiner Bewertungsgrundlage impliziert.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl Ansatz C mit Hinzufügung weiterer Vorschläge, die oben dargestellt wurden.

Der Stab empfahl Folgendes:

  1. Klarstellung des Zusammenhangs zwischen der Zielsetzung der Finanzberichterstattung und verantwortungsvoller Unternehmensführung, indem Entscheidungen in Bezug auf die Ressourcenzuweisung wie folgt erläutert werden: (i) Es handelt sich um Entscheidungen, Schuld- und Eigenkapitalinstrumente zu kaufen, zu verkaufen oder zu halten; (ii) Entscheidungen, Kredite und andere Darlehen zu gewähren oder zu erfüllen; und (iii) Entscheidungen, die notwendig sind, um andere Rechte während des Haltens von Beteiligungen auszuüben wie bspw. Stimmrechte oder andere Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Aktivitäten der Unternehmensleitung;
  2. Änderung der Textziffern 1.22–1.23 des Entwurfs, um zu erläutern, welche Aspekte der verantwortlichen Unternehmensführung unter Verwendung der Informationen in Abschlüssen beurteilt werden können.
  3. Weitere Verwendung des Ausdrucks 'verantwortliche Unternehmensführung' im Rahmenkonzept und Hinweis, dass es keinen bedeutenden Unterschied zwischen  'verantwortliche Unternehmensführung' und 'Rechenschaftspflicht' gibt, wenn diese im Kontext des Rahmenkonzepts verwendet werden; und
  4. Aufnahme folgender Erläuterungen in die Grundlage für Schlussfolgerungen des neuen Standards: (i) die größere Prominenz von verantwortlicher Unternehmensführung innerhalb der Zielsetzung der Finanzberichterstattung beinhaltet keinerlei Präferenz für entweder historische Kosten oder den beizulegenden Zeitwert als Bemessungsgrundlage; und (ii) wenn der Board bei der Entwicklung eines IFRS in eine Situation gerät, in der unterschiedliche Informationen für die Einschätzung künftiger Kapitalflüsse und für die Beurteilung verantwortlicher Unternehmensführung erforderlich sind, muss er eine Ermessensentscheidung treffen und beurteilen, welche Informationen für die größere Gruppe von Adressaten wichtig sind, wobei aus Kosten-Nutzen-Erwägungen mit einbezogen werden müssen.

Entscheidungen

Die Mehrheit der der Boardmitglieder (12 Ja-Stimmen) sprach sich für die Empfehlungen des Stabs aus. Allerdings werden einige Formulierungsänderungen vorgenommen, die vom Vorsitzenden vorgeschlagen wurden.  

Der Board verwarf die Empfehlung des Stabs, die Textziffern 1.22-1.23 des Entwurfs zu ändern; dieser Abschnitt bleibt bestehen wie vorgeschlagen.  

Der Board sprach sich dafür aus, dass Wort verantwortliche Unternehmensführung (Stewardship) zu verwenden, und verwarf den Vorschlag des Stabs, darauf hinzuweisen, dass verantwortliche Unternehmensführung und Rechenschaftspflicht verwandte Begriffe sind.  

In Bezug auf die vierte Frage einigte der Board sich auf eine modifizierte Fassung der Anregung des Stabs und wird sagen, dass die erhöhte Prominenz von verantwortlicher Unternehmensführung keine Präferenz für historische Kosten darstellt. Die Formulierung des Stabs wurde verworfen. 

Erörterung durch den Board

Jede der Fragen und Vorschläge des Stabs im Agendapapier wurde separat erörtert.

Zuerst wurde der Board gefragt, ob er Ansatz C zustimmt. Der Board unterstützte den Ansatz, machte aber folgende Anmerkungen:

  • (i) Es gab Bedenken, verantwortliche Unternehmensführung mit Entscheidungen zu kaufen/zu halten/zu verkaufen zu verknüpfen; es wurde argumentiert, dass potenzielle Anleger auch wichtig seien. Der Vorsitzende gab zur Antwort, dass potenzielle Anleger nicht abstimmen würden. Außerdem gehe das Konzept der verantwortlichen Unternehmensführung über Entscheidungen zu kaufen und zu verkaufen hinaus; es handele sich darum, eine aktive Beziehung zur Unternehmensleitung zu haben.
  • (ii) Es gab Bedenken hinsichtlich der Klarheit des Punkts, der sich auf andere Rechte während des Haltens von Beteiligungen bezog wie bspw. Stimmrechte oder andere Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Aktivitäten der Unternehmensleitung; einige Boardmitglieder gaben an, dass das Konzept nicht klar sei.
  • (iii) Der Vorsitzende gab an, dass er die Empfehlung des Stabs unterstütze; allerdings hege er Bedenken hinsichtlich der Verwendung des Ausdrucks "Stewardship", da dieser schwer zu übersetzen sei - in anderen Sprachen gebe es keine Übersetzung mit nur einem einzigen Wort für diesen Begriff. Er erklärte auch, dass bei Verwendung dieses Begriffs dieser mit seiner englischen Bedeutung verwendet werden sollte, die sich auf vorsichtigen Umgang mit Ressourcen bezieht, die der Unternehmensleitung anvertraut werden.
  • (iv) Des Weiteren gab es Bedenken, dass potenzielle Anleger auch an verantwortlicher Unternehmensführung interessiert sein könnten und dass die Formulierung in Ansatz C falsch interpretiert werden könnte.

Die nächste Frage bezog sich auf die Frage, ob der Board einer Änderung der Textziffern 1.22–1.23 des Entwurfs zustimme. Zu dieser Frage gab es folgende Anmerkungen:

  • (i) Es gab Bedenken hinsichtlich der Erörterung der Unternehmensstrategie, und es wurde gefragt, ob dies so interpretiert werden könne, dass die IFRS Angaben in diesem Bereich fordern würden. Der Vorsitzende warnte, dass man nicht sicher sein könne, wohin diese führe. Dies könne beispielsweise zu Angaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung führen. Der Stab machte deutlich, dass seine Absicht sei, den Schwerpunkt auf die finanziellen Auswirkungen der Unternehmensstrategie zu legen.
  • Es gab Bedenken, dass durch die Formulierung der Eindruck erweckt werden könnte, dass zukunftsgerichtete Informationen verlangt würden, was nicht die Zielsetzung der Finanzberichterstattung sei.

Der Vorsitzende schloss, dass es zu viele Bedenken gebe und dass es besser sei, die Formulierung gegenüber dem Entwurf unverändert zu lassen.

Die dritte Frage, die dem Board gestellt wurde, galt der weiteren Verwendung des Ausdrucks verantwortliche Unternehmensführung und der Aussage, dass es keinen bedeutenden Unterschied zwischen verantwortlicher Unternehmensführung und Rechenschaftspflicht gibt. Der Board stimmte der Auffassung nicht zu, dass die beiden Begriffe eng miteinander verwandt sind. Der Vorsitzende meinte, dass verantwortliche Unternehmensführung bedeute, dass die Unternehmensleitung bereit sein müsse, Rechenschaft abzulegen. Er sprach dafür aus, die Definition von verantwortlicher Unternehmensführung zu verbessern. Er schloss, dass es besser sei, den Begriff der verantwortlichen Unternehmensführung zu erläutern, ohne eine Beziehung zu Rechenschaftspflicht zu erwähnen. Es wurde vorgeschlagen, dies in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern. Der Vorsitzende bat um Abstimmung, und 13 Boardmitglieder unterstützten diesen Ansatz.

Der vierte Sachverhalt, der erörtert wurde, war der Vorschlag, dass im Rahmenkonzept gesagt werden sollte, dass die gesteigerte Prominenz von verantwortlicher Unternehmensführung innerhalb der Beschreibung der Zielsetzung der Finanzberichterstattung nicht bedeute, dass eine der beiden Bewertungsgrundlagen (Anschaffungskosten gegenüber beizulegendem Zeitwert) vorgezogen würde. Wenn der Board bei der Entwicklung eines IFRS in eine Situation gerät, in der unterschiedliche Informationen für die Einschätzung künftiger Kapitalflüsse und für die Beurteilung verantwortlicher Unternehmensführung erforderlich sind, muss er eine Ermessensentscheidung treffen und beurteilen, welche Informationen für die größere Gruppe von Adressaten wichtig sind, wobei aus Kosten-Nutzen-Erwägungen mit einbezogen werden müssen. Zu diesem Punkt gab es folgende Anmerkungen:

  • (i) Der Stab erläuterte, dass dieser Sachverhalt von einer bedeutenden Anzahl von Stellungnehmenden aufgebracht worden sei.
  • (ii) Einige Boardmitglieder sprachen sich dagegen aus, diese Diskussion in das Rahmenkonzept aufzunehmen.
  • (iii) Einige Boardmitglieder (einschließlich des Vorsitzenden) waren der Meinung, dass es notwendig sei, diese Klarstellung aufzunehmen, um bestehenden Bedenken entgegenzutreten. 
  • (iv) Es würde wichtig sein, klarzustellen, warum das Konzept der verantwortlichen Unternehmensführung in das Rahmenkonzept aufgenommen wurde.
  • (v) Die vorgeschlagene Formulierung sei schwer zu verstehen.

Ein Boardmitglied schlug eine Vereinfachung vor, die darin besteht, zu sagen, dass die erhöhte Prominenz von verantwortlicher Unternehmensführung nicht bedeutet, dass historische Kosten bevorzugt würden, und den Teil zum beizulegenden Zeitwert wegzulassen. Der Vorsitzende unterstützte diesen Vorschlag und bat um Abstimmung, bei der 12 Boardmitglieder für den Ansatz stimmten.

 

Vorsicht

Agendapapier 10D

Hintergrund

Der Stab erläuterte, dass in vielen Stellungnahmen zum Diskussionspapier seinerzeit der Board gedrängt worden war, Vorsicht wieder einzuführen. Als Reaktion darauf hat der Board in seinem Entwurf vorgeschlagen, wieder einen direkten Verweis auf das Vorsichtsprinzip aufzunehmen (beschrieben als umsichtiges Ausübung beim Fällen von Ermessensentscheidungen unter Unsicherheit). In der Grundlage für Schlussfolgerungen unterschied der Board zwischen zwei Arten von Vorsicht: (a) ‘umsichtige Vorsicht’ — die Notwendigkeit, umsichtig vorzugehen, wenn Ermessensentscheidungen unter Unsicherheit gefällt werden, aber ohne vorsichtiger bei Entscheidungen in Bezug auf Gewinne und Vermögenswerte als bei Entscheidungen in Bezug auf Verluste und Schulden zu sein; und (b) ‘asymmetrische Vorsicht’ — die Notwendigkeit systematischer Asymmetrie, bei der Verluste zu einem früheren Zeitpunkt als Gewinne erfasst werden. Im Entwurf wurde asymmetrische Vorsicht nicht als ein notwendiges Merkmal entscheidungsnützlicher Informationen identifiziert.

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, die eingegangenen Rückmeldungen, die Analyse des Stabs und die Empfehlungen des Stabs zu erörtern.

Erhaltene Rückmeldungen

Der Stab erläuterte, dass in vielen Stellungnahmen das Konzept der umsichtigen Vorsicht unterstützt wurde. Sie stimmten zu, dass umsichtige Vorsicht für die Anwendung neutraler Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wichtig ist, allerdings wiesen sie auch darauf hin, dass der Board erläutern sollte, wie Vorsicht bei der Auswahl von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu berücksichtigen ist. Der Stab wies auch darauf hin, dass es gemischte Meinungen dazu gebe, wer asymmetrische Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wählen könne. Die folgenden Ansätze wurden von den Befürwortern asymmetrischer Bilanzierung für deren Berücksichtigung im Rahmenkonzept vorgeschlagen: (i) asymmetrische Vorsicht, bei der deutlichere Hinweise für den Ansatz von Gewinnen und Vermögenswerten als für den Ansatz von Verlusten und Schulden erforderlich sind; (ii) asymmetrische Vorsicht, bei der eine Auswahl von Bemessungsgrundlagen erforderlich wäre, durch die Verluste früher erfasst werden als Gewinne (historische Kosten); (iii) Verwendung der Version von Vorsicht, die vor 2010 genutzt wurde und von der manche der Meinung sind, dass sie Asymmetrie erfordert habe und Vorsicht die gleiche Prominenz wie Neutralität gegeben habe; und (iv) Einführung asymmetrischer Vorsicht für den Board zusätzlich zu umsichtiger Vorsicht für Ersteller.

Der Stab erörterte, dass die Sichtweisen der Stellungnehmenden zum Zusammenwirken von Vorsicht und Neutralität auseinandergingen. Einige Stellungnehmende (im Wesentlichen diejenigen, die sich für eine Wiedereinführung von Vorsicht wie im Entwurf vorgeschlagen aussprachen) stimmten der Aussage zu, dass Vorsicht wichtig ist, um Neutralität zu erreichen.

Analyse des Stabs

Der Stab untersuchte in dem Agendapapier die folgenden Aspekte:

  1. Keine Wiedereinführung von Vorsicht in irgendeiner Form. Der Stab erläutert, dass die Entscheidung 2010, den Verweis auf Vorsicht zu streichen, eindeutig bedeutende Diskussionen ausgelöst hat.
  2. Keine Verwendung des Ausdrucks ‘Vorsicht’. Der Stab ist allerdings der Meinung, dass jeglicher neue Ausdruck, den man wählen könnte (bspw. 'Umsicht') zu den gleichen Fehlinterpretationen führen kann wie diejenigen, die jetzt in den Rückmeldungen enthalten waren.
  3. Umsichtige Vorsicht oder asymmetrische Vorsicht. Der Stab ist der Meinung, dass weiterhin darauf verzichtet werden sollte, asymmetrische Vorsicht - also eine systematische Asymmetrie bei Ansatz und Bewertung - in das Rahmenkonzept aufzunehmen. Er führt folgende Gründe an: (i) eine systematische Vorschrift von Asymmetrie könnte bisweilen mit der Notwendigkeit konfligieren, dass Informationen relevant und getreu dargestellt sein müssen; und (ii) eine solche Vorschrift könnte als Einladung verstanden werden, voreingenommen zu bilanzieren. Dennoch spricht sich der Stab dafür aus, in der Grundlage für Schlussfolgerungen anzuerkennen, dass die Möglichkeit besteht, Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auszuwählen, nach denen Gewinne und Verluste asymmetrisch behandelt werden. Der Stab ist der Meinung, dass dieser Ansatz hilfreich sein wird, weil damit klargestellt wird, dass solche Methoden zu relevanten Informationen führen müssen, die getreu darstellen, was sie darzustellen vorgeben.
  4. Zusätzliche Klarstellung. Der Stab erläutert, dass der Board im April 2016 das Problem der Vorsicht im Rahmenkonzept gegenüber den Vorschriften in den Standards erörtert habe. Der Board bestätigte, dass Ersteller einen Standard nicht zugunsten des Rahmenkonzepts übergehen können, wenn ein Geschäftsvorfall oder ein Ereignis in diesem bestehenden Standard abgedeckt werden. Das liegt daran, dass das Rahmenkonzept selbst gegenüber Vorschriften in den Standards Nachrang hat.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl Folgendes:

  1. Bestätigung, dass das Rahmenkonzept einen Verweis auf Vorsicht formuliert "als umsichtiges Ausübung beim Fällen von Ermessensentscheidungen unter Unsicherheit" wie im Entwurf vorgeschlagen enthalten soll;
  2. Aufnahme einer Anerkenntnis in das Rahmenkonzept, dass Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ausgewählt werden können, nach denen Gewinne (oder Vermögenswerte) und Verluste (oder Schulden) asymmetrisch behandelt werden, wenn deren Auswahl darauf abzielt, relevante Informationen zur Verfügung zu stellen, die getreu darstellen, was sie darzustellen vorgeben;
  3. Erläuterung in der Grundlage für Schlussfolgerungen des neuen Rahmenkonzepts, dass das Konzept der Vorsicht von Erstellern nicht verwendet werden kann, um Vorschriften in den IFRS zu umgehen.

Entscheidungen

Alle Boardmitglieder sprachen sich für den ersten Vorschlag (a) aus.  

Der Board konnte sich in Bezug auf den zweiten Punkt (b) nicht einigen und bat den Stab, das Thema bei einer späteren Sitzung noch einmal zur Diskussion zu stellen.

Der Board verwarf den dritten Vorschlag (c).   

Erörterung durch den Board

Es gab keine Anmerkungen zum ersten Vorschlag (a).

In Bezug auf den zweiten Sachverhalt (b) wurden erhebliche Bedenken erhoben. Es gab eine allgemeine Ablehnung, Vorsicht mit asymmetrischen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erörtern. Weitere Bedenken waren, dass es so interpretiert werden könnte, dass Unternehmen asymmetrische Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden wählen könnten, während die Definition für den Board gedacht sei.

Der Stab wies darauf hin, dass die Absicht hinter dem Vorschlag sei, anzuerkennen, dass es in den Standards bereits asymmetrische Behandlung gebe. Der Stab erläuterte auch, dass auch Neutralität nicht immer symmetrische Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bedeute. Der Stab ist vielmehr der Ansicht, dass Neutralität bedeute, Entscheidungen objektiv zu fällen. Die Auswahl der relevanten Informationen müsse neutral sei.

Es wurde auch gefragt, ob das Verknüpfen von Vorsicht mit Asymmetrie bedeute, dass der Board mehr asymmetrische Entscheidungen fällen würde.  

Ein Boardmitglied schlug vor, in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu erläutern, dass der Board das Konzept asymmetrischer Vorsicht zwar erörtert, aber dann verworfen habe. Außerdem würde das Konzept der Vorsicht den Board nicht davon abhalten, asymmetrische Entscheidungen zu fällen.

Der Vorsitzende kam zu dem Schluss, dass es bedeutende Bedenken hinsichtlich der Formulierung gebe; der Stab sollte den Vorschlag bei einer späteren Sitzung noch einmal zwecks Erörterung vorstellen.

Es gab keine Anmerkungen in Bezug auf den dritten Punkt (c); der Board lehnte den Vorschlag ab.

 

Bewertungsunsicherheit

Agendapapier 10E

Hintergrund

Im Entwurf war vorgeschlagen worden, dass Bewertungsunsicherheit ein Faktor ist, der Finanzinformationen weniger relevant machen kann, und dass es eine Abwägung zwischen Bewertungsunsicherheit und anderen Faktoren gibt, die Informationen relevant machen. Der Zweck dieser Sitzung ist, die eingegangenen Rückmeldungen sowie die Analyse und die Empfehlungen des Stabs zu erörtern.

Erhaltene Rückmeldungen

Der Stab erläuterte, dass die Mehrheit der Stellungnehmenden den Vorschlag des Boards unterstützt. Es gab jedoch unterschiedliche Sichtweisen dazu, welche Auswirkungen Bewertungsunsicherheit auf Relevanz hat. Einige Stellungnehmende argumentierten, dass Bewertungsunsicherheit ein Faktor ist, der sowohl Relevanz als auch getreue Darstellung beeinflusst. Einige schlugen sogar vor, dass Bewertungsunsicherheit als ein Faktor diskutiert werden sollte, der Verlässlichkeit beeinflusst.

Der Stab hielt außerdem fest, dass in einigen Stellungnahmen ausdrücklich der Vorschlag unterstützt wurde, dass es ein Abwägen zwischen Bewertungsunsicherheit und anderen Faktoren gibt, die Auswirkungen auf Relevanz haben. In ein paar Stellungnahmen war um weitere Leitlinien zu der Abwägung gebeten worden, einschließlich Leitlinien zu anderen Faktoren, die Einfluss auf Relevanz haben.

Analyse des Stabs

Der Stab möchte folgende Punkte erörtern:

  1. Sollte im Rahmenkonzept weiterhin Bewertungsunsicherheit als ein Aspekt von Relevanz diskutiert werden? Der Stab stimmt dem Argument in einigen Stellungnahmen zu, dass die Erörterung von Bewertungsunsicherheit innerhalb der Relevanz so gelesen werden könnte, als ob Entscheidungsnützlichkeit und Relevanz vermischt würden. Der Stab ist der Meinung, dass Bewertungsunsicherheit allein nicht ausreicht, um die Relevanz einer bestimmten Maßzahl zu beeinflussen. Der Stab ist der Meinung, dass das Bestehen von Unsicherheit und von Ergebnisunsicherheit oder ihre Verbindung mit Bewertungsunsicherheit dazu führen kann, dass die Aufnahme einer bestimmten Information in den Abschluss irrelevant werden lassen kann. Er ist der Meinung, dass es in den meisten Fällen möglich sein wird, eine getreue Darstellung einer Kennzahl zu erreichen, die durch Auswahl und Anwendung einer sachgerechten Schätzmethode identifiziert wurde, wenn zugleich die entsprechende Unsicherheit angegeben wird. Allerdings ist der Stab der Meinung, dass der Grad der Bewertungsunsicherheit einen Einfluss darauf haben kann, ob es möglich ist, eine ausreichend getreue Darstellung der entsprechenden Kennzahl zu erreichen. Der Stab schlägt vor, die Erörterung von Bewertungsunsicherheit in den Abschnitt zu verschieben, in dem die qualitativen Merkmale von getreuer Darstellung beschrieben werden. Dies würde folgende Punkte klarstellen: (a) Warum ein hoher Grad von Bewertungsunsicherheit die Verwendung einer Schätzung nicht verhindert, wenn diese Schätzung die relevanteste Information darstellt, aber (b) warum eine weniger relevante Art von Information ggf. zur Verfügung gestellt werden muss, wenn es keine Kennzahl gibt, die die relevanteste Art von Information getreu darstellen würde.
  2. Wie soll eine entsprechende Abwägung beschrieben werden? Der Stab ist der Meinung, dass Bewertungsunsicherheit keine direkten Auswirkungen auf die Relevanz von Informationen hat. Der Stab empfiehlt, im Rahmenkonzept keine Abwägung zwischen dem Grad der Bewertungsunsicherheit und anderen Faktoren, die Informationen relevant machen, zu erörtern. Der Stab ist jedoch der Meinung, dass in der Grundlage für Schlussfolgerungen klargestellt werden sollte, dass eine Abwägung ähnlich der Abwägung zwischen Relevanz und Verlässlichkeit vor 2010 immer noch zwischen den beiden qualitativen Merkmalen entscheidungsnützlicher Informationen besteht, die im bestehenden Kapitel 2 identifiziert werden: Relevanz und getreue Darstellung. Der Stab ist der Meinung, dass dies dabei helfen wird Folgendes zu erklären: (a) Sowohl Relevanz als auch getreue Darstellung sind notwendig, um zu entscheidungsnützlichen Informationen zu kommen; und (b) weder die getreue Darstellung eines irrelevanten Phänomens noch eine nicht getreue Darstellung eines relevanten Phänomens helfen Adressaten dabei, gute Entscheidungen zu treffen.
  3. Besteht die Notwendigkeit, in Kapitel 2 Unsicherheit allgemeiner zu erörtern (also nicht nur Bewertungsunsicherheit)? Der Stab hält fest, dass der Entwurf keine zentrale Erörterung von Unsicherheit enthielt. Allerdings gab es im ganzen Dokument Verweise auf verschiedene Arten von Unsicherheit. So wird bspw. in Kapitel 2 darauf eingegangen, wie Bewertungsunsicherheit die Relevanz einer Schätzung beeinflusst; in Kapitel 5 werden die Auswirkungen des Vorliegens von Unsicherheit und Bewertungsunsicherheit auf den Ansatz von Elementen erörtert; und in Kapitel 6 wird die Rolle der Ergebnisse von Unsicherheit und Bewertungsunsicherheit bei Entscheidungen in Bezug auf Bewertungen erörtert. Der Stab ist der Meinung, dass es hilfreich wäre, die verschiedenen Arten von Unsicherheit in Kapitel 2 zu erläutern. Er verspricht sich davon Folgendes: (i) Die Diskussion der qualitativen Merkmale von entscheidungsnützlichen Finanzinformationen würde in einen Kontext gesetzt; und (ii) das Dokument wäre leichter zu lesen, wenn alle Arten von Unsicherheit zu Beginn von Kapitel 2 identifiziert würden.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfiehlt Folgendes:

  1. Beschreibung von Bewertungsunsicherheit als ein Faktor, der eher getreue Darstellung beeinflusst als Relevanz;
  2. Klarstellung in der Grundlage für Schlussfolgerungen des neuen Rahmenkonzepts, dass eine Abwägung zwischen den grundlegenden qualitativen Merkmalen Relevanz und getreue Darstellung vorliegt; und
  3. Aufnahme einer kurzen Erläuterung von Bestehen, Ergebnis und Bewertungsunsicherheit in der Einleitung zu Kapitel 2.

Entscheidungen

Der Board stimmte mit 13 zu 1 Stimmen für den ersten Vorschlag.

Der Board stimmte mit 10 zu 4 Stimmen für den zweiten Vorschlag.

Der Board stimmte der Formulierung des Konzepts im dritten Vorschlag zu, allerdings muss noch bestimmt werden, wo dies aufgenommen werden soll.    

Erörterung durch den Board

In Bezug auf den ersten Vorschlag gab es keine bedeutenden Anmerkungen oder Bedenken. 

In Bezug auf den zweiten Vorschlag gab es bedenken, den Ausdruck Abwägen zu verwenden. Es wurde der Meinung Ausdruck verliehen, dass dies nahelegen könnte, dass es einen systematischen Konflikt zwischen den qualitativen Merkmalen gebe. Eine Boardmitglieder konnten sich nicht vorstellen, dass es andere mögliche Auslegungen geben als das Konzept des Abwägens. Der Stab erklärte, dass Ermessensentscheidungen und das Suchen einer Ausgewogenheit nicht bedeute, dass eine bestimmte Bewertungsgrundlage nicht ausgewählt werden kann. Die Absicht des Stabs sei gewesen, den Board dazu zu bringen, sich auf das zu konzentrieren, was am relevantesten sei; danach würde der Board entscheiden, ob die Bewertungsunsicherheit dazu führe, dass dies nicht länger eine getreue Darstellung ermögliche.  Eine weitere Anmerkung war, dass der Prozess der Entscheidungsfindung eben nur das sei, ein Prozess. Es sei nicht, wie der Board es jetzt verstehe, eine Simultanentscheidung. Der Vorsitzende rief zur Abstimmung auf, und zehn Boardmitglieder sprachen sich für die Empfehlung des Stabs aus.

In Bezug auf den dritten Vorschlag wurden folgende Anmerkungen gemacht:

  • (i) Es gab Bedenken hinsichtlich der Notwendigkeit der Klarstellung der Bedeutung von Ergebnisunsicherheit; ein Boardmitglied war der Meinung, dass Vorliegen und Bewertung zu Ergebnisunsicherheit führt, während der Stab der Meinung war, dass es Bewertungssicherheit und Ergebnisunsicherheit geben könne (bspw. Bewertung eines Eigenkapitalinstruments unter Verwendung eines beobachtbaren Marktpreises, wobei des endgültige Ergebnis der Beteiligung unsicher bleibe).
  • (ii) Der Stab hielt fest, dass Ergebnisunsicherheit auch von den Merkmalen des Postens abhänge, der bewertet würde.
  • (iii) Es wurde auch nach der Relevanz der Aufnahme dieses Konzepts in Kapitel 2 gefragt. Der Stab stimmte zu, den Board über die Formulierung abstimmen zu lassen und bei einer späteren Sitzung zu entscheiden, wo diese Erörterung platziert werden soll. Die Boardmitglieder sprachen sich für die geänderte Empfehlung des Stabs aus.

Zugehörige Themen

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