Versicherungsverträge und IFRS 9

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Zusammenfassung der Agendapapiere

Agendapapier 14, Agendapapier 14A

Für die Maisitzung zum Thema Versicherungsverträge und IFRS 9 wurden sechs Agendapapiere vorbereitet: Papier 14A enthält eine Zusammenfassung der bisherigen gefällten vorläufigen Entscheidungen; in Papier 14B wird erörtert, ob es notwendig oder möglich ist, die Kriterien für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 (Aufschubansatz) neu zu beurteilen; Papier 14C ist dem festen Auslaufen des Aufschubansatzes, einem möglichen Auslaufen des Überlagerungsansatzes und einigen anderen Übergangssachverhalten gewidmet; in Papier 14D wird der Frage nachgegangen, ob es einer zusätzlichen optionalen Ausnahme von der Vorschrift bedarf, dass eine Berichtseinheit einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures haben muss, wenn eine der Parteien (entweder die Berichtseinheit oder das Beteiligungsunternehmen) den Aufschub- oder den Überlagerungsansatz anwendet und die andere nicht; in Papier 14E wird die Möglichkeit der Anwendung des Aufschub- und des Überlagerungsansatzes durch Erstanwender untersucht; und in Papier 14F werden die eingehaltenen Schritte des Konsultationsprozesses dargestellt und um Erlaubnis der Einleitung des Abstimmungsprozesses gebeten.

Notwendigkeit oder Möglichkeit, die Kriterien für die Inanspruchnahme der vorübergehenden Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 neu zu beurteilen

Agendapapier 14B

Vor dem Hintergrund der scharfen Anwendungskriterien für den Aufschubansatz wurde vorgeschlagen, dass eine Berichtseinheit die Erfüllung der Kriterien nach einer Änderung der Unternehmensstruktur neu zu beurteilen hat. Dieser Sachverhalt tritt nur im Zusammenhang mit Änderungen der Unternehmensstruktur auf, die nach der erstmaligen Beurteilung erfolgen (Berichtsstichtag zwischen dem 1. 4. 2015 und 31. 3. 2016). Änderungen im Anteil der vorherrschenden Geschäftstätigkeit, die nicht auf eine Änderung der Unternehmensstruktur zurückzuführen sind (beispielweise Änderungen aufgrund der relativen Höhe der Schuldenstands), führen nicht zu einer Neubeurteilung. Nach einer Änderung der Unternehmensstruktur hat das Unternehmen den Anteil der vorherrschenden Geschäftstätigkeit zum Ende der Berichtsperiode neu zu bestimmen, in der die Änderung auftrat. Wenn auf Grundlage dieses neuen Anteils der vorherrschenden Geschäftstätigkeit das Unternehmen nicht länger für die Inanspruchnahme des Aufschubansatzes qualifiziert, hat es IFRS 9 ab Beginn der zweiten jährlichen Berichtsperiode nach der Änderung anzuwenden.

Darüber hinaus sollte gelten, dass ein Unternehmen, das bisher keine Version von IFRS 9 angewendet hat und das bisher nicht für die Anwendung des Aufschubansatzes qualifizierte, diesen anwenden darf, wenn eine nachweisliche Änderung der Unternehmensstruktur erfolgt und es danach für die Inanspruchnahme des Aufschubansatzes qualifiziert. Zusätzliche Angaben werden sowohl für Unternehmen, die nicht länger für die Anwendung des Aufschubansatzes qualifizieren, als auch für Unternehmen, die zu einem späteren Zeitpunkt später qualifizieren, vorgeschlagen.

Beispiel

Jahresberichtsperiode

verpflichtende Neubeurteilung

freiwillige Neubeurteilung

2015

erstmalige Beurteilung des Qualifizierens für die Inanspruchnahme des Aufschubansatzes auf Grundalge des Anteils der vorherrschenden Geschäftstätigkeit zum Bilanzstichtag für Berichtsperioden, die zwischen dem 1. April 2015 und dem 31. März 2016 enden

Unternehmen qualifiziert für die Anwendung des Aufschubansatzes

Unternehmen qualifiziert nicht für die Anwendung des Aufschubansatzes

2016

 

 

2017

 

 

2018

bedeutende Änderung in der Unternehmensstruktur tritt ein - beispielsweise der Erwerb einer Bank durch den Konzern

erneute Beurteilung der Kriterien für das Qualifizieren für den Aufschubansatz wird erforderlich

wenn er nicht länger für die Anwendung des Aufschubansatzes qualifiziert, leistet der Konzern entsprechende Angaben

bedeutende Änderung in der Unternehmensstruktur tritt ein - beispielsweise die Veräußerung einer Bank durch den Konzern

erneute Beurteilung der Kriterien für das Qualifizieren für den Aufschubansatz ist möglich, wenn bis jetzt IFRS 9 noch nicht angewendet wurde; dies schließt Angaben in jeglichen Zwischenabschlüssen für 2018 mit ein

wenn er für die Anwendung des Aufschubansatzes qualifiziert, kann der Konzern dies tun und leistet entsprechende Angaben

2019

Angabe der Tatsache, dass das Unternehmen nicht mehr für die Anwendung des Aufschubansatzes qualifiziert

Anwendung des Aufschubansatzes möglich

2020

Anwendung von IFRS 9

Anwendung des Aufschubansatzes möglich

2021

alle Unternehmen haben IFRS 9 anzuwenden (festes Auslaufen der Ausnahme)

Entscheidungen

Der Board unterstützte die Empfehlungen des Stabs im Hinblick auf die folgenden Punkte einstimmig:

  • verpflichtende Neubeurteilung des Qualifizierens für die temporäre Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9;
  • optionale Neubeurteilung des Qualifizierens für die temporäre Ausnahme vor dem verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 9; und
  • dass eine nachweisliche Änderung in der Struktur eines Unternehmens, die zu einer Änderung seiner vorherrschenden Geschäftstätigkeit führen könnte, muss einen bedeutenden Einfluss auf seine Geschäftstätigkeit haben und Dritten gegenüber nachgewiesen werden können.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied bat um Klarstellung, wie im Allgemeinen eine 'Änderung der Unternehmensstruktur' interpretiert werden sollte. Der Stab antwortete, dass dies als eine bedeutende Änderung der Geschäftstätigkeit anzusehen sei, bspw. der Erwerb einer Bank oder die Veräußerung einer Versicherung. Es sei nicht vorgesehen, dass ein Unternehmen regelmäßig in die und aus der Gruppe von Unternehmen driftet, die für die Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 qualifizieren.

Ein Boardmitglied fragte, ob das Bestehen zum Neubeurteilungszeitpunkt vor dem verpflichtenden Inkrafttreten einer definitiven Vereinbarung bspw. eine Tochterfirma zu veräußern, die eine Versicherung ist, wenn der Vertrag noch nicht unterzeichnet wurde, berücksichtigt werden sollte. Der Stab gab an, dass eine Vereinbarung, die Tochterfirma zu veräußern, nicht ausreichend sei; die Veräußerung müsse zum Neubeurteilungszeitpunkt bereits erfolgt sein.

 

Fester Zeitpunkt des Auslaufens und Übergang auf IFRS 9

Agendapapier 14C

In dem Papier wurde bestätigt, dass der Aufschubansatz für Berichtsperioden zur Verfügung steht, die am oder nach dem 1. Januar 2018 beginnen. Das feste Auslaufen der Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 bleibe wie im Entwurf vorgeschlagen entweder der Zeitpunkt der verpflichtenden Anwendung des neuen Versicherungsstandards, wenn dieser vor dem 1. Januar 2021 liegt, oder der 1. Januar 2021 selbst. Es bleibe den Unternehmen frei, die Anwendung des Aufschubansatzes zu jedem folgenden Beginn einer Berichtsperiode vor dem 1. Januar 2021 aufzugeben. Bei Anwendung von IFRS 9 (entweder, weil ein Unternehmen entscheidet, dies zu tun, oder weil es dazu verpflichtet ist) sei es den Übergangsvorschriften des Standards unterworfen. Nach Anwendung von IFRS 9 habe das Unternehmen weiterhin die Möglichkeit, den Überlagerungsansatz auf qualifizierende Vermögenswerte anzuwenden. Es wurde vorgeschlagen, dass der Überlagerungsansatz ohne festen Zeitpunkt des Auslaufens unter IFRS 4 verfügbar bleibt. Der Überlagerungsansatz verschwinde von allein mit der Einführung des neuen Standards, der IFRS 4 ersetzt.

Entscheidungen

Der Board stimmte einstimmig für die folgenden Empfehlungen des Stabs:

  • ein Unternehmen hat die Anwendung des Aufschubansatzes nicht später als für Berichtsperioden aufzugeben, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen;
  • ein Unternehmen, das bisher den Aufschubansatz angewendet hat, kann IFRS 9 an Stelle von IAS 39 zu Beginn einer jeden folgenden jährlichen Berichtsperiode anwenden; und
  • Empfehlungen in Bezug auf den Übergang, wenn ein Unternehmen die Anwendung des Aufschubansatzes aufgibt.

Der Board stimmte mit 13:1 Stimmen für die Empfehlung des Stabs, dass es kein festes Auslaufen des Überlagerungsansatzes geben soll.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied fragte, ob es Sinn ergebe, den Überlagerungsansatz weiter anzuwenden, wenn es zu einer unerwarteten Verzögerung bei der Veröffentlichung des neuen Versicherungsstandards käme. Andere Boardmitglieder waren der Meinung, dass dies unter diesen Umständen sachgerecht sei.

 

Erleichterungen für Beteiligungen an assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Agendapapier 14D

In IAS 28 wird vorgeschrieben, dass Unternehmen, die Beteiligungen an assoziierten Unternehmen oder Joint Ventures nach der Equity-Methode bilanzieren, die Abschlüsse des Beteiligungsunternehmens anpassen müssen, um einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden des Investors sicherzustellen. Wenn jedoch entweder der Investor oder das Beteiligungsunternehmen den Aufschub- oder den Überlagerungsansatz anwenden, können die Kosten für die Gewährleistung einer einheitlichen Bilanzierung hoch sein. Deshalb wurde in dem Agendapapier eine Ausnahme von der Anwendung von IAS 28:33-36 vorgeschlagen, sodass nicht einheitliche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Abschluss eines Investors gestattet werden, in dem die Ergebnisse an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture nach der Equity-Methode erfasst werden. Die vorgeschlagene Erleichterung würde optional und auf Einzelfallbasis (je Beteiligung) zur Verfügung stehen. Der Vorschlag ist an eine ähnliche Erleichterung angelehnt, die in IAS 28 bereits für Beteiligungen an Investmentgesellschaften zur Verfügung steht. Es wurden zusätzliche Angaben vorgeschlagen, um die Anforderungen in IFRS 12 in Bezug auf einzeln wesentliche und nicht einzeln, aber in Summe wesentliche Beteiligungen zu erfüllen.

Entscheidungen

Der Board stimmte einstimmig für die Empfehlungen des Stabs.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied gab an, dass es die Vorschläge auf Grund von Kosten-Nutzen-Erwägungen unterstütze und weil es keinen bedeutenden Informationsverlust gebe.

In Beantwortung einer Frage eines anderen Boardmitglieds bestätigte der Stab, dass die vorgeschlagenen Angaben auch dann zu leisten seien, wenn sowohl der Anleger als auch das Beteiligungsunternehmen den Überlagerungsansatz anwenden.

Ein Boardmitglied gab an, dass im Standard deutlich gemacht werden sollte, dass Ermessensentscheidungen im Zusammenhang mit der Erleichterung auf Tatsachen und Umständen aufbauen sollten, dass es schwierig sein müsste, Informationen vom Beteiligungsunternehmen zu erhalten, und dass es keine freie Wahl sein. An anderes Boardmitglied stimmte dem nicht zu, weil es der Meinung war, dass dies eine recht nuancierte Entscheidung sei.

In Beantwortung einer Frage eines Boardmitglieds bestätigte der Stab, dass die Ausübung der Option unwiderruflich sei.

 

Anwendung des Überlagerungsansatzes und des Aufschubansatzes durch Erstanwender

Agendapapier 14E

Im Entwurf wurde vorgeschlagen, dass Erstanwender weder den Aufschub- noch den Überlagerungsansatz anwenden können, da sie bisher noch keine Informationen nach IAS 39 erstellt haben. Sie starten damit ganz von Neuem und sollten daher die neueste Version der IFRS vollständig anwenden. Es wurden jedoch Bedenken in Bezug auf die Kosten des Übergangs auf IFRS für solche Unternehmen erhoben, die bisher bereits eine Bilanzierung für Finanzinstrumente vornehmen, die den Vorschriften in IAS 39 ähnelt (beispielsweise einige Unternehmen, die nach UK-GAAP oder Singapur-GAAP bilanzieren). Ähnlich sieht es im Konzernzusammenhang für Unternehmen aus, die bisher nicht die IFRS anwenden, aber für die Berichterstattung im Konzern Informationen nach IAS 39 erstellen. Daher wurde in dem Agendapapier vorgeschlagen, die Möglichkeit der Anwendung des Aufschub- und des Überlagerungsansatzes auf Erstanwender auszudehnen. Ein Unternehmen, das den Aufschubansatz anwendet, müsste das Infragekommen der Anwendung auf Grundlage der IFRS-Beträge seiner Schulden beurteilen. Ein Unternehmen, das den Überlagerungsansatz auf qualifizierende Vermögenswerte anwendet, müsste die IFRS 1-Vergleichzahlen neu darstellen, um dort ebenfalls  den Überlagerungsansatz widerzuspiegeln.

Entscheidung

Der Board stimmte einstimmig für die Empfehlung des Stabs.

Erörterung durch den Board

Zu diesem Sachverhalt gab es keine bedeutenden Diskussionsbeiträge.

 

Einhaltung des Konsultationsprozesses und Bitte um Erlaubnis, den Abstimmungsprozess einzuleiten

Agendapapier 14F

In dem Papier wurden die Schritte des Konsultationsprozesses beschrieben, die der IASB eingehalten hat: Veröffentlichung des Entwurfs zwecks Stellungnahme, Veröffentlichung der eingegangenen Stellungnahmen, Erörterung der Rückmeldungen in öffentlicher Sitzung und Analyse der wahrscheinlichen Auswirkungen des künftigen Standards auf die Relevanz und die Verlässlichkeit der Informationen, die Vergleichbarkeit und die wahrscheinlichen Kosten für Ersteller und Adressaten. Im Rahmen der Darstellung der Analyse wurde anerkannt, dass die Einführung der optional anzuwendenden Aufschub- und Überlagerungsansätze zwar zu einer Verringerung der Vergleichbarkeit führe, dies aber durch die folgenden Punkte abgemildert werde: eng begrenzter Umfang, kurzer Anwendungszeitraum, erforderliche zusätzliche Angaben und die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen im selben Rechtskreis dieselben Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anwenden werden.

Entscheidungen

Der Board stimmte einstimmig dafür, dass die Änderungen an IFRS 4 ohne erneute Veröffentlichung zwecks Stellungnahme finalisiert werden sollen.

Der Board bestätigte einstimmig, dass er der Meinung sei, dass die Vorschriften des Konsultationsprozesses eingehalten worden seien und dass er in ausreichendem Maße Konsultationen und Analysen vorgenommen habe, sodass der Abstimmungsprozess zu den Änderungen beginnen könne.

Ein Boardmitglied beabsichtigt, der Veröffentlichung der Änderungen nicht zuzustimmen, weil es der Meinung ist, dass als Konsequenz der Nichtanwendung von IFRS 9 Informationen verloren gehen.

Erörterung durch den Board

Zu diesem Thema gab es keine Diskussion; der Board ging direkt zur Abstimmung über.

Zeitpunkt der Veröffentlichung

Der Stab erklärte, dass er weiterhin davon ausgeht, die Änderungen an IFRS 4 im September 2016 herauszugeben.

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