Versicherungsverträge

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Hintergrund

Agendapapier 2A, Agendapapier 2B

Für den Sitzungsabschnitt zum Entwurf von IFRS 17 Versicherungsverträge bei der Boardsitzung im November waren acht Agendapapiere vorbereitet worden.

In den Papieren 2A und 2B wurden die Methoden bzw. die Ergebnisse der externen Überprüfung des Entwurfs von IFRS 17 wiedergegeben. Diese Papiere wurden rein zu Informationszwecken zur Verfügung gestellt, und der Board wurde nicht um Entscheidungen gebeten. Sie sind in dieser Zusammenfassung nicht enthalten, weil sie nicht erörtert wurden.

In Papier 2C wurden mögliche Reaktionen auf die Rückmeldungen vorgestellt, die sich bei der externen Überprüfung in Bezug auf den Grad der Aggregierung ergeben haben. In Agendapapier 2D ging der Stab der Frage nach, ob die Vorschrift im Standardentwurf zu Änderungen im Buchwert der vertraglichen Dienstleistungsmarge aufgrund von Erwartungsanpassungen geändert werden sollte. In Papier 2E wurden mögliche Reaktionen auf die Übergangssachverhalte vorgestellt, die sich bei der externen Überprüfung ergeben haben. In Agendapapier 2F wurden Rückmeldungen der externen Tester zu den Vorschriften widergegeben, die sich auf die Bilanzierung der Auswirkungen des finanziellen Risikos beziehen, wenn ein Unternehmen den Ansatz der variablen Gebühren anwendet und das Risiko mit einem Derivat abmindert. In Papier wurden weitere 21 Restanten zusammengefasst, die sich bei der endgültigen Formulierung und bei der externen Überprüfung ergeben haben. In Agendapapier 2H wurde der Board um Festlegung des verpflichtenden Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 gebeten - vorausgesetzt, der Standard wird im ersten Halbjahr 2017 herausgegeben.

Grad der Aggregierung

Agendapapier 2C

Der Stab empfahl, (a) die Definition eines Portfolios, also eine Gruppe von Verträgen, die ähnlichen Risiken unterliegen und gemeinsam als ein einziger Pool gesteuert werden, sollte beibehalten werden, (b) belastende Verträge sollten bei Vertragsbeginn identifiziert und als separate Gruppe von Verträgen behandelt werden, die bei Vertragsbeginn nicht belastend sind, (c) Versicherungsverträge, die bei Vertragsbeginn nicht belastend sind, sollten bewertet werden, indem sie in jedem Portfolio in mindestens zwei Gruppen aufgeteilt werden, wobei die erste Gruppe aus Verträgen besteht, bei denen kein signifikantes Risiko besteht, dass sie belastend werden, und die andere Gruppe aus anderen profitablen Verträgen besteht, (d) nur Verträge, die im selben Jahr herausgegeben werden, sollte in einer Gruppe zusammengefasst werden, (e) die vertragliche Dienstleistungsmarge für eine Gruppe von Verträgen sollte die gegenwärtige Periode und den erwarteten verbleibenden Deckungszeitraum verteilt werden, wobei der Verlauf der Zeit zu berücksichtigen ist und die erwartete Laufzeit und Größe der Verträge widergespiegelt werden müssen, und (f) als Abzinsungssatz sollte ein gewichteter Durchschnitt für die Ansammlung von Zinsen gewährt werden, wobei die Durchschnittsperiode bis zu einem Jahr betragen darf.

Erörterung durch den Board

Es gab allgemeine Zustimmung zu den Vorschlägen des Stabs, die als realistisch und machbar gelobt wurden. Sie wurden als guter Kompromiss zwischen Erreichen der primären Ziele in Bezug auf belastende Verträge und Verträgen gesehen, die für Änderungen in Annahmen nicht so anfällig sind, sodass immer noch die wesentlichen Informationen übermittelt werden, auch wenn ein Teil der Detailgenauigkeit verloren geht. Es wurde angemerkt, dass einige weitere Leitlinien dazu nötig seien, wie Mutualisierung anzuwenden ist. Die Boardmitglieder fragten, ob es Umstände geben könnte, unter denen es im Endeffekt zu nur einer gruppe kommen könnte - bspw. in Rechtskreisen, in denen es verboten ist, Verträge zu schreiben, die verlustbringend sind. Andere Boardmitglieder merkten an, dass das Risiko, eine belastende Gruppe aus denen zu haben, die sich aus hoch profitablen Verträgen zusammensetzen, ein sachgerechter Weg sei, die Prinzipien des Standards auf das Segment der Versicherungsverträge zu fokussieren, bei denen das Risiko höher ist. Es wurde vorgeschlagen, in den Formulierungen deutlich zu machen, dass nicht beabsichtigt ist, dass belastende Verträge einzeln zu identifizieren sind, wenn der Versicherer andere Möglichkeiten hat, belastende Verträge zu identifizieren, die von ihm angewendet werden können (bspw. die Analyse von Preisparametern). Es wurde festgehalten, dass die Vorschriften auf detaillierterer Ebene angewendet werden können, wenn mehr Details aus dem Risikomanagementprozess zur Verfügung stehen. Ein Boardmitglied fragte, warum Einjahreskohorten gefordert würden, wenn die Verträge ähnliche Risiken und ähnliche Profatibilität auswiesen, aber andere Boardmitglieder hielten dies für notwendig, um sicherzustellen, dass die vertragliche Dienstleistungsmarge freigegeben wird, wenn jeder Vertrag ausläuft.

Vorläufige Entscheidungen

Der Board stimmte mit 10:1 Stimmen für die Empfehlung zur Anzahl der Gruppen. Darüber hinaus stimmte der Board einstimmig für die Empfehlung des Stabs, dass die Berechnung der festgesetzten Abzinsungssätze für das Ansammeln von Zinsen auf die vertragliche Dienstleistungsmarge ein Durchschnitt der Abzinsungssätze sein soll, die für die erstmalige Erfassung der Verträge in dem Jahr angewendet wurde.

Erwartungsanpassungen

Agendapapier 2D

Der Stab empfahl, dass wenn bei Verträgen, die nach dem allgemeinen Modell bewertet werden, eine Erwartungsanpassung direkt zu Änderungen der Schätzung des Barwerts der Kapitalflüsse führt, die kombinierte Auswirkung der Erwartungsanpassung und der Änderung der Schätzung der Kapitalflüsse nicht zu einer Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge führen, sondern stattdessen im Betriebsergebnis erfasst werden sollte. Eine Erwartungsanpassung führt nur dann direkt zu einer Änderung der Schätzung künftiger Kapitalflüsse, wenn sie zu einer Änderung in den künftigen Rechten und Pflichten in Bezug auf die Gruppe von Verträgen führt.

Bei Verträgen, die nach dem Ansatz der variablen Gebühren bewertet werden, sollten Erwartungsanpassungen, die aus nicht finanziellen Risiko entstehen, die keine Auswirkungen auf die zugrunde liegenden Posten haben, sowie jegliche direkt verursachte Änderungen der Schätzungen des Barwerts künftiger Kapitalflüsse nicht zu einer Anpassung der vertraglichen Dienstleistungsmarge führen, sondern stattdessen im Betriebsergebnis erfasst werden.

Erörterung durch den Board

Der Stab hielt fest, dass dies der eine Sachverhalt sei, bei dem es eine Bandbreite von Kommentaren und Sichtweisen gibt. Es gab allgemeine Zustimmung zur Erfassung von Erwartungsanpassungen im Betriebsergebnis. Ein Boardmitglied merkte an, dass es sich zwar zuvor für die Erfassung von Erwartungsanpassungen in der vertraglichen Dienstleistungsmarge ausgesprochen habe, es jetzt der Empfehlung aber zustimme, da die Feldversuche das Ausmaß haben erkennen lassen, zu dem Erwartungsanpassungen die vertraglichen Dienstleistungsmarge verändert hätte.

Vorläufige Entscheidungen

Der Board stimmte der Empfehlungen des Stabs einstimmig zu.

Übergangssachverhalte

Agendapapier 2E

Notwendigkeit, die Undurchführbarkeit zu demonstrieren, bevor der vereinfachte Ansatz und der Zeitwertansatz angewendet werden. Die erste Empfehlung des Stabs war, dass die Vorschriften von IFRS 17 rückwirkend im Einklang mit IAS 8 auf Gruppen von Versicherungsverträgen angewendet werden sollten, es sei denn, dies ist undurchführbar. Die zweite Empfehlung betraf Versicherungsverträge, bei denen ein Unternehmen rückwirkend keine Gruppen identifizieren kann, und Gruppen, bei denen eine rückwirkende Bewertung undurchführbar ist. In diesen Fällen soll eine Wahl zwischen der Anwendung eines modifizierten rückwirkenden Ansatzes oder dem Zeitwertansatz bestehen. Ist die Anwendung des modifizierten rückwirkenden Ansatzes ebenfalls undurchführbar, ist auf jeden Fall der Zeitwertansatz anzuwenden.

Bedenken hinsichtlich der vereinfachten Übergangsansätze. Die erste Empfehlung des Stabs bestand darin, dass das Ziel eines modifizierten rückwirkenden Ansatzes darin liegen sollte, auf der Grundlage von vernünftigen und belastbaren Hinweisen ein Ergebnis zu erzielen, dass dem Ergebnis der vollständigen rückwirkenden Anwendung am nächsten kommt. Die zweite Empfehlung lautete, dass die Verwendung spezifizierte Modifizierungen gestattet sein sollte, wobei nur Mindestmodifizierungen vorgenommen werden sollten, die notwendig sind, um die Zielsetzung des modifizierten rückwirkenden Ansatzes zu erreichen. Die dritte Empfehlung des Stabs war, dass bei einer Anwendung eines modifizierten rückwirkenden Ansatzes das Maximum an Informationen verwendet werden sollte, die bei einer vollständigen rückwirkenden Anwendung verwendet worden wären, solange diese ohne unzumutbare Kosten und Mühen zur Verfügung stehen.

Zeitpunkt für die Bestimmung der vertraglichen Dienstleistungsmarge bei Verträgen mit direkt teilnehmenden Merkmalen. Die Empfehlung des Stabs lautete, dass die vertragliche Dienstleistungsmarge unter Verwendung der gestatteten Modifizierungen für den Ansatz der variablen Gebühren zum Zeitpunkt der frühesten dargestellten Periode bestimmt werden sollte.

Zeitwertansatz. Die Empfehlung des Stabs lautete, dass es unter dem Zeitwertansatz gestattet sein soll, folgende Beurteilungen zu treffen: (a) ob ein Vertrag für den Ansatz der variablen Gebühren in Frage kommt, (b) wie Verträge zu Gruppen zusammengefasst werden und (c) wie die Auswirkungen von Diskretion auf geschätzte Kapitalflüsse für Verträge bestimmt werden, die dem allgemeinen Modell unterliegen. Ein Unternehmen kann die Auswirkungen von Diskretion entweder zu Vertragsbeginn bestimmen (auf der Grundlage von vernünftigen und belastbaren Hinweisen darauf, was das Unternehmen vor dem Hintergrund der Vertragsbestimmungen und den Marktbedingungen zu dem Zeitpunkt entschieden hätte) oder zu Beginn der frühesten dargestellten Periode.

Zusammenfassung von Verträgen, die im selben Jahr geschrieben wurden. Die erste Empfehlung des Stabs lautete, dass als Teil eines modifizierten rückwirkenden Ansatzes Unternehmen Folgendes gestattet sein sollte: (a) Verträge nicht in Gruppen zu unterteilen, die im selben Jahr geschrieben wurden, (b) für Gruppen, für die das allgemeine Modell angewendet wird, die sich ergebende vertragliche Dienstleistungsmarge zu akkretieren und nach dem Übergang unter Verwendung des Abzinsungssatzes zu Beginn der frühesten dargestellten Periode anzupassen, (c) bei der Wahl einer Bilanzierungs- und Bewertungsmethode in Bezug auf die Disaggregierung der Aufwendungen und Erträge aus Versicherungsfinanzierung zwischen dem Betriebsergebnis und dem sonstigen Ergebnis für nicht partizipierende Verträge die Aufwendungen und Erträge aus Versicherungsfinanzierung im Betriebsergebnis unter Verwendung des Abzinsungssatzes zu Beginn der frühesten dargestellten Periode zu bestimmen. Die zweite Empfehlung des Stabs lautete, dass wenn ein Unternehmen entscheidet, die Aufwendungen und Erträge aus Versicherungsfinanzierung im Betriebsergebnis unter Verwendung des Abzinsungssatzes zu Beginn der frühesten dargestellten Periode zu bestimmen, es separate Angaben zu Aufwendungen und Erträge aus Versicherungsfinanzierung für Verträge leisten sollte, die zum Zeitpunkt der frühesten dargestellten Periode bestanden, und Verträge, die nach der frühesten dargestellten Periode eingegangen wurden. Außerdem sollte es eine Überleitung der kumulativen Beträge, die im sonstigen Gesamtergebnis für zugehörige finanzielle Vermögenswerte zum beizulegenden Zeitwert mit Erfassung der Änderungen im sonstigen Gesamtergebnis erfasst werden von der Eröffnungsbilanz zur Schlussbilanz geben.

Angabe von Übergangsbeträgen und -methoden. Die erste Empfehlung des Stabs lautete, dass alle Angaben, die in IFRS 17 in Bezug auf die vertragliche Dienstleistungsmarge, Erlöse aus Versicherungsverträgen sowie Aufwendungen und Erträge aus Versicherungsfinanzierung gefordert werden, separat für Versicherungsverträge zu leisten sind, die zu Beginn der frühesten dargestellten Periode bestanden, und Versicherungsverträge, die nach dem Beginn der frühesten dargestellten Periode geschrieben wurden. Die zweite Empfehlung des Stabs lautete, dass es für alle Perioden eine Erklärung geben sollte, wie die Bewertung von Versicherungsverträgen zum Zeitpunkt des Übergangs bestimmt wurde, damit Adressaten das Wesen und die Bedeutung der angewendeten Methoden und Ermessensentscheidungen verstehen können.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied verwies darauf, dass es notwendig sei, sicherzustellen, dass die Adressaten ausreichend Informationen erhalten, um zu verstehen, wie beim Übergang vorgegangen wurde. Der Stab gab an, dass Angaben wichtig seien, weil jetzt eine Reihe von Optionen zur Verfügung stehen und diese auch davon abhängen, welche Informationen zur Verfügung stehen, um Verträge neu darzustellen. Dennoch bleibt das Prinzip aus IAS 8 bestehen, dass vollständige rückwirkende Anwendung in dem Ausmaß wie möglich zu erfolgen hat. Die vorgeschlagenen Modifizierungen sind nur zu dem Maß anzuwenden wie notwendig ist, um die neudargestellte Bilanz zum Übergangszeitpunkt zu ermöglichen. Ein Boardmitglied zeigte sich zurückhaltend ob der Option, den Zeitwertansatz zu verwenden selbst wenn Informationen zur Verfügung stehen, die erlauben würden, den vereinfachten Ansatz zu verwenden. Dieses Boardmitglied kommentierte auch die Tatsache, dass nach dem Agendapapier des Stabs die Anwendung des Zeitwertansatzes zu einer geringeren vertraglichen Dienstleistungsmarge führen würde. Der Stab stimmte zu, dass weitere Lehrmaterialien notwendig seien, um sicherzustellen, dass die Vorschriften verstanden werden. Zwei Boardmitglieder waren der Meinung, dass zusätzliche Leitlinien dazu notwendig seien, wie die vertragliche Dienstleistungsmarge beim Übergang abfließen würde. Ein Boardmitglied erklärte, dass es die Zurücksetzung des sonstigen Gesamtergebnisses auf null als außerordentlich großzügiges Zugeständnis betrachte.

Vorläufige Entscheidungen

Der Board stimmte der Empfehlungen des Stabs einstimmig zu.

Minderung finanzieller Risiken, die in Versicherungsverträgen widergespiegelt werden

Agendapapier 2F

Da Stab empfahl, dass bei Anwendung des Ansatzes der variablen Gebühren bei Nutzung eines Derivats zu Minderung der finanziellen Risiken, die aus einem Versicherungsvertrag und den zugrundeliegenden Posten entstehen, die Auswirkungen solcher Änderungen des finanziellen Risikos aus der vertraglichen Dienstleistungsmarge ausgeschlossen werden sollten, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden und das Unternehmen in seinen Bilanzierungs-und Bewertungsmethoden diese Wahl getroffen hat.

Erörterung durch den Board

Dieser Sachverhalt wurde nicht erörtert.

Vorläufige Entscheidungen

Der Board stimmte der Empfehlungen des Stabs einstimmig zu.

Sonstige Restanten

Agendapapier 2G

In diesem Papier wurden 21 Sachverhalte zusammengefasst, die beim Entwurfsprozess und der externen Überprüfung zutage getreten sind. Es wurden die bedeutendsten Änderungen hervorgehoben, die der Stab im Vergleich zum Entwurf von IFRS 17 vor dem Hintergrund von Anmerkungen des Boards, themenbezogenen Überprüfungen und externen Überprüfungen vorgenommen hat. Diesen Aspekten wurden die vorgeschlagenen Reaktionen des Stabs gegenübergestellt. Anzumerken ist Sachverhalt 12, bei dem die Klassifizierung nach dem Ansatz der variablen Vergütung klargestellt wird, um die Interpretation der Vertragsbedingungen als substantielle Verpflichtungen aus Gesetzgebung und Regulierung beinhaltend zu ermöglichen. In Sachverhalt 10 wird klargestellt, dass für Verträge nach dem Ansatz der variablen Vergütung und für diejenigen mit Vermögenswerten, die von Kapitalflüssen abhängen, für die Mutualisierung zwischen Policeninhabern besteht, der Grad der Aggregierung zur Bestimmung von Gruppen die Mutualisierungsmerkmale berücksichtigen muss.

Erörterung durch den Board

Diese Themen wurden per Auswahl behandelt - der Stab stand bereit, zu allen 21 Sachverhalten eine Diskussion zu führen, würde die Themen aber nicht von sich aus vorstellen, sondern wartete auf Anmerkungen des Boards. Davon gab es sehr wenige.

Vorläufige Entscheidungen

Der Board stimmte der Empfehlungen des Stabs einstimmig zu.

Verpflichtender Zeitpunkt des Inkrafttretens des Standards

Agendapapier 2H

Der Stab empfahl, dass ein Unternehmen ab Berichtsperioden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, IFRS 17 verpflichtend anzuwenden hat. Dies gilt unter der Annahme, dass IFRS 17 in der ersten Jahreshälfte herausgegeben wird. Der Stab empfahl außerdem, dass ein Unternehmen IFRS 17 auch vor dem 1. Januar 2021 anwenden darf unter der Voraussetzung, dass es zum selben Zeitpunkt auch IFRS 9 Finanzinstrumente und IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden anwendet.

Erörterung durch den Board

Ein Boardmitglied war der Meinung, dass es besser sei, einen Vorlauf von fünf Jahren zu gewähren, damit alle Versicherer - einschließlich der kleinen und mittelgroßen Unternehmen sowie der Unternehmen in den aufstrebenden Volkswirtschaften  - den Standard gleichzeitig umsetzen könnten. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass der Nutzen aus der Anwendung von IFRS 17 zu dem vorgeschlagenen Zeitpunkt begrenzt sei und dass die marginalen Kosten dieser Umsetzung gewaltig sein würden. Verschiedene Boardmitglieder widersprachen:

  • Der neue Standard stelle eine bedeutende Verbesserung gegenüber den bisherigen Regelungen dar;
  • Projekte, die über eine langen Zeitraum laufen, sind generell nicht sehr effizient;
  • kleinere Unternehmen haben normalerweise weniger und einfachere Produkte;
  • in den meisten Stellungnahmen waren drei Jahre Vorlaufzeit als ausreichend bewertet worden; und
  • betroffene Unternehmen verfolgen bereits seit Jahren die Entscheidungen des IASB und sind darauf vorbereitet.

Vorläufige Entscheidungen

Der Board stimmte für die Empfehlung in Bezug auf den verpflichtenden Zeitpunkt der Anwendung, wobei es eine Gegenstimme gab.

Einstimmig unterstützte der Board die Empfehlung des Stabs in Bezug auf die vorzeitige Anwendung von IFRS 17.

Nächste Schritte

Der Stab wird den endgültigen Entwurfsprozess fortsetzen, um die Entscheidungen widerzuspiegeln, die während dieser Sitzung getroffen werden. Ausgewählte externe Experten werden um eine Fehlerüberprüfung des überarbeiteten Entwurfs von IFRS 17 gebeten werden.

Der Stab geht davon aus, IFRS 17 in der ersten Jahreshälfte 2017 herauszugeben.

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