Finanzinstrumente mit Eigenschaften von Eigenkapital

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Forschungsprojekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital-

Agendapapier 5

Der Zweck dieser Sitzung war, die Erörterungen im Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital fortzusetzen. Der Stab hat die folgenden Papiere vorgestellt:

  • Zusammenfassung der Erörterungen bisher
  • Alternative Erfüllungsergebnisse innerhalb der Kontrolle des Unternehmens

Der Board wurde um Anmerkungen zu den Analysen des Stabs und dessen Empfehlungen gebeten.

Zusammenfassung der Erörterungen bisher

Agendapapier 5A

Rückblick

Die Forschungsphase dieses Projekts dient der Evaluierung verschiedener Möglichkeiten, die Klassifizierung von Fremdkapital und Eigenkapital sowie die zugehörigen Ausweis- und Abgabevorschriften zu verbessern.

Der Board hat die Eigenschaften untersucht, mit denen zwischen Eigen- und Fremdkapital unterschieden werden kann: (i) der Art der zur Erfüllung des Anspruchs erforderlichen wirtschaftlichen Ressourcen, (ii) dem Zeitpunkt der Übertragung, (iii) dem für die Übertragung erforderlichen Betrag und (iv) dem Rang des Anspruchs im Verhältnis zu allen anderen Ansprüchen.

Der Board hat einen Ansatz entwickelt (als Gamma bezeichnet, siehe die Diskussion im Februar 2016), demzufolge Ansprüche auf Grundlage einer Kombination dieser Eigenschaften unterschieden würden und zu Ergebnissen führten, die im Großen und Ganzen im Einklang mit IAS 32 stünden. Im September 2016 erörterte der Board Ansätze für die Anwendung der Vorschriften in Bezug auf separaten Ausweis von Derivaten auf eigenes Eigenkapital, die weder vollständig unabhängig noch vollständig abhängig von Residualwert sind, sowie Angaben zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital.

Anhang A enthält eine Zusammenfassung der drei untersuchten Ansätze und Anhang B eine Zusammenfassung der Klassifizierungsergebnisse nach den drei Ansätzen für einige einfache Instrumente.

Alternative Erfüllungsergebnisse innerhalb der Kontrolle des Unternehmens

Agendapapier 5B

Hintergrund

In diesem Agendapapier wurde untersucht, ob wirtschaftlicher Zwang berücksichtigt werden sollte, wenn Ansprüche, die dem Emittenten das Recht geben, zwischen zwei Erfüllungsformen zu wählen, als Schuld oder als Eigenkapital klassifiziert werden. In dem Papier wurde einigen Sachverhalten nachgegangen, die dem Board oder dem Interpretations Committee zu Kenntnis gebracht wurden. Dabei handelte es sich beispielsweise um eine Wandelanleihe, die der Emittent nach seinem Gutdünken in eine feste Anzahl von Aktien umwandeln kann. In dem Papier wurde die Frage untersucht, ob wirtschaftliche Anreize so stark sein können, dass ein Instrument auf eine bestimmte Art und Weise klassifiziert werden sollte. Es wurde dabei davon ausgegangen, dass es keine rechtlichen oder aufsichtlichen Hindernisse zu berücksichtigen gibt, sodass sich die Diskussion allein auf wirtschaftlichen Zwang bezieht.

Analyse des Stabs

Sichtweise A — wirtschaftliche Anreize sollten nicht berücksichtigt werden. Dies steht im Einklang mit dem Prinzip in IAS 32, dass solche Ansprüche als Eigenkapital klassifiziert werden, bei denen ein Unternehmen das unbedingte Recht hat, die Übertragung von Zahlungsmitteln oder anderen finanziellen Vermögenswerten auf Grundlage der Beurteilung der vertraglichen Rechte und Pflichten des Unternehmens zu vermeiden. In Antwort auf die den nicht intuitiven Punkt, der von Vertretern der Sichtweise B angebracht wird, ist der Stab der Meinung, dass die bestehenden Leitlinien in IAS 32.20 Fälle abdecken, in denen aus Sicht des Emittenten die Zahlungsmittelalternative strukturell immer der Erfüllung in Eigenkapitalinstrumenten vorzuziehen ist: in IAS 32.20 wird gefordert, dass solche Ansprüche immer als finanzielle Verpflichtung zu klassifizieren sind.

Sichtweise B — wirtschaftliche Anreize sollten berücksichtigt werden. Obwohl dies nicht im Einklang mit den zugrundeliegenden Prinzipien von IAS 32 steht, gibt es nach Angabe des Stabs einige Parteien, die weiterhin der Ansicht sind, dass es nicht intuitiv sei, eine wie oben beschriebene umgekehrte Wandelanleihe als Eigenkapital zu klassifizieren, die aller Wahrscheinlichkeit nach in bar erfüllt wird (bspw. wenn der beizulegende Zeitwert der Aktienerfüllung die Barmittelalternative bei weitem überschreitet) und umgekehrt bei einer Wandelanleihe, bei denen der Halter über die Erfüllung bestimmen kann. Des Weiteren wird im Entwurf zum Rahmenkonzept vorgeschlagen, dass ein Unternehmen die Verpflichtung hat, wirtschaftliche Ressourcen zu übertragen, wenn es keine praktische Möglichkeit gibt, die Übertragung zu vermeiden - ein Beispiel dafür sind Fälle, in denen die Vermeidung der Übertragung wirtschaftliche Konsequenzen hätte, die deutlich nachteiliger wären als die Übertragung an sich (die Interpretation von 'praktische Möglichkeit zu vermeiden' soll bei einer künftigen Boardsitzung erörtert werden). Dies würde möglicherweise die Sichtweise unterstützen, dass ein ausreichend vorteilhaftes Erfüllungsergebnis im Vergleich zur Eigenkapitalalternative zu einer finanziellen Verpflichtung führen kann. Diese Sichtweise würde jedoch zu den folgenden Fragen führen:

  1. Wie bedeutend muss ein wirtschaftlicher Anreiz sein, damit das Unternehmen 'wirtschaftlich gezwungen' ist, wirtschaftliche Ressourcen zu übertragen?
  2. Wann sollte die Beurteilung des wirtschaftlichen Zwangs durchgeführt werden und wie oft, wenn man bedenkt, dass die Bedeutung des wirtschaftlichen Anreizes sich abhängig von Marktreaktionen verändern wird?
  3. Sollte die Beurteilung auf Grundlage der wirtschaftlichen Bedingungen erfolgen, die zum Zeitpunkt der Beurteilung bestehen, oder sollten erwartete künftige Änderungen dieser wirtschaftlichen Bedingungen berücksichtigt werden?
  4. Sollten wirtschaftliche Anreize auch bei der Klassifizierung von Ansprüchen berücksichtigt werden, bei denen der Halter des Instruments über die Art der Erfüllung bestimmen kann?

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl Sichtweise A.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

Der Board unterstützte die Analysen im Agendapapier ausdrücklich. Er erkannte an, dass es komplex und ermessensbehaftet sei, wenn man das Konzept 'keine praktische Möglichkeit zu vermeiden' bei der Klassifizierung eines Anspruches anwenden würde (also Sichtweise B). Ein Boardmitglied führte im Fall von Sichtweise B das Beispiel eines Unternehmens an, das bisher erklärt hatte, dass  Dividenden mit dem Risiko behaftet sein könnten, dass kein Eigenkapital in der Darstellung der Finanzlage zur Verfügung stände. Einige Boardmitglieder waren des Weiteren der Meinung, dass nach Sichtweise B Neubeurteilungen erforderlich seien, was zu einem Hin-und-Herwechseln zwischen Eigenkapital- und Fremdkapitalklassifizierung führen könnte, was nicht ideal sei.

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