Änderungen an IFRS 8

Date recorded:

Klarstellung von IFRS 8 Geschäftssegmente als Ergebnis der Überprüfung nach der Einführung des Standards — Zwei Restanten: Einheitliche Identifizierung zu berichtender Segmente und Erhöhung der Anzahl der Ausweiszeilen

Agendapapier 27

Hintergrund

Der Stab ist dabei, einen Entwurf zu formulieren, der vorgeschlagene Änderungen als Reaktion auf die Ergebnisse nach der Überprüfung nach der Einführung von IFRS 8 enthält. Zweck dieser Sitzung war, zwei Restanten zu erörtern, die während des Entwurfsprozesses zutage getreten sind.

Sachverhalte und Analyse des Stabs

Einheitliche Identifizierung zu berichtender Segmente: In den ursprünglich vorgeschlagenen Änderungen waren die Ersteller an den Nutzen der Einheitlichkeit zwischen Lageberichterstattung und Angaben zu Geschäftssegment erinnert worden — eine einheitliche Behandlung war nicht vorgeschrieben worden. Der Stab ist der Meinung, dass es von Unternehmen gefordert werden sollte, im Abschluss jegliche Abweichungen zwischen berichteten Segmenten und denjenigen zu erläutern, die in den Lagebericht aufgenommen werden. Dies gelte einerseits vor den im Rahmen der Überprüfung eingegangenen Bedenken und andererseits angesichts der Tatsache, dass die Lageberichterstattung außerhalb des Anwendungsbereichs der IFRS liegt.

Erhöhung der Anzahl der Ausweiszeilen: Der Stab hat während der Entwurfsphase folgende Fragestellungen identifiziert:

  1. Ist es gestattet, dass Segmentinformationen zusätzliche Informationen enthalten, die nicht vom Hauptentscheidungsträger überprüft oder diesem nicht regelmäßig vorgelegt werden?
  2. Sollte es einem Unternehmen gestattet sein oder von ihm gefordert werden, solche Angaben zu leisten, wenn dies dabei hilft, dem Kernprinzip von IFRS 8 zu entsprechen?

Der Stab ist der Meinung, dass in IFRS 8 die Mindestanforderungen enthalten sind, die erfüllt werden müssen, um dem Kernprinzip des Standards gerecht zu werden. Ein Unternehmen könne zusätzliche Informationen aufnehmen, die nicht vom Hauptentscheidungsträger geprüft oder diesem regelmäßig vorgelegt werden, wenn eine solche Angabe dem Kernprinzip von IFRS 8 dient. Dennoch sei zu Bedenken, dass die Angabevorschriften in IFRS 8 einen Ansatz aus Sichtweise der Unternehmensleitung folgen. Die Angabe von Informationen zu fordern, die nicht vom Hauptentscheidungsträger geprüft oder diesem regelmäßig vorgelegt werden, würde ein Abweichen von diesem Ansatz darstellen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab schlug vor, IFRS 8 in folgender Weise zu ändern:

  1. Es wird einem Unternehmen vorgeschrieben, zu erläutern, warum die im Abschluss berichteten Geschäftssegmente von denen in der Lageberichterstattung abweichen (wenn dies der Fall ist); und
  2. es wird besagt, dass ein Unternehmen zusätzliche Informationen zu seinen zu berichtenden Segmenten angeben kann, wenn dies dazu dient, dem Kernprinzip von IFRS 8 zu entsprechen, selbst wenn diese Informationen nicht vom Hauptentscheidungsträger geprüft oder diesem regelmäßig vorgelegt werden.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu. In Bezug auf a) unterlag die Zustimmung der Ausweitung der Vorschriften, um auch Informationen abzudecken, die im gesamten Jahresberichtspaket enthalten sind, nicht nur dem Jahresbericht an sich.

Ebenfalls im Hinblick auf a) schlugen einige Boardmitglieder vor, die Vorschriften auszuweiten, um andere Kommunikationen an Invovierte mit abzudecken - beispielsweise Präsentationen von Analysten. Andere Boardmitglieder lehnten dies jedoch ab, da die sonstigen Kommunikationen oft sehr spezialisiert seien und von Mehrzweckabschlüssen deutlichen abwichen. Daher ist es nach Meinung dieser Boardmitglieder nur natürlich, dass Abweichungen zu erwarten sind. Die Ausweitung sei viel zu umfassend und würde in der praxis auch nur schwer anzuwenden sein. Diese Boardmitglieder waren der Meinung, dass es ausreichend sei, wenn die Vorschriften auf den Lagebericht und den Jahresbericht beschränkt seien, weil diese Kommunikationen demselben Paket angehören, in dem der Jahresabschluss enthalten ist, weswegen die Adressaten Einheitlichkeit erwarteten. Ein Boardmitglied schlug vor, dass die Vorschriften Informationen abdecken könnten, die im Jahresberichtpaket enthalten seien, das über den reinen Jahresbericht hinausgeht (so sind bspw. teilweise Informationen für regulatorische Einreichungszwecke mit beinhaltet).

Während der Diskussion empfahl der Stab weiterhin, IAFRS 8 zu ändern, um von Unternehmen zu fordern, zu beschreiben, welche Unterschiede zwischen dem Jahresabschluss und anderen Informationen bestehen und warum dies der Fall sei. Der Board stimmte dieser Empfehlung zu.

Im Hinblick auf b) wiederholte der Board, dass es keine Vorschrift gebe, die ein Unternehmen davon abhielte, mehr Informationen im Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen, als von den IFRS vorgeschrieben sei. Viele Boardmitglieder waren jedoch der Meinung, dass der gegenwärtige Sachverhalt aus einer wahrgenommenen Uneinheitlichkeit zwischen dem Managementansatz wie in IFRS 8.23 und .24 vorgeschrieben und dem Kernprinzip von IFRS 8 in den Textziffern 1 und 20 entspringe. Einige Boardmitglieder warnten davor, eine ausdrückliche Erlaubnis aufzunehmen, zusätzliche Informationen anzugeben, da dies fälschlicherweise als Verbot verstanden werden könnte, Angaben zu leisten, die nicht ausdrücklich in den IFRS vorgeschrieben sind.

Correction list for hyphenation

These words serve as exceptions. Once entered, they are only hyphenated at the specified hyphenation points. Each word should be on a separate line.