IFRS-Umsetzungsfragen

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Der Zweck dieser Sitzung war die Erörterung folgender Themen:

Interpretation zu Fremdwährungsgeschäften und Vorauszahlungen

Agendapapier 12A, Agendapapier 12A(i), Agendapapier 12A(ii)

Hintergrund

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, den Board darum zu bitten, die Interpretation Fremdwährungsgeschäfte und Vorauszahlungen zu ratifizieren. Mit der Interpretation wird klargestellt, dass bei Geschäftsvorfällen, die Vorauszahlungen oder Vorauserhalt von Gegenleistungen beinhalten, der Transaktionszeitpunkt für Zwecke des Bestimmung des Wechselkurses, der bei der erstmaligen Erfassung des zugehörigen Vermögenswerts oder der entsprechenden Aufwendungen und Erträge anzulegen ist, der Zeitpunkt ist, zu dem ein Unternehmen den nichtmonetären Vermögenswert oder die nichtmonetäre Schuld, die aus der Vorauszahlung entsteht, erstmalig ansetzt.

Die Interpretation ist mit einem Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2018 versehen, wobei vorzeitige Anwendung zulässig sein soll. Für Erstanwender werden Übergangserleichterungen gewährt. (Der vollständige Interpretationstext ist in Agendapapier 12A(i) enthalten.)

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board die Interpretation ratifiziert.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu. 

Zusammenwirken der Wertminderungsvorschriften von IFRS 9 und IAS 28 bei langfristigen Beteiligungen

Agendapapier 12B

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee hat einen Interpretationsentwurf entwickelt, um klarzustellen, ob ein Unternehmen, IFRS 9 zusätzlich IAS 28 anwendet, wenn es eine langfristige Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture bewertet, die dem Grunde nach einen Teil der Nettobeteiligung an dem assoziierten Unternehmen oder Joint Venture ausmacht, aber auf die die Equity-Methode nicht angewendet wird. Bei der Sitzung im September 2016 hat der Board die Veröffentlichung der Interpretation abgelehnt, weil diese bis in die Mechanismen der Bilanzierung nach der Equity-Methode hineingehe und viel umfassender sei als die ursprünglich eingereichte Frage, die eng gefasst nach dem Anwendungsbereich von IFRS 9 fragte. Dennoch stimmte der Board den fachlichen Schlussfolgerungen des Interpretations Committee zu.

Der Zweck dieser Sitzung lag darin, alternative Möglichkeiten zu erörtern, diese Klarstellung zur Verfügung zu stellen.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl Folgendes:

  1. Im Rahmen der jährlichen Verbesserungen eine Änderung an IAS 28 vorzuschlagen, um ausdrücklich festzustellen, dass IFRS 9 auf langfristige Beteiligungen anzuwenden ist;
  2. eine rückwirkende Anwendung der vorgeschlagenen Änderung zu verlangen, aber Unternehmen zu gestatten, Vergleichsinformationen nicht neu darzustellen, es sei denn, ein Unternehmen entscheidet sich bei der Erstanwendung für IFRS 9 für eine Neudarstellung (wie bei Versicherungsunternehmen, die sich für die Anwendung der temporären Ausnahme von der Anwendung von IFRS 9 entscheiden); und
  3. vorläufiger Zeitpunkt des Inkrafttretens 1. Januar 2018 mit gestatteter vorzeitiger Anwendung.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu, forderte aber Umformulierungen.

Ein Boardmitglied zögerte, jetzt Änderungen an IAS 28 vorzunehmen, wenn er Gegenstand eines Forschungsprojekts ist. Dies könne zu unbeabsichtigten Auswirkungen führen. Des Weiteren sprach sich dieses Boardmitglied dagegen aus, IAS 28 zu ändern, ohne das grundlegendere Problem der Bilanzierung nach der Equity-Methode zu adressieren. Eine Reihe von Boardmitgliedern erkannten diese Bedenken an, aber wiesen darauf hin, dass die Anwender den Board gebeten hätten, notwendige Änderungen nicht aufzuschieben, nur weil ein bestimmter Standard Gegenstand eines langfristigen Projekts sei, in dessen Rahmen größere Sachverhalte geklärt werden sollen. Des Weiteren führten Sie an, dass mit der Interpretation ja beabsichtigt gewesen sei, bestehende Vorschriften zu interpretieren, und nicht, eine neue Vorschrift zu fassen. Daher stimmten sie der Empfehlung des Stabs zu.

Bilanzierung von Gewinnen und Kosten aus dem Testen einer Sachanlage

Agendapapier 12C

Hintergrund

Das IFRS Interpretations Committee hat während mehrerer Sitzungen erörtert, ob die Nettoerlöse aus der Veräußerung von Produkten, die während des Testens einer in Erstellung befindlichen Sachanlage produziert werden, im Periodenergebnis erfasst werden sollen oder die Kosten für Sachanlagen verringern. Anhang I des Agendapapiers bot eine Zusammenfassung der Erörterungen des Interpretations Committee zu diesem Thema.

Empfehlung des Interpretations Committee

Bei der Sitzung des Interpretations Committee im September 2016 empfahl das Committee Folgendes:

  • Änderungen an IAS 16 mit denen verboten würde, Erlöse aus der der Veräußerung von Produkten, die während des Testens einer in Erstellung befindlichen Sachanlage produziert werden, von den Kosten dieser Sachanlage abzuziehen, weil das Committee der Meinung ist, dass dies der einfachste Weg sei, um Abweichungen in der Praxis zu vermeiden;
  • rückwirkende Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen auf Sachanlagen, die zur Nutzung zur Verfügung gestellt werden, ab der frühesten Vergleichsperiode bei der erstmaligen Anwendung der Änderung (aus Kosten-Nutzen-Gründen); und
  • keine Übergangserleichterung für Erstanwender über die Ausnahme in Bezug auf angenommene Kosten in IFRS 1 hinaus.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, dass der Board die Änderungen wie vom Interpretations Committee vorgeschlagen entwickelt.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu.

Ein Boardmitglied sprach sich ausdrücklich dagegen aus, die Interpretation zu veröffentlichen, ohne zusätzliche Leitlinien zur Kostenzuweisung in Fällen aufzunehmen, in denen Sachanlagen und Vorräte gleichzeitig erzeugt werden, bevor die Sachanlage auf die Art und Weise verwendet werden kann wie von der Unternehmensführung beabsichtigt. Der Stab antwortete, dass dieser Sachverhalt vom IFRIC erörtert worden sei und dass die Stellungnehmenden aus den Branchen, die am stärksten von diesem Thema betroffen seien, überzeugt gewesen seien, dass es ausreichend Leitlinien zur Kostenzuweisung gebe.

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