Rahmenkonzept

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Rahmenkonzept

Agendapapier 10

Der IASB setzte seine Erörterung der Stellungnahmen fort, die zum Entwurf eines neuen Rahmenkonzepts eingegangen sind. Bei dieser Sitzung wurden die folgenden Themen erörtert:

Darüber hinaus wurde ein Agendapapier mit einer Zusammenfassung des bisherigen Diskussionsstands zur Verfügung gestellt: Agendapapier 10A

Des Weiteren hat der Board eine Unterrichtseinheit abgehalten, bei der der Stab neue Entwurfsvorschläge für das Kapital zu Bewertungen vorgestellt hat. Der Board wurde zu diesem Thema nicht um Entscheidungen gebeten werden. Einen Überblick über diesen Sitzungsteil bot das Agendapapier 10I, die erwogenen Faktoren wurden in Agendapapier 10G beschrieben, und die neu entworfenen Abschnitte wurden in Agendapapier 10H wiedergegeben.

Berichtseinheit

Agendapapier 10B

Hintergrund

In Kapitel 3 des Entwurfs zum Rahmenkonzept ist die Diskussion zur Berichtseinheit enthalten. Die wesentlichen Punkte sind nachfolgend in der Analyse des Stabs wiedergegeben. Das Agendapapier enthielt einen Anhang, indem die anderen eingegangenen Rückmeldungen und die Anmerkungen des Stabs dazu enthalten sind. 

Analyse des Stabs

Beschreibung einer Berichtseinheit

Der Stab hielt fest, dass in einigen Stellungnahmen die Sorge ausgedrückt worden sei, dass die Definition einer Berichtseinheit zu breit sei. Einige Stellungnehmende hatten auch angemerkt, dass die Definition verbessert werden könnte, indem Teile aus dem Entwurf 2010 zur Berichtseinheit aufgenommen würden. Der Stab war der Meinung, dass im vorliegenden Entwurf die Merkmale einer Berichtseinheit aufgeführt werden, die notwendig sind, um eine Berichtseinheit zu identifizieren (wirtschaftliche Aktivitäten werden durchgeführt, diese Aktivitäten können objektiv unterschieden werden, die Finanzinformationen über diese Aktivitäten können entscheidungsnützlich sein). Im Entwurf ist auch das Konzept verankert, dass die Finanzinformationen über Berichtseinheiten, die keine rechtlichen Einheiten sind, entscheidungsnützlich sein müssen und dass die Informationen (i) relevant für Adressaten sein und (ii) die wirtschaftlichen Aktivitäten des Unternehmens getreu abbilden müssen. Daher war der Stab nicht der Meinung, dass in diesem Bereich Änderungen notwendig sind.

Grenzen der Berichtseinheit

Der Stab hielt fest, dass in den meisten Stellungnahmen diese Analyse unterstützt worden sei, aber dass mehr Leitlinien dazu gefordert worden seien, wie die Begrenzung beispielsweise in Fällen zu identifizieren sei, wenn eine Berichtseinheit nur einen Teil eines Unternehmens ausmacht oder zwei oder mehr Unternehmen umfasst, zwischen denen keine Mutter-Tochter-Beziehung besteht. Der Stab war der Meinung, dass der Board im Entwurf bereits auf diese Bedenken eingegangen ist, insbesondere bei den Vorschriften für den Fall, in dem eine nicht rechtliche Einheit als Berichtseinheit anzusehen ist (s. oben). Beim Stab ging auch die Forderung ein, klarzustellen, ob carve-out-Berichte oder kombinierte Abschlüsse als die IFRS einhaltend angesehen werden könnten. Der Stab war der Meinung, dass eine solche Analyse außerhalb des Umfangs des Entwurfs liegt. Des Weiteren glaubte der Stab, dass eine solche Beurteilung von bestimmten Tatsachen abhängt, und das Konzept der Begrenzung der Berichtseinheit könnte dabei helfen, diese Frage zu beantworten.

Direkte und indirekte Beherrschung

Der Stab wies darauf hin, dass in einigen Stellungnahmen die Meinung zum Ausdruck gebracht worden sei, dass die Ausdrücke direkte und indirekte Beherrschung im Einklang mit IFRS 10 ständen, während in einigen anderen Stellungnahmen dies nicht der Fall gewesen sei. Der Stab selbst war der Meinung, dass es wichtig ist, diese Konzepte beizubehalten, weil sie im Einklang mit IFRS 10 stehen. Dennoch war er der Meinung, dass die Konzepte in der Grundlage für Schlussfolgerungen besser erläutert werden könnten, indem darauf hingewiesen wird, dass die Konzepte sich nicht auf direkte in Abgrenzung zu indirekte (also über ein anderes Unternehmen) Beherrschung beziehen, sondern auf eine Beherrschung über wirtschaftliche Ressourcen und Verpflichtungen in Bezug auf die zugehörigen Ansprüche.

Konsolidierte und nicht konsolidierte Abschlüsse

Einige Stellungnehmende stimmten der Aussage nicht zu, dass konsolidierte Abschlüsse mit größerer Wahrscheinlichkeit entscheidungsnützliche Informationen bieten als nicht konsolidierte Abschlüsse, da die Entscheidungsnützlichkeit von Abschlüssen von den Bedürfnissen der Nutzer abhängt. Der Stab betonte, dass im Entwurf hervorgehoben wird, dass die oben gemachte Aussage ausdrücklich mit dem Zusatz "im Allgemeinen" versehen ist, was den generellen Aspekt der Aussage betont und zu diese nur als Prinzip etabliert.

Einige Stellungnehmende lehnten die Aussage ab, dass Konzernabschlüsse nicht dazu gedacht sind, Adressaten von Abschlüssen von Tochtergesellschaften Informationen zur Verfügung zu stellen. Der Stab lehnte diese Einschätzung ab.

Bedenken gab es hinsichtlich der Aussage, dass in nicht konsolidierten Abschlüssen angegeben werden sollte, wie Adressaten zu konsolidierten Abschlüssen gelangen können. Der Stab stimmte diesen Bedenken zu, da dies auf Standardebene erklärt werden sollte. Er schlug vor, diesen Absatz zu streichen.

Annahmen in Bezug auf die Unternehmensfortführung

Der Stab erklärte, dass einige Stellungnehmende gefordert hätten, mehr Leitlinien für Fälle zur Verfügung zu stellen, in denen ein Unternehmen nicht länger als fortgeführtes Unternehmen anzusehen ist. Es sollten auch die Begriffe absehbare Zukunft und andere Grundlage der Erstellung klargestellt werden. Der Stab war der Meinung, dass diese Bereiche außerhalb des Umfangs des Entwurfs liegen und auf Standardebene geklärt werden sollten.

Die Perspektive, aus der Abschlüsse erstellt werden

In einigen Stellungnahmen war um zusätzliche Erklärungen dazu gebeten worden, warum der Board die Perspektive des Unternehmens und nicht die Perspektive der Eigentümer gewählt hat. Der Stab war der Meinung, dass die Einnahme der Perspektive des Unternehmens mit der Tatsache im Einklang steht, dass die Mehrheit der heutigen Unternehmen separat und eindeutig abgrenzbar von den Kapitalgebern ist, und dass das Ziel von Mehrzweckberichterstattung darin liegt, Anlegern, Kapitalgebern und Gläubigern entscheidungsnützliche Informationen zu liefern und nicht nur einer bestimmten Klasse von Kapitalgebern. Der Stab war der Meinung, dass eine solche Schlussfolgerung in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufgenommen werden könnte.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, die Punkte, die in Bezug auf dieses Kapitel erörtert wurden, zu bestätigen und einige kleinere Änderungen aufzunehmen: a) Klarstellung des Konzepts direkter und indirekter Beherrschung in der Grundlage für Schlussfolgerungen und b) und Streichung der Aussage, dass in nicht konsolidierten Abschlüssen anzugeben ist, wie Adressaten zu konsolidierten Abschlüssen gelangen können (eine solche Aussage sollte nach Meinung des Stabs wenn auf Standardebene erfolgen).

Erörterung durch den Board

Berichtseinheit (Fragen 1 und 2)

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu, verlangte aber Formulierungsänderungen in Bezug auf die Grenzen einer Berichtseinheit. Außerdem erbat er eine Verbesserung der Erläuterung von Vollständigkeit.

Die Erörterungen waren umfangreich, und bedeutende Bedenken wurden erhoben. Die beiden wesentlichen Bedenkenpunkte waren die folgenden: (i) Fehlen einer Erörterung im Agendapapier im Hinblick auf das Konzept kombinierter Abschlüsse und (ii) Formulierungen, die der Stab benutzt hat, um die Grenzen einer Berichtseinheit zu beschreiben.

Im Hinblick auf den ersten Sachverhalt bezogen sich die Bedenken auf die Tatsache, dass mehr Arbeit notwendig ist, um das Konzept von kombinierten Abschlüssen zu erläutern. Es wurde erwähnt, dass es notwendig ist, eine konzeptionelle Erläuterung zur Verfügung zu stellen, die Zielsetzung zu beschreiben und klarzustellen, ob kombinierte Abschlüsse als Mehrzweckabschlüsse angesehen werden sollten. Außerdem wurde festgehalten, dass Ersteller und Prüfer Leitlinien benötigen, um die Beurteilung zu ermöglichen, ob kombinierte Abschlüsse im Einklang mit den IFRS stehen. Der Stab erklärte, dass im Entwurf bereits das Konzept von Abschlüssen erläutert wird, die von Berichtseinheiten erstellt werden, die keine rechtlichen Einheiten sind; diese Abschlüsse sollten relevante Informationen bieten und die wirtschaftlichen Aktivitäten der Einheit getreu abbilden. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass eine solche Aussage sehr allgemein sei und keine Klarheit biete. Andererseits hielten der Stab und einige andere Boardmitglieder fest, dass es zusätzliche Analyse erfordern würde, wenn man mehr Klarheit bieten wolle.

Der zweite Bedenkenpunkt galt dem Konzept eines Satzes von wirtschaftlichen Aktivitäten als Begrenzung einer Berichtseinheit. Einige Boardmitglieder hegten Bedenken, dass nicht der Ausdruck vollständiger Satz von wirtschaftlichen Aktivitäten verwendet wird. Es wurde darauf hingewiesen, dass ein Unternehmen aussuchen könnte, was es berichtet (beispielsweise nur profitable Läden), und außerdem scheine es sich um eine Selbstdefinition zu handeln. Der Stab gab zur Antwort, dass der Board diese Bedenken bereits erörtert und entschieden habe, dass Wort vollständig nicht zu verwenden. Ein Punkt, bei dem angemerkt wurde, dass er dafür spreche, das Wort vollständig aufzunehmen, war, dass es dabei helfen würde, das Konzept von kombinierten Abschlüssen zu entwickeln. Der Stab antwortete, dass das Konzept bereits bedacht sei, da es im Entwurf heiße, dass wirtschaftliche Aktivitäten, wenn sie nicht vollständig seien, dazu führen würden, dass Abschlüsse keine relevanten Informationen bieten würden. Andererseits wiesen einige Boardmitglieder darauf hin, dass das Wort vollständig (bei der Definition von kombinierten Abschlüssen) das Konzept der Vollständigkeit in eine andere Richtung bringen würde, weil das wesentliche Konzept sei, zu verstehen, was der Zweck von kombinierten Abschlüssen sei.

Konzepte direkter und indirekter Beherrschung (Frage 3)

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs nicht zu. Stattdessen entscheid der Board, dass der Stab untersuchen sollte, ob andere Formulierungen verwendet werden können, um diese Konzepte zu erläutern, ohne die Ausdrücke direkt und indirekt zu verwenden. Der Stab wird die Grundlage für konsolidierte und nicht konsolidierte Informationen beibehalten.

Die Mehrheit der Boardmitglieder hegte Bedenken in Bezug darauf, wie die Ausdrückte direkte und indirekte Kontrolle verwendet werden. Dies lag daran, dass es schien, dass der Board ein weiteres Problem schaffen würde, indem er eine andere Bedeutung verwendet als die bisher gängige. Einige Boardmitglieder waren der Meinung, dass das Konzept dennoch erklärt werden könnte, auch wenn man diese Ausdrücke nicht verwendet. Der Vorschlag, weitere Erläuterungen in die Grundlage für Schlussfolgerungen aufzunehmen, wurde verworfen.

Konsolidierte und nicht konsolidierte Abschlüsse (Frage 4)

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu, bat aber um Formulierungsänderungen.

Während der Diskussion drückten einige Boardmitglieder Bedenken hinsichtlich der vom Stab vorgeschlagenen Formulierung aus, dass im allgemeinen Konzernabschlüsse mit größerer Wahrscheinlichkeit entscheidungsnützliche Informationen bieten als separate Abschlüsse. Die Bedenken gründeten sich darauf, dass eine solche Aussage nahezulegen schien, dass Einzelabschlüsse keine entscheidungsnützlichen Informationen bieten. Es wurde auch festgehalten, dass der Eindruck entstehen könne, dass der Board Adressaten verbieten würde, Informationen in Bezug auf Tochterunternehmen aus Konzernabschlüssen zu entnehmen. Ein weiterer Sachverhalt, der angemerkt wurde, war, dass eine solche Diskussion künftige Diskussionen beschränken könnte. Einige Boardmitglieder hielten fest, dass beide Abschlüsse unterschiedlichen Zwecken dienen, jeder von ihnen entscheidungsnützlich sei und sie sich ergänzen würden.

Annahmen in Bezug auf die Unternehmensfortführung (Frage 5)

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu. es wurden keine Fragen oder Bedenken erhoben.

Die Perspektive, aus der Abschlüsse erstellt werden (Frage 6)

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu, verlangte aber einige kleinere Formulierungsänderungen.

Während der Diskussion wurde darauf hingewiesen, dass andere Perspektiven auch wichtig sein könnten (bspw. der Anteilseigner des Unternehmens) und dass diese Tatsache in den Formulierungen anerkannt werden sollte. Der Stab und andere Boardmitglieder wiesen darauf hin, dass es einem Unternehmen nicht verboten ist, andere Adressaten zu berücksichtigen und mehr Informationen zur Verfügung zu stellen. Es wurde vereinbart, dass in den Formulierungen anerkannt werden soll, dass nichts ein Unternehmen hindert, zusätzliche Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn andere Perspektiven ebenfalls berücksichtigt werden.

Ausweis und Angaben

Agendapapier 10C

Hintergrund

Die Diskussion in Bezug auf Ausweis und Angaben ist in Kapitel 7 des Entwurfs enthalten.

Anhang A dieses Papiers enthielt sonstige Anmerkungen und die Stellungnahme des Stabs dazu; Anhang B bot eine allgemeine Zusammenfassung von Kapital 7 des Entwurfs.

Analyse des Stabs

Zielsetzung und Umfang von Abschlüssen

Der Stab hielt fest, dass in den meisten Stellungnahmen Zustimmung zu diesem Abschnitt des Entwurfs zu Ausdruck gebracht worden sei. Allerdings hatten einige Stellungnehmende Bedenken zum Ausdruck gebracht, da nicht für jeden Bestandteil des Abschlusses eine eigene Zielsetzung genannt worden sei. Es wurde auch gefordert, dass der Board die Abgrenzung von Abschlüssen und anderen Informationen in Mehrzweckabschlüssen klarstellen solle. Der Stab konnte diese Bedenken nicht nachvollziehen, weil er der Meinung war, dass die Zielsetzung der einzelnen Bestandteile eines Abschlusses in Standards festgesetzt werden sollte. Weiterhin war der Stab der Ansicht, dass die Zielsetzung jedes einzelnen Bestandteils des Abschlusses im Rahmen des Projekts zu Angabeprinzipien erörtert werden sollte. In Bezug auf den zweiten Bedenkenpunkt ist war Stab der Meinung, dass die Umfangbegrenzung von Abschlüssen mit Bezug auf deren Zielsetzung ein besserer Indikator sein müsste als eine willkürlich gesetzte Abgrenzung.

Bestandteile des Abschlusses

In einigen Stellungnahmen war gefordert worden, dass der Board einen Abschluss identifiziert und dann die Beziehung zwischen diesem Abschluss und den Anhangangaben erläutert. Der Stab war der Meinung, dass der Board bereits auf diese Bedenken eingegangen ist und zu der Schlussfolgerung gelangt ist, dass diese Erörterung im Projekt zu Angabeprinzipien erfolgen soll. Der Stab war der Ansicht, dass als Ergebnis dieses Projekts das Konzept von primären Abschlussbestandteilen zutage treten wird und dass die Darstellung der finanzielle Lagen, die Darstellung der finanziellen Leistung, die Kapitalflussrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung sich als primäre Abschlussbestandteile entpuppen werden.

Die Kapitalflussrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung

In einigen Stellungnahmen waren Bedenken angesichts der möglichen Schlussfolgerung ausgedrückt worden, dass die Kapitalflussrechnung und die Eigenkapitalveränderungsrechnung keine primären Bestandteile des Abschlusses sein könnten, weil diese nicht explizit im Entwurf erwähnt werden. Der Stab teilte diese Bedenken nicht. Er hielt fest, dass die Abschlussbestandteile, auf die im Entwurf Bezug genommen wird, eine Zusammenfassung der angesetzten Elemente bieten (Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge), während die Kapitalflussrechnung Posten beinhaltet, die keine Elemente sind (d.h. Kapitalzuflüsse und -abflüsse).

Die Ausdrücke 'Ausweis' und 'Angaben'

In einigen Stellungnahmen waren Bedenken ausgedrückt worden, weil im Entwurf keine Unterscheidung zwischen Ausweis und Angaben vorgenommen wird. Der Stab war der Meinung, dass der Board dies bereits im Rahmen der Angabeninitiative geklärt hat und zu dem Schluss gekommen ist, dass eine solche Unterscheidung nicht notwendig sei, solange klar sei, wo Informationen zur Verfügung zu stellen sind.

Empfehlung des Stabs

Der Stab empfahl, in Bezug auf die oben genannten Themen keine Änderungen gegenüber dem Entwurf vorzunehmen. Deshalb lauteten die Vorschläge des Stabs wie folgt: a) Der Board sollte bestätigen, dass die Zielsetzung von Abschlüssen ist, Informationen über die Vermögenswerte, Schulden, Aufwendungen und Erträge eines Unternehmens zu bieten, die für Adressaten entscheidungsnützlich sind; b) der Board sollte sie Zielsetzung des Abschlusses als Ganzes beschreiben und nicht auf die einzelnen Abschlussbestandteile eingehen; c) der Board sollte den Umfang des Abschlusses in Bezug auf dessen Zielsetzung beschreiben; d) der Board sollte keine Primärbestandteile des Abschlusses definieren; e) der Board sollte nur auf die Darstellungen der finanziellen Lage und der finanziellen Leistungen Bezug nehmen; f) der Board sollte zwischen den Ausdrücken Darstellung und Angabe nicht unterscheiden.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu.

Schwerpunkt der Diskussion war Punkt 3, also die Empfehlung des Stabs, die Kapitalflussrechnung nicht ausdrücklich zu erwähnen. Die Bedenken, die vorgetragen wurden, waren, dass dies zu der Schlussfolgerung führen könnte, dass die Kapitalflussrechnung nicht wichtig sei. Der Stab hielt fest, dass die Zielsetzung hinter der Angabe von Informationen in Bezug auf Kapitalflüsse bereits im Entwurf erwähnt würde. Andere Boardmitglieder, die die Empfehlung des Stabs unterstützten, waren der Meinung, dass die Kapitalflussrechnung nicht Teil des Rahmenkonzepts sein sollte, weil sie auf Standardebene diskutiert werden sollte. Die Interpretation der Zielsetzungen im Rahmenkonzept sollte auf Standardeben erfolgen. Einige Boardmitglieder sprachen sich gegen eine ausdrückliche Erwähnung der Kapitalflussrechnung aus, weil sie der Meinung waren, dass diese in einigen Branchen nicht entscheidungsnützlich sei.

Asymmetrie bei der Behandlung von Gewinnen und Verlusten

Agendapapier 10D

Hintergrund

Der Board entschied im Mai 2016 vorläufig, den Vorschlag aus dem Entwurf zu bestätigen, dass das neue Rahmenkonzept einen Verweis auf Vorsicht enthalten soll, die als umsichtiges Ausübung beim Fällen von Ermessensentscheidungen unter Unsicherheit beschrieben werden soll. Der Board verwarf außerdem das Konzept asymmetrischer Vorsicht. Im Entwurf wurde in der Grundlage für Schlussfolgerungen das Konzept der Vorsicht als "umsichtige Vorsicht" aufgenommen. Der Board hat den Stab gebeten, weiter zu untersuchen, ob und wie das Rahmenkonzept die asymmetrische Behandlung von Gewinnen und Verlusten anerkennen soll.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Der Stab war der Meinung, dass die Vorschläge im Entwurf bereits die Möglichkeit bieten, Gewinne anders als Verluste und Vermögenswerte anders als Schulden zu behandeln, solange eine solche Entscheidung auf der Entscheidungsnützlichkeit der sich ergebenden Informationen beruht.

Einige Stellungnehmende hatten darum gebeten, deutlicher anzuerkennen, dass es weiterhin möglich sein wird, Finanzberichterstattungsvorschriften zu entwickeln, nach denen Aufwendungen und Erträge unterschiedlich behandelt werden. Der Stab merkte an, dass in diesen Stellungnahmen Neutralität mit Symmetrie gleichgesetzt zu werden scheine. Der Stab war aber der Meinung, dass sich Neutralität auf Unvoreingenommenheit und Objektivität bezieht. Daher erfordere Neutralität keine einheitliche oder symmetrische Behandlung aller wirtschaftlichen Phänomene.

Der Stab empfahl, die Beschreibung von Vorsicht auszuweiten, um klarzustellen, dass das Ausüben von Vorsicht nicht bedeutet, dass es notwendig ist, unterschiedliche Berichterstattungsvorschriften für Erträge und Aufwendungen bzw. für Vermögenswerte und Schulden zu haben. 

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte den Empfehlungen des Stabs zu, und das Thema soll bei einer künftigen Sitzung erneut erörtert werden. Der Board kam überein, dass der Stab vorläufige Formulierungen entwerfen sollte, die in den Haupttext des Rahmenkonzepts aufgenommen werden sollen, nach denen der Board Entscheidungen über asymmetrische Behandlung fällen kann, wenn dies sachgerecht ist.

Die Diskussion drehte sich im Wesentlichen darum, ob eine solche Aussage im Hauptteil des Rahmenkonzepts enthalten sein sollte oder in der Grundlage für Schlussfolgerungen.

Einige Boardmitglieder sprachen sich dafür aus, die Diskussion dieses Punkts in den Hauptteil aufzunehmen, da dies ein wesentlicher Sachverhalt sei, der in den Stellungnahmen aufgebracht wurde. Andere sprachen sich dafür aus, die Diskussion in der Grundlage für Schlussfolgerungen zu behalten, da der Standard klar genug sei. In diesem Zusammenhang wies ein Boardmitglied darauf hin, dass es schwierig sein würde, Asymmetrie zu erörtern, ohne den Ausdruck zu definieren. Dieses Boardmitglied war der Meinung, dass ein besserer Ort für diese Diskussion das Kapitel zu Bewertungen sei.

Definition von Eigenkapital und unterstützende Erläuterungen

Agendapapier 10E

Hintergrund

Im Entwurf wurde vorgeschlagen, die im derzeitigen Rahmenkonzept bestehende Definition von Eigenkapital sowie einige Teile der Erörterung beizubehalten, die diese Definition unterstützen. Im Entwurf wird Eigenkapital als der Residualwert der Vermögenswerte eines Unternehmens definiert, der nach Abzug aller Schulden übrigbleibt.

Im Entwurf war auch vorgeschlagen worden, einige Erläuterungen zur Bemessung des Eigenkapitals aufzunehmen. Es hieß, dass Eigenkapital nicht direkt bemessen werden kann und dass das Eigenkapital dem Gesamtbuchwert aller angesetzten Vermögenswerte abzüglich des Gesamtbuchwerts aller angesetzten Schulden entspricht.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Obwohl in vielen Stellungnahmen dem Vorschlag zugestimmt wurde, hieß es in anderen Stellungnahmen, dass es wichtig sei, das Projekt zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital abzuschließen. In anderen Stellungnahmen waren Bedenken hinsichtlich der vorgeschlagenen Definition von Schulden vorgebracht worden. Der Stab erläuterte, dass dieser letzte Bedenkenpunkt bei einer künftigen Sitzung erörtert werden wird.

Einige Stellungnehmende würden vorziehen, dass Eigenkapital unabhängig von den Definitionen von Vermögenswerten und Schulden definiert würde. Es wurde festgehalten, dass die Definition von Eigenkapital Bezug auf andere Merkmale nehmen könnte wie beispielsweise Ausfallabsorption und  Risikoaussetzung in Bezug auf variable Renditen sowie auf die Merkmale verschiedener Rücklagen und Eigentümerschaft.

Der Stab erläuterte, dass der Board einen Ansatz über drei Kategorien bei der Entwicklung des Entwurfs erwogen habe und zu dem Schluss gelangt sei, dass die Einführung eines weiteren Elements die Klassifizierung komplexer machen und die Herausforderungen der Unterscheidung zwischen Eigen- und Fremdkapital einfach zwischen den Kategorien verschieben würde. Der Stab war der Meinung, dass der Board dies bereits ausführlich in der Grundlage für Schlussfolgerungen erörtert hat. Außerdem hat der Board entscheiden, sich den Herausforderungen bei der Klassifizierung von Finanzinstrumenten, die sowohl Eigenschaften von Eigen- als auch von Fremdkapital aufweisen, im Rahmen des Projekts zu Finanzinstrumenten mit Eigenschaften von Eigenkapital anzunehmen. Der Stab war der Meinung, dass die direkte Bemessung einiger Klassen von Eigenkapital nicht im Einklang mit der Definition von Eigenkapital als Residualwert stehen würde.

Der Stab empfahl, die Vorschläge aus dem Entwurf beizubehalten.

Erörterung durch den Board

Der Board stimmte der Empfehlung des Stabs zu. Die Diskussion war kurz, und es wurden keine bedeutenden Bedenken erhoben. Wenige Boardmitglieder deuteten Bedenken hinsichtlich der Bemessung von Eigenkapital als Residualwert oder auch der direkten Bemessung einiger Posten des Eigenkapitals und der Bemessung anderer als Residualwert an.

Wesentlichkeit

Agendapapier 10F

Hintergrund

Im Entwurf war vorgeschlagen worden, keine Änderungen am Konzept der Wesentlichkeit im Rahmenkonzept vorzunehmen. Es sollte nur klargestellt werden, dass Wesentlichkeit die Bedürfnisse der Primäradressaten widerspiegelt, nicht die Bedürfnisse anderer Gruppen.

Analyse und Empfehlung des Stabs

Der Stab wies darauf hin, dass zu diesem Thema nur wenige Anmerkungen in den Stellungnahmen enthalten waren. Die Anmerkungen, die gemacht wurden, besagten, dass nach Abschluss der Arbeiten zu Wesentlichkeit im Rahmen der Angabeninitiative das Rahmenkonzept überarbeitet werden sollte, um die Ergebnisse widerzuspiegeln.

Der Stab wies darauf hin, dass im Diskussionspapier zu Angabeprinzipien eine Reihe von Änderungen an der bestehenden Definition von Wesentlichkeit in IAS 1 und IAS 8 vorgeschlagen werden sollen. Er war der Meinung, dass die im Projekt zu Angabeprinzipien vorgeschlagene Definition im Einklang mit dem Entwurf stehen wird. Es wird jedoch im Diskussionspapier vorgeschlagen werden, eine Schwelle zu definieren, bei der Informationen wesentlich werden, indem "beeinflussen könnte" durch "vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass beeinflussen wird" ersetzt wird und ein Verweis auf verschleiernde Informationen aufgenommen wird, nicht nur auf das Auslassen und Fehldarstellungen verwiesen wird. Der Stab empfahl, die Definition von Wesentlichkeit beizubehalten, die im Entwurf enthalten ist.

Erörterung durch den Board

Dieses Agendapapier wurde nicht erörtert.

Unterrichtseinheit zu Bewertung

Hintergrund

Der Board hat den Stab im Juli 2016 angewiesen die Erörterung zu überarbeiten, wie die Auswahl einer Bewertungsgrundlage von den Merkmalen eines Vermögenswerts oder einer Schuld und deren Beiträgen zu künftigen Kapitalflüssen beeinflusst werden kann.

Viele Stellungnehmende waren der Meinung, dass in dem Kapitel keine ausreichenden Leitlinien für die Entwicklung künftiger Rechnungslegungsstandards zur Verfügung gestellt würden. Es wurde auch angemerkt, dass die Verknüpfung zwischen den Abschnitten, die die Bewertungsgrundlagen und die von ihnen gelieferten Informationen beschreiben, und den Faktoren, die bei der Auswahl einer Bewertungsgrundlage anzulegen sind, nicht ausreichend deutlich sei.

Der Stab hat Kapitel 6 des Entwurfs neu formuliert (s. Agendapapier 10H). Zweck dieser Sitzung war es, erste Reaktionen des Boards zu den Konzepten in der vorgeschlagenen Neuformulierung einzuholen.

Der Stab wird bei der ASAF-Sitzung im September auch die Meinung der ASAF-Mitglieder einholen.

Analyse des Stabs

Agendapapier 10I

In diesem Agendapapier (eine PowerPoint-Präsentation) wurde beschrieben, wie Bewertungsgrundlagen im Entwurf dargestellt werden, welche vorläufigen Entscheidungen der Board bisher getroffen hat (s. Agendapapier 10A) und welche Punkte der Stab bei der Neuformulierung des Kapitels besonders berücksichtigt hat.

Der Stab hat das Kapitel neu formuliert, um die Bedeutung der Auswahl einer relevanten Bewertungsgrundlage zu betonen, die im Einklang mit der Erläuterung de qualitativen Merkmale steht (Papier 10H, Textziffer 6.49A).  Er hat außerdem versucht, die Beiträge zu Kapitalflüssen und die Merkmale von Vermögenswerten und Schulden im Hinblick auf Relevanz zu erörtern.

Der Stab hat auch die Abschnitte zu den Beiträgen zu künftigen Kapitalflüssen aufbauend auf Kapitel 1 neu formuliert und betont, dass einige Vermögenswerte und Schulden direkt Kapitalflüsse erzeugen, während andere in Kombination genutzt werden, um indirekt Kapitalflüsse zu generieren. Dies hängt teilweise von der Geschäftstätigkeit des Unternehmens ab. Es wird in dem Kapitel auch nahegelegt, dass Gegenwartswerte (beizulegender Zeitwert, Nutzungswerts/Erfüllungswert) wahrscheinlich für Vermögenswerte und Schulden relevant sein werden, die direkt Kapitalflüsse erzeugen.

Der Stab schlug vor, Folgendes zu spezifizieren:

  • Es ist unwahrscheinlich, dass Schulden aus Finanzierungstätigkeit vor deren Fälligkeit übertragen oder erfüllt werden, deshalb könnten Kosteninformationen sinnvoll sein (Papier 10H, Textziffer 6.54D);
  • wenn finanzielle Vermögenswerte gehalten werden, um vertragliche Kapitalflüsse zu erzielen, können kostenbasierte Informationen relevant sein (Papier 10H, Textziffer 6.54E);
  • für einige Arten von Vorräten (mit Ausnahme von Verbrauchsgütern) können kostenbasierte Informationen relevant sein (Papier 10H, Textziffer 6.54F);
  • bei Schulden aus Erfüllungspflichten gegenüber Kunden können kostenbasierte Informationen relevant sein (Papier 10H, Textziffer 6.54G);
  • wenn Kapitalflüsse oder Werte variable oder sensitiv gegenüber Marktwerten oder anderen Risiken sind, sind Gegenwartswerte wie bspw. beizulegende Zeitwerte oder Nutzungswerte wahrscheinlich relevant;
  • wenn Kapitalflüsse variabel sind und nicht nur aus Hauptsumme und Zinsen bestehen, können amortisierte Kosten nicht verwendet werden; und
  • wenn Werte sensitiv sind, ist der Gegenwartswert für die Beurteilung von Merkmalen relevant, die in Kapitel 1 als von Interesse für Adressaten relevant identifiziert werden; historische Kosten führen möglicherweise nicht zu sachgerechten Aufwendungen und Erträgen.

Neuentwurf der Faktoren, die zu berücksichtigen sind, wenn eine Bewertungsgrundlage ausgewählt wird

Agendapapier 10G

Der Stab deutete an, dass auf Grundlage der eingegangenen Stellungnahmen die Änderungen insbesondere in den folgenden beiden Bereichen notwendig sein werden: (i) Beitrag des Vermögenswerts zu künftigen Kapitalflüssen (s. Agendapapier 10H, Textziffern 6.54A-6.54G) und (ii) Merkmale des Vermögenswerts (s. Agendapapier 10H, Textziffern 6.54H-6.54K).

Der Stab lehnte es ab, eine detaillierte Vorschrift von Faktoren zu haben, weil deren relative Wichtigkeit von bestimmten Umständen abhängt.

Erörterung durch den Board

Es gab allgemeine Unterstützung für die Richtung des Themas, das vom Stab vorgestellt wurde. Allerdings wurden während der Erörterung vom Board zum Teil einander widersprechende Sichtweisen zum Ausdruck gebracht. Einige Boardmitglieder deuteten an, dass der Entwurf zu lang und zu vorschreibend sei, andere waren der Meinung, dass mehr Leitlinien für bestimmte Fälle notwendig seien, die der Stab nicht berücksichtigt hat. Diejenigen, die den Entwurf zu vorschreibend fanden, waren der Meinung, dass dieser eher wie ein Standard aussehe als wie Leitlinien für künftige Standardsetzung. Sie waren auch der Meinung, dass zu viele Details im Entwurf enthalten seien und gaben der Überzeugung Ausdruck, dass der Stab vermeiden sollte, eine rigide Hierarchie zu präsentieren. Die Boardmitglieder betonten, dass der Stab nicht versuchen sollte, jede Anmerkung aus erhaltenen Stellungnahmen im vorgeschlagenen Entwurf zu adressieren.

Nach der Erörterung wurde vereinbart, dass der Stab mit dem vorgeschlagenen Ansatz fortfahren, aber gleichzeitig die Anzahl der Beispiele im Entwurf reduzieren sollte. Der Stab wurde auch gebeten, sich mehr auf den Nutzen und die Schwächen jeder Bewertungsgrundlage widmen und weniger einfach nur mit Beispielen arbeiten sollte.

Der Stab stellte während der Diskussion klar, dass im Entwurf keine Situationen berücksichtigt werden, in denen mehr als eine Bewertungsgrundlage sachgerecht ist. Dieses Thema wird separat adressiert werden.

Der Vorsitzende hielt fest, dass die Formulierungen, die der Stab vorgestellt habe, flexibel seien, was ein großer Fortschritt sei. Er sprach sich insbesondere ausdrücklich dagegen aus, wieder zum ursprünglichen Entwurf zurückzugehen, in dem es keine Erörterung von Bewertungsgrundlagen gegeben habe.

Zugehörige Themen

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